Rechtsprechung
   VG Cottbus, 14.02.2013 - 6 K 1032/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,3628
VG Cottbus, 14.02.2013 - 6 K 1032/12 (https://dejure.org/2013,3628)
VG Cottbus, Entscheidung vom 14.02.2013 - 6 K 1032/12 (https://dejure.org/2013,3628)
VG Cottbus, Entscheidung vom 14. Februar 2013 - 6 K 1032/12 (https://dejure.org/2013,3628)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,3628) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (41)

  • VG Cottbus, 13.09.2012 - 6 K 306/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 14.02.2013 - 6 K 1032/12
    Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 13. September 2012 im Verfahren 6 K 306/12 (S. 14 ff. des E.A.; veröff. in juris) verwiesen.

    Auch insoweit wird auf das zitierte Urteil der Kammer vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 24 ff. des E.A.) verwiesen, ferner auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (- 46/11 -, veröff. in juris).

    Hinsichtlich der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger offensichtlich ins Blaue hinein gerügten Flächenberechnung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten im Verfahren 6 K 306/12 Bezug genommen, in dem der Prozessbevollmächtigte der Kläger aufgetreten ist.

    Es ist unter Zugrundelegung der auf den gerichtlichen Aufklärungsbeschluss vom 21. August 2012 im Verfahren 6 K 306/12 hin gemachten Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 10. September 2012 in dem genannten Verfahren und unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 8. November 2012 in einem weiteren vom Prozessbevollmächtigten der Kläger geführten Parallelverfahren mitgeteilten Zahlen, ferner mit Blick auf die Aktualisierung der betreffenden Zahlen im Schriftsatz vom 4, Januar 2013 im Verfahren 6 K 1032/12 - auch angesichts des aus der Kalkulation des Beitragssatzes ersichtlichen "Puffers" für den maximal zulässigen Beitragssatz und unter Berücksichtigung des nach dem fortgeschriebenen Abwasserbeseitigungskonzept und dem Vortrag des Beklagten noch deutlich höheren Herstellungsaufwands im Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation maßgeblichen Zeitpunkt - nicht davon auszugehen, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten durch die bereits erhobenen Beiträge oder durch die bereits erhobenen Beiträge zuzüglich der bereits über Abschreibungen erhobenen Gebühren bzw. privaten Entgelte, soweit diese (also) der Deckung des Investitionsaufwandes dien(t)en, gedeckt, geschweige denn überdeckt würden und insoweit von einer unzulässigen Doppelerhebung auszugehen wäre; dies gilt auch dann, wenn man die streitgegenständliche Beitragserhebung oder die in Kürze zu erwartenden Beiträge mit in den Blick nähme.

    So hat der Beklagte in dem genannten Schriftsatz im Verfahren 6 K 306/12 die seit dem 3. Oktober 1990 vereinnahmten Schmutzwasserbeiträge und Ablösebeträge in Erschließungsgebieten mit insgesamt 68.963.810,86 Euro (brutto) beziffert.

    Dies hat die Kammer in Ihren Urteilen vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 104 bis 110) und vom 8. Juni 2011 (a.a.O., Rn. 79 bis 83) und vom 13. September 2012 (a.a.O. S. 47ff. des E.A.) festgestellt, worauf Bezug genommen wird.

    Auch insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 47ff. des E.A.) Bezug genommen.

    Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 49 ff. des E.A.) wird Bezug genommen.

    Auch insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 52 ff. des E.A.) sowie auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.) Bezug genommen.

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

    Auszug aus VG Cottbus, 14.02.2013 - 6 K 1032/12
    Im gerichtlichen Verfahren wird - unbeschadet substantiierter Einwendungen des Abgabenpflichtigen - die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber dazu entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40).

    Ferner überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet wurde oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 - 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25).

    Bestehen zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin, dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler indessen nicht, weil die Beitragserhebung im Laufe der Zeit aufgegeben worden ist, so muss dem (wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig, nämlich spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden (vgl. OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, zit. nach Juris).

    Entsprechendes gilt, wenn eine Gemeinde sich von vornherein für eine Mischfinanzierung aus Beiträgen und Gebühren entscheidet und später die Beiträge erhöhen will; auch das darf sie allenfalls nur bis zu der Grenze tun, ab der das Verbot der Doppelbelastung greift (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011, ebd, Rn. 44 f.; siehe auch Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, Juris Rn. 35; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris Rn. 31 f.).

