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   VG Cottbus, 18.07.2019 - 1 K 227/14   

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VG Cottbus, 18.07.2019 - 1 K 227/14 (https://dejure.org/2019,25343)
VG Cottbus, Entscheidung vom 18.07.2019 - 1 K 227/14 (https://dejure.org/2019,25343)
VG Cottbus, Entscheidung vom 18. Juli 2019 - 1 K 227/14 (https://dejure.org/2019,25343)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 21.06.2007 - 3 C 24.06

    Staatliche Verwaltung; nicht auffindbarer Eigentümer; nicht bekannter oder nicht

    Auszug aus VG Cottbus, 18.07.2019 - 1 K 227/14
    Über den Wortlaut des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 1 EntschG hinaus ist auf den Sinn und Zweck der Norm zu verweisen, die neben einer Finanzierung des Entschädigungsfonds im Wesentlichen zum Ziel hat, die Eigentumsverhältnisse bei unbekannten Berechtigten oder Berechtigten unbekannten Aufenthalts zu klären und die Bildung herrenlosen Vermögens im Beitrittsgebiet zu verhindern (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvL 8/07 -, juris Rn. 89 ff. m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 24.06 -, juris Rn. 13 m. w. N.; Broschat in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus: VermG, § 10 EntschG Rn. 1 und 42).

    Zwar begründet die Feststellung, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, § 1964 Abs. 1 BGB, lediglich eine widerlegbare Vermutung für das Erbrecht des Fiskus, § 1964 Abs. 2 BGB, mit der Folge, dass unbekannte Erben ihrer Rechte nicht verlustig gehen (Weidlich in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 1964 Rn. 3); das ändert jedoch nichts daran, dass dem Gesetzeszweck, der Bildung herrenlosen Vermögens entgegenzuwirken und die Eigentumsverhältnisse - wenn auch, theoretisch, unter Vorbehalt - zu klären, in diesem Fall an sich genügt wäre; diese Sachverhaltskonstellation wäre damit von der in der Rechtsprechung - zutreffend verneinend - geklärten Frage zu trennen, ob ein nach § 11b VermG bestellter gesetzlicher Vertreter des unbekannten Eigentümers ein Aufgebotsverfahren nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EntschG i. V. m. § 15 GBBerG entbehrlich macht (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 2006 - BVerwG 3 B 176.05 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 24.06 -, juris Rn. 13).

    Zwar sind an die Bemühungen der Behörde im Hinblick auf den mit dem Aufgebots- und Ausschlussverfahren verbundenen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Rechte strenge Anforderungen zu stellen (BVerwG, Vorlagebeschl. v. 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 24.06 -, juris Rn. 14).

    Schließlich trägt auch der Hinweis auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2007 (BVerwG 3 C 24.06 -, juris, insb. Rn. 15) nicht; die vorliegend streitige Rechtsfrage war in dieser Entscheidung nicht erheblich und den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, die Bekanntgabe des Aufgebots im Bundesanzeiger, wonach sich die "Berechtigten bzw. ihre Rechtsnachfolger" zu melden hätten, sei auch vor der Ergänzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EntschG um einen Satz 2 durch Art. 1 Nr. 6 lit. b) EntschRÄndG - unter anderem mit der Klarstellung, dass "nicht beanspruchte Vermögenswerte" auch die dem nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümer oder Miterben zustehenden Rechte seien - rechtmäßig und eine erneute Bekanntgabe allein wegen der Gesetzesänderung nicht erforderlich gewesen, kann ohne Weiteres beigetreten werden.

  • VG Berlin, 24.01.2008 - 29 A 259.07

    Ausschlussbescheid; Aufgebotsverfahren; staatlich verwaltetes Vermögen;

    Auszug aus VG Cottbus, 18.07.2019 - 1 K 227/14
    Auch insoweit wäre eine andere Auslegung der Vorschrift kaum mit deren Zielsetzung vereinbar; auf die überzeugende Begründung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urt. v. 24. Januar 2008 - 29 A 259.07 -, juris Rn. 22 [Aufgebot hinsichtlich des Veräußerungserlöses]; a. A.: VG Potsdam, Urt. v. 22. April 2010 - 1 K 272/08 -, UA S. 5 und offenbar auch Hirschinger in: EntschG, 1. Aufl. 2006, § 10 Rn. 4) nimmt das Gericht Bezug.

