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   VG Cottbus, 14.02.2020 - 3 L 585/19   

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VG Cottbus, 14.02.2020 - 3 L 585/19 (https://dejure.org/2020,3361)
VG Cottbus, Entscheidung vom 14.02.2020 - 3 L 585/19 (https://dejure.org/2020,3361)
VG Cottbus, Entscheidung vom 14. Februar 2020 - 3 L 585/19 (https://dejure.org/2020,3361)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Stellplätze und Garagen stören grundsätzlich nicht! (IBR 2020, 1008)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (26)

  • OVG Hamburg, 25.06.2019 - 2 Bs 100/19

    Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche im Bebauungsplan; Nachbarschutz;

    Auszug aus VG Cottbus, 14.02.2020 - 3 L 585/19
    Der Bebauungsplan dient mit Rücksicht auf seine städtebauliche Ordnungsfunktion für das Plangebiet zunächst öffentlichen Interessen (OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 25).

    Das setzt eine konzeptionelle Einbindung einer derartigen Ausweisung in den Bebauungsplan voraus (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 4 B 261.94 - juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 29).

    Ein solcher planerische Wille kann sich unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst, seiner Begründung und sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 - juris Rn. 49; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 32; VGH Bayern, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2000 - 1 M 2011/00 - juris Rn. 6 ff.).

    Maßgeblich ist, ob die Nachbarn durch die Festsetzung in einem Austauschverhältnis rechtlich derart verbunden werden, dass sie zu einer gesteigerten gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet sind und dadurch eine rechtliche Schicksalsgemeinschaft bilden, aus der keiner ausscheren darf (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 - juris Rn. 48; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 26, 28).

    Die Festsetzung muss in einem vergleichbaren Maße wie die Bestimmung der Art der baulichen Nutzung den besonderen Gebietscharakter formen und für den Gebietscharakter von erheblichem Gewicht sein (OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 29).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2017 - 10 B 10.15

    Nachbarklage; Errichtung eines Wohnhauses mit Gewerbeanteil; Sondergebiet

    Auszug aus VG Cottbus, 14.02.2020 - 3 L 585/19
    Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen sowie Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 - juris Rn. 37, und Beschluss vom 9. Juni 2017 - OVG 10 S 34.17 - juris Rn. 6).

    Ein solcher planerische Wille kann sich unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst, seiner Begründung und sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 - juris Rn. 49; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 32; VGH Bayern, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2000 - 1 M 2011/00 - juris Rn. 6 ff.).

    Denn anders als bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans, bei der jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führt, steht dem Nachbarn hinsichtlich einer nicht nachbarschützenden Bestimmung des Bebauungsplans ein Abwehrrecht nur zu, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf seine nachbarlichen Interessen nimmt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 - juris Rn. 37; Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 - juris Rn. 14; BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 1998 - juris Rn. 5, vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 20.03.2003 - 4 B 59.02

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Stellplätze einer rechtlich zulässigen

    Auszug aus VG Cottbus, 14.02.2020 - 3 L 585/19
    Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59/02 - juris Rn. 6).

    Soweit der Zufahrt eine besondere Bedeutung zukommt, weil - jedenfalls bei Wohnbebauung - der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet (BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59/02 - juris Rn. 6), ist hier zu berücksichtigen, dass die Zufahrt zum großen Teil südlich vom beabsichtigten Wohnhaus und damit auf der dem Wohnhaus der Antragstellerin abgewandten Seite erfolgen soll.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2017 - 3 S 149/17

    Anschlussunterbringung von Flüchtlingen im Wohngebiet - Störungen durch Garagen

    Auszug aus VG Cottbus, 14.02.2020 - 3 L 585/19
    Soweit sich unter Rückgriff auf die Richtwerte der TA Lärm in Bezug auf die Geräuscheinwirkungen insbesondere zur Nachtzeit unter Umständen etwas anderes ergeben sollte, ist die Heranziehung der Richtwerte und der Spitzenpegel für die Beurteilung notwendiger Stellplätze eines Wohnvorhabens ungeeignet, um Wertungswidersprüche zu § 12 Abs. 2 BauNVO zu vermeiden (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 3 S 149/17 - juris Rn. 30, und vom 11. Dezember 2013 - 3 S 1964/13 - juris Rn. 15 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - 7 A 633/17 - juris Rn. 7).

    Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspricht (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO), in einem allgemeinen Wohngebiet keine unzumutbaren Störungen hervorrufen (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1992 - 4 B 81/91 - juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 3 S 149/17 - juris Rn. 30).

  • VG Cottbus, 12.09.2019 - 3 K 1477/14

    Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen eines formell rechtswidriges

    Auszug aus VG Cottbus, 14.02.2020 - 3 L 585/19
    Danach sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass durch Wasser oder Feuchtigkeit keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen (zur drittschützenden Wirkung siehe Urteile der Kammer vom 16. Juli 2018 - 3 K 1187/15 - juris Rn. 26 und vom 12. September 2019 - 3 K 1477/14 - S. 8 d. Entscheidungsabdrucks; Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 13 Rn. 7).

    Soweit die Antragstellerin sich auf das Urteil der Kammer vom 12. September 2019 vom 3 K 1477/14 stützt, verfängt dieser Einwand nicht.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2017 - 10 S 34.17

    Schutz der Nachbarn im Rahmen der Erteilung von Befreiungen zum Maß der baulichen

    Auszug aus VG Cottbus, 14.02.2020 - 3 L 585/19
    Darauf, dass sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung entsprechend der Vorgaben des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, kommt es nicht an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juni 2017 - OVG 10 S 34.17 - juris Rn. 12).

    Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen sowie Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 - juris Rn. 37, und Beschluss vom 9. Juni 2017 - OVG 10 S 34.17 - juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 18.06.2018 - 15 ZB 17.635

    Nachbarklage gegen die Befreiung von der Festsetzung eines Bauplanungsplans -

    Auszug aus VG Cottbus, 14.02.2020 - 3 L 585/19
    Ein solcher planerische Wille kann sich unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst, seiner Begründung und sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 - juris Rn. 49; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 32; VGH Bayern, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2000 - 1 M 2011/00 - juris Rn. 6 ff.).

    Im Rahmen der hiernach zu treffenden Ermessensentscheidung hat die Behörde die Belange des Bauherrn mit städtebaulichen Belangen und nachbarlichen Interessen dahingehend abzuwägen, dass die Zulassung einer Anlage nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen darf (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Mai 2010 - 7 A 1942/08 - juris Rn. 53; VGH Bayern, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 26; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2019, § 23 BauNVO Rn. 48).

  • BVerwG, 23.06.1995 - 4 B 52.95

    Nachbarschutz bei Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans?

    Auszug aus VG Cottbus, 14.02.2020 - 3 L 585/19
    Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen sowie Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 - juris Rn. 37, und Beschluss vom 9. Juni 2017 - OVG 10 S 34.17 - juris Rn. 6).

    Denn anders als bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans, bei der jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führt, steht dem Nachbarn hinsichtlich einer nicht nachbarschützenden Bestimmung des Bebauungsplans ein Abwehrrecht nur zu, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf seine nachbarlichen Interessen nimmt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 - juris Rn. 37; Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 - juris Rn. 14; BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 1998 - juris Rn. 5, vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - juris Rn. 4).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 10 N 90.10

    Nachbarklage; Baugenehmigung; Einzelhandelsbetrieb;

    Auszug aus VG Cottbus, 14.02.2020 - 3 L 585/19
    Denn anders als bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans, bei der jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führt, steht dem Nachbarn hinsichtlich einer nicht nachbarschützenden Bestimmung des Bebauungsplans ein Abwehrrecht nur zu, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf seine nachbarlichen Interessen nimmt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 - juris Rn. 37; Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 - juris Rn. 14; BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 1998 - juris Rn. 5, vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - juris Rn. 4).

    cc) Ob eine Befreiung von den sich hier schon nicht in Form einer Festsetzung im Bebauungsplan, sondern nur aus der Begründung des Bebauungsplans ergebenden Bestimmung zur überbaubaren Grundstücksfläche die Antragstellerin nach dem Rücksichtnahmegebot in ihren Rechten verletzt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 - juris Rn. 16).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2018 - 7 A 633/17

    Verstoß einer Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des

    Auszug aus VG Cottbus, 14.02.2020 - 3 L 585/19
    Soweit sich unter Rückgriff auf die Richtwerte der TA Lärm in Bezug auf die Geräuscheinwirkungen insbesondere zur Nachtzeit unter Umständen etwas anderes ergeben sollte, ist die Heranziehung der Richtwerte und der Spitzenpegel für die Beurteilung notwendiger Stellplätze eines Wohnvorhabens ungeeignet, um Wertungswidersprüche zu § 12 Abs. 2 BauNVO zu vermeiden (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 3 S 149/17 - juris Rn. 30, und vom 11. Dezember 2013 - 3 S 1964/13 - juris Rn. 15 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - 7 A 633/17 - juris Rn. 7).
  • VG Cottbus, 16.07.2018 - 3 K 1187/15

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

  • VG Ansbach, 19.09.2018 - AN 3 S 18.01660

    Erfolgloser Eilantrag eines Dritten gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung von

  • VGH Bayern, 29.11.2006 - 1 CS 06.2717

    vorläufiger Rechtsschutz; Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigung;; Gebot der

  • BVerwG, 14.02.1992 - 4 B 81.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VGH Bayern, 26.02.2003 - 2 B 99.2523
  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 3 S 1964/13

    Unzumutbare Lärmbelästigung durch Nutzung der notwendigen Stellplätze auf

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2018 - 2 M 82/18

    Anfechtung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Funktionsgebäudes für eine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2012 - 2 A 723/11

    Nachbarschutz gegen eine Baugenhemigung zum Umbau und zur Aufstockung eines

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2000 - 1 M 2011/00

    Bebauungsplan; Bebauungsplanfestsetzung; Drittschutz; Festsetzung; Nachbarklage;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2016 - 2 S 64.15

    Mindert Doppelgarage die Wohnqualität des Nachbarn?

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2008 - 7 A 270/07

    Anspruch auf Gewährleistung der Eigenart eines faktischen reinen Wohngebiets;

  • OVG Bremen, 09.04.1998 - 1 B 107/97

    Bauliche Anlagen; Abstandsfläche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2010 - 7 A 1942/08

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses im

  • BVerwG, 21.12.1994 - 4 B 261.94
  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2018 - 2 S 50.17

    Wege zur zuverlässigen Verhinderung einer Brandübertragung; Anforderungen an die

  • VG Cottbus, 20.07.2020 - 3 L 172/20
    Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2016 - OVG 2 S 64.15 - juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 - juris Rn. 59, und vom 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 - juris Rn. 47; Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2020 - 3 L 585/19 - juris).
  • VG Cottbus, 26.02.2020 - 3 L 317/19
    Dass die Grenzwerte der TA Lärm, die bei Garagen und Stellplätzen für zulässige Nutzungen nach § 12 BauNVO allenfalls als Orientierung gelten können (vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2020 - 3 L 585/19 -), bei genehmigungsgemäßer Ausnutzung der Baugenehmigung auf dem Grundstück der Antragstellerin überschritten werden, hat die Antragstellerin nicht geltend - geschweige denn glaubhaft - gemacht.
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