Rechtsprechung
VG Cottbus, 16.04.2009 - 1 K 829/02 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,19503) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- VG Cottbus, 30.03.2012 - 1 K 392/08 Nach Rapp in Clemm/Etzbach/Fassbender/Messerschmidt/Schmidt-Räntsch, RVI, InVorG § 16 Rn. 70, der auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2001 - BVerwG 7 C 19.00 -, Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43, Bezug nimmt, in dem eine konkrete Ermittlung des tatsächlich erzielten Erlöses und abzugsfähiger Positionen erfolgte, ist der auszukehrende Erlös durch die Behörde im Bescheid über den Erlösauskehranspruch festzusetzen (die zu § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG ergangene Entscheidung der Kammer vom 16. April 2009 - 1 K 829/02 -, juris Rn. 91 f., dürfte hiergegen nicht angeführt werden können, denn die Kammer hat ihre Rechtsauffassung unter anderem mit dem Hinweis begründet, dass weder der Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG noch den sonstigen Regelungen des Vermögensgesetzes eine etwa § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 InVorG vergleichbare konkrete Regelung zu entnehmen sei, wonach das Amt oder Landesamt durch Bescheid auf Antrag des Berechtigten über den Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller auf den vom Berechtigten zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Geldleistungen aus dem Vertrag zu entscheiden hat).