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   VG Cottbus, 14.03.2022 - 8 L 77/22   

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VG Cottbus, 14.03.2022 - 8 L 77/22 (https://dejure.org/2022,6035)
VG Cottbus, Entscheidung vom 14.03.2022 - 8 L 77/22 (https://dejure.org/2022,6035)
VG Cottbus, Entscheidung vom 14. März 2022 - 8 L 77/22 (https://dejure.org/2022,6035)
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Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Streit um die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung - Corona-Virus

 
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  • VG Koblenz, 23.02.2022 - 3 L 150/22

    Erfolglose Eilanträge gegen die Verkürzung des Genesenennachweises

    Auszug aus VG Cottbus, 14.03.2022 - 8 L 77/22
    Die Kammer hat bereits Zweifel, ob der Antragsgegner für die von der Antragstellerin insoweit begehrte Feststellung zulässigerweise in Anspruch genommen wird (vgl. hierzu auch: Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 23. Februar 2022 - 3 L 150/22.KO -, juris, S. 2 ff. EA), oder ob ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegend nicht vielmehr ausschließlich zum Normgeber - sei es auf Bundes- oder auf Landesebene - besteht.

    Allerdings fehlt es - jedenfalls derzeit - auch insoweit an einem hinreichend konkreten Rechtsverhältnis zum Antragsgegner, da die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass im Zusammenhang mit der Änderung des § 2 Nr. 3 SchAusnahmV in Verbindung mit § 20a IfSG infektionsschutzrechtliche Maßnahmen des Antragsgegners gegen sie konkret im Raum stehen (vgl. hierzu auch: Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 23. Februar 2022 - 3 L 150/22.KO -, juris, S. 4 f. EA.).

    Daran fehlt es, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten, und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (vgl. zum Ganzen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 S 3952/20 -, juris Rn. 18; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 4. April 2012 - 8 ME 49/12 -, juris Rn. 23 f.; Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 23. Februar 2022 - 3 L 150/22.KO -, juris, S. 4 f. EA; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 124 f., § 123 Rn. 39 sowie bereits Beschluss der Kammer vom 25. März 2021 - VG 8 L 114/21 -, S. 3 f. EA).

  • VG Cottbus, 09.03.2022 - 8 L 64/22

    Erfolglose Eilanträge gegen die Verkürzung des Genesenenstatus Ungeimpfter

    Auszug aus VG Cottbus, 14.03.2022 - 8 L 77/22
    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der insoweit zuzustimmen ist, reicht die pauschale Angabe, ohne Impf- bzw. Genesenenstatus nicht weiter am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen zu können, diesbezüglich nicht aus (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2022, a.a.O., Rn. 17; ebenso bereits Beschluss der Kammer vom 9. März 2022 - VG 8 L 64/22 -, Seite 3 ff. EA; zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Hinzu kommt schließlich, dass nach dem Bund-Länder-Beschluss vom 19. Februar 2022 bereits zum 20. März 2022 alle tiefgreifenden Schutzmaßnahmen entfallen sollen (vgl. Pressemittelung des Landes Brandenburg vom 22. Februar 2022, abrufbar unter: https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/presse/pressemitteilungen/detail/~22-02-2022-dritte-sars-cov-2-eindaemmungsverordnung-beschlossen; der Bund-Länder-Beschluss ist im Wortlaut abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-regeln-und-einschrankungen-1734724), mithin auch die noch verbliebenen Zugangsbeschränkungen nur noch sehr kurzfristig bestehen dürften (vgl. zum Ganzen auch: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2022 - 1 B 7/22 -, juris Rn. 26 f.; sowie bereits Beschluss der Kammer vom 9. März 2022 - VG 8 L 64/22 -, Seite 3 f. EA).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2022 - 9 S 5.22

    Genesenennachweis; Verordnung; Begriffsbestimmung; Rechtsverhältnis;

    Auszug aus VG Cottbus, 14.03.2022 - 8 L 77/22
    Soweit der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg demgegenüber unter Verweis auf entsprechende erstinstanzliche Entscheidungen aus anderen Bundesländern zum in der Regelungstechnik vergleichbaren § 2 Nr. 5 SchAusnahmV die Auffassung vertreten hat, dass die entsprechenden bundes- und landesrechtlichen Regelungen behördlich vollzogen werden könnten, weshalb Rechtsschutz gegen den Normanwender zu suchen sei (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2022 - 9 S 5/22 -, juris Rn. 15 ff.), überzeugt dies mit Blick darauf nicht, dass die hier in Rede stehenden Erleichterungen für Geimpfte (und Genesene) hinsichtlich der von den Betroffenen reklamierten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben regelmäßig den Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Privatwirtschaft betreffen.