    Die vorstehenden Überlegungen dürften im Ansatz auch greifen, wenn eine Gemeinde - für Zweckverbände gilt das Gleiche - nach Jahren einer schon erfolgten Gebühren- und Beitragsfinanzierung noch eine große Gruppe von Altanschließern in die Beitragserhebung einbezieht (vgl. hierzu grundsätzlich Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 -, Juris; Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - 9 S 9.12 -, Juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O., Juris sowie jüngst Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -).

    Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16).

  • VG Cottbus, 03.11.2011 - 6 K 15/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 14.02.2013 - 6 K 1032/12
    Ferner wird Bezug genommen auf die vom Beklagten in diesem Verfahren und in den Verfahren 6 K 1033/09 und 6 K 15/11 eingereichten Satzungs-, Vertrags- und Kalkulationsunterlagen, die auch im vorliegenden Verfahren beigezogen wurden und Gegenstand der Verhandlungstermine und ausgetauschten Schriftsätze der Beteiligten waren, und auf die im Hinblick auf gerichtliche Aufklärungsbeschlüsse bzw. -verfügungen hin gemachten Ausführungen des Beklagten im Verfahren 6 K 1032/12 sowie in Parallelverfahren, in denen der Prozessbevollmächtigte der Kläger jeweils aufgetreten ist und die ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

    Insoweit wird auf die Urteile der Kammer vom 9. Februar 2012 - 6 K 2/11 - (veröff. in juris, dort Rn. 15), vom 3. November 2011 - 6 K 15/11 - (veröff. in juris, dort Rn. 21 bis 40) und vom 8. Juni 2011 - 6 K 1033/09 - (veröff. in juris, dort Rn. 15 bis 33) Bezug genommen.

    Auch insoweit wird auf die zitierten Urteile der Kammer (dort Rn. 41 bis 46 für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 34 bis 35 für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) verwiesen.

    Auch hierzu hat sich die Kammer in den oben genannten Urteilen geäußert, worauf Bezug genommen wird (vgl. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. Rn. 47 bis 54 und für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O., Rn. 36 bis 43).

    Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.).

    Die Kammer hat hierzu bereits in dem oben zitierten Urteil vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 69 ff.) ausgeführt.

    Im Übrigen verbleibt es bezüglich der Flächenberechnung bei den Ausführungen der Kammer, insbesondere im Urteil vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 91 ff.).

    Dies hat die Kammer in Ihren Urteilen vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 104 bis 110) und vom 8. Juni 2011 (a.a.O., Rn. 79 bis 83) und vom 13. September 2012 (a.a.O. S. 47ff. des E.A.) festgestellt, worauf Bezug genommen wird.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches

    Auszug aus VG Cottbus, 14.02.2013 - 6 K 1032/12
    Die vorstehenden Überlegungen dürften im Ansatz auch greifen, wenn eine Gemeinde - für Zweckverbände gilt das Gleiche - nach Jahren einer schon erfolgten Gebühren- und Beitragsfinanzierung noch eine große Gruppe von Altanschließern in die Beitragserhebung einbezieht (vgl. hierzu grundsätzlich Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 -, Juris; Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - 9 S 9.12 -, Juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O., Juris sowie jüngst Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -).

    Dem steht insbesondere nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin -Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung - frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung - und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin -Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369).

    Vorliegend findet indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung, weil der Beklagte - wie noch auszuführen sein wird - vor dem 1. Januar 2009 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte - die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung der Kläger erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin -Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., auch dazu, dass in der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 7 KAG n.F. auf Fälle der vorliegenden Art keine unzulässige Rückwirkung liege).

    Denn alle vorangegangenen Kanalanschlussbeitragssatzungen waren unwirksam (vgl. zur Notwendigkeit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für den Beginn des Laufes der Festsetzungsverjährung OVG Berlin - Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris).

    Unerheblich ist schließlich auch, ob die Kläger auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Beklagten vertraut haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2012 - 9 RS 4.12

    Anhörungsrüge; inhaltliche Kritik; Aufwandsüberdeckung; Doppelbelastung durch

    Auszug aus VG Cottbus, 14.02.2013 - 6 K 1032/12
    Mit der jetzigen Beitragserhebung sei der Herstellungsaufwand insgesamt überschritten, wie sich auch aus den Beschlüssen des OVG Berlin - Brandenburg vom 10. Oktober 2012 im Verfahren 9 RS 4.12 und vom 12. Oktober 2012 in den Verfahren 9 N 76.11 und 9 N 159.11 ergebe.

