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   VG Cottbus, 11.03.2022 - 4 K 146/18   

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VG Cottbus, 11.03.2022 - 4 K 146/18 (https://dejure.org/2022,6036)
VG Cottbus, Entscheidung vom 11.03.2022 - 4 K 146/18 (https://dejure.org/2022,6036)
VG Cottbus, Entscheidung vom 11. März 2022 - 4 K 146/18 (https://dejure.org/2022,6036)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus VG Cottbus, 11.03.2022 - 4 K 146/18
    Nach dieser die Reaktion des brandenburgischen Gesetzgebers auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 (1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 ff.) darstellenden (vgl. hierzu Herrmann in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 19 Rn. 3 ff.), verfassungsrechtlich unbedenklichen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 -, juris, Rn. 28ff. und BVerwG, Urteil vom 06. Oktober 2021 - 9 C 9/20 -, juris, Rn. 13ff.) Regelung dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden.

    § 19 KAG stellt die Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 05. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143-163) dar.

    Mit ihr wird der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts entsprochen, dass das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit davor schütze, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (Beschluss vom 05. März 2013, a.a.O., Rn. 41).

    Das Bundesverfassungsgericht führt vielmehr aus, dass für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, der Gesetzgeber verpflichtet ist, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können (BVerfG, Beschluss vom 05. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143-163, Rn. 45).

  • BVerwG, 06.10.2021 - 9 C 9.20

    Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch gegenüber dem neuen Träger einer

    Auszug aus VG Cottbus, 11.03.2022 - 4 K 146/18
    Nach dieser die Reaktion des brandenburgischen Gesetzgebers auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 (1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 ff.) darstellenden (vgl. hierzu Herrmann in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 19 Rn. 3 ff.), verfassungsrechtlich unbedenklichen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 -, juris, Rn. 28ff. und BVerwG, Urteil vom 06. Oktober 2021 - 9 C 9/20 -, juris, Rn. 13ff.) Regelung dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden.

    Sie betrifft eine Frage des nicht revisiblen Landesrechts und ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 06. Oktober 2021 - 9 C 9/20 -, Rn. 51, juris).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 06.10.2021 (9 C 9/20) Ausführungen zu einer etwaigen Anrechnung bzw. zum Vertrauensschutz im Hinblick auf den Wechsel des Aufgabenträgers macht, betreffen diese die (mehrfache, ggf. hypothetische) Beitragserhebung für denselben Herstellungsaufwand.

  • VG Cottbus, 19.08.2019 - 4 L 262/19

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags bei Beitritt einer Gemeinde zu einem

    Auszug aus VG Cottbus, 11.03.2022 - 4 K 146/18
    Der Begriff der Vorteilslage nach § 19 Abs. 1 KAG bezieht sich auf den Vorteil der durch die konkret in Rede stehende Anlage bzw. Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, vermittelt wird (noch offengelassen von VG Cottbus, Beschluss vom 19. August 2019 - 4 L 262/19 -, juris, Rn. 13).

    Dies ist bisher in der Rechtsprechung der Kammer ungeklärt gewesen (vgl. offenlassend VG Cottbus, Beschluss vom 19. August 2019 - 4 L 262/19 -, juris, Rn. 13).

    Der Begriff der "Vorteilslage" im Sinne des § 19 Abs. 1 KAG ist mithin stets als grundstücks- und anlagebezogen zu verstehen mit der Folge, dass in den Fällen, in denen dasselbe Grundstück nacheinander durch gleichartige Anlagen ver- oder entsorgt wird und die Lebensgeschichte der ersten Anlage durch Einbringung ihres technischen Bestandes in eine andere Anlage - wie hier - endet, stets auch von einer neuen "Vorteilslage" auszugehen ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. April 2016 - 6 K 1160/15 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O.; VG Cottbus, Urteil vom 26. August 2021 - 6 K 950/19 -, Rn. 41, juris; offenlassend: VG Cottbus, Beschluss vom 19. August 2019 - 4 L 262/19 -, juris, Rn. 13; Urteil vom 19. November 2019 - 4 K 400/18 -, juris, Rn. 61: dort nicht entscheidungserheblich).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

    Auszug aus VG Cottbus, 11.03.2022 - 4 K 146/18
    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstößt zwar in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris), mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris, Rn. 30).

    Denn Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (01.02.2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 32 f.).

    Nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 32).

  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 19.14

    Altanschließer; Beitrag; Anschlussbeitrag; Rechtsstaatsprinzip; Rechtssicherheit;

    Auszug aus VG Cottbus, 11.03.2022 - 4 K 146/18
    Insoweit muss es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um eine beitragsrelevante Vorteilslage handeln (BVerfG, a.a.O., Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - juris Rn. 16).

    Es dürfte daher geklärt sein, dass eine erstmalige Vorteilslage auf dem Gebiet der ehemaligen DDR erst entstehen konnte, als infolge des Einigungsvertrages Wasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung (erstmals) wieder zu Aufgaben der neu konstituierten Kommunen geworden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015, a.a.O., Rn. 16; Herrmann in Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Komm., § 19 Rn. 31).

