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   VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18   

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VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18 (https://dejure.org/2018,43287)
VG Cottbus, Entscheidung vom 20.12.2018 - 6 L 166/18 (https://dejure.org/2018,43287)
VG Cottbus, Entscheidung vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 (https://dejure.org/2018,43287)
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (63)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.1998 - 15 A 3421/94

    Einmaligkeit der Beitragserhebung; Einleitungsmöglichkeit ungeklärten Abwassers ;

    Auszug aus VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18
    2008, 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 1990 - 2 S 412/90 -, juris; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 27. März 1998 -15 A 3421/94-, juris; Beschluss vom 1. März 2013 -15 A 2170/12-, Juris; Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Kommentar, § 8 Rdn. 8c, 10, 12a, 12b; Petermann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1476; Sauthoff in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1606 ff.).

    Der Beitrag wird zwar vom in Anspruch genommenen Grundstückseigentümer persönlich geschuldet, er dient aber dem Ausgleich eines andauernden grundstücksbezogenen Vorteils, der allen Rechtsnachfolgern im Grundstückseigentum gleichermaßen geboten wird (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 27. März 1998, a.a.O.; Urteil vom 13. Dezember 1982 - 2 A 1066/82 -, S. 8 des E.A.).

    Das Verbot der Doppelveranlagung als begünstigende Wirkung des Beitragsbescheides ist mithin dinglicher Natur und haftet dem Grundstück in dem Sinne an, dass dieses anschlussbeitragsrechtlich veranlagt ist (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 27. März 1998, a.a.O.; zur Rechtsfigur des dinglichen Verwaltungsakts OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, NWVBl. 1992, 322).

    Der neue Grundstückseigentümer kann sich gegenüber einer nochmaligen Heranziehung zum Anschlussbeitrag auf die Vorveranlagung berufen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 27. März 1998, a.a.O.; Urteil vom 13.12.1982, a.a.O., S. 9 des E.A.; vgl. auch zu Vorstehendem Beschluss der Kammer vom 21. September 2010 - 6 L 103/10 - Beschluss vom 31. Mai 2017 - 6 L 247/15 -, juris Rn. 9).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

    Auszug aus VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18
    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt zwar in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39; vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 18 ff.) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 B 1.16 -, juris Rn. 30 sowie etwa Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - 6 K 129/13 -, juris Rn. 28).

    Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine solche regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rn. 32 f.).

    Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27).

    Allerdings bestehen insoweit weitere Voraussetzungen (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 32).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 62.11

    Schmutzwasserbeitrag; Nichtigkeit der Satzung; wirtschaftlicher Vorteil;

    Auszug aus VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18
    Nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Entsorgungsgebiet und im zeitlichen Anwendungsbereich der Beitragssatzung realistischerweise zu erwartenden Anwendungsfälle selbst regeln (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - 9 B 31.14 -, juris Rn. 25, Beschlüsse vom 14. Juli 2015 - 9 S 44.14 -, juris Rn. 6 und vom 28. August 2015 - OVG 9 N 8.15 -, S. 3 E.A.; Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11-, juris; OVG Bbg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29.98.NE-, juris, ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. nur Urteil vom 1. April 2004 - 6 K 2252/02 -, juris; Beschluss vom 27. Januar 2010 - 6 L 57/08 -, juris; Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 65; Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris).

    Es fehlt die vollständige Bestimmung eines Faktors für alle Fälle von Grundstücken, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf oder tatsächlich verwirklicht worden ist, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind oder so tatsächlich genutzt werden (vgl. zum Erfordernis einer solchen Regelung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O.).

    Zu den mit weniger als einem Vollgeschoss bebaubaren bzw. bebauten Grundstücken zählen aber beispielsweise auch die an die Abwasserentsorgung anschließbaren bzw. angeschlossenen Lagerplätze, Campingplätze, Kleingarten- bzw. Laubenkolonien und Grundstücke mit niedrigen Wochenendgebäuden mit jeweils potentieller Abwasserrelevanz, die als bestandsgeschützte oder geduldete Bebauung im Außenbereich vorhanden sein können, ferner durch Bebauungsplan festgesetzte Kleingarten- bzw. Laubenkolonien und kleinteilige Wochenendnutzungen mit potentieller Abwasserrelevanz, bei denen kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2008 - 9 S 26.07

    Die Überprüfung eines Straßenbaubeitragsbescheids im Verfahren des einstweiligen

    Auszug aus VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18
    Sofern nämlich dieses Grundstück als vormalige Teilfläche des Flurstücks 3 der Flur 5 bis zum Jahre 2015 im Außenbereich lag, wäre es im Verhältnis zu den im unbeplanten Innenbereich belegenen Teilflächen des Grundstücks Flurstück 3 der Flur 5 auch als selbständiges Grundstück im insoweit maßgeblichen wirtschaftlichen Sinn nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG anzusehen gewesen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 9 S 5.18 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2018 - OVG 9 N 2.15 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 20. Februar 2008 - OVG 9 S 26.07 -, juris Rn. 6).

    Denn die unterschiedliche bauplanungsrechtliche Qualität der Teilflächen - der Innenbereich steht grds. einer baulichen Nutzung offen, während Außenbereichsflächen im Prinzip von baulicher und gewerblicher Nutzung freizuhalten sind - indiziert auch das Bestehen unterschiedlicher wirtschaftlicher Einheiten (vgl. in diesem Sinne nunmehr OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2018, a.a.O., juris Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2018, a.a.O., S. 4 des E.A.; Beschluss vom 14. Juli 2015 - 9 S 44.14 -, S. 3 ff. des E.A.; Beschluss vom 20. Februar 2008, a.a.O., juris Rn. 6; ebenso Becker in Becker u.a., a.a.O., § 8 Rn. 123; zur grds. abzulehnenden "Verklammerung" selbständiger Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit bei deren Lage im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB einerseits und im Außenbereich gemäß § 35 BauGB andererseits vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 9 N 92.12 -, juris, Rn. 14 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08

    Normenkontrollverfahren bezüglich einer Schmutzwasserbeitragssatzung:

    Auszug aus VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18
    Die hierfür erforderliche Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche kann in der Weise geschehen, dass das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002, a.a.O., juris Rn. 46; OVG Berlin- Brandenburg Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, juris, Rn. 30).