    Ob für bereits (infolge der Gebühren-/Entgelterhebung oder der Beitragserhebung) eingetretene Überdeckungen zudem gilt, dass diese deshalb unbeachtlich sein könnten, weil sie ggf. nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG gebühren-/entgeltseitig ausgeglichen werden könnten bzw. auszugleichen wären (in diesem Sinne wohl OVG Berlin - Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Januar 2012, a.a.O.; vom 7. März 2012, a.a.O., und vom 13. Juli 2012, a.a.O.) - die zitierte Vorschrift findet insoweit selbst im Fall einer bewussten Überdeckung Anwendung (vgl. hierzu Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 428 ff.) - oder ob dem entgegenstünde, dass ein solcher Ausgleich praktisch erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung greifen würde und zudem der Gesamtheit der Gebührenzahler zugute käme (vgl. in diesem Sinne neuerdings - unter Aufgabe seiner bisherigen, nur wenige Monate alten Rechtsprechung - OVG Berlin - Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 9 N 76.11 -, S. 2 ff. des E.A. - und - 9 N 159.11 -, S. 2ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 (-9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A.) bedarf vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Entscheidung (mehr), da sich solche Überdeckungen jedenfalls noch nicht realisiert haben.

    Sollte dieser - von einer bereits zu verzeichnenden Aufwandsüberdeckung im vom OVG Berlin - Brandenburg (Beschlüsse vom 12. Oktober 2012, a.a.O., S. 2 ff. des E.A. und vom 10. Oktober 2012, a.a.O., S. 7 ff. des E.A.) entschiedenen Sinne zu unterscheidende - Fall eintreten, kann dem indes in verschiedener Weise - gebühren- bzw. entgeltseitig - Rechnung getragen werden (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., Rn. 49 ff.).

    Anders als der Prozessbevollmächtigte der Kläger meint, ergibt sich aus den von ihm in Bezug genommenen Beschlüssen des Berlin -Stadt- Brandenburg vom 12. Oktober 2012 ( jew. a.a.O. S. 2 ff. des E.A.) und vom 10. Oktober 2012 (a.a.O., S. 7 ff. des E.A.) nichts, was der hier vertretenen Auffassung, es liege keine (abgabenübergreifende) Aufwandsüberdeckung vor, entgegenstünde.

  • VG Potsdam, 22.12.2010 - 8 K 140/09

    Anschlussbeitrag für eine zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage

    Auszug aus VG Cottbus, 14.02.2013 - 6 K 1032/12
    Die von der C.-AG errichteten Anlagenteile sind insoweit in Sonderheit keine solchen, für die das vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in diesem Zusammenhang bemühte Urteil des VG Potsdam vom 22. Dezember 2012 (-8 K 140/09 -, zit. nach juris, Rn. 78 ff.) einschlägig wäre.

    Die zitierte Entscheidung des VG Potsdam vom 22. Dezember 2010 (a.a.O.) verhält sich hierzu nicht.

    Die zitierte Entscheidung des VG Potsdam vom 22. Dezember 2010 (a.a.O.) verhält sich hierzu nicht.

    Grundsätzlich ist der bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen zu Grunde zu legende Investitionsaufwand daher mit den vollen Anschaffungswerten, nicht mit dem um (fiktive) Abschreibungen verminderten Restbuchwert des Anlagevermögens anzusetzen und sind auch durch die Gebühren- oder Entgelterhebung erzielte Erlöse bei der Kalkulation des Beitragssatzes nicht zu berücksichtigen, etwa dergestalt, dass sie im Sinne einer Plausibilitätskontrolle der Beitragskalkulation in dieser ausgewiesen sein müssten und die Beitragskalkulation permanent fortzuschreiben/anzupassen wäre (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2011 - 6 K 952/10 -, S. 25 f. des E.A.; VG Potsdam, Urteil vom 22. Dezember 2010 - 8 K 140/09 -, zit. nach juris, Rn. 78, wonach viel dafür spreche, dass der Einwand der anderweitigen Kostendeckung durch eine Gebührenerhebung im Rahmen der Beitragskalkulation nicht erhoben werden könne, da lediglich im Rahmen einer Gebührenkalkulation die anderweitige Finanzierung durch Beiträge gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG zu berücksichtigen sei, nicht aber umgekehrt die anderweitige Finanzierung durch Gebühren im Rahmen der Beitragserhebung; Hessischer VGH, Urteil vom 27. Juni 1984 - V OE 56/82 -, HGZ 1985, 37; OVG Sachsen- Anhalt, Beschl. vom 1. Juli 2003 - 1 M 492/02 -, LKV 2003, 566; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. September 1987 - 23 N 85 A.2475 -, S. 5 ff. des E.A.; VG Regensburg, Urt. vom 5.12.2001 - 3 K 00.00969 -, zit. nach juris; Urteil vom 5. Dezember 2001 - 3 K 00.1446 -, S. 13 f. des E.A.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

