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   VG Cottbus, 23.03.2021 - 6 K 742/19   

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VG Cottbus, 23.03.2021 - 6 K 742/19 (https://dejure.org/2021,11360)
VG Cottbus, Entscheidung vom 23.03.2021 - 6 K 742/19 (https://dejure.org/2021,11360)
VG Cottbus, Entscheidung vom 23. März 2021 - 6 K 742/19 (https://dejure.org/2021,11360)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (37)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 5.17

    Erhebung von Wasserversorgungs- bzw. Schmutzwassergebühren

    Auszug aus VG Cottbus, 23.03.2021 - 6 K 742/19
    Eine Vorteilsvermittlung, wie sie gemäß § 8 Abs. 2 KAG für die Beitragserhebung maßgeblich ist, ist - wie sich ohne weiteres aus § 6 Abs. 4 KAG, der auf die Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung abhebt, ergibt - keine Bemessungsmaxime für die Erhebung von Grundgebühren (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - 9 A 5.17 -, juris, Rn. 48).

    Gegen die gebührenrechtliche Differenzierung zwischen Beitragszahlern und endgültigen Nichtbeitragszahlern kann ein Betroffener auch nicht geltend machen, zwar keinen Beitrag zahlen zu müssen, aber bereits länger oder mehr an Gebühren gezahlt zu haben als andere Gebührenpflichtige; denn dies ist auch mit einer längeren oder stärkeren Inanspruchnahme der Einrichtung einhergegangen (vgl. etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 56; Urteil vom 19. Februar 2020 - 9 A 4.17 -, juris Rn. 46; Urteil vom 13. August 2019 - 9 A 5.17 -, juris Rn. 43, m. w. N.).

    Auch verringert eine Unterscheidung nur oder auch bei den Verbrauchsgebühren aufgrund der Verbrauchsabhängigkeit des Gebührenaufkommens die Planungssicherheit und schafft Anreize zu illegaler Wasserver- bzw. Schmutzwasserentsorgung (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a. a. O.; VG Cottbus, Beschluss vom 27. August 2019 - 6 L 348/18 -, juris, Rn. 17; Beschluss vom 2. Oktober 2020 - 6 L 121/19 -, juris; Kluge, a. a. O., § 6 Rn. 49d).

    Die Satzung muss deshalb hinreichend bestimmte, dem höherrangigen Recht genügende Regelungen für alle vorhandenen und realistischerweise zu erwartenden Fälle treffen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 57;Urteil vom 19. Februar 2020, a.a.O., Rn. 49;Urteil vom 29. Januar 2020, a.a.O., Rn. 57 Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 36; Kluge in: Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 49d und 49p).

    Es genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Satzungsvorschrift, wenn Auslegungsschwierigkeiten mit herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden bewältigt werden können (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2020, a.a.O., Rn. 49; Urteil vom 29. Januar 2020, a.a.O., Rn. 57; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 36; OVG Sachsen, Urteil vom 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 94).

    Umgekehrt gilt als Beitragszahler, wer einen in der Vergangenheit gezahlten Beitrag noch nicht zurückerhalten hat (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., juris, Rn. 37).

    Stellt der Satzungsgeber - wie hier - für den Anwendungsbereich der beitragsbedingt verminderten Gebühr allein darauf ab, ob ein Gebührenpflichtiger bereits einen Beitrag gezahlt hat oder nicht, so bedarf es zwar (auch) einer Regelung, ab wann man gebührenrechtlich als Beitragszahler anzusehen ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 37; Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 59).

    Es genügt - wie bereits ausgeführt - allerdings, wenn sich die Antwort auf die Frage, ab welchen Zeitpunkt sich die Zahlung oder Rückzahlung eines Beitrags auf die Eingruppierung als Beitragszahler/Nichtbeitragszahler auswirkt, der Satzung im Wege der Auslegung gewinnen lässt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 57; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 37).

    Die Mengengebühr ist demnach stets und damit auch für die Frage, ob ein Beitrag gezahlt wurde oder nicht, taggenau zu berechnen mit der Folge, dass die Verbräuche in einem Erhebungszeitraum nach unterschiedlichen Gebührensätzen zu bemessen sein können (vgl. auch OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 37 zu einer "gespaltenen Grundgebühr", die ab dem Folgemonat zu berücksichtigen war).