    Außenbereichsgrundstücke sind aber - wie sowohl in § 4 Abs. 2 ABS 2017 als die Vorschrift des § 7 Abs. 1 ABS 2017 einschränkende Bestimmung als auch in § 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 ABS 2006 als auch in § 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 ABS 2005 als auch in § 2 i.Vm. § 5 Abs. 2 ABS 2002 und in § 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 ABS TAZ Drebkau 1998 sowie in § 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 ABS TAZ Drebkau 1993 zutreffend geregelt - nur bei einer tatsächlichen baulichen Ausnutzung mit potentieller abwasserrechtlicher Relevanz bevorteilt und zu einem Beitrag heranzuziehen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, a.a.O., juris, Rn. 30; Becker in Becker u.a., a.a.O., § 8 Rn. 128 und 325 ff.), so dass für die in Rede stehende und nunmehr veranlagte Fläche die sachliche Beitragspflicht jedenfalls vor ihrer Bebauung im Jahre 2015 nicht entstehen konnte und dementsprechend auch erst zu diesem Zeitpunkt die nach § 19 Abs. 1 KAG maßgebliche Frist zu laufen begann.

  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
    Auszug aus VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18
    Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne ist danach - unabhängig von der Abgrenzung im Grundbuch - diejenige Grundfläche, die einem Eigentümer gehört und in Bezug auf die er den Vorteil zu entgelten hat, der ihm durch die Anschlussmöglichkeit oder die Ausbaumaßnahme vermittelt wird (vgl. grundlegend bereits: OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, Juris Rn. 46).

    Die hierfür erforderliche Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche kann in der Weise geschehen, dass das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002, a.a.O., juris Rn. 46; OVG Berlin- Brandenburg Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, juris, Rn. 30).

  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2378/10

    Zum Ausschluss des Widerrufs einer betrieblichen Altersversorgung nach Wegfall

    Auszug aus VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18
    Dieses schützt auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris).

    Erst wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit erfolgt, ist die unechte Rückwirkung verfassungswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2013 - 15 A 2170/12

    Notwendigkeit der Beachtung des Verbots der Doppelveranlagung im Zusammenhang mi

    Auszug aus VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18
    2008, 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 1990 - 2 S 412/90 -, juris; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 27. März 1998 -15 A 3421/94-, juris; Beschluss vom 1. März 2013 -15 A 2170/12-, Juris; Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Kommentar, § 8 Rdn. 8c, 10, 12a, 12b; Petermann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1476; Sauthoff in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1606 ff.).

    Selbst wenn man aber davon ausginge, dass das Verbot der Doppelveranlagung auch in Fällen Geltung beanspruche, in denen eine Beitragspflicht - etwa wegen unwirksamen Satzungsrechts - materiell-rechtlich nicht entstanden, jedoch ein Beitrag wirksam, wenngleich rechtswidrig, festgesetzt worden und damit eine Beitragspflicht formell-rechtlich entstanden sei, weil es für die aus dem Wesen des Beitrags folgende Einmaligkeit der Beitragserhebung grds. unerheblich sei, ob die Beitragspflicht materiell-rechtlich oder formell-rechtlich entstanden sei (vgl. in diesem Sinne OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, zit. nach juris; Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 12a), vermag dies die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht überwiegend wahrscheinlich in Zweifel zu ziehen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 9 N 69.14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

    Auszug aus VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18
    Nach dieser die Reaktion des Brandenburgischen Gesetzgebers auf den Beschluss des BVerfG vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 ff.) darstellenden (vgl. hierzu Herrmann in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 19 Rn. 3 ff.), verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25 ff.; Beschluss vom 10. Januar 2014 - OVG 9 S 64.13 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 9 N 8.15 -, Seite 12 f. des EA; Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris, Rn. 22; mit ausführlicher Begründung VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2014 - VG 6 K 652/14 -, juris, Rn. 52 ff.) Regelung dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden.

    Die beschriebene Vorteilslage betrifft dabei wiederum - vorbehaltlich sich aus einem etwaigen Rechtsnachfolgetatbestand ergebender Bindungen - im Grundsatz die - rechtlich - neue öffentliche Einrichtung der Kommune oder des Zweckverbandes, nicht die - gegebenenfalls schon länger vorhandenen - technischen Anlagen eines anderen Einrichtungsträgers (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 16.7.2014 - 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25; VG Cottbus, Urt. vom 14.4.2016 - 6 K 1160/15 -, juris, Rn. 9; Herrmann, a.a.O., Rn. 28 ff., 31).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2018 - 9 S 5.18

    Anschlussbeitrag; Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs;

    Auszug aus VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18
    Sofern nämlich dieses Grundstück als vormalige Teilfläche des Flurstücks 3 der Flur 5 bis zum Jahre 2015 im Außenbereich lag, wäre es im Verhältnis zu den im unbeplanten Innenbereich belegenen Teilflächen des Grundstücks Flurstück 3 der Flur 5 auch als selbständiges Grundstück im insoweit maßgeblichen wirtschaftlichen Sinn nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG anzusehen gewesen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 9 S 5.18 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2018 - OVG 9 N 2.15 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 20. Februar 2008 - OVG 9 S 26.07 -, juris Rn. 6).