    Auszug aus VG Cottbus, 14.02.2013 - 6 K 1032/12
    Auch wird eine Erhebung von Herstellungsbeiträgen als solche nicht dadurch rechtswidrig, dass Unterschieden auf der Beitragsebene, die nach dem Zuvorgesagten auf der Gebührenebene wenigstens einen gruppengerechten Ausgleich erfahren müssen, auf der Gebührenebene tatsächlich nicht ausgeglichen werden; dieser Fehler ist ein Fehler der Gebühr und infiziert nicht den Beitrag (vgl. Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 9 S 24.11 -, S. 6 ff. des E.A.; Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, zit. nach juris; in diesem Sinn bereits: Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 82.05 -, S. 5 f. des EA).

    Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass für den maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 zum 1. Januar 2009 (oder für einen Zeitpunkt seitdem) in der Gesamtschau der Beitrags- und Gebühren- bzw. Entgelterhebung davon ausgegangen werden müsste, eine unzulässige Doppelerhebung und damit eine (abgabenübergreifende), mit Art. 3 Abs. 1 GG bzw. dem bundesrechtlichen Äquivalenzprinzip unvereinbare - der lediglich auf das veranschlagte Beitragsaufkommen abstellende § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG erfasst diesen Fall von vornherein nicht - Aufwandsüberschreitung sei bereits eingetreten, weil der Beklagte tatsächlich bereits insgesamt durch Beiträge und Entgelte bzw. Gebühren mehr für Anschaffungs- und Herstellungskosten eingenommen hätte, als angefallen sind bzw. voraussichtlich anfallen werden (vgl. in diesem Sinne OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) oder werde gerade durch die streitgegenständliche Beitragserhebung (vgl. in diesem Sinne ebenfalls OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2012, a.a.O. , Seite 2 f. des E.A.: "der "Tropfen", der sprichwörtlich das "Fass zum Überlaufen bringen würde") oder auch nur in Kürze durch die noch ausstehenden Beitragserhebungen (vgl. in diesem Sinne wohl OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011, a.a.O.) eintreten, so dass insoweit von einer unzulässigen Doppelerhebung auszugehen sei.

    Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger befürchtet, dass möglicherweise - auf Dauer betrachtet - beitragsfähiger Aufwand in größerem Umfang, als nach der Beitragskalkulation vorgesehen, in die Gebühren-/Entgeltkalkulationen eingestellt und hierfür Gebühren-/Entgelte eingenommen werden sollten bzw. über die Gebühren-/Entgelteinnahmen weiterhin (auch) Investitionsaufwand finanziert werde, kann - und ggf. muss - dem nach der Rechtsprechung des OVG Berlin - Brandenburg (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011, a.a.O., Rn. 46 m.w.N.; Beschlüsse vom 12. und 13. Januar 2012, jeweils a.a.O.) zudem entgeltseitig vor Überschreitung der Grenze zur Aufwandsüberdeckung Rechnung getragen werden, etwa durch erhebliche Gebühren-/Entgeltreduzierungen für die Zukunft.

