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   VG Cottbus, 13.06.2013 - 1 K 988/08   

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VG Cottbus, 13.06.2013 - 1 K 988/08 (https://dejure.org/2013,22240)
VG Cottbus, Entscheidung vom 13.06.2013 - 1 K 988/08 (https://dejure.org/2013,22240)
VG Cottbus, Entscheidung vom 13. Juni 2013 - 1 K 988/08 (https://dejure.org/2013,22240)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 5 Abs 1 S 1 AusglLeistG, § ... 1922 Abs 2 BGB, § 2032 Abs 2 BGB, § 2033 Abs 1 BGB, § 2033 Abs 2 BGB, § 2041 BGB, § 2042 BGB, § 2371 BGB, § 398 ff BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 52 Abs 4 GKG, § 48 Abs 1 S 1 VwVfG BB
    Ausgleichsleistungsrecht

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausgleichsleistung; Berechtigter; Anspruchsteller; Erbe; Erbenkette; Miterbengemeinschaft; Nachlass; Nachlassgegenstand; Rechtsnachfolger; Geschädigter; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Ermessensbetätigung; Rücknahme Verwaltungsakt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 42.98

    Verwaltungsakt; Rücknahme; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Verwirkung;

    Auszug aus VG Cottbus, 13.06.2013 - 1 K 988/08
    Maßgebend ist im vorliegenden Fall § 48 Abs. 3 VwVfGBbg, weil die Rückgabe beweglicher Vermögensgegenstände nach Ziffer 1. des Bescheides vom 08. Dezember 2004 weder eine Geldleistung noch eine teilbare Sachleistung im Sinne von § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfGBbg ist (BVerwG, Urt. v. 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - juris Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 07. März 2012 - BVerwG 8 C 1.11 - juris).

    Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschl. des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1 u. 2.84 - BVerwGE 70, 356, 362; Beschl. v. 05. August 1998 - BVerwG 7 B 58.98 - juris Rn. 18; Urt. v. 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226, 233 und juris Rn. 17).

    Die Verwirkung der Rücknahmebefugnis ist als Ausprägung des allgemeinen Rechtsprinzips von Treu und Glauben in besonderen Ausnahmefällen unbeschadet der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfGBbg möglich (BVerwG, Urt. v. 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 08.05.2003 - 7 C 63.02

    Restitutionsantrag; Testamentsvollstrecker; Erbengemeinschaft; entschädigungslose

    Auszug aus VG Cottbus, 13.06.2013 - 1 K 988/08
    Diese Rechtslage ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 15. März 2007 - BVerwG 3 C 37.06 - u. v. 08. Mai 2003 - BVerwG 7 C 63.02) und des Bundesgerichtshofes (Urteile v. 28. Januar 2004 - XII ZR 221/01 - u. v. 20. Juni 2007 - XI ZR 32/05).

    Zwar fällt der Rückgabeanspruch nach § 5 Abs. 1 S. 1 AusglLeistG, der erstmals in der Person des Rechtsnachfolgers des bereits vor Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes verstorbenen Geschädigten entstanden ist, nicht in den Nachlass des Verstorbenen (BVerwG, Urt. v. 8. Mai 2003 - BVerwG 7 C 63.02 - UA S. 10 zum Vermögensgesetz m. w. N.).

    Dennoch ist er mit seinem Entstehen wie eine Nachlassforderung zu behandeln und die erbrechtlichen Regelungen sind entsprechend anzuwenden, soweit dem Besonderheiten des öffentlichen materiellen Rechts nicht entgegenstehen; hiermit übereinstimmend geht die zivilgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass auf einen Restitutionsanspruch als Ersatz für den entzogenen Vermögenswert § 2041 S. 1 BGB entsprechend anzuwenden ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 08. Mai 2003 - BVerwG 7 C 63.02 - UA S. 11/12 m. w. N.).

  • BVerwG, 15.03.2007 - 3 C 37.06

    Ausgleichsleistung; Unwürdigkeit; Ausschluss; Anspruchsausschluss;

    Auszug aus VG Cottbus, 13.06.2013 - 1 K 988/08
    Diese Rechtslage ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 15. März 2007 - BVerwG 3 C 37.06 - u. v. 08. Mai 2003 - BVerwG 7 C 63.02) und des Bundesgerichtshofes (Urteile v. 28. Januar 2004 - XII ZR 221/01 - u. v. 20. Juni 2007 - XI ZR 32/05).