  • VG Cottbus, 26.08.2021 - 6 K 950/19
    Auszug aus VG Cottbus, 11.03.2022 - 4 K 146/18
    Dabei ist der Lauf der Frist aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit bis zum 3. Oktober 2000 gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG gehemmt (VG Cottbus, Urteil vom 26. August 2021 - 6 K 950/19 -, Rn. 40, juris).

    Der Begriff der "Vorteilslage" im Sinne des § 19 Abs. 1 KAG ist mithin stets als grundstücks- und anlagebezogen zu verstehen mit der Folge, dass in den Fällen, in denen dasselbe Grundstück nacheinander durch gleichartige Anlagen ver- oder entsorgt wird und die Lebensgeschichte der ersten Anlage durch Einbringung ihres technischen Bestandes in eine andere Anlage - wie hier - endet, stets auch von einer neuen "Vorteilslage" auszugehen ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. April 2016 - 6 K 1160/15 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O.; VG Cottbus, Urteil vom 26. August 2021 - 6 K 950/19 -, Rn. 41, juris; offenlassend: VG Cottbus, Beschluss vom 19. August 2019 - 4 L 262/19 -, juris, Rn. 13; Urteil vom 19. November 2019 - 4 K 400/18 -, juris, Rn. 61: dort nicht entscheidungserheblich).

  • VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18

    Schmutzwasserbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 11.03.2022 - 4 K 146/18
    Unabhängig davon, ob als Vorteilslage dabei im Anschlussbeitragsrecht der (spätestmögliche) Zeitpunkt zu definieren ist, in dem alle rechtlichen Voraussetzungen für die Abgabenpflicht erfüllt sind - bis auf die Geltung einer wirksamen Satzung (vgl. in diesem Sinne etwa VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris, Rn. 37), setzt diese jedenfalls das Vorliegen einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung des Einrichtungsträgers gerade für das veranlagte Grundstück im wirtschaftlichen Sinne und ferner voraus, dass dem Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit überhaupt ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt wird, es insbesondere dem satzungsmäßigen Beitragstatbestand unterfällt.

    Der Begriff der "Vorteilslage" im Sinne des § 19 Abs. 1 KAG ist mithin stets als grundstücks- und anlagebezogen zu verstehen mit der Folge, dass in den Fällen, in denen dasselbe Grundstück nacheinander durch gleichartige Anlagen ver- oder entsorgt wird und die Lebensgeschichte der ersten Anlage durch Einbringung ihres technischen Bestandes in eine andere Anlage - wie hier - endet, stets auch von einer neuen "Vorteilslage" auszugehen ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. April 2016 - 6 K 1160/15 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O.; VG Cottbus, Urteil vom 26. August 2021 - 6 K 950/19 -, Rn. 41, juris; offenlassend: VG Cottbus, Beschluss vom 19. August 2019 - 4 L 262/19 -, juris, Rn. 13; Urteil vom 19. November 2019 - 4 K 400/18 -, juris, Rn. 61: dort nicht entscheidungserheblich).

  • VG Cottbus, 19.11.2019 - 4 K 400/18

    Kleingartengrundstück; Anschlussmöglichkeit an Schmutzwasserbeseitigungsanlage;

    Auszug aus VG Cottbus, 11.03.2022 - 4 K 146/18
    Der Begriff der "Vorteilslage" im Sinne des § 19 Abs. 1 KAG ist mithin stets als grundstücks- und anlagebezogen zu verstehen mit der Folge, dass in den Fällen, in denen dasselbe Grundstück nacheinander durch gleichartige Anlagen ver- oder entsorgt wird und die Lebensgeschichte der ersten Anlage durch Einbringung ihres technischen Bestandes in eine andere Anlage - wie hier - endet, stets auch von einer neuen "Vorteilslage" auszugehen ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. April 2016 - 6 K 1160/15 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O.; VG Cottbus, Urteil vom 26. August 2021 - 6 K 950/19 -, Rn. 41, juris; offenlassend: VG Cottbus, Beschluss vom 19. August 2019 - 4 L 262/19 -, juris, Rn. 13; Urteil vom 19. November 2019 - 4 K 400/18 -, juris, Rn. 61: dort nicht entscheidungserheblich).

    Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der M ... nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa VG Cottbus, Urteil vom 19. November 2019 - 4 K 400/18 -, juris; Urteil vom 4. Juli 2019, VG 4 K 81/16; Urteil vom 30. Oktober 2018, VG 4 K 1052/13; vgl. ferner schon die Rechtsprechung der vormals zuständigen 6. Kammer: etwa VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 -, juris), die auch vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gebilligt wurde (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. März 2018, OVG 9 N 174.17, S. 4ff. BA), aufgrund der Eingliederung der Gemeinde Z ... in die Stadt K ..., einem Gründungsmitglied des Zweckverbandes, erst seit dem 26.10.2003 (bzw. beim Abstellen auf den gewillkürten Beitrittszeitpunkt von Z ... zum Zweckverband erst ab dem 01.01.2004) seine Anlage auch in Z ... betreibt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - 9 S 6.18

    Grundstücksbezogenheit des Schmutzwasseranschlussbeitrags

    Auszug aus VG Cottbus, 11.03.2022 - 4 K 146/18
    Die Anlagenbezogenheit des Beitrags ist für das brandenburgische Kommunalabgabenrecht durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg geklärt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris Rn. 7, und vom 26. April 2018 - OVG 9 N 1.17 -, juris Rn. 14; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. September 2020 - OVG 9 S 7/20 -, Rn. 8, juris).