    Deshalb ist es auch nicht erforderlich, allen Besonderheiten durch einen gesonderten Gebührensatz Rechnung zu tragen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - 9 A 5.17 -, juris Rn. 48; Urteil vom 19. Februar 2020 - 9 A 4.17 -, juris, Rn. 48).

    Dafür, dass sich aus sonstigen Gründen das Problem unvollständiger Beitragszahlungen (vgl. hierzu OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 39) stellen könnte, hat der Kläger nichts substantiiert vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich.

    Daraus folgt, dass bei der Ermittlung des ermäßigten Gebührensatzes für die Beitragszahler nur die ansatzfähigen Kosten und nur die Maßstabseinheiten anzusetzen sind, die gerade auf den Kreis der Beitragszahler entfallen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 39; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 46).

    Im Ergebnis hat also - jedenfalls der Sache nach, bloße "Falschbezeichnungen" sind unerheblich - ein Gebührenabschlag für Beitragszahler zu erfolgen, kein Gebührenaufschlag für Nichtbeitragszahler (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 10. August 2019 - 9 A 10.17 -, juris Rn. 19 f.; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 46).

    Jenseits der Verwirklichung des Zwecks, allein die Beitragszahler vom aufgebrachten Beitragskapital profitieren zu lassen, darf die Solidargemeinschaft von Beitragszahlern und Nichtbeitragszahlern nicht aufgebrochen werden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 22; Beschluss vom 3. September 2019 - 9 S 13.19 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 66).

    Hierzu sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten (auf deren Grundlage Abschreibungen und Verzinsung zu berechnen sind), die weiteren ansatzfähigen Kosten und die Maßstabseinheiten den Beitragszahlern nach diesem Verteilungsschlüssel zuzuweisen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 47; Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 67).

    Es wurden nur die Kosten und die Maßstabseinheiten angesetzt, die gerade auf die Beitragszahler entfallen (vgl. Bl. 27 ff. der Kalkulation; vgl. zu diesem Verteilungsschlüssel OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2020, a.a.O., Rn. 53), insbesondere wurde die Gruppe der Beitragszahler nicht so behandelt, als ob alle Gebührenpflichtigen auch Beitragszahler wären (vgl. hierzu OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 24).

    Es ist lediglich eine "gewisse Gruppengerechtigkeit" herzustellen, indem das Beitragsvolumen der Gruppe der Beitragszahler zu Gute kommt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 22.09 -, juris Rn. 45; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 48).

    Diese Selbstverständlichkeit muss in der Satzung weder klargestellt noch angekündigt werden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 50).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2020 - 9 A 6.17

    Normenkontrollverfahren; Schmutzwassergebührensatzung; gespaltene Gebührensätze;

    Auszug aus VG Cottbus, 23.03.2021 - 6 K 742/19
    Andernfalls würden die Beitragszahler doppelt belastet, indem sie - einerseits - durch ihre Beiträge eine Gebührenreduzierung auch für die endgültigen Nichtbeitragszahler bewirken und andererseits über ihre Gebühren zusätzlich noch an Kosten beteiligt werden, die aus beitragsrechtlicher Sicht den endgültigen Nichtbeitragszahlern zuzuordnen wären (vgl. zum Ganzem jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2020 - 9 A 6.17 -, juris, Rn. 54 f.; Urteil vom 19. Februar 2020 - 9 A 4.17 -, juris, Rn. 46; ferner Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm.,§ 6 Rn. 49a mit umfangreichen Nachweisen, insbesondere zur Rechtsprechung des OVG Brandenburg, des OVG Berlin- Brandenburg und des VG Cottbus).

    Gegen die gebührenrechtliche Differenzierung zwischen Beitragszahlern und endgültigen Nichtbeitragszahlern kann ein Betroffener auch nicht geltend machen, zwar keinen Beitrag zahlen zu müssen, aber bereits länger oder mehr an Gebühren gezahlt zu haben als andere Gebührenpflichtige; denn dies ist auch mit einer längeren oder stärkeren Inanspruchnahme der Einrichtung einhergegangen (vgl. etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 56; Urteil vom 19. Februar 2020 - 9 A 4.17 -, juris Rn. 46; Urteil vom 13. August 2019 - 9 A 5.17 -, juris Rn. 43, m. w. N.).

