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   VG Cottbus, 19.12.2016 - 4 L 639/16   

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https://dejure.org/2016,47496
VG Cottbus, 19.12.2016 - 4 L 639/16 (https://dejure.org/2016,47496)
VG Cottbus, Entscheidung vom 19.12.2016 - 4 L 639/16 (https://dejure.org/2016,47496)
VG Cottbus, Entscheidung vom 19. Dezember 2016 - 4 L 639/16 (https://dejure.org/2016,47496)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2016 - 12 S 25.16

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Duldung; Abschiebungshindernis;

    Auszug aus VG Cottbus, 19.12.2016 - 4 L 639/16
    Auch der Umgang des Kindes mit dem getrennt lebenden Elternteil ist für die Entwicklung und das Wohl des Kindes grundsätzlich von herausragender Bedeutung (§ 1626 Abs. 3 BGB), und es dient in der Regel ganz wesentlich dem Bedürfnis des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung, Beziehungen auch zu diesem Elternteil aufzubauen und zu erhalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2016 -OVG 12 S 25.16-, zitiert nach Juris, m.w.N.).

    In dieser Aufbauphase ist dem Elternteil und seinem Kind die Chance zu geben, emotionale Bindungen aufzubauen und die Grundlage dafür zu legen, dass der Elternteil am Leben und Aufwachsen des Kindes tatsächlich Anteil nehmen und seiner Elternverantwortung gerecht werden kann, damit sich die familiären Beziehungen entwickeln können (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2016, a.a.O.).

    Sollte das Familiengericht einen Beschluss zur Feststellung der Vaterschaft fassen (vgl. § 182 FamFG) oder dem Verfahren Fortgang -etwa durch eine Begutachtung- gegeben werden, bemisst sich daran die weitere Entwicklung der familiengerichtlichen Verfahren sowohl in Bezug auf die Vaterschaftsfeststellung als auch hinsichtlich des familiengerichtlichen Verfahrens betreffend den Umgang zwischen dem Kind und dem Antragsteller; erst danach lässt sich die Frage beantworten, ob eine weitere persönliche Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet für die Weiterführung der familiengerichtlichen Verfahren erforderlich ist, was -wie ausgeführt- durch die Ausländerbehörde im vorliegenden Fall nicht vereitelt werden darf, oder ob dem Antragsteller und seinem Kind in einer Aufbauphase die Chance zu geben ist, emotionale Bindungen aufzubauen und die Grundlage dafür zu legen, dass der Elternteil am Leben und Aufwachsen des Kindes tatsächlich Anteil nehmen und seiner Elternverantwortung gerecht werden kann, damit sich die familiären Beziehungen entwickeln können (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2016, a.a.O.).

  • EGMR, 11.07.2000 - 29192/95

    Ausländer, Aufenthaltserlaubnis, Ausweisung, Familienangehörige, Kinder, Schutz

    Auszug aus VG Cottbus, 19.12.2016 - 4 L 639/16
    Maßnahmen der Ausländerbehörde und der mit dem Ausländerrecht befassten Gerichte dürfen dabei nicht zu einer de facto Entscheidung in einem Verfahren wegen des Umgangsrecht führen, es also nicht präjudizieren (vgl. EGMR, Urteil vom 11. Juli 2000 - 29192/95 - [Ciliz ./. Niederlande], NVwZ 2001, 547).

    Maßnahmen der Ausländerbehörde dürfen aber nicht zu einer de facto Entscheidung in einem Verfahren wegen des Umgangsrecht führen, es also nicht präjudizieren (vgl. EGMR, Urteil vom 11. Juli 2000, a.a.O.), was aber der Fall wäre, würde dem Antragsteller die Möglichkeit einer Vaterschaftsfeststellung genommen.

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

    Auszug aus VG Cottbus, 19.12.2016 - 4 L 639/16
    Zumal nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch ein natürliches Recht des Kindes abzuleiten ist, seine eigene Abstammung zu erfahren (BVerfG FamRZ 1997, 869), ist die Ausländerbehörde jedenfalls im Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung insoweit nicht Sachwalter vermeintlichen Kindesinteresses.
  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 9.95

    Aufenthaltsbewilligung - Übergang zur Aufenthaltserlaubnis - Deutschverheirateter

    Auszug aus VG Cottbus, 19.12.2016 - 4 L 639/16
    Mit Blick auf die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebende Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, ist eine Abschiebung rechtlich unmöglich, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen zu Personen, die sich erlaubt im Bundesgebiet aufhalten, durch eine Ausreise zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juni 1997 - 1 C 9.95 -, juris).Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet dabei die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen.
  • BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus VG Cottbus, 19.12.2016 - 4 L 639/16
    Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfG u. a. Beschluss vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682, juris Rn. 16 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus VG Cottbus, 19.12.2016 - 4 L 639/16
    Die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - BVerfGK 7, 49, juris Rn. 21 f., 24 ff.) gegenüber den allgemeinen einwanderungspolitischen Belangen der Zuzugsregelung und -beschränkung von Ausländern vorrangig am Kindeswohl zu messen.
  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Auszug aus VG Cottbus, 19.12.2016 - 4 L 639/16
    Insofern gewährleistet Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch dem biologischen Vater grundsätzlich einen verfahrensrechtlichen Zugang zum Elternrecht (BVerfG, Beschluss vom 09. April 2003 - 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01 -, BVerfGE 108, 82).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2018 - 2 M 127/18

    Abschiebung während eines umgangsrechtlichen Verfahrens

    Vor diesem Hintergrund kann einem Ausländer auch zur Durchsetzung seines Umgangsrechts bis zum rechtskräftigen Abschluss eines familiengerichtlichen Verfahrens ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK zustehen (vgl. SaarlOVG, Beschl. v. 05.03.2001 - 9 W 7/00 -, juris Rdnr. 37; BayVGH, Beschl. v. 29.09.2005 - 10 CE 05.2067 -, juris RdNr. 4; VG Münster, Beschl. v. 15.11.2010 - 8 L 668/10 -, juris RdNr. 19; HessVGH, Beschl. v. 17.09.2014 - 9 B 1450/14 -, juris Rdnr. 19; VG Cottbus, Beschl. v. 19.12.2016 - 4 L 639/16 -, juris Rdnr. 9; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 26.09.2016 - 10 B 13.1318 -, juris Rdnr. 40).
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