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   VG Cottbus, 16.01.2019 - 5 L 348/17.A   

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VG Cottbus, 16.01.2019 - 5 L 348/17.A (https://dejure.org/2019,546)
VG Cottbus, Entscheidung vom 16.01.2019 - 5 L 348/17.A (https://dejure.org/2019,546)
VG Cottbus, Entscheidung vom 16. Januar 2019 - 5 L 348/17.A (https://dejure.org/2019,546)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (30)

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Cottbus, 16.01.2019 - 5 L 348/17
    Hierzu führt er in seinem Urteil vom 21. Januar 2011 (GK) - Nr. 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland - (Rn. 220) aus: Es sei zwar zu berücksichtigen, ob es der Zweck der Behandlung gewesen sei, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, aber auch wenn das nicht gewollt war, schließe dies die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend aus ("the absence of any such purpose cannot conclusively rule out a finding of a violation of Article 3").

    Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR , Urteile vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174).

    Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 249).

    Bei diesem besonders schutzbedürftigen Personenkreis können schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erfüllen, wenn die Betroffenen - in einem ihnen vollständig fremden Umfeld - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 250 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 24).

    Weder aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - und vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127] -) noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. etwa EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgium and Greece -) oder der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Aufnahmebedingungen in anderen Mitgliedstaaten für international schutzberechtigte Personen (s. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Buchholz 405.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 91; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 [ECLI:EU:C:2018:617] - Rn. 101) ergibt sich ein Hinweis darauf, dass eine Abschiebung auch dann auszuschließen sei, wenn mit ihr keine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass der Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erleidet, aber einzelne Regelungen und Garantien der Richtlinie 2013/33/EU durch den Überstellungszielstaat nicht oder nur unvollständig umgesetzt werden ( vgl. zur VO (EU) Nr. 604/2013 BVerwG, Beschluss vom 20. September 2018 - 1 B 69/18, 1 PKH 58/18 - Juris Rn. 3).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Cottbus, 16.01.2019 - 5 L 348/17
    Entsprechendes gilt für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 22 ff.).

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 23 und 25).

    Bei diesem besonders schutzbedürftigen Personenkreis können schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erfüllen, wenn die Betroffenen - in einem ihnen vollständig fremden Umfeld - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 250 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 24).

  • BVerwG, 27.06.2017 - 1 C 26.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen klären

    Auszug aus VG Cottbus, 16.01.2019 - 5 L 348/17
    Weder die die Vorlagebeschlüsse durch das BVerwG vom 23. März 2017 - 1 C 17/16 - und vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - noch die Regelungen der §§ 35 und 36 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 5 und 7 Satz AufenthG gebieten eine Abwägung zu Gunsten des Antragstellers.

    Weder aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - und vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127] -) noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. etwa EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgium and Greece -) oder der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Aufnahmebedingungen in anderen Mitgliedstaaten für international schutzberechtigte Personen (s. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Buchholz 405.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 91; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 [ECLI:EU:C:2018:617] - Rn. 101) ergibt sich ein Hinweis darauf, dass eine Abschiebung auch dann auszuschließen sei, wenn mit ihr keine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass der Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erleidet, aber einzelne Regelungen und Garantien der Richtlinie 2013/33/EU durch den Überstellungszielstaat nicht oder nur unvollständig umgesetzt werden ( vgl. zur VO (EU) Nr. 604/2013 BVerwG, Beschluss vom 20. September 2018 - 1 B 69/18, 1 PKH 58/18 - Juris Rn. 3).

    Auch die Vorlagebeschlüsse des BVerwG zur Klärung von Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 02. August 2017 - 1 C 37.16 - Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - ; Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 -) haben nicht zur Folge, dass die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bis zur Klärung der aufgeworfenen Fragen entfallen müsste.

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Cottbus, 16.01.2019 - 5 L 348/17
    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - (Rn. 86 bis 94 und 106) entschieden, dass die Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems unter bestimmten Umständen gegen das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK verstoßen kann, wenn sie an einen Mitgliedstaat überstellt werden, bei dem ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systemische Mängel aufweisen.

    Anders als 2011 (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - Rn. 80) stehen Personen, denen internationaler Schutz zukommt und die zur Gänze von öffentlicher Hilfe abhängen, nicht der Gleichgültigkeit griechischer Behörden in einer Weise gegenüber, dass sie sich in einer Situation so schwerwiegender Entbehrung oder so schwerwiegenden Mangels befinden, dass diese mit der Menschenwürde unvereinbar ist.