    Denn die unterschiedliche bauplanungsrechtliche Qualität der Teilflächen - der Innenbereich steht grds. einer baulichen Nutzung offen, während Außenbereichsflächen im Prinzip von baulicher und gewerblicher Nutzung freizuhalten sind - indiziert auch das Bestehen unterschiedlicher wirtschaftlicher Einheiten (vgl. in diesem Sinne nunmehr OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2018, a.a.O., juris Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2018, a.a.O., S. 4 des E.A.; Beschluss vom 14. Juli 2015 - 9 S 44.14 -, S. 3 ff. des E.A.; Beschluss vom 20. Februar 2008, a.a.O., juris Rn. 6; ebenso Becker in Becker u.a., a.a.O., § 8 Rn. 123; zur grds. abzulehnenden "Verklammerung" selbständiger Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit bei deren Lage im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB einerseits und im Außenbereich gemäß § 35 BauGB andererseits vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 9 N 92.12 -, juris, Rn. 14 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2015 - 9 S 44.14

    Anschlussbeitrag; früherer Rennstall; Aktenbeiziehung; Akteneinsicht;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2016 - 9 B 31.14

    Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die Trinkwasserversorgung; Rückwirkung

  • VG Cottbus, 24.06.2015 - 6 K 336/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2006 - 9 S 68.06

    Beschwerde, Abgabenbescheid, Vollziehung, Anschlussbeitrag,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.1991 - 7 A 23/90

    Denkmalschutz; Klagebefugnis einer Mieters; Allgemeinverfügung; Dinglicher

  • BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 123.84

    Kommunalabgaben - Anschlußbeitrag - Entwässerungsanlage

  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

  • VG Cottbus, 31.05.2017 - 6 L 247/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • OVG Thüringen, 18.12.2000 - 4 N 472/00

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Zweckverband;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.1997 - 15 A 1660/96

    Nachveranlagung ; Grundstücksfläche; Kanalanschlussbeitrag; Bildung einer neuen

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

  • OVG Thüringen, 11.06.2007 - 4 N 1359/98

    Ausbaubeiträge; Anforderungen an die Erhebung wiederkehrender

  • BVerwG, 10.09.1998 - 8 B 102.98

    Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung bei der Erhebung von

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.1990 - 2 S 412/90

    Konkretisierung des Beitragsschuldverhältnisses durch Beitragsbescheid -

  • BVerfG, 28.02.2008 - 1 BvR 2137/06

    Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung

  • VGH Hessen, 27.05.1987 - 5 UE 1577/85

    Wasseranschlußbeitrag bei Neuausweisung einer wirtschaftlichen Einheit;

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 47.82

    Entstehung der Beitragspflicht für Erschließungsanlage; Nachträgliche

  • BVerwG, 20.01.1978 - 4 C 2.75

    Einmaliges Entstehen der Beitragspflicht; Rückwirkung von Beitragssatzungen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2011 - 9 N 62.11

    Anschlussbeitrag; Grundsatz der konkreten Vollständigkeit; Maßstab; Anzahl der

  • OVG Thüringen, 05.10.2011 - 4 EO 814/10

    Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche für ein Grundstück; übergroße

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2013 - 9 S 75.12

    Anschlussbeitragspflicht von Außenbereichsgrundstücken

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.10.2013 - 9 N 92.12

    Öffentliche Trinkwasserversorgung; Anschluss- und Benutzungszwang;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2014 - 9 S 64.13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der öffentlichen Anlage;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2014 - 9 B 5.11

    Straßenbaubeiträge; Eigenständigkeit des Anlagenbegriffs nach § 8 KAG; Recht des

  • VG Cottbus, 10.09.2014 - 6 K 652/14

    Wasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 9 N 18.14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2015 - 9 N 99.12

    Erhebung eines Straßenbaubeitrages für ein überdurchschnittlich großes

  • VG Cottbus, 14.04.2016 - 6 K 1160/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Niedersachsen, 11.06.1991 - 9 L 186/89

    Notwendigkeit des Vorliegens einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für die

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2006 - 9 S 5.06

    Beschwerde, vorläufiger Rechtsschutz, Abgabenbescheid, Eilantrag, behördliches

  • OVG Brandenburg, 17.03.2004 - 2 B 49/04

    Anforderungen an eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.1996 - 4 K 11/96

    Überprüfung der Wirksamkeit einer Abfallgebührensatzung

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2008 - 1 ME 270/07

    Rohbauwert als Ausgangspunkt für die Ermittlung der Baugebühren; Bestimmtheit des

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.1995 - 4 K 22/94

    Leitungsgebundene Einrichtungen; Beitragsmaßstab; Zweckverband; Vorteilsprinzip;

  • OVG Sachsen, 09.08.2002 - 5 BS 191/02

    Unzulässiger Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ; Fehlende vorherige

  • VG Cottbus, 27.01.2010 - 6 L 57/08

    Bestimmtheit einer Beitragssatzung; wirtschaftlicher Grundstücksbegriff;

  • BVerwG, 17.01.1995 - 2 B 3.95

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Grundsätzliche Bedeutung einer

  • VG Cottbus, 20.06.2013 - 6 L 338/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 12.04.2014 - 6 K 122/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 01.04.2004 - 6 K 2252/02
  • VG Cottbus, 18.11.2014 - 6 K 1220/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VGH Bayern, 05.03.2015 - 6 CS 15.369

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

  • VG Cottbus, 18.02.2016 - 6 K 129/13

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14

    Kommunalrecht: Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 12.04.2017 - 6 L 468/16

    Schmutzwasserbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2012 - 9 B 20.11

    Nichtige Satzung; Beitragsmaßstab; Vorteilsbemessung; kombinierter

  • VG Cottbus, 28.05.2020 - 6 K 1241/17
    Damit wird mithin nachträglich nicht in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern nur von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann (vgl. jüngst Beschluss der Kammer vom 2. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris, Rn. 29).

