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   VG Cottbus, 13.09.2017 - 3 L 133/17   

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https://dejure.org/2017,34763
VG Cottbus, 13.09.2017 - 3 L 133/17 (https://dejure.org/2017,34763)
VG Cottbus, Entscheidung vom 13.09.2017 - 3 L 133/17 (https://dejure.org/2017,34763)
VG Cottbus, Entscheidung vom 13. September 2017 - 3 L 133/17 (https://dejure.org/2017,34763)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Cottbus, 13.09.2017 - 3 L 136/17

    Sofortige Vollziehung von Beseitigungsverfügungen

    Auszug aus VG Cottbus, 13.09.2017 - 3 L 133/17
    Der durch den Antragsteller zu vollziehende Grundverwaltungsakt liegt also in der sofort vollziehbaren und - wie aus den Ausführungen des Beschlusses in dem Verfahren 3 L 136/17 hervor geht - in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 20. Juli 2015.

    Wie in dem Beschluss des Parallelverfahrens zum Aktenzeichen 3 L 136/17 dargelegt, greift die Nutzungsuntersagung etwa in den Fällen, in denen eine Änderung der Gegenstände auf den im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides bereits in Anspruch genommenen und klarstellend mit "Rohrlager", "Ziegellager" oder Ähnlichem betitelten Flächen.

  • VG Cottbus, 07.07.2020 - 3 L 140/20
    In Ansehung der gesetzlichen Entscheidung in § 16 VwVGBbg für die sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lediglich dann geboten, wenn dieser offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. September 2017 - 3 L 133/17 - und vom 6. November 2014 - 3 L 159/14 - m.w.N.).
  • VG Cottbus, 06.01.2021 - 3 L 523/20
    In Ansehung der gesetzlichen Entscheidung in § 16 VwVGBbg für die sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lediglich dann geboten, wenn diese offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. September 2017 - 3 L 133/17 - und vom 7. Juli 2020 - 3 L 140/20 - m.w.N.).
  • VG Cottbus, 30.12.2020 - 3 L 573/20
    In Ansehung der gesetzlichen Entscheidung in § 16 VwVGBbg für die sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lediglich dann geboten, wenn diese offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. September 2017 - 3 L 133/17 - und vom 7. Juli 2020 - 3 L 140/20 - m.w.N.).
  • VG Cottbus, 02.04.2020 - 3 L 559/19
    In Ansehung der gesetzlichen Entscheidung in § 16 VwVGBbg ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lediglich dann geboten, wenn diese offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. September 2017 - 3 L 133/17 -, und vom 6. November 2014 - 3 L 159/14 - m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 - juris Rn. 10 ff.; Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 - 3 L 85/18 - juris Rn. 5).
  • VG Cottbus, 22.08.2019 - 3 L 367/19
    In Ansehung der gesetzlichen Entscheidungen für die sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung (§ 16 VwVGBbg), zu denen auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes gehört (vgl. § 30 VwVGBbg), ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lediglich dann geboten, wenn dieser offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. September 2017 - 3 L 133/17 - vom 11. Juni 2019 - 3 L 164/19 - juris Rn. 6 und vom 6. November 2014 - 3 L 159/14 - m.w.N.).
  • VG Cottbus, 11.06.2019 - 3 L 164/19

    Festsetzung eines Zwangsgeldes und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes;

    In Ansehung der gesetzlichen Entscheidung in § 16 VwVGBbg für die sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung, zu denen die Zwangsmittelandrohung (vgl. § 28 Abs. 1 VwVGBbg) und die Festsetzung eines Zwangsgeldes (vgl. § 30 VwVGBbg) gehören, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lediglich dann geboten, wenn dieser offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. September 2017 - 3 L 133/17 - und vom 6. November 2014 - 3 L 159/14 - m.w.N.).
  • VG Cottbus, 05.03.2020 - 3 L 569/19
    In Ansehung der gesetzlichen Entscheidung in § 32 Abs. 3 S. 2 VwVGBbg ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lediglich dann geboten, wenn dieser offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. September 2017 - 3 L 133/17 -, und vom 6. November 2014 - 3 L 159/14 - m.w.N.).
  • VG Cottbus, 08.03.2019 - 3 L 78/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Bauordnungsverfügung

    In Ansehung der gesetzlichen Entscheidung in § 16 VwVGBbg für die sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung, zu denen Zwangsgeldfestsetzung und Zwangsgeldandrohung (vgl. § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1 VwVGBbg) gehören, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache lediglich dann geboten, wenn dieser offensichtlich oder doch zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder - wofür hier allerdings nichts ersichtlich ist - sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen (vgl. Beschl. der Kammer v. 13. September 2017 - 3 L 133/17 -, juris, Rn. 4; Beschl. der Kammer v. 06. November 2014 - 3 L 159/14 -, m.w.N.).
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