    Weder aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - und vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127] -) noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. etwa EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgium and Greece -) oder der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Aufnahmebedingungen in anderen Mitgliedstaaten für international schutzberechtigte Personen (s. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Buchholz 405.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 91; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 [ECLI:EU:C:2018:617] - Rn. 101) ergibt sich ein Hinweis darauf, dass eine Abschiebung auch dann auszuschließen sei, wenn mit ihr keine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass der Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erleidet, aber einzelne Regelungen und Garantien der Richtlinie 2013/33/EU durch den Überstellungszielstaat nicht oder nur unvollständig umgesetzt werden ( vgl. zur VO (EU) Nr. 604/2013 BVerwG, Beschluss vom 20. September 2018 - 1 B 69/18, 1 PKH 58/18 - Juris Rn. 3).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus VG Cottbus, 16.01.2019 - 5 L 348/17
    Diese Rechtsprechung führt der EuGH in Folgeentscheidungen fort und legt die Merkmale der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Übereinstimmung mit dem EGMR aus (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127], C.K. u.a. - Rn. 67).

    In der Rechtsprechung des EGMR ist weiter geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC zu begründen (vgl. EGMR , Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU, C.K. u.a. - Rn. 68).

    Weder aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - und vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127] -) noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. etwa EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgium and Greece -) oder der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Aufnahmebedingungen in anderen Mitgliedstaaten für international schutzberechtigte Personen (s. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Buchholz 405.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 91; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 [ECLI:EU:C:2018:617] - Rn. 101) ergibt sich ein Hinweis darauf, dass eine Abschiebung auch dann auszuschließen sei, wenn mit ihr keine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass der Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erleidet, aber einzelne Regelungen und Garantien der Richtlinie 2013/33/EU durch den Überstellungszielstaat nicht oder nur unvollständig umgesetzt werden ( vgl. zur VO (EU) Nr. 604/2013 BVerwG, Beschluss vom 20. September 2018 - 1 B 69/18, 1 PKH 58/18 - Juris Rn. 3).

  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

    Auszug aus VG Cottbus, 16.01.2019 - 5 L 348/17
    Es entspricht der bisher ganz herrschenden Auffassung, dass eine Nichtvorlage an den EuGH im Eilverfahren keinen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter begründen kann (vgl. BVerfGK 5, 196 ; BVerfGK 9, 330 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 1991 - 2 BvR 1642/91 -, NVwZ 1992, S. 360; offen gelassen in BVerfGE 10, 48 ; aus der Literatur statt vieler Degenhart, in Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 101 Rn. 19).

    Stellt sich bei dieser Rechtsprüfung jedoch eine Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH erfordert, so lassen sich weder - ohne Weiteres - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit verneinen, noch kann die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bejaht werden (vgl. zu ähnlichen Situationen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05 - Juris; BVerfGK 11, 153 ; einfach-rechtlich auch VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 11 S 1843/12 -, juris, Rn. 23).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16

    Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte

    Auszug aus VG Cottbus, 16.01.2019 - 5 L 348/17
    Denn das Vorlageverfahren soll insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Unionsrechts nicht im Einklang steht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 - NVwZ 2017, 470-472).

    In diesen Fällen wird eine Antragsablehnung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur dann Bestand haben können, wenn dieser Umstand - über die notwendig nur vorläufige rechtliche Einschätzung des Gerichts hinausgehend - in die Abwägung des Bleibeinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse einbezogen wird (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 - NVwZ 2017, 470-472).

  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 17.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

    Auszug aus VG Cottbus, 16.01.2019 - 5 L 348/17
    Weder die die Vorlagebeschlüsse durch das BVerwG vom 23. März 2017 - 1 C 17/16 - und vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - noch die Regelungen der §§ 35 und 36 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 5 und 7 Satz AufenthG gebieten eine Abwägung zu Gunsten des Antragstellers.

    Auch die Vorlagebeschlüsse des BVerwG zur Klärung von Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 02. August 2017 - 1 C 37.16 - Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - ; Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 -) haben nicht zur Folge, dass die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bis zur Klärung der aufgeworfenen Fragen entfallen müsste.

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

    Auszug aus VG Cottbus, 16.01.2019 - 5 L 348/17
    In der Rechtsprechung des EGMR ist weiter geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC zu begründen (vgl. EGMR , Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU, C.K. u.a. - Rn. 68).

    Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR , Urteile vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174).

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus VG Cottbus, 16.01.2019 - 5 L 348/17
    Die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung von EGMR, EuGH und Bundesverwaltungsgericht ist auf anerkannte Flüchtlinge zu übertragen, die sich darauf berufen, dass die Lebensbedingungen, denen sie im Staat ihrer Flüchtlingsanerkennung ausgesetzt sind, Art. 3 EMRK widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 08. August 2018 - 1 B 25/18 - Juris Rn. 11).

    Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 08. August 2018 - 1 B 25.18 -Juris Rn 11).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

  • BVerwG, 27.07.2000 - 9 C 9.00

    Afghanistan; Abschiebungshindernis; Abschiebung einzelner Familienmitglieder;

  • EuGH, 24.05.1977 - 107/76

    Hoffmann-La Roche / Centrafarm

  • EuGH, 27.10.1982 - 35/82

    Morson und Jhanjan / Niederlande State

  • BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06

    Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch privaten Betreiber

  • BVerfG, 10.05.2007 - 2 BvR 304/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch rechtswidrige

  • BVerfG, 29.11.1991 - 2 BvR 1642/91

    Vorlage des Verfahrens an den EuGH und Anspruch auf den gesetzlichen Richter -

  • BVerwG, 10.10.2012 - 10 B 39.12

    Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten durch das Bundesamt;

  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2012 - 11 S 1843/12

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten; Mindestbestandszeit der Ehe;

  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - 13 A 63/16

    Aufrechterhalten eines Bescheids bei Ablehnung eines Asylantrags wegen der

  • VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1292/16

    Flüchtlingsschutz für bereits anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien im Bundesgebiet

  • VG Lüneburg, 21.12.2016 - 8 A 170/16

    Bulgarien; Drittstaatenbescheid

  • VG Hamburg, 09.01.2017 - 16 A 5546/14

    Zur Zulässigkeit der Rückführung von anerkannten international Schutzberechtigten

  • OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 330/16

    Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung im Falle des EU-Mitgliedstaats Bulgarien -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2013/32/EU - Raum der

  • BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl

  • BVerwG, 20.09.2018 - 1 B 69.18

    Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung

  • VG Augsburg, 19.10.2018 - Au 4 K 18.31033

    Flucht in den Asylfolgeantrag - Keine Veränderung der Sach- und Rechtslage

  • VG Düsseldorf, 23.09.2019 - 12 L 1326/19
    vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. April 2019 - 22 L 3736/18.A -, juris, Rn. 48 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 5 L 348/17.A -, juris, Rn. 22; VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 L 703/18 A -, juris, Rn. 16.

    VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2019 - 22 K 16449/17.A - Beschluss vom 8. April 2019 - 22 L 3736/18.A -, juris, Rn. 48 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 5 L 348/17.A -, juris, Rn. 22; VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 L 703/18 A -, juris, Rn. 16.

  • VG Saarlouis, 14.12.2020 - 3 K 768/20

    Syrien: Dublin Griechenland; Keine unzumutbaren Lebensverhältnisse für nicht

    44 Das OVG Bremen führt in Auseinandersetzung mit der Argumentation der Beklag- 45 ten sowie den diese bestätigenden Entscheidungen des VG Cottbus und des VG 46 Berlin insbesondere zur Problematik der Erreichbarkeit von Obdach und eines wirtschaftlichen Minimalstandards für nach Griechenland zurückgeführte Schutzberechtigte aus: "Auch der Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 16.01.2019 (5 L 348/17.A - juris) sowie auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 06.12.2018 (L 703.18 A - juris Rn. 21) vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Abschiebung dort anerkannt Schutzberechtigter nach Griechenland gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, fehlender staatlicher Unterstützung und Arbeitslosigkeit zur Folge hat, und dass der griechische Staat dieser Situation - abgesehen von rein legislativen Vorgaben - gleichgültig gegenübersteht, nicht hinreichend in Frage zu stellen.

    2 0 1 8 - 2 BvR 714/18 - , juris Rn. 19 OVG Bremen, Beschluss vom 02. August 2019 - 1 LA 174/19 - , juris VG Cottbus, Beschluss vom 16.01.2019 - 5 L 348/17.A - , juris VG Berlin, Beschluss vom 0 6 .

  • VG Saarlouis, 20.09.2019 - 3 K 1222/18

    (Einem nichtvulnerablen, gesunden und arbeitsfähigen Kläger droht in Griechenland

    Das OVG Bremen(OVG Bremen, Beschluss vom 02. August 2019 - 1 LA 174/19 -, juris) führt in Auseinandersetzung mit der Argumentation der Beklagten sowie den diese bestätigenden Entscheidungen des VG Cottbus(VG Cottbus, Beschluss vom 16.01.2019 - 5 L 348/17.A - juris) und des VG Berlin(VG Berlin, Beschluss vom 06.12.2018 - 9 L 703.18 A - juris Rn. 21) insbesondere zur Problematik der Erreichbarkeit von Obdach und eines wirtschaftlichen Minimalstandards für nach Griechenland zurückgeführte Schutzberechtigte aus:.