    Die Satzung muss deshalb hinreichend bestimmte, dem höherrangigen Recht genügende Regelungen für alle vorhandenen und realistischerweise zu erwartenden Fälle treffen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 57;Urteil vom 19. Februar 2020, a.a.O., Rn. 49;Urteil vom 29. Januar 2020, a.a.O., Rn. 57 Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 36; Kluge in: Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 49d und 49p).

    Im Falle einer "Annahmeverweigerung" wäre die Gebühr im Billigkeitswege zu mindern (vgl. zum Ganzen OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 58).Als Nichtbeitragszahler gilt demnach nach dem hier maßgeblichen, nicht zu beanstandenden Satzungsrecht auch, wer zwar noch zu einem Beitrag herangezogen werden kann, diesen aber noch nicht entrichtet hat.

    Stellt der Satzungsgeber - wie hier - für den Anwendungsbereich der beitragsbedingt verminderten Gebühr allein darauf ab, ob ein Gebührenpflichtiger bereits einen Beitrag gezahlt hat oder nicht, so bedarf es zwar (auch) einer Regelung, ab wann man gebührenrechtlich als Beitragszahler anzusehen ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 37; Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 59).

    Es genügt - wie bereits ausgeführt - allerdings, wenn sich die Antwort auf die Frage, ab welchen Zeitpunkt sich die Zahlung oder Rückzahlung eines Beitrags auf die Eingruppierung als Beitragszahler/Nichtbeitragszahler auswirkt, der Satzung im Wege der Auslegung gewinnen lässt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 57; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 37).

    Jenseits der Verwirklichung des Zwecks, allein die Beitragszahler vom aufgebrachten Beitragskapital profitieren zu lassen, darf die Solidargemeinschaft von Beitragszahlern und Nichtbeitragszahlern nicht aufgebrochen werden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 22; Beschluss vom 3. September 2019 - 9 S 13.19 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 66).

    Hierzu sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten (auf deren Grundlage Abschreibungen und Verzinsung zu berechnen sind), die weiteren ansatzfähigen Kosten und die Maßstabseinheiten den Beitragszahlern nach diesem Verteilungsschlüssel zuzuweisen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 47; Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 67).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2020 - 9 A 4.17

    Normenkontrollverfahren; Gebührensatzung; Schmutzwasserentsorgung;

    Auszug aus VG Cottbus, 23.03.2021 - 6 K 742/19
    Andernfalls würden die Beitragszahler doppelt belastet, indem sie - einerseits - durch ihre Beiträge eine Gebührenreduzierung auch für die endgültigen Nichtbeitragszahler bewirken und andererseits über ihre Gebühren zusätzlich noch an Kosten beteiligt werden, die aus beitragsrechtlicher Sicht den endgültigen Nichtbeitragszahlern zuzuordnen wären (vgl. zum Ganzem jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2020 - 9 A 6.17 -, juris, Rn. 54 f.; Urteil vom 19. Februar 2020 - 9 A 4.17 -, juris, Rn. 46; ferner Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm.,§ 6 Rn. 49a mit umfangreichen Nachweisen, insbesondere zur Rechtsprechung des OVG Brandenburg, des OVG Berlin- Brandenburg und des VG Cottbus).

    Gegen die gebührenrechtliche Differenzierung zwischen Beitragszahlern und endgültigen Nichtbeitragszahlern kann ein Betroffener auch nicht geltend machen, zwar keinen Beitrag zahlen zu müssen, aber bereits länger oder mehr an Gebühren gezahlt zu haben als andere Gebührenpflichtige; denn dies ist auch mit einer längeren oder stärkeren Inanspruchnahme der Einrichtung einhergegangen (vgl. etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 56; Urteil vom 19. Februar 2020 - 9 A 4.17 -, juris Rn. 46; Urteil vom 13. August 2019 - 9 A 5.17 -, juris Rn. 43, m. w. N.).