    Soweit nämlich diese Grundstückfläche als Teilfläche des Flurstücks 470 der Flur 1 bis zum Jahre 2006 im Außenbereich lag, ist sie im Verhältnis zu den sonstigen, im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB belegenen Teilflächen des Grundstücks Flurstück 470 der Flur 1, die nicht (mehr) Gegenstand der Veranlagung durch den Nacherhebungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sind, auch als selbständiges Grundstück im insoweit maßgeblichen wirtschaftlichen Sinn nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG anzusehen gewesen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 9 S 5.18 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2018 - 9 N 2.15 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 20. Februar 2008 - 9 S 26.07 -, juris Rn. 6; Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris, Rn. 41).

    Nach der (neueren) Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (a.A. noch Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 9 S 68.06 -, juris, Rn. 8), der die Kammer bereits gefolgt ist (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 41) und woran festgehalten wird, zerfällt insoweit ein vom (beplanten oder unbeplanten) Innen-in den Außenbereich übergehendes Grundstück regelmäßig in zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten, die als Grundstücke im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG gelten.

    Unabhängig davon, ob als Vorteilslage dabei im Anschlussbeitragsrecht der (spätestmögliche) Zeitpunkt zu definieren ist, in dem alle rechtlichen Voraussetzungen für die Abgabenpflicht erfüllt sind - bis auf die Geltung einer wirksamen Satzung (vgl. in diesem Sinne etwa Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, Rn. 37), setzt diese jedenfalls das Vorliegen einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung des Einrichtungsträgers gerade für das veranlagte Grundstück im wirtschaftlichen Sinne und ferner voraus, dass dem Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit überhaupt ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt wird, es insbesondere dem satzungsmäßigen Beitragstatbestand unterfällt.

    Der Begriff der "Vorteilslage" im Sinne des § 19 Abs. 1 KAG ist mithin stets als grundstücks- und anlagebezogen zu verstehen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. April 2016 - 6 K 1160/15 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O.; Urteil vom 9. Mai 2019, a.a.O., Rn. 56 ff.; Beschluss vom 22. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 26 ff.; Herrmann, a.a.O., Rn. 28 ff., 31).

    Für die Frage, ob durch eine bereits erfolgte erste Veranlagung der entstandene Beitragsanspruch voll ausgeschöpft worden ist, kommt es dabei auf die tatsächlichen und rechtlichen Umstände im Zeitpunkt der - eine wirksame Satzungs voraussetzenden - Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und nicht im Zeitpunkt der Bekanntgabe des ersten Beitragsbescheides an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 - OVG 9 S 8.17 -, juris Rn. 11; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - VG 6 L 166/18 -, juris Rn. 46; VG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 4 B 621/17 - S 6 des E.A.; Petermann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1476, 1480).

    Denn nach der Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Beschluss vom 22. September 2017, a.a.O.; ebenso Hessischer VGH, Urteil vom 27. Mai 1987 - 5 UE 1577/85 -, KSGZ 1987, 531), der sich die Kammer bereits angeschlossen hat (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 47) und woran sie festhält, liegt eine unzulässige Doppelveranlagung dann nicht vor, wenn nach der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht - etwa durch Flächenzuwachs - eine neue wirtschaftliche Einheit entsteht und diese - als ein Grundstück, welches mit dem früher veranlagten Grundstück ("Altgrundstück") nicht identisch ist - jedenfalls mit der Teilfläche veranlagt wird, für die noch kein Beitrag angefallen war.

  • VG Cottbus, 28.04.2020 - 6 L 198/18

    Schmutzwasserbeitrag

    Dem steht schon die Bestandskraft der beiden Beitragsbescheide aus dem Jahr 2002 entgegen, und zwar unabhängig davon, ob man - wie die erkennende Kammer - im Grundsatz davon ausgeht, dass nur dann die erneute Entstehung einer Beitragspflicht gesperrt ist, wenn die sachliche Beitragspflicht aufgrund einer wirksamen Satzung entstanden ist (in diesem Sinne OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 12 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 46; VG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 4 B 621/17 -, S. 2 ff. d.E.A.; Petermann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 1476, 1480) oder ob man der Auffassung ist, dass das Verbot der Doppelveranlagung auch in Fällen Geltung beansprucht, in denen durch den Erlass des ersten Beitragsbescheides die Beitragspflicht lediglich formell-rechtlich entstanden ist (vgl. in diesem Sinne etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 27. März 1998 - 15 A 3421/94 -, juris Rn. 20; Driehaus in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 12 a.).

    Diese Satzungsregelung für sogenannte durchlaufende Grundstücke knüpft an den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff an, welcher auch der Regelung des § 8 KAG zugrunde liegt (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, juris Rn. 46; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - VG 6 L 166/18 -, juris Rn. 41).

    Daher sind diese üblicherweise nur bei einer tatsächlichen baulichen oder gewerblichen Ausnutzung mit potentieller abwasserrechtlicher Relevanz bevorteilt und zu einem Beitrag heranzuziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 -, juris Rn. 11; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 41; VG Cottbus, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 4 L 165/19 -, juris Rn. 18).

    Die erneute Entstehung einer Beitragspflicht ist aber nur dann gesperrt, wenn die sachliche Beitragspflicht aufgrund einer wirksamen Satzung entstanden ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. Februar 2020 - 6 K 2979/17 -, juris Rn. 35; in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 12 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 46; VG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 4 B 621/17 -, S. 2 ff. d. E.A.; Petermann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1476, 1480).

