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   VG Cottbus, 17.05.2023 - 5 L 125/23.A   

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VG Cottbus, 17.05.2023 - 5 L 125/23.A (https://dejure.org/2023,11197)
VG Cottbus, Entscheidung vom 17.05.2023 - 5 L 125/23.A (https://dejure.org/2023,11197)
VG Cottbus, Entscheidung vom 17. Mai 2023 - 5 L 125/23.A (https://dejure.org/2023,11197)
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  • BVerfG, 17.06.1999 - 2 BvR 30/99

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Lauf zivilprozessualer Fristen

    Auszug aus VG Cottbus, 17.05.2023 - 5 L 125/23
    Übernimmt ein Prozessbevollmächtigter ein neues Mandat, bei dem er im Rahmen einer von ihm beantragten Akteneinsicht zum ersten Mal überhaupt mit dem gesamten Prozessstoff sowie dem bisherigen Verlauf des Rechtsstreits in Berührung kommt, gehört es zu den originären anwaltlichen Pflichten, die Akten unverzüglich selbst auf laufende Fristen zu überprüfen, um ggf. sofort reagieren zu können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.Juni 1999 - 2 BvR 30/99 - Juris, Rn. 21; BGH, Urteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97 - juris, Rn. 62, und Beschluss vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 - Juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2020 - 8 A 2382/20 - Juris, Rn. 8; Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 18 B 973/22 - NWVBl 2023, 87).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2012 - 3 RN 4.12

    Rechtsmittelbelehrung; Asylrechtsstreit; Zwei-Monatsfrist statt Monatsfrist;

    Auszug aus VG Cottbus, 17.05.2023 - 5 L 125/23
    Da die Belehrung über eine längere (unrichtige) Frist auch die kürzere (richtige) Frist einschließt, beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen, und zwar mit der Folge, dass sie noch - mithin: längstens - bis zum Ablauf der längeren (unrichtigen) Frist genutzt werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - OVG 3 RN 4.12 - Juris Rn. 7).
  • BVerwG, 14.12.2021 - 1 C 40.20

    Unverzügliche Anzeige jeden Wechsels der Anschrift nach § 10 Abs. 1 Halbs. 2

    Auszug aus VG Cottbus, 17.05.2023 - 5 L 125/23
    Auf die Frage nach unverzüglicher Mitteilung der Adressenänderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2021 - 1 C 40.20 -, BVerwGE 174, 261-272), die im Übrigen ebenfalls unterblieben ist, kommt es vorliegend unter keinem Gesichtspunkt an.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2020 - 3 B 2.20

    Abgelehnter Schutzsuchender; Abschiebungsandrohung; Einreise- und

    Auszug aus VG Cottbus, 17.05.2023 - 5 L 125/23
    Abgesehen davon, dass mit der Akteneinsicht ein etwaiger Zustellungsmangel geheilt worden wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 - OVG 3 B 2.20 - Juris Rn. 22), weshalb schon deshalb besondere Sorgfalt mit Blick auf Fristwahrung angezeigt wäre, wäre bei Lektüre der Verwaltungsvorgänge vorliegend entdeckt worden, dass die Antragsteller den Bundesamtsbescheid in der Aufnahmeeinrichtung nicht abgeholt haben.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2022 - 18 B 973/22

    Wahrung und Überwachung von Fristen als wesentliche Aufgaben eines Rechtsanwalts

    Auszug aus VG Cottbus, 17.05.2023 - 5 L 125/23
    Übernimmt ein Prozessbevollmächtigter ein neues Mandat, bei dem er im Rahmen einer von ihm beantragten Akteneinsicht zum ersten Mal überhaupt mit dem gesamten Prozessstoff sowie dem bisherigen Verlauf des Rechtsstreits in Berührung kommt, gehört es zu den originären anwaltlichen Pflichten, die Akten unverzüglich selbst auf laufende Fristen zu überprüfen, um ggf. sofort reagieren zu können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.Juni 1999 - 2 BvR 30/99 - Juris, Rn. 21; BGH, Urteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97 - juris, Rn. 62, und Beschluss vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 - Juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2020 - 8 A 2382/20 - Juris, Rn. 8; Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 18 B 973/22 - NWVBl 2023, 87).
  • BGH, 10.11.1998 - VI ZR 243/97

    Zustellung eines im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Versäumnisurteils

    Auszug aus VG Cottbus, 17.05.2023 - 5 L 125/23
    Übernimmt ein Prozessbevollmächtigter ein neues Mandat, bei dem er im Rahmen einer von ihm beantragten Akteneinsicht zum ersten Mal überhaupt mit dem gesamten Prozessstoff sowie dem bisherigen Verlauf des Rechtsstreits in Berührung kommt, gehört es zu den originären anwaltlichen Pflichten, die Akten unverzüglich selbst auf laufende Fristen zu überprüfen, um ggf. sofort reagieren zu können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.Juni 1999 - 2 BvR 30/99 - Juris, Rn. 21; BGH, Urteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97 - juris, Rn. 62, und Beschluss vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 - Juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2020 - 8 A 2382/20 - Juris, Rn. 8; Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 18 B 973/22 - NWVBl 2023, 87).
  • OVG Sachsen, 22.03.2023 - 5 A 34/22

    Rechtsbehelfsbelehrung; maßgeblicher Zeitpunkt; elektronische Form

    Auszug aus VG Cottbus, 17.05.2023 - 5 L 125/23
    Maßgeblich für die Richtigkeit der Belehrung ist nämlich der Zeitpunkt der Zustellung (Sächs. OVG, Beschluss vom 22. März 2023 - 5 A 34/22 - Juris Rn. 6 m.w.N.), also der 29. August 2022, während die Zuweisung erst ab dem 31. August 2022 galt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2020 - 8 A 2382/20

    Verwaltungsprozessrecht

    Auszug aus VG Cottbus, 17.05.2023 - 5 L 125/23
    Übernimmt ein Prozessbevollmächtigter ein neues Mandat, bei dem er im Rahmen einer von ihm beantragten Akteneinsicht zum ersten Mal überhaupt mit dem gesamten Prozessstoff sowie dem bisherigen Verlauf des Rechtsstreits in Berührung kommt, gehört es zu den originären anwaltlichen Pflichten, die Akten unverzüglich selbst auf laufende Fristen zu überprüfen, um ggf. sofort reagieren zu können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.Juni 1999 - 2 BvR 30/99 - Juris, Rn. 21; BGH, Urteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97 - juris, Rn. 62, und Beschluss vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 - Juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2020 - 8 A 2382/20 - Juris, Rn. 8; Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 18 B 973/22 - NWVBl 2023, 87).
  • BGH, 27.02.1997 - I ZB 50/96

    Berücksichtigung von im Rahmen einer Beschwerde gegen die Versagung der

    Auszug aus VG Cottbus, 17.05.2023 - 5 L 125/23
    Übernimmt ein Prozessbevollmächtigter ein neues Mandat, bei dem er im Rahmen einer von ihm beantragten Akteneinsicht zum ersten Mal überhaupt mit dem gesamten Prozessstoff sowie dem bisherigen Verlauf des Rechtsstreits in Berührung kommt, gehört es zu den originären anwaltlichen Pflichten, die Akten unverzüglich selbst auf laufende Fristen zu überprüfen, um ggf. sofort reagieren zu können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.Juni 1999 - 2 BvR 30/99 - Juris, Rn. 21; BGH, Urteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97 - juris, Rn. 62, und Beschluss vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 - Juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2020 - 8 A 2382/20 - Juris, Rn. 8; Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 18 B 973/22 - NWVBl 2023, 87).
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