    Ist eine Regelung gespaltener Gebührensätze erforderlich, so sind ferner hinreichend bestimmte, dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2020 - 9 A 4.17 -, juris, Rn. 49; Urteil vom 29. Januar 2020 - 9 A 3.17 -, juris, Rn. 57) und dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Prinzip der Abgabengerechtigkeit entsprechende Regelungen dazu erforderlich, wer dem beitragsbedingt verminderten und wer dem nicht verminderten Gebührensatz unterfällt.

    Die Satzung muss deshalb hinreichend bestimmte, dem höherrangigen Recht genügende Regelungen für alle vorhandenen und realistischerweise zu erwartenden Fälle treffen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 57;Urteil vom 19. Februar 2020, a.a.O., Rn. 49;Urteil vom 29. Januar 2020, a.a.O., Rn. 57 Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 36; Kluge in: Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 49d und 49p).

    Es genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Satzungsvorschrift, wenn Auslegungsschwierigkeiten mit herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden bewältigt werden können (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2020, a.a.O., Rn. 49; Urteil vom 29. Januar 2020, a.a.O., Rn. 57; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 36; OVG Sachsen, Urteil vom 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 94).

    Deshalb ist es auch nicht erforderlich, allen Besonderheiten durch einen gesonderten Gebührensatz Rechnung zu tragen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - 9 A 5.17 -, juris Rn. 48; Urteil vom 19. Februar 2020 - 9 A 4.17 -, juris, Rn. 48).

    Deshalb ist etwa das prognostizierte Aufkommen aus einer neben der gespaltenen Mengengebühr ggf. - wie hier - noch erhobenen Grundgebühr den Beitragszahlern ebenfalls nach dem vorgenannten Verteilungsschlüssel zuzuordnen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2020, a.a.O., Rn. 54 zur Verteilung der Einnahmen aus der Mengengebühr bei einer gespaltenen Grundgebühr).

    Es wurden nur die Kosten und die Maßstabseinheiten angesetzt, die gerade auf die Beitragszahler entfallen (vgl. Bl. 27 ff. der Kalkulation; vgl. zu diesem Verteilungsschlüssel OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2020, a.a.O., Rn. 53), insbesondere wurde die Gruppe der Beitragszahler nicht so behandelt, als ob alle Gebührenpflichtigen auch Beitragszahler wären (vgl. hierzu OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 24).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene

    Auszug aus VG Cottbus, 23.03.2021 - 6 K 742/19
    Allgemein wird im Bereich der zentralen Schmutzwasserbeseitigung für die Erhebung von der Abgeltung der verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten der Einrichtung dienenden Grundgebühren auch der in § 3 SWGS 2016 normierte Maßstab nach dem Nenndurchfluss des verwendeten Wasserzählers für zulässig erachtet (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris, Rn. 32;OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris: "kein von vornherein ungeeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab"; Düwel, a.a.O., § 6 Rn. 1005).

    Der Maßstab wird dann gleichsam faktisch zu einem Einheitsmaßstab, wonach fraglich sein kann, ob den Anforderung der Angemessenheit des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG, die für die Erhebung von Grundgebühren maßgeblich ist, und dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in seiner Ausprägung als Gebot der Abgabengerechtigkeit noch genügt ist, insbesondere ob in der Gesamtschau der Erhebung von Grund- und Mengengebühr einer Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme noch hinreichend Rechnung getragen wird(vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris, Rn. 32 zu einer Schmutzwassergebührensatzung; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris, Rn. 34, m. w. N.; Urteil vom 29. Januar 2020 - 9 A 3.17.

    Soll mit den Grundgebühren ein nur so geringer Anteil der Gesamtkosten gedeckt werden, dass der Grundgebührenmaßstab weder auf das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung abstellen noch für sich genommen dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit genügen muss, so liegt es nahe, die Grundgebühr als Einheitsgebühr erheben zu dürfen (vgl. hierzu insbesondere OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris, Rdnr. 32).

