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   VG Cottbus, 20.07.2017 - 6 K 1847/15   

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https://dejure.org/2017,26433
VG Cottbus, 20.07.2017 - 6 K 1847/15 (https://dejure.org/2017,26433)
VG Cottbus, Entscheidung vom 20.07.2017 - 6 K 1847/15 (https://dejure.org/2017,26433)
VG Cottbus, Entscheidung vom 20. Juli 2017 - 6 K 1847/15 (https://dejure.org/2017,26433)
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Cottbus, 18.02.2016 - 6 K 129/13

    Wasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 20.07.2017 - 6 K 1847/15
    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 18 ff.) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 28).

    An diese Feststellungen ist das Gericht gebunden (vgl. im Hinblick auf die Bindung des Gerichts an den den ... betreffenden Feststellungsbescheid: Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 24 f.).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Cottbus, 20.07.2017 - 6 K 1847/15
    Die Beitragserhebung widerspreche nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, da die Anschlussmöglichkeit an die Anlage des Verbandes erst 2008 gegeben gewesen sei.

    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 18 ff.) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 28).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

    Auszug aus VG Cottbus, 20.07.2017 - 6 K 1847/15
    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 18 ff.) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 28).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

    Auszug aus VG Cottbus, 20.07.2017 - 6 K 1847/15
    Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rz. 43 ff.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (u.a. Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rz. 54, 58 m.w.N.) dahin zu verstehen, dass eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht ausreicht, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen, ihr Erlass aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam ist, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann.
  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus VG Cottbus, 20.07.2017 - 6 K 1847/15
    Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rz. 43 ff.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (u.a. Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rz. 54, 58 m.w.N.) dahin zu verstehen, dass eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht ausreicht, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen, ihr Erlass aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam ist, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann.
  • BVerwG, 09.02.2016 - 8 B 1.16

    Beitragspflicht zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

    Auszug aus VG Cottbus, 20.07.2017 - 6 K 1847/15
    Durch diese Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. wird sichergestellt, dass der Beginn der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO) nicht vom Erlass der ersten rechtswirksamen Satzung abhängt und sich damit unter Umständen um viele Jahre nach hinten verschieben kann, soweit Satzungen immer wieder wegen Rechtsfehlern unwirksam sind (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Berlin-Brandenburg - OVG 8 B 1.16 -, juris Rz. 29).
  • VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 L 84/20
     Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden konnten bzw. hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. aus jüngerer Zeit etwa Urteil der Kammer vom 20. Juli 2017 - 6 K 1847/15 -, juris) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (sog. "hypothetische Festsetzungsverjährung", vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 - 9 S 1.19 -, S. 4 ff. des E.A.; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 20. Juli 2017, a.a.O.).

    Dafür, dass der T... die frühere Anlage der Gemeinde als rechtlich selbständige Einrichtung getrennt fortführt (vgl. hierzu: VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 - 6 K 1847/15 -, juris Rn. 20) oder nach dem Beitritt zumindest für einen gewissen Zeitraum fortgeführt hat (vgl. hierzu VG Cottbus, Beschluss vom 20. November 2019 - 4 L 426/19 -, S. 10 f. des E.A und hierzu nachfolgend OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 4 L 426/19 -, S. 5 ff. des E.A.), was die Antragstellerin möglicherweise andeuten will, wenn sie in ihrem Schriftsatz vom 13. März 2020 ausführt, der Antragsgegner habe das zum Beitrittszeitpunkt vorhandene Kanalnetz der Gemeinde B... wie auch das dazugehörige Klärwerk F... "noch mindestens bis zum Jahr 2007 autonom weiterbetrieben", sind nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, insbesondere fehlt es an einer entsprechenden satzungsrechtlichen Bestimmung.

  • VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 K 1723/15
     Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden konnten bzw. hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. aus jüngerer Zeit etwa Urteil der Kammer vom 20. Juli 2017 - 6 K 1847/15 -, juris) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (sog. "hypothetische Festsetzungsverjährung", vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 - 9 S 1.19 -, S. 4 ff. des E.A.; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 20. Juli 2017, a.a.O.).

    Dafür, dass der TAZV L... die frühere Anlage der Gemeinde als rechtlich selbständige Einrichtung getrennt fortführt (vgl. hierzu: VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 - 6 K 1847/15 -, juris Rn. 20) oder nach dem Beitritt zumindest für einen gewissen Zeitraum fortgeführt hat (vgl. hierzu VG Cottbus, Beschluss vom 20. November 2019 - 4 L 426/19 -, S. 10 f. des E.A und hierzu nachfolgend OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 4 L 426/19 -, S. 5 ff. des E.A.), was die Klägerin möglicherweise andeuten will, wenn sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Beklagte habe das zum Beitrittszeitpunkt vorhandene Kanalnetz der Gemeinde B... wie auch das dazugehörige Klärwerk F... "noch mindestens bis zum Jahr 2007 autonom weiterbetrieben", sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, insbesondere fehlt es - wie dargelegt - an einer entsprechenden satzungsrechtlichen Bestimmung.

  • VG Cottbus, 22.10.2019 - 6 L 289/19

    Schmutzwasserbeitrag

     Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden konnten bzw. hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. aus jüngerer Zeit etwa Urteil der Kammer vom 20. Juli 2017 - 6 K 1847/15 -, juris) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 - 9 S 1.19 -, S. 4 ff. des E.A.; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 20. Juli 2017, a.a.O.).

    Dafür, dass der TAZV die frühere Anlage der Gemeinde als rechtlich selbständige Anlage getrennt fortführt (vgl. hierzu: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 - VG 6 K 1847/15 -, juris Rn. 20), sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, insbesondere fehlt es an einer entsprechenden satzungsrechtlichen Bestimmung.

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