    Umgekehrt ist es so, dass wenn die Anlage des beitretenden Zweckverbandes oder der beitretenden Gemeinde in eine Anlage des aufnehmenden Zweckverbandes einfach im Zeitpunkt des Beitrittes inkorporiert wird vieles dafür spricht, dass die Anlage des beitretenden Zweckverbandes oder der beitretenden Gemeinde untergegangen ist und damit ihre "Lebensgeschichte" - wie das Oberverwaltungsgericht formuliert - endet (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 15 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, Rn. 7, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16

    Beitragserhebung unter Beachtung der Hemmungsregelung des KAG BB § 12 Abs 3;

    Auszug aus VG Cottbus, 11.03.2022 - 4 K 146/18
    Zwar mag sich durch die Eingemeindung bzw. den Beitritt an den technischen Gegebenheiten im Hinblick auf die Schmutzwasserentsorgung in Z ... keine für die dort ansässigen Grundstückseigentümer erkennbare Änderung ergeben haben, hierauf kommt es aber nicht an, da Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 - juris Rn. 18).

    Gibt es dort ein Beitrittsgebiet, liegt es nach der Verkehrsauffassung nahe, dass es auf der Anlagenebene auch ein "Erweiterungsgebiet" gibt (so schon Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 20).

  • VG Cottbus, 28.04.2016 - 6 K 1376/14

    Wasseranschlussbeitrag

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 9 N 1.17

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 9 N 142.16

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Gesetzesänderung; Rückwirkung; Vertrauensschutz;

  • VG Cottbus, 25.04.2017 - 6 K 852/14

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag; Eintritt der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2020 - 9 S 7.20

    Anschlussbeitrag; anlagebezogen; Verbandsbeitritt; Belastungsausgleich;

  • BVerfG, 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung eines staats- und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2018 - 9 N 43.17

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 9 S 28.16

    Auswirkungen einer Eingemeindung auf die Anschlussmöglichkeit

  • VG Cottbus, 14.04.2016 - 6 K 1160/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • BVerfG, 28.02.2008 - 1 BvR 2137/06

    Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • VG Cottbus, 27.11.2014 - 6 K 230/14

    Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2011 - 9 N 58.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; altangeschlossenes

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches

  • VG Cottbus, 30.11.2022 - 4 K 944/19
    Unabhängig davon, ob als Vorteilslage dabei im Anschlussbeitragsrecht der (spätestmögliche) Zeitpunkt zu definieren ist, in dem alle rechtlichen Voraussetzungen für die Abgabenpflicht erfüllt sind - bis auf die Geltung einer wirksamen Satzung - (vgl. in diesem Sinne etwa VG Cottbus Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris, Rn. 37), setzt diese jedenfalls das Vorliegen einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit für das veranlagte Grundstück im wirtschaftlichen Sinne und ferner voraus, dass dem Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit überhaupt ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt wird, es insbesondere dem satzungsmäßigen Beitragstatbestand unterfällt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. März 2022 - 4 K 146/18 -, juris Rn. 36; VG Cottbus, Urteil vom 26. August 2021 - 6 K 950/19 -, juris Rn. 41; VG Cottbus, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 6 L 84/20 -, juris Rn. 45).

    Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. März 2022 - 4 K 146/18 -, juris Rn. 43 m. w. N.), der sich auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angeschlossen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2018, OVG 9 N 174.17, S. 4 ff. d. BA), die Lebensgeschichte der öffentlichen Abwasseranlage, an die das streitgegenständliche Grundstück im Jahr 2000 angeschlossen werden konnte, mit der Aufnahme der Gemeinde Z ... in den beklagten Zweckverband, sei es durch die Eingemeindung nach K ... im Jahr 2003, sei es durch den gesonderten Verbandsbeitritt im Jahr 2004, beendet worden und verfügte das Grundstück nunmehr über eine Anschlussmöglichkeit an die Anlage des beklagten Verbandes.

    Denn die Kammer und auch bereits zuvor die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus haben die Wirksamkeit der den Beitragsbescheid vom 13. November 2017 in zeitlicher Hinsicht erfassenden Schmutzwasserbeitragssatzung des M ...  vom 4. September 2014 (SWBS 2014) bereits mehrfach bestätigt (vgl. bspw. VG Cottbus, Urteil vom 11. März 2022 - 4 K 146/18 -, juris Rn. 18; VG Cottbus, Urteil vom 27. November 2014 - 6 K 230/14 -, juris Rn. 20 ff.).

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