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   VG Cottbus, 12.05.2020 - 2 K 492/16   

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VG Cottbus, 12.05.2020 - 2 K 492/16 (https://dejure.org/2020,11885)
VG Cottbus, Entscheidung vom 12.05.2020 - 2 K 492/16 (https://dejure.org/2020,11885)
VG Cottbus, Entscheidung vom 12. Mai 2020 - 2 K 492/16 (https://dejure.org/2020,11885)
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  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Auszug aus VG Cottbus, 12.05.2020 - 2 K 492/16
    Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken im Stadtgebiet (vgl. § 2 Abs. 2 ZwStS) erfordert gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln, die über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehen und daher regelmäßig Ausdruck einer entsprechenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005, BayVBl. 2006, S. 498 f m. w. N.), die zu einer entsprechenden örtlichen Aufwandsbesteuerung durch die Gemeinden auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 BbgKAG berechtigen (OVG für das Land Brandenburg, Urteile vom 16. April 2003 - 2 D 19/02.NE - juris, Rn 51 und 2 D 18/02.NE, n. v. -).
  • OVG Brandenburg, 16.04.2003 - 2 D 19/02
    Auszug aus VG Cottbus, 12.05.2020 - 2 K 492/16
    Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken im Stadtgebiet (vgl. § 2 Abs. 2 ZwStS) erfordert gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln, die über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehen und daher regelmäßig Ausdruck einer entsprechenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005, BayVBl. 2006, S. 498 f m. w. N.), die zu einer entsprechenden örtlichen Aufwandsbesteuerung durch die Gemeinden auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 BbgKAG berechtigen (OVG für das Land Brandenburg, Urteile vom 16. April 2003 - 2 D 19/02.NE - juris, Rn 51 und 2 D 18/02.NE, n. v. -).
  • OVG Brandenburg, 16.04.2003 - 2 D 18/02
    Auszug aus VG Cottbus, 12.05.2020 - 2 K 492/16
    Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken im Stadtgebiet (vgl. § 2 Abs. 2 ZwStS) erfordert gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln, die über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehen und daher regelmäßig Ausdruck einer entsprechenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005, BayVBl. 2006, S. 498 f m. w. N.), die zu einer entsprechenden örtlichen Aufwandsbesteuerung durch die Gemeinden auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 BbgKAG berechtigen (OVG für das Land Brandenburg, Urteile vom 16. April 2003 - 2 D 19/02.NE - juris, Rn 51 und 2 D 18/02.NE, n. v. -).
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