    " Auch der Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 16.01.2019 (5 L 348/17.A - juris) sowie auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 06.12.2018 (L 703.18 A - juris Rn. 21) vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Abschiebung dort anerkannt Schutzberechtigter nach Griechenland gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, fehlender staatlicher Unterstützung und Arbeitslosigkeit zur Folge hat, und dass der griechische Staat dieser Situation - abgesehen von rein legislativen Vorgaben - gleichgültig gegenübersteht, nicht hinreichend in Frage zu stellen.

  • LSG Baden-Württemberg, 14.05.2019 - L 7 AY 1161/19

    Asylbewerberleistung - Anspruchseinschränkung - Gewährung internationalen

    Ist davon auszugehen, dass er diese Schwierigkeiten bewältigen kann, dürfte es an einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen in Griechenland fehlen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. April 2019 - 22 L 3736/18.A- juris Rdnr. 43; VG Cottbus, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 5 L 348/17.A - juris Rdnr. 22; VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 L 703.18 A - juris Rdnr. 16; VG Regensburg, Urteil vom 3. Januar 2019 - RN 11 K 18.31292 - juris Rdnr. 25).
  • VG Saarlouis, 20.09.2019 - 3 K 2100/18

    Einer fünfköpfigen Familie mit drei minderjährigen Kindern droht in Griechenland

    Das OVG Bremen(OVG Bremen, Beschluss vom 02. August 2019 - 1 LA 174/19 -, juris) führt in Auseinandersetzung mit der Argumentation der Beklagten sowie den diese bestätigenden Entscheidungen des VG Cottbus(VG Cottbus, Beschluss vom 16.01.2019 - 5 L 348/17.A - juris) und des VG Berlin(VG Berlin, Beschluss vom 06.12.2018 - 9 L 703.18 A - juris Rn. 21) insbesondere zur Problematik der Erreichbarkeit von Obdach und eines wirtschaftlichen Minimalstandards für nach Griechenland zurückgeführte Schutzberechtigte aus:.

    " Auch der Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 16.01.2019 (5 L 348/17.A - juris) sowie auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 06.12.2018 (L 703.18 A - juris Rn. 21) vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Abschiebung dort anerkannt Schutzberechtigter nach Griechenland gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, fehlender staatlicher Unterstützung und Arbeitslosigkeit zur Folge hat, und dass der griechische Staat dieser Situation - abgesehen von rein legislativen Vorgaben - gleichgültig gegenübersteht, nicht hinreichend in Frage zu stellen.

  • VG Saarlouis, 14.10.2021 - 3 K 1379/19

    Syrien: Griechenland: kein Abschiebungsverbot für ledigen, jungen und gesunden

    22 Das OVG Bremen führt in Auseinandersetzung mit der Argumentation der Be 23 klagten sowie den diese bestätigenden Entscheidungen des VG Cottbus und 24 des VG Berlin insbesondere zur Problematik der Erreichbarkeit von Obdach und eines wirtschaftlichen Minimalstandards für nach Griechenland zurückge führte Schutzberechtigte aus: "Auch der Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cott bus vom 16.01.2019 (5 L 348/17.A - juris) sowie auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 06.12.2018 (L 703.18 A - juris Rn. 21) vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Ab schiebung dort anerkannt Schutzberechtigter nach Griechenland ge genwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, fehlender staatlicher Unterstüt zung und Arbeitslosigkeit zur Folge hat, und dass der griechische Staat dieser Situation - abgesehen von rein legislativen Vorgaben - gleichgültig gegenübersteht, nicht hinreichend in Frage zu stellen.

    2 0 BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 - juris Rn. 19 21 vgl. zu einem solchen Fall nur Urteil der Kammer vom 20.09.2019 -3 K 2100/18-, juris 2 2 OVG Bremen, Beschluss vom 02. August 2019 - 1 LA 174/19 - , juris 23 VG Cottbus, Beschluss vom 16.01.2019 - 5 L 348/17.A - juris 2 4 VG Berlin, Beschluss vom 06.12.2018 - 9 L 703.18 A - juris Rn. 21 Seite 8/15 Situation nicht gleichgültig gegenüber stehe.