    Bei der Beitragserhebung muss auch nicht im Sinne einer gewissen Gruppengerechtigkeit danach unterschieden werden, ob und inwieweit unterschiedliche Gruppen von Beitragszahlern bereits über frühere Gebühren- oder Entgeltzahlungen zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten beigetragen haben; insoweit ist die Beitragserhebung von der Gebühren- oder Entgelterhebung losgelöst zu betrachten (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, Juris Rn. 46 und Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - 9 S 9.12 -, Juris Rn. 10).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene

    Auszug aus VG Cottbus, 14.02.2013 - 6 K 1032/12
    In Bezug auf Letzteres hat das Verbot der Doppelbelastung seinen gesetzlichen Ausdruck darin gefunden, dass bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, die im Rahmen der Gebührenkalkulation stattfindet, der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht bleibt (§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG), wobei es hierfür nach der Rechtsauffassung des OVG Berlin - Brandenburg (vgl. Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, zit. nach Juris), der sich die Kammer anschließt, allein auf die gezahlten (= aufgebrachten) und nicht (auch) auf die erwarteten Beiträge ankommt.

    Bestehen zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin, dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler indessen nicht, weil die Beitragserhebung im Laufe der Zeit aufgegeben worden ist, so muss dem (wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig, nämlich spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden (vgl. OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, zit. nach Juris).

    Entsprechendes gilt, wenn eine Gemeinde sich von vornherein für eine Mischfinanzierung aus Beiträgen und Gebühren entscheidet und später die Beiträge erhöhen will; auch das darf sie allenfalls nur bis zu der Grenze tun, ab der das Verbot der Doppelbelastung greift (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011, ebd, Rn. 44 f.; siehe auch Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, Juris Rn. 35; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris Rn. 31 f.).

  • VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11

    Inanspruchnahme von Altanschließern zu Abwasseranschlussbeiträgen für

    Auszug aus VG Cottbus, 14.02.2013 - 6 K 1032/12
    Die vorstehenden Überlegungen dürften im Ansatz auch greifen, wenn eine Gemeinde - für Zweckverbände gilt das Gleiche - nach Jahren einer schon erfolgten Gebühren- und Beitragsfinanzierung noch eine große Gruppe von Altanschließern in die Beitragserhebung einbezieht (vgl. hierzu grundsätzlich Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 -, Juris; Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - 9 S 9.12 -, Juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O., Juris sowie jüngst Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -).

    Ferner wird verwiesen auf den dies ebenso sehenden Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.).

    Auch insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 52 ff. des E.A.) sowie auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.) Bezug genommen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2012 - 9 S 85.11

    Verbot der Doppelbelastung; Beitragserhebung bei kalkulatorischer Aufwandsdeckung

    Auszug aus VG Cottbus, 14.02.2013 - 6 K 1032/12
    So hat er in den Beschlüssen vom 13. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 85.11 und 9 S 86.11 (a.a.O., S. 4 ff. des E.A.) im Anschluss an die Beschlüsse vom 12. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 26.11,9 S 27.11, 9 S 34.11, 9 S 38.11 (dort jeweils S. 5 ff. des E.A.) ausgeführt, die Annahme, es bedürfe frühzeitig eines Abwasserbeseitigungskonzeptes, insbesondere um voraussehen zu können, was die öffentliche Anlage umfassen solle und wann diesbezüglich ihr endgültiger Ausbauzustand erreicht sei, finde im Kommunalabgabengesetz keinen unmittelbaren Anhalt.

    Insbesondere gebe es im Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg keine Grundsatz dergestalt, dass Beiträge schon dann nicht mehr erhoben werden dürften, wenn der Aufwand kalkulatorisch durch Gebühren oder Entgelte gedeckt würde (vgl. Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jeweils S. 4 ff. des E.A. im Anschluss an die Beschlüsse vom 12. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 26.11,9 S 27.11, 9 S 34.11, 9 S 38.11, dort jeweils S. 5 ff. des E.A.).Diese Systematik verkennt der Prozessbevollmächtigte der Kläger grundlegend, wenn er der Kammer und dem 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg "widersprüchliche Entscheidungen unter Verletzung logischer Denkgesetze wie z.B. der vier Grundrechenarten" vorwirft, so dass auch seine verschiedenen Berechnungen mit ständig neuen und sich zum Teil widersprechenden Zahlen sowie die Bezugnahmen auf andere Fallkonstellationen betreffende BGH- Rechtsprechung oder gewisse verfassungsrechtliche Vorgaben nicht weiter führen.

