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   VG Cottbus, 11.05.2017 - 3 K 523/15   

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https://dejure.org/2017,26576
VG Cottbus, 11.05.2017 - 3 K 523/15 (https://dejure.org/2017,26576)
VG Cottbus, Entscheidung vom 11.05.2017 - 3 K 523/15 (https://dejure.org/2017,26576)
VG Cottbus, Entscheidung vom 11. Mai 2017 - 3 K 523/15 (https://dejure.org/2017,26576)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 109 DBO, § 21 DBO, § 35 Abs 3 Nr 7 BauGB, § ... 35 Abs 4 S 1 Nr 3 BauGB, § 35 BauGB, § 55 Abs 13 BauO BB, § 6 Abs 10 BauO BB 2016, § 6 Abs 10 BauO BB, § 6 Abs 12 BauO BB, § 6 Abs 8 Nr 1 BauO BB 2016, § 61 Abs 1 Nr 11 BauO BB 2016, § 61 Abs 3 BauO BB 2016, § 67 Abs 1 BauO BB, § 90 DBO, BevBauwV
    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • VG Cottbus, 23.11.2017 - 3 K 1130/14

    Baugenehmigung für ein Wochenendhaus für Sommernutzung

    Jedenfalls aber unterfallen die Arbeiten an der Dachkonstruktion, welche die Statik des gesamten Gebäudes betreffen nicht lit. e) der Regelung, da hierunter nur die "Bedachung" von Gebäuden fällt, nicht jedoch die gesamte Dachkonstruktion (VG Cottbus, Urteil vom 15. März 2017 - 3 K 1206/14 -, juris Rn. 28; VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 2017 - 3 K 523/15 -, juris Rn. 51).

    Der Bebauung fehlt es bereits an den Mindest-Anforderungen, die an eine siedlungsstrukturell bedeutsame Bebauung zu stellen sind (vgl. zu allem auch VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 2017 - 3 K 523/15 -, Rn. 37, juris).

    Der Außenbereich soll grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Bebauung freigehalten werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 10 N 14.16 -, juris Rn. 11; VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 2017 - 3 K 523/15 -, Rn. 41, juris).

    Demnach besteht die Gefahr, dass der Bau des Wochenendhauses die vorhandenen, freien, naturnahen bzw. naturbelassenen Gebietsteile für weitere Bebauung öffnet, sodass durch das Vorhaben und die nicht zu verhindernden, voraussichtlich hinzutretenden Baulichkeiten eine schleichende Veränderung des Gebietes in Gang gesetzt werden kann (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 2017 - 3 K 523/15 -, Rn. 43, juris).

  • VG Cottbus, 27.06.2018 - 3 K 2208/16

    Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung

    Zwar mag der Einbau von Fenstern und Türen nach § 61 Abs. 1 Nr. 11 c) nunmehr genehmigungsfrei sein, jedoch fällt die Herstellung einer neuen Dachkonstruktion nicht unter § 61 Abs. 1 Nr. 11 e) BbgBO (VG Cottbus, Urteil vom 15. März 2017 - 3 K 1206/14 -, juris Rn. 28; VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 2017 - 3 K 523/15 -, juris Rn. 51).
  • VG Cottbus, 04.06.2018 - 3 K 2376/16

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Der Außenbereich soll grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Bebauung freigehalten werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 10 N 14.16 -, juris Rn. 11; VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 2017 - 3 K 523/15 -, Rn. 41, juris).

    Demnach besteht die Gefahr, dass die Duldung der Baulichkeiten die vorhandenen, freien, naturnahen bzw. naturbelassenen Gebietsteile für weitere Bebauung öffnet, sodass durch das Vorhaben und die nicht zu verhindernden, voraussichtlich hinzutretenden Baulichkeiten eine schleichende Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich in Gang gesetzt werden kann (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 2017 - 3 K 523/15 -, Rn. 43, juris).

  • VG Cottbus, 13.12.2017 - 3 K 335/17

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Der Außenbereich soll grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Bebauung freigehalten werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 10 N 14.16 -, juris Rn. 11; VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 2017 - 3 K 523/15 -, Rn. 41, juris).