  • VG Saarlouis, 23.04.2021 - 3 K 857/20

    Syrien: Dublin: kein Abschiebungsverbot bzgl. Griechenland

    26 Das OVG Bremen führt in Auseinandersetzung mit der Argumentation der Beklag- 27 ten sowie den diese bestätigenden Entscheidungen des VG Cottbus und des VG 28 Berlin insbesondere zur Problematik der Erreichbarkeit von Obdach und eines wirtschaftlichen Minimalstandards für nach Griechenland zurückgeführte Schutzberechtigte aus: "Auch der Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 16.01.2019 (5 L 348/17.A - juris) sowie auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 06.12.2018 (L 703.18 A - juris Rn. 21) vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Abschiebung dort.

    24 EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127 26 BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 -, juris Rn. 19 26 OVG Bremen, Beschluss vom 02. August 2019 - 1 LA 174/19 -, juris 28 VG Cottbus, Beschluss vom 16.01.2019 - 5 L 348/17.A -, juris 28 VG Berlin, Beschluss vom 06.12.2018 - 9 L 703.18 A -, juris Rn. 21 anerkannt Schutzberechtigter nach Griechenland gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, fehlender staatlicher Unterstützung und Arbeitslosigkeit zur Folge hat, und dass der griechische Staat dieser Situation - abgesehen von rein legislativen Vorgaben - gleichgültig gegenübersteht, nicht hinreichend in Frage zu stellen.

  • VG Saarlouis, 11.10.2019 - 3 L 1348/19
    "Auch der Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus v o m 16.01.2019 (5 L 348/17.A - juris) sowie auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin v o m 06.12.2018 (L 703.18 A - juris Rn. 21) v e r m a g die Auffassung des Verebd., juris Rn. 93 vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 23 EuGH, Urteil vom 19.03.2019, -C-163/17 - (Jawo), juris Rn. 89 EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 - (Ibrahim), juris Rn. 93 EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127 BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 - 2 BvIR.

    714/18 - juris Rn. 19 OVG Bremen, Beschluss vom 02. August 2019 - 1 LA 174/19 -, juris VG Cottbus, Beschluss vom 16.01.2019 - 5 L 348/17.A - juris VG Berlin, Beschluss vom 06.12.2018 - 9 L 703.18 A - juris Rn. 21 - 5 -.

  • VG Düsseldorf, 21.09.2020 - 29 K 2705/18
    Ist davon auszugehen, dass er diese Schwierigkeiten bewältigen kann, fehlt es an der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund schwerwiegender Mängel der Aufnahmebedingungen in Griechenland, so in den dort entschiedenen Fällen: VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. April 2019 - 22 L 3736/18.A -, juris, Rn. 48 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 5 L 348/17.A -,juris, Rn. 22; VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 L 703.18 A -, juris, Rn. 16.
  • VG Minden, 06.02.2020 - 12 K 492/19
    Ein Abschiebungsverbot befürwortend beispielsweise: OVG Bremen, Beschluss vom 2. August 2019 - 1 LA 174/19 -, juris Rn. 16 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 6 A 390/19 -, juris Rn. 13 ff., und Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2019 - 8 A 156/19 -, juris Rn. 12 ff.; VG Bremen, Urteil vom 19. Juni 2019 - 5 K 652/19 - (wiedergegeben in OVG Bremen a.a.O.); VG Minden, Urteil vom 18. Juni 2019 - 12 K 395/19.A - (nicht veröffentlicht); ein Abschiebungsverbot ablehnend beispielsweise: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. September 2019 - 4 LB 17/18 -, juris Rn. 75 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 2. September 2019 - 5 A 326/18 -, juris Rn. 29 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 5 L 348/17.A -, juris Rn. 14 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 L 703.18.A -, juris Rn. 11 ff.; vgl. auch VG Saarland, Urteil vom 20. September 2019 - 3 K 1222/18 -, juris Rn. 30 ff., allerdings ohne Ausführungen zur Wohnsituation von Rückkehrern.
  • VG Minden, 06.02.2020 - 12 K 491/19
  • VG Düsseldorf, 08.04.2019 - 22 L 3736/18

    Griechenland Unzulässigkeit Schutzberechtigte Lebensbedingungen

  • VG Magdeburg, 30.08.2019 - 8 A 239/18

    Anwendungsvorrang von AsylVfG 1992 § 26 vor AsylVfG 1992 § 29 Abs 1 Nr 2;

  • OVG Bremen, 02.08.2019 - 1 LA 174/19

    Syrien / Abschiebung nach Griechenland - Asyl; Darlegung der grundsätzlichen

  • VG Köln, 24.03.2020 - 13 K 7480/19
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2019 - 3 N 162.19
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