    Dies gilt auch hinsichtlich der für die Beitragsberechnung maßgeblichen Grundstücksfläche (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2019 - OVG 9 S 18.18 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 22. September 2017 - OVG 9 S 8.17 -, juris Rn, 11; VG Cottbus, Urteil vom 11. Februar 2020 - 6 K 2979/17 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 46; VG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 4 B 621/17 - S. 6 des E.A.; Petermann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1476, 1480).

    Denn eine unzulässige Doppelveranlagung dürfte zum einen nicht vorliegen, wenn etwa durch Flächenzuwachs eine neue wirtschaftliche Einheit entsteht und diese - als ein Grundstück, welches mit dem früher veranlagten Grundstück ("Altgrundstück") nicht identisch ist - jedenfalls mit der Teilfläche veranlagt werden kann, für die noch kein Beitrag angefallen war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 12; ebenso HessVGH, Urt. vom 27. Mai 1987 - 5 UE 1577/85 -, juris Rn. 20; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 47).

    Insoweit steht selbst die Bestandskraft eines vorangegangenen Bescheides, der den Beitragsanspruch nicht voll ausschöpft, einer Nacherhebung nicht entgegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 13 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 1998 - 15 A 3421/94 -, juris Rn.49, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 - 4 M 143/18 -, juris Rn. 5; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 47; vgl. auch Zitate bei Schneider/Rohde, in Hamacher u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 8 Rn. 62).

  • VG Cottbus, 14.07.2022 - 6 K 594/18
    Dem steht schon die Bestandskraft der beiden Beitragsbescheide aus dem Jahr 2002 entgegen, und zwar unabhängig davon, ob man - wie die erkennende Kammer (vgl. etwa VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 46; Urteil vom 16. März 2021 - 6 K 77/16 -, juris, Rn. 31 ff.) - im Grundsatz davon ausgeht, dass nur dann die erneute Entstehung einer Beitragspflicht gesperrt ist, wenn die sachliche Beitragspflicht aufgrund einer wirksamen Satzung entstanden ist (in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 12 ff.; ferner VG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 4 B 621/17 -, S. 2 ff. d.E.A.; Petermann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 1476, 1480) oder ob man der Auffassung ist, dass das Verbot der Doppelveranlagung auch in Fällen Geltung beansprucht, in denen durch den Erlass des ersten Beitragsbescheides die Beitragspflicht lediglich formell-rechtlich entstanden ist (vgl. in diesem Sinne etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 27. März 1998 - 15 A 3421/94 -, juris Rn. 20; Driehaus in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 12 a.).

    Diese Satzungsregelung für sogenannte durchlaufende Grundstücke knüpft an den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff an, welcher auch der Regelung des § 8 KAG zugrunde liegt (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, juris Rn. 46; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - VG 6 L 166/18 -, juris Rn. 41).

    Daher sind diese bei Vorliegens einer - hier gegebenen - Anschlussmöglichkeit gemäß § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG üblicherweise nur bei einer tatsächlichen baulichen oder gewerblichen Ausnutzung mit potentieller abwasserrechtlicher Relevanz bevorteilt und zu einem Beitrag heranzuziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 -, juris Rn. 11; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 41; Beschluss vom 8. Juli 2019 - 4 L 165/19 -, juris Rn. 18).

    Die erneute Entstehung einer Beitragspflicht ist aber - wie bereits ausgeführt - nur dann gesperrt, wenn die sachliche Beitragspflicht aufgrund einer wirksamen Satzung entstanden ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. Februar 2020 a.a.O., juris Rn. 35; Urteil vom 16. März 2021, a.a.O., Rn. 31 ff.; Beschluss vom 20. Dezember 2018 a.a.O., Rn. 46; in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 12 ff.; VG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 4 B 621/17 -, S. 2 ff. d. E.A.; Petermann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1476, 1480).

    Dies gilt auch hinsichtlich der für die Beitragsberechnung maßgeblichen Grundstücksfläche (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2019 - OVG 9 S 18.18 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 22. September 2017 - OVG 9 S 8.17 -, juris Rn, 11; VG Cottbus, Urteil vom 11. Februar 2020 - 6 K 2979/17 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 46; VG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 4 B 621/17 - S. 6 des E.A.; Petermann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1476, 1480).

    Denn eine unzulässige Doppelveranlagung liegt zum einen nicht vor, wenn etwa durch Flächenzuwachs eine neue wirtschaftliche Einheit entsteht und diese - als ein Grundstück, welches mit dem früher veranlagten Grundstück ("Altgrundstück") nicht identisch ist - jedenfalls mit der Teilfläche veranlagt werden kann, für die noch kein Beitrag angefallen war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 12; ebenso HessVGH, Urt. vom 27. Mai 1987 - 5 UE 1577/85 -, juris Rn. 20; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 47).

    Insoweit steht selbst die Bestandskraft eines vorangegangenen Bescheides, der den Beitragsanspruch nicht voll ausschöpft, einer Nacherhebung nicht entgegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 13 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 1998 - 15 A 3421/94 -, juris Rn.49, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 - 4 M 143/18 -, juris Rn. 5; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 47; vgl. auch Zitate bei Schneider/Rohde, in Hamacher u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 8 Rn. 62).