    Der Beklagte könne sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2007 (BVerwG 3 C 37.06) nicht stützen.

    Der danach Berechtigte ist derjenige, in dessen Person der Anspruch auf Ausgleichsleistung bei Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Dezember 1994 entstanden ist, also der Geschädigte oder aber - sofern er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr lebte - sein Erbe oder gegebenenfalls Erbeserbe (BVerwG, Urt. v. 15. März 2007 - BVerwG 3 C 37.06 - juris Rn. 12 ff., 14 zur Frage der Unwürdigkeit nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG).

  • BGH, 23.10.1963 - V ZR 256/62
    Auszug aus VG Cottbus, 13.06.2013 - 1 K 988/08
    60 Eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung des von den Parteien übereinstimmend Gewollten kann danach auch bei formbedürftigen Verträgen unschädlich sein (falsa demonstratio non nocet), wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nur die Beschreibung des Vertragsgegenstandes betrifft (BGH, Urt. v. 23. Oktober 1963 - V ZR 256/62 - MDR 1964, 130; Urt. v. 23. Juni 1967 - V ZR 4/66 - juris Rn. 14; Urt. v. 25. März 1983 - V ZR 268/81 - juris Rn. 17 ff.).

    Eine dergestalt unschädliche Falschbezeichnung kann auch dann vorliegen, wenn die Vertragspartner gemeinsam über die rechtliche Zuordnung des wirtschaftlich gewollten Übertragungsgegenstandes irrten und ihre Erklärungen mit der irrigen Vorstellung übereinstimmten (BGH, Urt. v. 23. Oktober 1963 - V ZR 256/62 - MDR 1964, 130).

  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 268/81

    Rechtsfolgen der irrtümlichen Falschbezeichnung bei einem Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus VG Cottbus, 13.06.2013 - 1 K 988/08
    59 Auch bei formgebundenen Willenserklärungen - nach § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB und § 2371 BGB bedürfen die Verfügung über einen Anteil am Nachlass und der Erbschaftskauf der notariellen Beurkundung - sind die allgemeinen Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB - so auch die Begleitumstände - maßgeblich, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der Urkunde einen, wenn auch nur unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (sog. "Andeutungstheorie": BGH, Urt. v. 11. Februar 2010 - VII ZR 218/08 - juris Rn. 12; Urt. v. 25. März 1983 - V ZR 268/81 - juris Rn. 19; Urt. v. 20. Dezember 1974 - V ZR 132/73 - juris Rn. 23/26; demgegenüber weitergehend die Literatur, etwa: Wendland in: Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl. 2012, § 133 Rn. 26 und Arnold in: Erman, BGB, 13. Aufl. 2011, § 133 Rn. 18/31 - selbst, wenn die Begleitumstände im Text keinen Ausdruck gefunden haben).

    60 Eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung des von den Parteien übereinstimmend Gewollten kann danach auch bei formbedürftigen Verträgen unschädlich sein (falsa demonstratio non nocet), wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nur die Beschreibung des Vertragsgegenstandes betrifft (BGH, Urt. v. 23. Oktober 1963 - V ZR 256/62 - MDR 1964, 130; Urt. v. 23. Juni 1967 - V ZR 4/66 - juris Rn. 14; Urt. v. 25. März 1983 - V ZR 268/81 - juris Rn. 17 ff.).

  • BVerwG, 07.11.2000 - 8 B 137.00

    Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts - Rücknahme innerhalb der

    Auszug aus VG Cottbus, 13.06.2013 - 1 K 988/08
    Auch in diesen Fällen bedarf es aber unter Umständen für die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsaktes einer Klärung der Frage, ob der Begünstigte in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und ihm dadurch Vermögensnachteile entstanden sind, weil dies im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Ermessensentscheidung wegen der Rechtsfolgen des § 48 Abs. 3 S. 1 VwVfGBbg für die Frage von Bedeutung sein kann, ob die Behörde von der Möglichkeit der Rücknahme Gebrauch machen will (BVerwG, Beschl. v. 07. November 2000 - BVerwG 8 B 137.00 - juris Rn. 5; Urt. v. 07. März 2012 - BVerwG 8 C 1.11 - juris).

