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VG Cottbus, 18.05.2020 - 8 L 78/20 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 3a Abs 2 S 2 VwVfG, § 60 VwGO, § 70 Abs 1 S 1 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 Alt 2 VwGO
Erlaubnis zur Kindertagespflege - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- VG Cottbus, 20.08.2020 - 8 K 540/20
Auszug aus VG Cottbus, 18.05.2020 - 8 L 78/20
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 9. März 2020 (Az.: VG 8 K 540/20) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2020 wiederherzustellen.Denn die von der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 22. November 2019 erhobene Klage (Az. VG 8 K 540/20) ist nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens jedenfalls deshalb bereits unzulässig, weil es an einem ordnungsgemäßen, d.h. insbesondere unter Einhaltung der in den §§ 68 ff. VwGO für die Erhebung des Widerspruches vorgeschriebenen Form- und Fristerfordernisse, durchgeführten Widerspruchsverfahren fehlt.
- BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 12.15
Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge …
Auszug aus VG Cottbus, 18.05.2020 - 8 L 78/20
Die im Briefkopf des Bescheides vom 22. November 2019 ausgewiesene Mailadresse des Antragsgegners war entsprechend durch den Zusatz ergänzt, dass sie nur dem Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung diene, so dass die Rechtsbehelfsbelehrung folgerichtig nur auf die zulässige, nämlich schriftlich oder zur Niederschrift mögliche Widerspruchserhebung hingewiesen hat (vgl. zum Ganzen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Dezember 2016 - BVerwG 6 C 12/15 -, juris Rn. 19).
- VG Schleswig, 23.06.2020 - 11 B 26/20
Ausländerrecht - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Ob der Antragsteller als Absender ohnehin das Risiko des Verlustes eines Schreibens auf dem Postweg zu tragen hätte (so VG Cottbus, Beschluss vom 18.05.2020 - 8 L 78/20 - juris Rn. 14), kann dahinstehen. - VG Cottbus, 20.08.2020 - 8 K 540/20
Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht
Den Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz hat die Kammer mit Beschluss vom 18. Mai 2020 (VG 8 L 78/20) abgelehnt.