    Nach den dargelegten Grundsätzen, dass auf eine weiter gehende Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme umso eher verzichtet werden kann, je niedriger der Anteil der umgelegten Vorhaltekosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten ist, bestehen an der vorliegenden Pauschalierung der Grundgebühr keine Bedenken, da angesichts dieses nur relativen geringen Anteils des Grundgebührenaufkommens an den Gesamtkosten von einer noch hinreichend leistungsorientierten Gebührengestaltung ausgegangen werden kann (vgl. in diesen Sinne zu einer Quote von 21, 98 %: OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; offen lassend für eine Quote von 34, 64 %: OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris; zu einzelnen von der Rspr. gebilligten Quoten vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 763a m.w.N.).

    Dementsprechend hätte der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris, Rdnr. 32, die Quote, mit der die Grundgebühren zur Deckung der Gesamtkosten beitragen sollten (21,98 %) unbeachtet lassen können; die Grundgebühr durfte allein schon deshalb als Einheitsgebühr erhoben werden, weil sie kalkulatorisch überhaupt nur ca. 26 % der Vorhaltekosten decken sollte.

    Weder der Wortlaut noch der Regelungszweck des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG rechtfertigen insoweit eine andere Betrachtung (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019 - 9 A 10.17 -, juris; Urteil vom 7. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 6 Rn. 162a m.w.N.).

    Daraus folgt, dass bei der Ermittlung des ermäßigten Gebührensatzes für die Beitragszahler nur die ansatzfähigen Kosten und nur die Maßstabseinheiten anzusetzen sind, die gerade auf den Kreis der Beitragszahler entfallen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 39; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 46).

    Anderenfalls werden die mit den Beiträgen erlangten wirtschaftlichen Vorteile nicht vollständig an die Gruppe der Beitragszahler weitergegeben und diese in diesem Umfang unzulässigerweise doppelt belastet (vgl. hierzu OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris Rn. 40).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2020 - 9 A 3.17

    Normenkontrollverfahren; Gebührensatzung; Wasserversorgungseinrichtung;

    Auszug aus VG Cottbus, 23.03.2021 - 6 K 742/19
    Der Maßstab wird dann gleichsam faktisch zu einem Einheitsmaßstab, wonach fraglich sein kann, ob den Anforderung der Angemessenheit des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG, die für die Erhebung von Grundgebühren maßgeblich ist, und dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in seiner Ausprägung als Gebot der Abgabengerechtigkeit noch genügt ist, insbesondere ob in der Gesamtschau der Erhebung von Grund- und Mengengebühr einer Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme noch hinreichend Rechnung getragen wird(vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris, Rn. 32 zu einer Schmutzwassergebührensatzung; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris, Rn. 34, m. w. N.; Urteil vom 29. Januar 2020 - 9 A 3.17.

    Die Grundstücke mit öffentlichen Einrichtungen, die Gewerbe- und Industriegrundstücke, die Wohnungsverwaltungen, ja selbst die Mehrfamilienhausgrundstücke und auch die Erholungsgrundstücke sowie die sonstigen Grundstücke fallen insoweit aber zahlenmäßig nicht nennenswert ins Gewicht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 für die dezentrale Entsorgung; Urteil vom 29. Januar 2020, a.a.O., Rn. 47 zu einem ländlich strukturierten, weitgehend homogene Verhältnisse aufweisenden Verbandsgebiet bei der Wasserversorgung).

    Ist eine Regelung gespaltener Gebührensätze erforderlich, so sind ferner hinreichend bestimmte, dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2020 - 9 A 4.17 -, juris, Rn. 49; Urteil vom 29. Januar 2020 - 9 A 3.17 -, juris, Rn. 57) und dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Prinzip der Abgabengerechtigkeit entsprechende Regelungen dazu erforderlich, wer dem beitragsbedingt verminderten und wer dem nicht verminderten Gebührensatz unterfällt.

    Die Satzung muss deshalb hinreichend bestimmte, dem höherrangigen Recht genügende Regelungen für alle vorhandenen und realistischerweise zu erwartenden Fälle treffen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 57;Urteil vom 19. Februar 2020, a.a.O., Rn. 49;Urteil vom 29. Januar 2020, a.a.O., Rn. 57 Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 36; Kluge in: Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 49d und 49p).