    Diente die Anhörung noch zur Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, so beginnt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfGBbg noch nicht zu laufen (BVerwG, Beschl. v. 07. November 2000 - BVerwG 8 B 137.00 - juris Rn. 5; Beschl. v. 20. September 2001 - BVerwG 7 C 6.01 - juris Rn. 13; Beschl. v. 15. Dezember 2004 - BVerwG 7 B 80.04 - juris Rn. 4; Beschl. v. 09. Januar 2007 - BVerwG 8 B 36.06 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 31.03.2004 - 8 C 5.03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Klage des

    Auszug aus VG Cottbus, 13.06.2013 - 1 K 988/08
    Zum einen ist für die Frage der Rückübertragung von Vermögenswerten nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes (für die Rückgabe beweglicher Sachen nach § 5 Abs. 1 AusglLeistG kann nichts anderes gelten) auf die letzte Behördenentscheidung oder - sofern die Entscheidung im Klageverfahren angefochten wird - ungeachtet der Klageart auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts abzustellen; maßgeblich hierfür ist insbesondere, dass das materielle Recht, nämlich das Zusammenspiel der Normen über den Rückübertragungsanspruch mit den Normen über den Ausschluss dieses Anspruches, diesen Zeitpunkt bedingt (BVerwG, etwa Urt. v. 31. März 2004 - BVerwG 8 C 5.03 - VIZ 2004, 356, 357).

    Kann eine Einzelperson als Berechtigter den in ihrer Person entstandenen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung nach § 398 ff. BGB abtreten, ohne rechtlichen Beschränkungen zu unterliegen, ist dementsprechend auch einem Miterben die Verfügung über seinen Erbanteil an dem Nachlass nach § 398 ff. BGB möglich, § 2033 Abs. 1 S. 1 BGB (zum Begriff des "Rechtsnachfolgers" im Vermögensrecht bei dieser Sachlage vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2005 - BVerwG 7 C 15.04 - juris Rn. 11 in Abweichung hierzu der 8. Senat, BVerwG, Urt. v. 31. März 2004 - BVerwG 8 C 5.03 - juris Rn. 33 ff.: gemeint sind nicht nur "Nachfolgetatbestände, die bis zum In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes ... eingetreten sind.").

  • BVerwG, 22.08.2007 - 8 C 6.06

    Ermessensbetätigung; Rücknahme Verwaltungsakt; Ablösebetrag; staatliche

    Auszug aus VG Cottbus, 13.06.2013 - 1 K 988/08
    Das Anliegen der materiellen Gerechtigkeit besteht in der Wahrung der Recht- und Gesetzmäßigkeit behördlichen Handelns und spricht somit für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (BVerwG, Urt. v. 22. August 2007 - BVerwG 8 C 6.06 - juris Rn. 14).

    In seiner subjektiven Ausprägung beinhaltet es das Prinzip des Vertrauensschutzes, durch welches der Erwartung des Bürgers in die Beständigkeit von Maßnahmen der Verwaltung entsprochen werden soll (BVerwG, Urt. v. 22. August 2007 - BVerwG 8 C 6.06 - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 07.03.2012 - 8 C 1.11

    Betriebsenteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; besatzungshoheitlicher

    Auszug aus VG Cottbus, 13.06.2013 - 1 K 988/08
    Maßgebend ist im vorliegenden Fall § 48 Abs. 3 VwVfGBbg, weil die Rückgabe beweglicher Vermögensgegenstände nach Ziffer 1. des Bescheides vom 08. Dezember 2004 weder eine Geldleistung noch eine teilbare Sachleistung im Sinne von § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfGBbg ist (BVerwG, Urt. v. 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - juris Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 07. März 2012 - BVerwG 8 C 1.11 - juris).

