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   VG Cottbus, 12.03.2021 - 3 L 105/21   

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VG Cottbus, 12.03.2021 - 3 L 105/21 (https://dejure.org/2021,6355)
VG Cottbus, Entscheidung vom 12.03.2021 - 3 L 105/21 (https://dejure.org/2021,6355)
VG Cottbus, Entscheidung vom 12. März 2021 - 3 L 105/21 (https://dejure.org/2021,6355)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Sachsen, 20.11.2020 - 3 B 399/20

    Aufzug; Versammlung; Fahrradkorso; Ortsbezug

    Auszug aus VG Cottbus, 12.03.2021 - 3 L 105/21
    Der Grundsatz der Zulässigkeit von nur ortsfesten Versammlungen gemäß § 5 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV gründet auf der Annahme, dass Aufzüge jeglicher Art aufgrund der vielfältigen Kontaktmöglichkeiten mit anderen Menschen auf der Aufzugsstrecke und den auf der Strecke erschwerten Kontrollmöglichkeiten im Hinblick auf die einzuhaltenden Hygienemaßnahmen, insbesondere des einzuhaltenden Mindestabstands, infektionstreibend seien (so die Allgemeine Begründung der Siebten Verordnung SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung [im Folgenden: Allgemeine Begründung], Ziffer 7 mit Verweis auf Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. November 2020 - 3 B 399/20 - juris Rn. 12).

    Trotz der Vielgestaltigkeit der Zielsetzungen von Versammlungen sei davon auszugehen, dass es gegenwärtig regelmäßig möglich ist, das mit der Versammlung beabsichtigte Anliegen ortsfest kundzutun (ebd. mit Verweis auf Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. November 2020 - 3 B 399/20 - juris Rn. 13).

  • VG Hamburg, 17.04.2020 - 15 E 1640/20

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Corona-Verordnung zur Durchführung

    Auszug aus VG Cottbus, 12.03.2021 - 3 L 105/21
    In solchen Fällen einer zulässigen Vorwegnahme der Hauptsache muss das Gericht selbst die erforderliche und bisher nicht fehlerfrei durchgeführte Abwägung vornehmen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 17. April 2020 - 15 E 1640/20 - juris Rn. 58 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.11.2013 - 6 VR 3.13

    Presseauskunftsanspruch gegen Bundesnachrichtendienst; Ausfuhr von Gütern nach

    Auszug aus VG Cottbus, 12.03.2021 - 3 L 105/21
    Zielt der Antrag - wie hier - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, kann ihm nur dann stattgegeben werden, wenn dem Antragsteller ohne sofortige Befriedigung des Anspruchs schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr führen könnte und wenn zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 6 VR 3/13 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

    Auszug aus VG Cottbus, 12.03.2021 - 3 L 105/21
    Daher sei die Vorgabe, grundsätzlich nur ortsfeste Kundgebungen zu ermöglichen, eine zulässige Beschränkung der Versammlungsfreiheit zum Zwecke des Infektionsschutzes (ebd. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 - juris Rn. 16).
  • BVerfG, 17.04.2020 - 1 BvQ 37/20

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

    Auszug aus VG Cottbus, 12.03.2021 - 3 L 105/21
    Von ihr erfasst ist auch die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 - juris).
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