    Es genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Satzungsvorschrift, wenn Auslegungsschwierigkeiten mit herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden bewältigt werden können (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2020, a.a.O., Rn. 49; Urteil vom 29. Januar 2020, a.a.O., Rn. 57; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 36; OVG Sachsen, Urteil vom 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 94).

    Hierzu wurden die Anschaffungs- und Herstellungskosten, auf deren Grundlage Abschreibungen und Verzinsung berechnet wurden, die weiteren ansatzfähigen Kosten und die Maßstabseinheiten den Beitragszahlern nach dem oben genannten Verteilungsschlüssel zugewiesen (vgl. Bl. 25 ff., 55, 56 der Kalkulation), wobei aus den jeweiligen Abschreibungssätzen der einzelnen Anlagengüter ein durchschnittlicher gerundeter Abschreibungssatz von 2, 83 % (vgl. Anlage 2 der Kalkulation) gebildet wurde und alle nach der Kalkulation maßgeblichen Anlagegüter berücksichtigt wurden (vgl. zu dieser Notwendigkeit OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2020, a.a.O., Rn. 54).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10

    Normenkontrollantrag gegen eine Gebührensatzung: Grundgebühr von 14 Euro je Monat

    Auszug aus VG Cottbus, 23.03.2021 - 6 K 742/19
    Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -) müssten zur Nachprüfbarkeit der Kalkulation bei Normierung einer Einheitsgrundgebühr weitere Angaben gemacht werden.

    Nach den dargelegten Grundsätzen, dass auf eine weiter gehende Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme umso eher verzichtet werden kann, je niedriger der Anteil der umgelegten Vorhaltekosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten ist, bestehen an der vorliegenden Pauschalierung der Grundgebühr keine Bedenken, da angesichts dieses nur relativen geringen Anteils des Grundgebührenaufkommens an den Gesamtkosten von einer noch hinreichend leistungsorientierten Gebührengestaltung ausgegangen werden kann (vgl. in diesen Sinne zu einer Quote von 21, 98 %: OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; offen lassend für eine Quote von 34, 64 %: OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris; zu einzelnen von der Rspr. gebilligten Quoten vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 763a m.w.N.).

    Nichts anderes gilt, wenn man mit der neueren Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris) für die Ermittlung der zulässigen Grenze der Abgeltung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung durch die Grundgebühr insoweit eine differenzierendere Betrachtung anstellt.

    Indessen geht es vorliegend nur um die Verteilung eines insgesamt eher geringen Kostenvolumens (1.181.220 Euro) auf - wie sich aus der Vorauskalkulation 2018, dort S. 53 ergibt - 4.558 Angeschlossene, was zu einem Jahresbetrag von Beitrags- und Nichtbeitragszahlern von nur 240 Euro bei einer Zählergröße von Qn 2, 5 bzw. Q3 führt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 zu der Verteilung eines etwas geringeren Kostenvolumens von 929.040 Euro auf ca. 5.500 Angeschlossene; offen lassend für eine Jahresgrundgebühr von 229, 22 Euro Urteil vom 29. Januar 2020 - 9 A 8.17 -, juris, Rn. 47).

    Diese hängt wiederum von der dem Grundstück zugeführten Frischwassermenge ab (vgl. zu diesen Aspekten bereits OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 für die dezentrale Entsorgung).

    Die Grundstücke mit öffentlichen Einrichtungen, die Gewerbe- und Industriegrundstücke, die Wohnungsverwaltungen, ja selbst die Mehrfamilienhausgrundstücke und auch die Erholungsgrundstücke sowie die sonstigen Grundstücke fallen insoweit aber zahlenmäßig nicht nennenswert ins Gewicht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 für die dezentrale Entsorgung; Urteil vom 29. Januar 2020, a.a.O., Rn. 47 zu einem ländlich strukturierten, weitgehend homogene Verhältnisse aufweisenden Verbandsgebiet bei der Wasserversorgung).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Cottbus, 23.03.2021 - 6 K 742/19
    So entspreche der Abrechnungszeitraum bereits nicht dem Kalkulationszeitraum als Jahreszeitraum, was einen Verstoß gegen den Grundsatz der Periodengerechtigkeit darstelle, nach dem sich Kalkulations- und Leistungszeitraum grds. decken müssten.In die für diese maßgeblichen Kalkulationen seien zudem fehlerhaft Kosten für die Erstellung von mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 3051/14 -) rechtswidrigen Beitragsbescheiden eingestellt worden, obwohl diese Kosten nicht gesondert ausgewiesen seien.