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der insoweit zuzustimmen ist, reicht die pauschale Angabe, ohne Impf- bzw. Genesenenstatus nicht weiter am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen zu können, diesbezüglich nicht aus (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2022, a.a.O., Rn. 17; ebenso bereits Beschluss der Kammer vom 9. März 2022 - VG 8 L 64/22 -, Seite 3 ff. EA; zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • VG Schleswig, 17.02.2022 - 1 B 7/22

    Corona-Virus: Kein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über den Status

    Auszug aus VG Cottbus, 14.03.2022 - 8 L 77/22
    Hinzu kommt schließlich, dass nach dem Bund-Länder-Beschluss vom 19. Februar 2022 bereits zum 20. März 2022 alle tiefgreifenden Schutzmaßnahmen entfallen sollen (vgl. Pressemittelung des Landes Brandenburg vom 22. Februar 2022, abrufbar unter: https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/presse/pressemitteilungen/detail/~22-02-2022-dritte-sars-cov-2-eindaemmungsverordnung-beschlossen; der Bund-Länder-Beschluss ist im Wortlaut abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-regeln-und-einschrankungen-1734724), mithin auch die noch verbliebenen Zugangsbeschränkungen nur noch sehr kurzfristig bestehen dürften (vgl. zum Ganzen auch: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2022 - 1 B 7/22 -, juris Rn. 26 f.; sowie bereits Beschluss der Kammer vom 9. März 2022 - VG 8 L 64/22 -, Seite 3 f. EA).
  • OVG Niedersachsen, 04.04.2012 - 8 ME 49/12

    Unzumutbarkeit zum Abwarten des Verwaltungsaktes oder des Verwaltungshandelns als

    Auszug aus VG Cottbus, 14.03.2022 - 8 L 77/22
    Daran fehlt es, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten, und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (vgl. zum Ganzen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 S 3952/20 -, juris Rn. 18; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 4. April 2012 - 8 ME 49/12 -, juris Rn. 23 f.; Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 23. Februar 2022 - 3 L 150/22.KO -, juris, S. 4 f. EA; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 124 f., § 123 Rn. 39 sowie bereits Beschluss der Kammer vom 25. März 2021 - VG 8 L 114/21 -, S. 3 f. EA).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2021 - 1 S 3952/20

    Zu den Anforderungen an einen vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutz auf dem

    Auszug aus VG Cottbus, 14.03.2022 - 8 L 77/22
    Daran fehlt es, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten, und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (vgl. zum Ganzen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 1 S 3952/20 -, juris Rn. 18; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 4. April 2012 - 8 ME 49/12 -, juris Rn. 23 f.; Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 23. Februar 2022 - 3 L 150/22.KO -, juris, S. 4 f. EA; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 124 f., § 123 Rn. 39 sowie bereits Beschluss der Kammer vom 25. März 2021 - VG 8 L 114/21 -, S. 3 f. EA).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2010 - 4 S 98.09

    Höchstaltersgrenze von 42 Jahren für die Verwendung als Einsatzbeamter des

    Auszug aus VG Cottbus, 14.03.2022 - 8 L 77/22
    Erstrebt diese - wie hier - eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung dabei nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhaltes mit größter Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und den Antragstellern ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 4 S 98.09 -, juris Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2012 - 1 M 65/12 -, juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2012 - 1 M 65/12

    Umsetzung eines Beamten und Auswahlermessen bei vorgesehenem Ortswechsel

    Auszug aus VG Cottbus, 14.03.2022 - 8 L 77/22
    Erstrebt diese - wie hier - eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung dabei nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhaltes mit größter Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und den Antragstellern ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 4 S 98.09 -, juris Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2012 - 1 M 65/12 -, juris Rn. 3).
  • VG Berlin, 18.02.2022 - 14 L 15.22

    Corona-Impfung mit Johnson & Johnson: 1x reicht

    Auszug aus VG Cottbus, 14.03.2022 - 8 L 77/22
    Hierfür dürfte Einiges sprechen vor dem Hintergrund, dass § 2 Nr. 3 SchAusnahmV zusammen mit Nr. 2 der Regelung bundeseinheitlich und ohne Abweichungsbefugnis festlegt, ob eine Person im Rechtssinne als geimpfte Person gilt und deshalb in den Genuss der auf Bundes- oder Landesebene hieran anknüpfenden Erleichterungen und Ausnahmen von infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen kommt oder nicht (vgl. ebenso: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2022 - 14 L 15/22 -, juris Rn. 7 ff.).
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