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   VG Cottbus, 13.01.2023 - 8 L 251/22   

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VG Cottbus, 13.01.2023 - 8 L 251/22 (https://dejure.org/2023,1500)
VG Cottbus, Entscheidung vom 13.01.2023 - 8 L 251/22 (https://dejure.org/2023,1500)
VG Cottbus, Entscheidung vom 13. Januar 2023 - 8 L 251/22 (https://dejure.org/2023,1500)
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  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessfähigkeit - Bestellung eines besonderen

    Auszug aus VG Cottbus, 13.01.2023 - 8 L 251/22
    Gemäß § 4 Abs. 1 der auf der Grundlage von § 69 SGB XII erlassenen Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vom 24. Januar 2001, zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 3022 - VO -) werden diese Maßnahmen vor allem in Form der erforderlichen Beratung und persönlichen Unterstützung erbracht, können nach der Rechtsprechung im Einzelfall jedoch auch in der Verschaffung einer Wohnmöglichkeit sowie der Übernahme von Makler-, Miet- oder Hotelkosten bestehen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2019 - 1 S 2192/19 -, juris Rn. 21; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. September 2009 - L 18 SO 111/09 B ER -, juris Rn. 21 ff.; Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 24/12 R -, juris Rn. 15 ff.; Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 68 Rn. 10 f.; Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, 8. EL 2021, § 68 Rn. 37 ff.).

    Darüber hinaus kommt jedenfalls die Übernahme von Mietkosten nur vorübergehend zum Erhalt einer Wohnung während der Haft oder in vergleichbaren, hier nicht vorliegenden Situationen in Betracht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 24/12 R -, juris Rn. 15 ff.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2005 - L 20 B 2/05 SO ER -, juris Rn. 5 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2010 - 4 S 98.09

    Höchstaltersgrenze von 42 Jahren für die Verwendung als Einsatzbeamter des

    Auszug aus VG Cottbus, 13.01.2023 - 8 L 251/22
    Erstrebt ein Antragsteller - wie hier - eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung dabei nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhaltes mit größter Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 4 S 98.09 -, juris Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2012 - 1 M 65/12 -, juris Rn. 3).
  • VG Cottbus, 10.01.2020 - 8 K 127/16

    Kriegsopferfürsorgerecht

    Auszug aus VG Cottbus, 13.01.2023 - 8 L 251/22
    Wie der Kammer auch aus den von dem Antragsteller in der Vergangenheit geführten zahlreichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Cottbus bekannt, entfaltete der ersichtlich hoch intelligente Antragsteller in den zurückliegenden Jahren in erheblichem, für sein Krankheitsbild erstaunlichem Maße Energie, Zielstrebigkeit und Erfindungsreichtum bei der Geltendmachung verschiedentlicher sozialrechtlicher Ansprüche und schreckte dabei auch nicht vor unwahren Angaben und Manipulationen (vgl. etwa die Urteile der Kammer vom 10. Januar 2020 - VG 8 K 127/16 und VG 8 K 363/16 -, juris) bis hin zu - wie bei der Geltendmachung von Blindengeld - kriminellen Aktivitäten zurück.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2005 - L 20 B 2/05

    Sozialhilfe

    Auszug aus VG Cottbus, 13.01.2023 - 8 L 251/22
    Darüber hinaus kommt jedenfalls die Übernahme von Mietkosten nur vorübergehend zum Erhalt einer Wohnung während der Haft oder in vergleichbaren, hier nicht vorliegenden Situationen in Betracht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 24/12 R -, juris Rn. 15 ff.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2005 - L 20 B 2/05 SO ER -, juris Rn. 5 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2019 - 1 S 2192/19

    Unterbringung von Obdachlosen

    Auszug aus VG Cottbus, 13.01.2023 - 8 L 251/22
    Gemäß § 4 Abs. 1 der auf der Grundlage von § 69 SGB XII erlassenen Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vom 24. Januar 2001, zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 3022 - VO -) werden diese Maßnahmen vor allem in Form der erforderlichen Beratung und persönlichen Unterstützung erbracht, können nach der Rechtsprechung im Einzelfall jedoch auch in der Verschaffung einer Wohnmöglichkeit sowie der Übernahme von Makler-, Miet- oder Hotelkosten bestehen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2019 - 1 S 2192/19 -, juris Rn. 21; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. September 2009 - L 18 SO 111/09 B ER -, juris Rn. 21 ff.; Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 24/12 R -, juris Rn. 15 ff.; Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 68 Rn. 10 f.; Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, 8. EL 2021, § 68 Rn. 37 ff.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.05.2010 - L 23 SO 46/10

    Miete während Inhaftierung; besondere Lebensverhältnisse, soziale Schwierigkeiten

    Auszug aus VG Cottbus, 13.01.2023 - 8 L 251/22
    Lebensschwierigkeiten allgemeiner Art reichen nicht aus (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2010 - L 23 SO 46/10 B ER -, juris Rn. 15).
  • VG Cottbus, 10.01.2020 - 8 K 363/16

    Kriegsopferfürsorgerecht

    Auszug aus VG Cottbus, 13.01.2023 - 8 L 251/22
    Wie der Kammer auch aus den von dem Antragsteller in der Vergangenheit geführten zahlreichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Cottbus bekannt, entfaltete der ersichtlich hoch intelligente Antragsteller in den zurückliegenden Jahren in erheblichem, für sein Krankheitsbild erstaunlichem Maße Energie, Zielstrebigkeit und Erfindungsreichtum bei der Geltendmachung verschiedentlicher sozialrechtlicher Ansprüche und schreckte dabei auch nicht vor unwahren Angaben und Manipulationen (vgl. etwa die Urteile der Kammer vom 10. Januar 2020 - VG 8 K 127/16 und VG 8 K 363/16 -, juris) bis hin zu - wie bei der Geltendmachung von Blindengeld - kriminellen Aktivitäten zurück.
  • LSG Bayern, 17.09.2009 - L 18 SO 111/09

    Sozialhilfe - Übernahme von Mietschulden gem § 34 SGB 12 - Übernahme von

    Auszug aus VG Cottbus, 13.01.2023 - 8 L 251/22
    Gemäß § 4 Abs. 1 der auf der Grundlage von § 69 SGB XII erlassenen Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vom 24. Januar 2001, zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 3022 - VO -) werden diese Maßnahmen vor allem in Form der erforderlichen Beratung und persönlichen Unterstützung erbracht, können nach der Rechtsprechung im Einzelfall jedoch auch in der Verschaffung einer Wohnmöglichkeit sowie der Übernahme von Makler-, Miet- oder Hotelkosten bestehen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2019 - 1 S 2192/19 -, juris Rn. 21; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. September 2009 - L 18 SO 111/09 B ER -, juris Rn. 21 ff.; Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 24/12 R -, juris Rn. 15 ff.; Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 68 Rn. 10 f.; Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, 8. EL 2021, § 68 Rn. 37 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2012 - 1 M 65/12

    Umsetzung eines Beamten und Auswahlermessen bei vorgesehenem Ortswechsel

    Auszug aus VG Cottbus, 13.01.2023 - 8 L 251/22
    Erstrebt ein Antragsteller - wie hier - eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung dabei nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhaltes mit größter Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 4 S 98.09 -, juris Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2012 - 1 M 65/12 -, juris Rn. 3).
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