    Zu berücksichtigen sind dabei entgegen der Auffassung des Klägers nur die tatsächlich gezahlten Beiträge und nicht auch nur entstandene, aber nicht erhobene, durch Festsetzungsverjährung erloschene, unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und - 1 BvR 3051/14 -, juris) hypothetisch verjährte oder zu niedrig festgesetzte Beiträge.

    Darüber hinaus vermag der Kläger eine Rechtswidrigkeit der Gebührensätze nicht darauf zu stützen, dass in die Gebührenvorauskalkulation 2018 Verwaltungskosten für mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (a.a.O.) rechtswidrige Beitragserhebungen eingeflossen seien, da die Beitragserhebungen auch vor dieser Entscheidung und Senkung des Beitragssatzes objektiv weitestgehend verfassungswidrig und damit rechtswidrig gewesen seien.

    Zu den endgültigen Nichtbeitragszahlern im genannten Sinne gehören entgegen der Auffassung des Klägervertreters auch diejenigen, für die keine Beitragspflichten mehr entstehen können, weil sie im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/16 -, juris) Vertrauensschutz gegenüber der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. genießen und die Beitragssatzung nicht das Rückwirkungserfordernis erfüllt, das unter Umständen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. zur Begründung von Beitragspflichten erforderlich ist (vgl. zu diesen Anforderungen grundlegend: OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris; vgl. weiter OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, juris Rn. 54, 58; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 29).

    Eine (weitere) Differenzierung bei der Ausgestaltung der Gebührensätze mit Blick darauf, dass von den tatbestandlich betroffenen und bestandskräftigen Beitragsbescheiden ein gewisser Anteil noch nicht vollständig bezahlt bzw. vollstreckt ist, weil vom Beklagten in unterschiedlichem Maß Stundungen ausgesprochen worden sind, war nicht geboten.Dies gilt auch, soweit hierunter möglicherweise Stundungen auf Beitragsbescheide entfallen, die er oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (a.a.O.) unterfallen.

  • OVG Brandenburg, 22.05.2002 - 2 D 78/00
    Auszug aus VG Cottbus, 23.03.2021 - 6 K 742/19
    Hiermit - und darüber hinaus mit Art. 3 Abs. 1 GG - stehen Sondervereinbarungen nicht in Einklang, die sich als Subventionierung eines "Großverbrauchers" bzw. sonstigen Nutzers darstellen (vgl. OVG Brandenburg, Urt. vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00. NE -, KStZ 2003 S. 233; Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 683 m.w.N.).

    Dafür stehen mehrere Wege offen, die darauf hinauslaufen, dass schon im Ansatz, zumindest aber im Sinne einer Kontrollüberlegung, eine Kostensonderung erfolgt (vgl. dazu ebenfalls OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002, a. a. O.; Kluge, a.a.O., Rn. 683).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des OVG Brandenburg vom 22. Mai 2002 (a. a. O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05

    Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung,

    Auszug aus VG Cottbus, 23.03.2021 - 6 K 742/19
    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg und des OVG Berlin- Brandenburg, der sich die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, ist darüber hinaus mit Blick auf die Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG auch eine Bemessung nach den wahrscheinlich verursachten Vorhaltekosten oder dem wahrscheinlichen Wert der Leistungsbereitschaft für den Gebührenpflichtigen zulässig, allerdings mit der Einschränkung, dass das System von Grund- und Mengengebühr nach § 6 Abs. 4 KAG gleichwohl insgesamt vom Prinzip einer Bemessung nach der Inanspruchnahme der Einrichtung beherrscht werden und der satzungsmäßige Grundgebührenmaßstab daher umso mehr eine Bemessung der Grundgebühr nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung verwirklichen muss, je höher der Anteil der Gesamtkosten der Einrichtung ist, der über die Grundgebühr umgelegt wird (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris, Rdnr. 35 ff.; Kluge a.a.O., § 6 Rn. 741c, 763, 765 m.w.N., auch aus der Rspr. des OVG Brandenburg und der 6. Kammer des VG Cottbus).