  • VG Cottbus, 09.05.2019 - 6 K 423/17

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags; zeitliche Obergrenze für den

    Unabhängig davon, ob als Vorteilslage dabei im Anschlussbeitragsrecht der (spätestmögliche) Zeitpunkt zu definieren ist, in dem alle rechtlichen Voraussetzungen für die Abgabenpflicht erfüllt sind - bis auf die Geltung einer wirksamen Satzung (vgl. in diesem Sinne jüngst Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 - juris, Rd. 37), setzt diese jedenfalls das Vorliegen einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung des Einrichtungsträgers und ferner voraus, dass dem Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit überhaupt ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt wird, es insbesondere dem satzungsmäßigen Beitragstatbestand unterfällt.

    Damit wird mithin nachträglich in keinen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern nur von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann (vgl. jüngst Beschluss der Kammer vom 2. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris, Rn. 29).

    Eine solche generelle Aufrundungsanordnung ist im vorliegenden Fall - jedenfalls für Grundstücke in anderen als Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten gelegenen Gebieten- mit dem Vorteilsprinzip und dem Gleichheitsgebot nicht vereinbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 B 20.11, juris zu einem Faktor 2, 3 bei Festsetzung lediglich der Höhe baulicher Anlagen; VG Cottbus, Urteil vom 3. März 2011 - 6 K 351/09-, juris, Rn. 44 ff. zu einer generellen Aufrundung bei einem Divisor von 2, 3 bzw. 3,5 im Falle der Festsetzung lediglich der Höhe der baulichen Anlagen bzw. der Baumassenzahl und Rn. 49 ff. für eine Regelung, nach der bei Gebäuden, bei denen eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar sei, bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3, 50 m und bei allen in anderer Weise genutzten Gebäuden je angefangene 2, 30 m Höhe des Bauwerks ein Vollgeschoss gerechnet werden sollte; Urteil vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, juris, Rn. 63 f. zu einer generellen Aufrundung bei einem Divisor von 2, 3 bei einer Festsetzung lediglich von Baumassenzahlen; Urteil vom 18. November 2014 - 6 K 1220/12 -, juris, Rn. 56 f.; Beschluss vom 20. Juni 2013 - 6 L 338/12 -, juris, Rn. 33 f., jeweils zu einer generellen Aufrundung bei einem Divisor von 2, 4 bei der Festsetzung lediglich von Baumassenzahlen; jüngst Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris, Rn. 19 f. zu einer unzulässigen Aufrundungsregelung für den Fall, dass in einem Bebauungsplan statt einer Festsetzung der Zahl der Geschosse nur Festsetzungen zu Grundflächen- und/oder Baumassenzahlen getroffen worden sind, wobei als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3, 0 gilt und Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufzurunden sind).

    Unabhängig davon, ob als Vorteilslage dabei im Anschlussbeitragsrecht der (spätestmögliche) Zeitpunkt zu definieren ist, in dem alle rechtlichen Voraussetzungen für die Abgabenpflicht erfüllt sind - bis auf die Geltung einer wirksamen Satzung (vgl. in diesem Sinne jüngst Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 37), setzt diese jedenfalls das Vorliegen einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung des Einrichtungsträgers und ferner voraus, dass dem Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit überhaupt ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt wird, es insbesondere dem satzungsmäßigen Beitragstatbestand unterfällt.

    Die beschriebene Vorteilslage betrifft dabei wiederum - vorbehaltlich sich aus einem etwaigen Rechtsnachfolgetatbestand ergebender Bindungen - im Grundsatz die - rechtlich - neue öffentliche Einrichtung der Kommune oder des Zweckverbandes, nicht die - gegebenenfalls schon länger vorhandenen - technischen Anlagen eines anderen Einrichtungsträgers (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25; VG Cottbus, Urteil vom 14. April 2016 - 6 K 1160/15 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O.; Herrmann, a.a.O., Rn. 28 ff., 31).

  • VG Cottbus, 26.08.2021 - 6 K 468/16
    Dies gilt unabhängig davon, ob im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Beitragsbescheides die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück auf der Grundlage einer wirksamen Beitragssatzung bereits materiell-rechtlich entstanden war oder nicht (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. Mai 2020 - 6 K 1241/17 -, juris Rn. 50; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 47).

    Diese Satzungsregelung knüpft an den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff an, welcher auch der Regelung des § 8 KAG zugrunde liegt (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, juris Rn. 46; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 41).

    Die hier auf Grundlage einer unwirksamen Satzung erfolgte (Erst-)Heranziehung des Altgrundstücks im Jahr 2000 hat deshalb den Beitragsanspruch (noch) nicht zur Entstehung gebracht und steht mithin einer erneuten Heranziehung nach Entstehung der Beitragspflicht nicht entgegen (in diesem Sinne OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 12 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 23. September 2020 - 6 L 635/19 -, juris Rn. 25 ff.; Urteil vom 28. Mai 2020 - 6 K 1241/17 -, juris Rn. 43 ff.; Urteil vom 11. Februar 2020 - 6 K 2979/17 -, juris Rn. 18 ff; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 46; VG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 4 B 621/17 -, S. 2 ff. des E.A.; Petermann, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1476, 1480).

    Damit richtet sich die Beitragsberechnung nach dieser Satzung und den zu diesem Zeitpunkt bestehenden tatsächlichen und sonstigen rechtlichen Umständen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2019 - 9 S 18.18 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn, 11; VG Cottbus, Beschluss vom 23. September 2020 - 6 L 635/19 -, juris Rn. 30; Urteil vom 11. Februar 2020 - 6 K 2979/17 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 46; Petermann, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rnrn.

  • VG Cottbus, 19.03.2021 - 6 K 326/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Diese Satzungsregelung knüpft an den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff an, welcher auch der Regelung des § 8 KAG zugrunde liegt (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, juris Rn. 46; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 41).