    Auch in diesen Fällen bedarf es aber unter Umständen für die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsaktes einer Klärung der Frage, ob der Begünstigte in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und ihm dadurch Vermögensnachteile entstanden sind, weil dies im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Ermessensentscheidung wegen der Rechtsfolgen des § 48 Abs. 3 S. 1 VwVfGBbg für die Frage von Bedeutung sein kann, ob die Behörde von der Möglichkeit der Rücknahme Gebrauch machen will (BVerwG, Beschl. v. 07. November 2000 - BVerwG 8 B 137.00 - juris Rn. 5; Urt. v. 07. März 2012 - BVerwG 8 C 1.11 - juris).

  • BVerwG, 19.05.2005 - 3 C 19.04

    Anspruch; Höhe des Anspruchs; Kürzung; Kürzungsbetrag; Kürzungsbeträge;

    Auszug aus VG Cottbus, 13.06.2013 - 1 K 988/08
    Ihm könne daher auch kein Anteil an dem zum Nachlass gehörenden Wiedergutmachungsanspruch zugeordnet werden (BVerwG, Urt. v. 19. Mai 2005 - BVerwG 3 C 19.04).

    Unabhängig davon, dass die Alteigentümerin, und nicht ihr Sohn, auf besatzungshoheitlicher Grundlage geschädigt wurde - mit der Folge, dass der Anspruch den Mitgliedern "der Erbengemeinschaft nach Theodora Gräfin von A." und, ungeachtet einer Personen- und Anteilsidentität, nicht den Mitgliedern der "Erbengemeinschaft nach August Sylvius von A." zusteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Mai 2005 - BVerwG 3 C 19.04 - UA S. 6) -, waren die Eigentumsrechte an den bezeichneten beweglichen Vermögensgegenständen jedenfalls an die aus den Klägern und den Beigeladenen zu 1. bis 4 (unter deren vorheriger Beteiligung) bestehende Erbengemeinschaft zurück zu übertragen.

  • BGH, 22.02.1965 - III ZR 208/63

    Erbschaftskauf - Haftung des Erbschaftskäufers gegenüber Nachlassgläubigern -

  • BGH, 23.06.1967 - V ZR 4/66

    Rechtswirksamer Verkauf und Auflassung eines Grundstücks - Anforderungen an einen

  • BGH, 14.10.1968 - III ZR 73/66

    Vorkaufsrecht von Miterben - Verfügungsbefugnis der Miterben - Tätigkeiten als

  • BGH, 20.12.1974 - V ZR 132/73

    Nichtbeurkundete Erklärung als Auslegungsmittel

  • BGH, 11.02.2010 - VII ZR 218/08

    Vereinbarung eines Honorars für die örtliche Bauüberwachung bei

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

  • BVerwG, 28.09.1994 - 11 C 3.93

    Rücknahme der Bewilligung einer Überbrückungshilfe und Rückforderung der

  • BVerwG, 05.08.1998 - 7 B 58.98
  • BVerwG, 15.12.2004 - 7 B 80.04

    Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus der investiven Veräußerung eines

  • BVerwG, 30.06.2005 - 7 C 15.04

    Vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks; Berechtigter;

  • BVerwG, 09.01.2007 - 8 B 36.06

    Revisionsrechtliche Klärungsbedürftigkeit der Frage einer Möglichkeit der

  • BVerwG, 25.05.2009 - 5 C 30.08

    Bedingungsverbot; Verbot der bedingten Abtretung von Ansprüchen; Abtretung

  • BVerwG, 28.01.2010 - 3 C 17.09

    Genusstauglichkeitsbescheinigung; Rindfleisch; Schlachttieruntersuchung;

  • BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 6.01

    Restitutionsbescheid; Rücknahme; Rücknahmefrist; Anhörung; Entscheidungsfrist;

  • BVerwG, 23.10.2008 - 5 C 31.07

    Vorausabtretung; Abtretung zukünftig entstehender Forderungen bzw. gesetzlicher

  • BGH, 28.01.2004 - XII ZR 221/01

    Restitutionsansprüche und vereinigungsbedingte Wertsteigerungen im

  • BVerwG, 27.02.1997 - 7 C 22.96

    Erbengemeinschaft - Schädigung - Rückgabe an die Erbengemeinschaft - Berechtigter

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