    Bereits aus diesen Regelungen ergibt sich, dass der an den Entschädigungsfonds abzuführende Vermögenswert mit demjenigen deckungsgleich sein muss, hinsichtlich derer das Aufgebotsverfahren durchgeführt worden ist (i. E. ebenso: VG Potsdam, Urt. v. 22. April 2010 - 1 K 272/08 -, UA S. 5; i. E. [jew. ohne Erörterung] a. A.: VG Berlin, Urt. v. 24. Januar 2008 - 29 A 259.07 -, juris und Urt. v. 12. Februar 2009 - 29 A 105.08 -, juris).

  • BVerwG, 27.04.2017 - 1 B 59.17

    Bewertung der Rückkehrgefährdung zurückkehrender wehrpflichtiger Personen nach

    Auszug aus VG Cottbus, 18.07.2019 - 1 K 227/14
    Diese Voraussetzungen sind u. a. dann nicht erfüllt, wenn die aufgeworfene Frage aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann (BVerwG, Beschl. v. 27. April 2017 - BVerwG 1 B 59.17 -, juris Rn. 3).
  • VG Berlin, 12.02.2009 - 29 A 105.08
    Auszug aus VG Cottbus, 18.07.2019 - 1 K 227/14
    Bereits aus diesen Regelungen ergibt sich, dass der an den Entschädigungsfonds abzuführende Vermögenswert mit demjenigen deckungsgleich sein muss, hinsichtlich derer das Aufgebotsverfahren durchgeführt worden ist (i. E. ebenso: VG Potsdam, Urt. v. 22. April 2010 - 1 K 272/08 -, UA S. 5; i. E. [jew. ohne Erörterung] a. A.: VG Berlin, Urt. v. 24. Januar 2008 - 29 A 259.07 -, juris und Urt. v. 12. Februar 2009 - 29 A 105.08 -, juris).
  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus VG Cottbus, 18.07.2019 - 1 K 227/14
    Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist; der Erfassung dieses objektiven Willens dienen die anerkannten - gleichberechtigten und sich ergänzenden - Methoden der Gesetzesauslegung, die vom Wortlaut der Norm auszugehen haben, aber auch die Systematik, den Sinn und Zweck sowie die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte der Norm berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 17. Mai 1960 - 2 BvL 11/59 -, juris Rn. 16 ff.).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvL 8/07

    Abführung von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben an den

    Auszug aus VG Cottbus, 18.07.2019 - 1 K 227/14
    Über den Wortlaut des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 1 EntschG hinaus ist auf den Sinn und Zweck der Norm zu verweisen, die neben einer Finanzierung des Entschädigungsfonds im Wesentlichen zum Ziel hat, die Eigentumsverhältnisse bei unbekannten Berechtigten oder Berechtigten unbekannten Aufenthalts zu klären und die Bildung herrenlosen Vermögens im Beitrittsgebiet zu verhindern (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvL 8/07 -, juris Rn. 89 ff. m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 24.06 -, juris Rn. 13 m. w. N.; Broschat in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus: VermG, § 10 EntschG Rn. 1 und 42).
  • BVerwG, 18.05.2006 - 3 B 176.05

    Abwesender Eigentümer; Aufgebotsverfahren; Ausschlussbescheid; gesetzlicher

    Auszug aus VG Cottbus, 18.07.2019 - 1 K 227/14
    Zwar begründet die Feststellung, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, § 1964 Abs. 1 BGB, lediglich eine widerlegbare Vermutung für das Erbrecht des Fiskus, § 1964 Abs. 2 BGB, mit der Folge, dass unbekannte Erben ihrer Rechte nicht verlustig gehen (Weidlich in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 1964 Rn. 3); das ändert jedoch nichts daran, dass dem Gesetzeszweck, der Bildung herrenlosen Vermögens entgegenzuwirken und die Eigentumsverhältnisse - wenn auch, theoretisch, unter Vorbehalt - zu klären, in diesem Fall an sich genügt wäre; diese Sachverhaltskonstellation wäre damit von der in der Rechtsprechung - zutreffend verneinend - geklärten Frage zu trennen, ob ein nach § 11b VermG bestellter gesetzlicher Vertreter des unbekannten Eigentümers ein Aufgebotsverfahren nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EntschG i. V. m. § 15 GBBerG entbehrlich macht (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 2006 - BVerwG 3 B 176.05 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 24.06 -, juris Rn. 13).
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