    Unabhängig davon, ob eine solche generelle Abrundungsregelung vorteilsgerecht und mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist (vgl. zu einer generellen Aufrundungsregelung VG Cottbus, Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris Rn. 53; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 B 20.11 -, juris Rn. 24 ff.) fehlt es insoweit aber an einer Regelung, wie die Vollgeschossanzahl zu bestimmen ist, wenn das Teilungsergebnis weniger als 1 beträgt.

    Eine solche Auffangregelung ist jedenfalls erforderlich, wenn - so wie hier - die Satzung auch darüber hinaus keine Bestimmungen enthält, wie der Nutzungsfaktor für Grundstücke zu bestimmen ist, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind (vgl. zum Erfordernis einer solchen Regelung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 - Rn. 25; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 22).

    Abgesehen davon, dass nicht geregelt ist, wie bei Grundflächenzahlen zu verfahren ist (vgl. insoweit noch nachfolgend zum Grundsatz der konkreten Vollständigkeit), ist eine solche generelle Aufrundungsregelung - jedenfalls für in anderen Gebieten als in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten belegene Grundstücke - unwirksam mit der Folge, dass der Beitragsmaßstab und damit die Satzung wegen Fehlens eines Mindestbestandteils insgesamt nichtig sind (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 B 20.11 -, juris Rn. 24 ff. zu einem Teiler 2, 3 bei Festsetzung lediglich der Höhe baulicher Anlagen).

  • VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 L 84/20
    Damit wird mithin nachträglich nicht in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern nur von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann (vgl. jüngst Beschluss der Kammer vom 2. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris, Rn. 29).

    Unabhängig davon, ob als Vorteilslage dabei im Anschlussbeitragsrecht der (spätestmögliche) Zeitpunkt zu definieren ist, in dem alle rechtlichen Voraussetzungen für die Abgabenpflicht erfüllt sind - bis auf die Geltung einer wirksamen Satzung (vgl. in diesem Sinne etwa Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, Rn. 37), setzt diese jedenfalls das Vorliegen einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung des Einrichtungsträgers gerade für das veranlagte Grundstück im wirtschaftlichen Sinne und ferner voraus, dass dem Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit überhaupt ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt wird, es insbesondere dem satzungsmäßigen Beitragstatbestand unterfällt.

    Der Begriff der "Vorteilslage" im Sinne des § 19 Abs. 1 KAG ist mithin stets als grundstücks- und anlagebezogen zu verstehen mit der Folge, dass in den Fällen, in denen dasselbe Grundstück nacheinander durch gleichartige Anlagen ver- oder entsorgt wird und die Lebensgeschichte der ersten Anlage durch Einbringung ihres technischen Bestandes in eine andere Anlage - wie hier - endet, stets auch von einer neuen "Vorteilslage" auszugehen ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. April 2016 - 6 K 1160/15 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O.; Urteil vom 9. Mai 2019, a.a.O., Rn. 56 ff.; Beschluss vom 22. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 26 ff.; Herrmann, a.a.O., Rn. 28 ff., 31; die Frage, ob§ 19 Abs. 1 KAG an die konkrete Vorteilslage im Hinblick auf die jeweils konkret in Rede stehende Anlage oder auf eine Vorteilslage im Hinblick auf die erste Anlage anknüpft, demgegenüber - allerdings mit deutlicher abweichender Tendenz gegenüber der hier vertretenen Auffassung - offenlassend VG Cottbus, Beschluss vom 19. August 2019 - 4 L 262/19 -, juris, Rn. 13: schwierige, der Klärung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entzogene, Rechtsfrage; Urteil vom 19. November 2019 - 4 K 400/18 -, juris, Rn. 61: dort nicht entscheidungserheblich).

  • VG Cottbus, 11.02.2020 - 6 K 2979/17
    Der neue Grundstückseigentümer kann sich gegenüber einer nochmaligen Heranziehung zum Anschlussbeitrag auf die Vorveranlagung berufen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. März 1998 - 15 A 3421/94 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris Rn. 7; vgl. auch zu Vorstehendem VG Cottbus, Beschluss vom 31. Mai 2017 - 6 L 247/15 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 43).

    Für die Frage, ob durch eine bereits erfolgte erste Veranlagung der entstandene Beitragsanspruch voll ausgeschöpft worden ist, kommt es dabei auf die tatsächlichen und rechtlichen Umstände im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und nicht im Zeitpunkt der Bekanntgabe des ersten Beitragsbescheides an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 - OVG 9 S 8.17 -, juris Rn, 11; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - VG 6 L 166/18 -, juris Rn. 46; VG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 4 B 621/17 - S 6 des E.A.; Petermann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1476, 1480).

    Dem steht schon die Bestandskraft des ersten Beitragsbescheides entgegen, und zwar unabhängig davon, ob man - wie die erkennende Kammer - im Grundsatz davon ausgeht, dass nur dann die erneute Entstehung einer Beitragspflicht gesperrt ist, wenn die sachliche Beitragspflicht aufgrund einer wirksamen Satzung entstanden ist (in diesem Sinne OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 12 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 46; VG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 4 B 621/17 -, S. 2 ff. d.E.A.; Petermann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1476, 1480) oder ob man der Auffassung ist, dass das Verbot der Doppelveranlagung auch in Fällen Geltung beansprucht, in denen durch den Erlass des ersten Beitragsbescheides die Beitragspflicht lediglich formell-rechtlich entstanden ist (vgl. hierzu bereits oben S. 12 f.).

  • VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 K 1723/15
    Damit wird mithin nachträglich nicht in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern nur von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann (vgl. jüngst Beschluss der Kammer vom 2. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris, Rn. 29).