    Ob für bereits (infolge der Gebühren-/Entgelterhebung oder der Beitragserhebung) eingetretene Überdeckungen zudem gilt, dass diese deshalb unbeachtlich sein könnten, weil sie ggf. nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG gebühren-/entgeltseitig ausgeglichen werden könnten bzw. auszugleichen wären (in diesem Sinne wohl OVG Berlin - Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Januar 2012, a.a.O.; vom 7. März 2012, a.a.O., und vom 13. Juli 2012, a.a.O.) - die zitierte Vorschrift findet insoweit selbst im Fall einer bewussten Überdeckung Anwendung (vgl. hierzu Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 428 ff.) - oder ob dem entgegenstünde, dass ein solcher Ausgleich praktisch erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung greifen würde und zudem der Gesamtheit der Gebührenzahler zugute käme (vgl. in diesem Sinne neuerdings - unter Aufgabe seiner bisherigen, nur wenige Monate alten Rechtsprechung - OVG Berlin - Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 9 N 76.11 -, S. 2 ff. des E.A. - und - 9 N 159.11 -, S. 2ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 (-9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A.) bedarf vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Entscheidung (mehr), da sich solche Überdeckungen jedenfalls noch nicht realisiert haben.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2012 - 9 S 9.12

    Öffentliche Anlage oder Einrichtung; öffentlich-rechtliche Sachherrschaft;

  • VG Cottbus, 09.02.2012 - 6 K 2/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Schwerin, 13.09.2004 - 4 A 2645/02
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2012 - 9 S 86.11

    Verbot der Doppelbelastung; Beitragserhebung bei kalkulatorischer Aufwandsdeckung

  • BVerwG, 22.09.1961 - VIII B 61.61

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtsweg für Ansprüche nach

  • OVG Sachsen, 28.10.2010 - 5 D 5/06

    Hinnahme einer die Zugrundelegung der überwiegend vorhandenen Geschosszahl

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 28.02.2008 - 1 BvR 2137/06

    Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung

  • BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 123.84

    Kommunalabgaben - Anschlußbeitrag - Entwässerungsanlage

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08

    Grundsatzrevision wegen Kollision des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - 9 S 24.11

    Einstweiliger Rechtsschutz im Beitragsrecht

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2001 - 1 M 101/00
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.1995 - 15 A 3123/93

    Fehler der Beitragskalkulation; Festsetzung der Beitragssatzes; Unwirksamkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2008 - 15 A 699/06

    Beitragserhebung bei Dritterfüllung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.07.2003 - 1 M 492/02

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Abwasserbeiträgen im Falle des Zusammenschlusses

  • VG Cottbus, 27.10.2011 - 6 K 952/10

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 22.10.2012 - 6 K 473/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Potsdam, 18.09.2008 - 9 K 1128/05

    Beitragskalkulation im Anschlussbeitragsrecht

  • VG Regensburg, 05.12.2001 - RN 3 K 00.00969
  • VGH Hessen, 27.06.1984 - V OE 56/82
  • BVerwG, 16.04.1975 - VI B 83.74

    Befähigung zum Richteramt - Anforderungen an das ordnungsgemäße Stellen eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08

    Normenkontrollverfahren bezüglich einer Schmutzwasserbeitragssatzung:

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 733/03

    Anschlussbeiträge, Herstellung, Verbesserung, Schmutzwasser

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.1999 - 1 M 12/99

    Beitrag, Schmutzwasserkanal, Herstellung, Verbesserung, Differenzierung von

  • VG Magdeburg, 18.06.2008 - 9 A 277/06
  • BVerfG, 22.12.2015 - 1 BvR 1690/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 14. Februar 2013 - VG 6 K 1032/12 -,.

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juli 2015 - OVG 9 N 119.13 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 14. Februar 2013 - VG 6 K 1032/12 -, der Widerspruchsbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Cottbus vom 20. Dezember 2012 - II-70/Faß - und der Beitragsbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Cottbus vom 29. November 2011 - 644108995 - verletzen die Beschwerdeführer zu XVIII. in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes).

  • VG Cottbus, 05.03.2013 - 6 K 1084/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Dabei ist es entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht zu beanstanden, dass bei der Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht der Mehrwertsteuersatz zum jeweiligen Zeitpunkt der Herstellung bzw. Anschaffung der einzelnen Anlagenteile, sondern der Mehrwertsteuersatz zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation berücksichtigt und auf die Nettokosten aufgeschlagen wurde (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 14. Februar 2013 - 6 K 1032/12 -, zit. nach juris, Rn. 32).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht