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   VG Cottbus, 19.07.2017 - 1 L 337/17.A   

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VG Cottbus, 19.07.2017 - 1 L 337/17.A (https://dejure.org/2017,26432)
VG Cottbus, Entscheidung vom 19.07.2017 - 1 L 337/17.A (https://dejure.org/2017,26432)
VG Cottbus, Entscheidung vom 19. Juli 2017 - 1 L 337/17.A (https://dejure.org/2017,26432)
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  • BVerwG, 13.12.1978 - 6 C 77.78

    Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung - Widerspruch - Schriftformerfordernis -

    Auszug aus VG Cottbus, 19.07.2017 - 1 L 337/17
    Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 07. April 2017 entspricht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO - eine Belehrung über die Formerfordernisse einer Klage und eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bedarf es nicht (etwa BVerwG, Urt. v. 27. April 1990 - BVerwG 8 C 70/88 - juris Rn. 16; Urt. v. 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 77/78 -, juris Rn. 22) - und sie unterliegt auch wegen des Hinweises, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst sein muss", keinen durchgreifenden Bedenken.

    Zwar ist eine Rechtsbehelfsbelehrung auch dann unrichtig, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen (BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 77/78 -, juris Rn. 23).

  • VG Berlin, 24.01.2017 - 21 K 346.16

    Asylrecht: Keine Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bei Hinweis, das die

    Auszug aus VG Cottbus, 19.07.2017 - 1 L 337/17
    Das Verb "abfassen" beinhaltet bereits nicht zwingend die Aussage, dass die Erklärung dem Gericht schriftlich vorzulegen wäre (vgl. etwa Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2008, wonach "abfassen" "verfassen, "schreiben, "formulieren" meint) sondern beinhaltet etwa auch die Form des § 55a VwGO, die der Rechtsprechung der Kammer nach kein Unterfall der Schriftform ist (vgl. ausf. Urt. d. Kammer v. 25. Juli 2013 - VG 1 K 759/09 -, juris Rn. 32), und vor allem sagt das Passiv nichts darüber aus, von wem der Rechtsbehelf "abgefasst" werden muss; so ist etwa auch die Möglichkeit umfasst, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht die Erklärungen des anwesenden Rechtsschutzsuchenden entgegennimmt und schriftlich niederlegt (i. E. ebenso etwa: VG Berlin, Urt. v. 24. Januar 2017 - 21 K 346.16 A -, juris; VG Oldenburg (Oldenburg), Beschl. v. 20. Oktober 2016 - 15 B 5090/16 -, juris; VG Magdeburg, Beschl. v. 23. Juni 2017 - 2 B 603/17 -, juris; a. A. insbesondere: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18. April 2017 - A 9 S 333/17 -, juris Rn. 29).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.2017 - A 9 S 333/17

    Rechtsbehelfsbelehrung:"Die Klage muss in deutscher Sprache abgefasst sein";

    Auszug aus VG Cottbus, 19.07.2017 - 1 L 337/17
    Das Verb "abfassen" beinhaltet bereits nicht zwingend die Aussage, dass die Erklärung dem Gericht schriftlich vorzulegen wäre (vgl. etwa Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2008, wonach "abfassen" "verfassen, "schreiben, "formulieren" meint) sondern beinhaltet etwa auch die Form des § 55a VwGO, die der Rechtsprechung der Kammer nach kein Unterfall der Schriftform ist (vgl. ausf. Urt. d. Kammer v. 25. Juli 2013 - VG 1 K 759/09 -, juris Rn. 32), und vor allem sagt das Passiv nichts darüber aus, von wem der Rechtsbehelf "abgefasst" werden muss; so ist etwa auch die Möglichkeit umfasst, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht die Erklärungen des anwesenden Rechtsschutzsuchenden entgegennimmt und schriftlich niederlegt (i. E. ebenso etwa: VG Berlin, Urt. v. 24. Januar 2017 - 21 K 346.16 A -, juris; VG Oldenburg (Oldenburg), Beschl. v. 20. Oktober 2016 - 15 B 5090/16 -, juris; VG Magdeburg, Beschl. v. 23. Juni 2017 - 2 B 603/17 -, juris; a. A. insbesondere: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18. April 2017 - A 9 S 333/17 -, juris Rn. 29).
  • VG Magdeburg, 23.06.2017 - 2 B 603/17

    Einstweiliger Antrag eines Staatsangehörigen aus Guinea Bissau gegen Überstellung