    Unabhängig davon, ob als Vorteilslage dabei im Anschlussbeitragsrecht der (spätestmögliche) Zeitpunkt zu definieren ist, in dem alle rechtlichen Voraussetzungen für die Abgabenpflicht erfüllt sind - bis auf die Geltung einer wirksamen Satzung (vgl. in diesem Sinne etwa Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, Rn. 37), setzt diese jedenfalls das Vorliegen einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung des Einrichtungsträgers gerade für das veranlagte Grundstück im wirtschaftlichen Sinne und ferner voraus, dass dem Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit überhaupt ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt wird, es insbesondere dem satzungsmäßigen Beitragstatbestand unterfällt.

    Der Begriff der "Vorteilslage" im Sinne des § 19 Abs. 1 KAG ist mithin stets als grundstücks- und anlagebezogen zu verstehen mit der Folge, dass in den Fällen, in denen dasselbe Grundstück nacheinander durch gleichartige Anlagen ver- oder entsorgt wird und die Lebensgeschichte der ersten Anlage durch Einbringung ihres technischen Bestandes in eine andere Anlage - wie hier - endet, stets auch von einer neuen "Vorteilslage" auszugehen ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. April 2016 - 6 K 1160/15 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O.; Urteil vom 9. Mai 2019, a.a.O., Rn. 56 ff.; Beschluss vom 22. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 26 ff.; Herrmann, a.a.O., Rn. 28 ff., 31; die Frage, ob § 19 Abs. 1 KAG an die konkrete Vorteilslage im Hinblick auf die jeweils konkret in Rede stehende Anlage oder auf eine Vorteilslage im Hinblick auf die erste Anlage anknüpft, demgegenüber - allerdings mit deutlicher abweichender Tendenz gegenüber der hier vertretenen Auffassung - offenlassend VG Cottbus, Beschluss vom 19. August 2019 - 4 L 262/19 -, juris, Rn. 13: schwierige, der Klärung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entzogene, Rechtsfrage; Urteil vom 19. November 2019 - 4 K 400/18 -, juris, Rn. 61: dort nicht entscheidungserheblich).

  • VG Cottbus, 04.12.2020 - 6 L 333/20
    Damit wird mithin nachträglich nicht in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern nur von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann (vgl. jüngst Beschluss der Kammer vom 2. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris, Rn. 29).

    Unabhängig davon, ob als Vorteilslage dabei im Anschlussbeitragsrecht der (spätestmögliche) Zeitpunkt zu definieren ist, in dem alle rechtlichen Voraussetzungen für die Abgabenpflicht erfüllt sind - bis auf die Geltung einer wirksamen Satzung (vgl. in diesem Sinne etwa Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, Rn. 37), setzt diese jedenfalls das Vorliegen einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung des Einrichtungsträgers gerade für das veranlagte Grundstück im wirtschaftlichen Sinne und ferner voraus, dass dem Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit überhaupt ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt wird, es insbesondere dem satzungsmäßigen Beitragstatbestand unterfällt.

    Der Begriff der "Vorteilslage" im Sinne des § 19 Abs. 1 KAG ist mithin stets als grundstücks- und anlagebezogen zu verstehen mit der Folge, dass in den Fällen, in denen dasselbe Grundstück nacheinander durch gleichartige Anlagen ver- oder entsorgt wird und die Lebensgeschichte der ersten Anlage durch Einbringung ihres technischen Bestandes in eine andere Anlage - wie hier - endet, stets auch von einer neuen "Vorteilslage" auszugehen ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. April 2016 - 6 K 1160/15 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O.; Urteil vom 9. Mai 2019, a.a.O., Rn. 56 ff.; Beschluss vom 22. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 26 ff.; Herrmann, a.a.O., Rn. 28 ff., 31; die Frage, ob § 19 Abs. 1 KAG an die konkrete Vorteilslage im Hinblick auf die jeweils konkret in Rede stehende Anlage oder auf eine Vorteilslage im Hinblick auf die erste Anlage anknüpft, demgegenüber - allerdings mit deutlicher abweichender Tendenz gegenüber der hier vertretenen Auffassung - offenlassend VG Cottbus, Beschluss vom 19. August 2019 - 4 L 262/19 -, juris, Rn. 13: schwierige, der Klärung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entzogene, Rechtsfrage; Urteil vom 19. November 2019 - 4 K 400/18 -, juris, Rn. 61: dort nicht entscheidungserheblich).

  • VG Cottbus, 16.03.2021 - 6 K 77/16

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 16.08.2021 - 6 K 734/19
  • VG Cottbus, 29.12.2020 - 6 K 411/16
  • VG Cottbus, 27.04.2020 - 6 K 76/16
  • VG Cottbus, 11.03.2022 - 4 K 146/18
  • VG Cottbus, 25.02.2021 - 6 K 1996/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 14.12.2020 - 6 K 412/16
  • VG Cottbus, 20.08.2020 - 6 L 477/17
  • VG Cottbus, 20.11.2020 - 6 K 850/17
  • VG Cottbus, 23.09.2020 - 6 L 635/19
  • VG Cottbus, 22.10.2019 - 6 L 289/19

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 07.09.2023 - 6 L 118/22
  • VG Cottbus, 26.08.2021 - 6 K 950/19
  • VG Cottbus, 27.08.2021 - 6 K 1536/20
  • VG Cottbus, 02.08.2021 - 6 L 165/21

    Wassergebühren

  • VG Cottbus, 02.10.2020 - 6 L 121/19

    Wassergebühren

  • VG Cottbus, 07.09.2020 - 6 L 443/19
  • VG Cottbus, 30.11.2022 - 4 K 944/19
  • VG Cottbus, 09.07.2020 - 6 L 473/17

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

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