    Demnach besteht die Gefahr, dass der Bau des Wochenendhauses die vorhandenen, freien, naturnahen bzw. naturbelassenen Gebietsteile für weitere Bebauung bzw. Bodenversiegelung öffnet, sodass durch das Vorhaben und die schwerer zu verhindernden, voraussichtlich hinzutretenden Baulichkeiten eine schleichende Veränderung des Gebietes in Gang gesetzt werden kann (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 2017 - 3 K 523/15 -, Rn. 43, juris).

  • VG Cottbus, 19.09.2017 - 3 K 280/15

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Insbesondere betrifft lit. e) nur die "Bedachung" von Gebäuden, nicht jedoch die gesamte Dachkonstruktion (VG Cottbus, Urteil vom 15. März 2017 - 3 K 1206/14 -, juris Rn. 28; VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 2017 - 3 K 523/15 -, juris Rn. 51).

    Des Weiteren muss die Nebenanlage eine von dem Hauptvorhaben "ausgelagerte" Nutzungsweise bleiben und lediglich eine Hilfsfunktion erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 05. Juli 2011 - 4 B 20/11 -, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 4 C 18/81 -, juris Rn. 18; vgl. zu allem VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 2017 - 3 K 523/15 -, juris Rn. 23).

  • VG Cottbus, 16.11.2018 - 3 L 606/18

    Aufschiebender Wirkung des Widerspruchs der Gemeinde gegen eine Baugenehmigung

    Der Außenbereich soll grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Bebauung freigehalten werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 10 N 14.16 -, juris Rn. 11; VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 2017 - 3 K 523/15 -, Rn. 41, juris).

    Demnach besteht die Gefahr, dass der Bau von zum Wohnen genutzten Gebäuden bzw. die Errichtung damit im Zusammenhang stehender Baulichkeiten die vorhandenen, freien, naturnahen bzw. naturbelassenen Gebietsteile für weitere Bebauung bzw. Bodenversiegelung öffnet, so dass durch das Vorhaben und die schwerer zu verhindernden, voraussichtlich hinzutretenden Baulichkeiten eine schleichende Veränderung des Gebietes in Gang gesetzt werden kann (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 2017 - 3 K 523/15 -, Rn. 43, juris).

  • VG Cottbus, 12.04.2018 - 3 K 1023/15

    Nutzungsuntersagung bezüglich einer Kraftfahrzeugstellplatzanlage;

    Das Recht der DDR umfasste - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (Verfassungsgrundsätze) (GBl. I S. 299) am 17. Juni 1990 - eine Art. 14 Abs. 1 GG vergleichbare Garantie des Privateigentums nicht, so dass ein Bestandsschutz für davor errichtete, nicht formell legalisierte bauliche Anlagen grundsätzlich ausscheidet (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 2 B 7.14 -, juris Rn. 43 m.w.N.; Vg Cottbus, Urteil vom 11. Mai 20176 - 3 K 523/15 -, juris Rn. 47).
  • VG Cottbus, 17.08.2021 - 3 K 5/19
    Der Außenbereich soll grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Bebauung freigehalten werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 10 N 14.16 -, juris Rn. 11; VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 2017 - 3 K 523/15 -, Rn. 41, juris).
  • VG Cottbus, 27.06.2018 - 3 K 1608/16

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Der Außenbereich soll grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Bebauung freigehalten werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 10 N 14.16 -, juris Rn. 11; VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 2017 - 3 K 523/15 -, Rn. 41, juris).
  • VG Cottbus, 17.04.2018 - 3 K 1315/16

    Erteilung einer Ausnahme/Befreiung von einer Gehölzschutzverordnung

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg kann ein Bestandsschutz für nicht förmlich genehmigte und zu DDR-Zeiten errichtete Baulichkeiten nicht geltend gemacht werden, da das Recht der DDR - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (Verfassungsgrundsätze) (GBl. I S. 299) am 17. Juni 1990 - eine Art. 14 Abs. 1 GG vergleichbare Garantie des Privateigentums nicht umfasste (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 2 B 7.14 -, juris Rn. 43 m.w.N.; VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 20176 - 3 K 523/15 -, juris Rn. 47).
  • VG Cottbus, 05.11.2018 - 3 K 617/17

    Einstellung von Bauarbeiten

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