    Auszug aus VG Cottbus, 19.07.2017 - 1 L 337/17
    Das Verb "abfassen" beinhaltet bereits nicht zwingend die Aussage, dass die Erklärung dem Gericht schriftlich vorzulegen wäre (vgl. etwa Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2008, wonach "abfassen" "verfassen, "schreiben, "formulieren" meint) sondern beinhaltet etwa auch die Form des § 55a VwGO, die der Rechtsprechung der Kammer nach kein Unterfall der Schriftform ist (vgl. ausf. Urt. d. Kammer v. 25. Juli 2013 - VG 1 K 759/09 -, juris Rn. 32), und vor allem sagt das Passiv nichts darüber aus, von wem der Rechtsbehelf "abgefasst" werden muss; so ist etwa auch die Möglichkeit umfasst, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht die Erklärungen des anwesenden Rechtsschutzsuchenden entgegennimmt und schriftlich niederlegt (i. E. ebenso etwa: VG Berlin, Urt. v. 24. Januar 2017 - 21 K 346.16 A -, juris; VG Oldenburg (Oldenburg), Beschl. v. 20. Oktober 2016 - 15 B 5090/16 -, juris; VG Magdeburg, Beschl. v. 23. Juni 2017 - 2 B 603/17 -, juris; a. A. insbesondere: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18. April 2017 - A 9 S 333/17 -, juris Rn. 29).
  • VG Cottbus, 25.07.2013 - 1 K 759/09

    Entschädigungsrecht; Entschädigung der mit einem dinglichen Nutzungsrecht

    Auszug aus VG Cottbus, 19.07.2017 - 1 L 337/17
    Das Verb "abfassen" beinhaltet bereits nicht zwingend die Aussage, dass die Erklärung dem Gericht schriftlich vorzulegen wäre (vgl. etwa Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2008, wonach "abfassen" "verfassen, "schreiben, "formulieren" meint) sondern beinhaltet etwa auch die Form des § 55a VwGO, die der Rechtsprechung der Kammer nach kein Unterfall der Schriftform ist (vgl. ausf. Urt. d. Kammer v. 25. Juli 2013 - VG 1 K 759/09 -, juris Rn. 32), und vor allem sagt das Passiv nichts darüber aus, von wem der Rechtsbehelf "abgefasst" werden muss; so ist etwa auch die Möglichkeit umfasst, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht die Erklärungen des anwesenden Rechtsschutzsuchenden entgegennimmt und schriftlich niederlegt (i. E. ebenso etwa: VG Berlin, Urt. v. 24. Januar 2017 - 21 K 346.16 A -, juris; VG Oldenburg (Oldenburg), Beschl. v. 20. Oktober 2016 - 15 B 5090/16 -, juris; VG Magdeburg, Beschl. v. 23. Juni 2017 - 2 B 603/17 -, juris; a. A. insbesondere: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18. April 2017 - A 9 S 333/17 -, juris Rn. 29).
  • VG Münster, 06.06.2017 - 4 K 4967/16
    Auszug aus VG Cottbus, 19.07.2017 - 1 L 337/17
    Der in Rede stehende Passus der Rechtsbehelfsbelehrung beschreibt danach ausschließlich, dass der Rechtsbehelf dem Gericht in deutscher Sprache vorliegen muss, um wirksam zu sein (VG Münster, GB v. 06. Juni 2017 - 4 K 4967/16.A -, juris Rn. 20).
  • VG Oldenburg, 20.10.2016 - 15 B 5090/16

    Keine Fehlerhaftigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis, dass die

    Auszug aus VG Cottbus, 19.07.2017 - 1 L 337/17
    Das Verb "abfassen" beinhaltet bereits nicht zwingend die Aussage, dass die Erklärung dem Gericht schriftlich vorzulegen wäre (vgl. etwa Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2008, wonach "abfassen" "verfassen, "schreiben, "formulieren" meint) sondern beinhaltet etwa auch die Form des § 55a VwGO, die der Rechtsprechung der Kammer nach kein Unterfall der Schriftform ist (vgl. ausf. Urt. d. Kammer v. 25. Juli 2013 - VG 1 K 759/09 -, juris Rn. 32), und vor allem sagt das Passiv nichts darüber aus, von wem der Rechtsbehelf "abgefasst" werden muss; so ist etwa auch die Möglichkeit umfasst, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht die Erklärungen des anwesenden Rechtsschutzsuchenden entgegennimmt und schriftlich niederlegt (i. E. ebenso etwa: VG Berlin, Urt. v. 24. Januar 2017 - 21 K 346.16 A -, juris; VG Oldenburg (Oldenburg), Beschl. v. 20. Oktober 2016 - 15 B 5090/16 -, juris; VG Magdeburg, Beschl. v. 23. Juni 2017 - 2 B 603/17 -, juris; a. A. insbesondere: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18. April 2017 - A 9 S 333/17 -, juris Rn. 29).
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