    Er muss für sich genommen aber nicht dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit genügen; vielmehr reicht es, wenn das System von Grund- und Mengengebühren bei einer Zusammenschau noch von einer Bemessung nach der Inanspruchnahme beherrscht wird (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris, Rdnr. 36).

    Allerdings besteht keine Obergrenze für diesen Anteil, solange es überhaupt noch zu einer nennenswerten Mengengebührenerhebung kommt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 a.a.O., Rn. 37).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.09.2019 - 9 S 13.19

    Heranziehung zu Schmutzwassergebühren; (keine) Beitragsfähigkeit von

    Auszug aus VG Cottbus, 23.03.2021 - 6 K 742/19
    Jenseits der Verwirklichung des Zwecks, allein die Beitragszahler vom aufgebrachten Beitragskapital profitieren zu lassen, darf die Solidargemeinschaft von Beitragszahlern und Nichtbeitragszahlern nicht aufgebrochen werden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 22; Beschluss vom 3. September 2019 - 9 S 13.19 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 66).

    Auch wurde für Beitrags- und Nichtbeitragszahler derselbe Zinssatz (2 %, vgl. Anlage 3 der Kalkulation) zugrunde gelegt (vgl. zu dieser Notwendigkeit OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2019 - 9 S 13.19 -, juris, Rn. 14).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 10.17

    Berücksichtigung des Eigenkapitalanteils bei Abwassergebühren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 22.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

  • OVG Brandenburg, 22.01.2003 - 2 A 581/00
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2010 - 9 N 5.08

    Berufungszulassungsverfahren; Bescheidänderung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2013 - 9 N 109.13

    Benutzungsgebühr; Trinkwasserversorgung; Schmutzwasserentsorgung dezentral;

  • VG Cottbus, 25.08.2005 - 6 K 2282/02
  • OVG Brandenburg, 22.08.2002 - 2 D 10/02
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2012 - 9 A 7.10

    Umstellung eines Grundgebührenmaßstabes für Abwasser auf die Anzahl von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2017 - 3 K 58.16

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Kostenfestsetzung; Vollstreckungsverbot nach

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2019 - 9 B 11.19

    Beitragsbescheid; Bestandskraft; Aufhebung; Wiederaufgreifen des Verfahrens;

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - 9 B 17.08

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung; Anforderungen an die öffentliche

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2019 - 9 B 40.18

    Bestandskräftige "Altanschließerbescheide" müssen nicht aufgehoben werden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2007 - 9 A 372/06
  • VGH Bayern, 15.04.1999 - 23 B 97.1108
  • VG Cottbus, 27.08.2019 - 6 L 348/18

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • VG Cottbus, 02.10.2020 - 6 L 121/19

    Wassergebühren

  • OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10

    Neuregelung der Abwassersatzung und Wasserversorgungssatzung bzgl. Grundgebühren,

  • OVG Niedersachsen, 26.08.2002 - 9 LA 305/02

    Differenzierung; Gebühr; Gebührenmaßstab; Grundgebühr; Maßstab;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2018 - 9 S 10.18

    Beitreibung verfassungswidrig erhobener Beiträge; Auswirkungen der in einem

  • OVG Niedersachsen, 15.04.1993 - 9 M 5550/92

    Abfallentsorgung; Entstehungszeitpunkt (Abgabenschulden); Erhebungszeitraum;

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

  • VG Cottbus, 15.03.2021 - 6 K 1318/18

    Kanalbenutzungsgebühren

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

  • VG Cottbus, 19.05.2022 - 6 K 1213/19
    Letzteres hat die Kammer in ihren jeweils in juris veröffentlichten Entscheidungen vom 25. Februar 2021 - 6 K 427/17 - (a.a.O., Rn.15 f.), vom 15. März 2021 - 6 K 1318/18 - (a.a.O., Rn. 15 f.), vom 23. März 2021 - 6 K 742/19 - (a.a.O., Rn. 15 f.) und vom 30. März 2021 - 6 K 627/20 (a.a.O., Rn. 15 f.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, festgestellt.
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