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   VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 1763/15   

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VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 1763/15 (https://dejure.org/2020,9110)
VG Cottbus, Entscheidung vom 23.04.2020 - 1 K 1763/15 (https://dejure.org/2020,9110)
VG Cottbus, Entscheidung vom 23. April 2020 - 1 K 1763/15 (https://dejure.org/2020,9110)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 17.03.2005 - 3 C 20.04

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten;

    Auszug aus VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 1763/15
    Diese Ausschlussregelung soll ihrem Sinn und Zweck nach verhindern, dass diejenigen, die die Hauptverantwortung für die zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen tragen, das Ausgleichsleistungsgesetz zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen können; der Ausschlusstatbestand entspricht damit im Grundsatz den Ausschlüssen in anderen vergleichbaren Gesetzen (vgl. BT-Drs. 12/4887, S. 38), etwa in § 8 des früheren Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD), in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) und in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes (HHG), so dass die zu den entsprechenden Vorschriften ergangene Rechtsprechung auch im Rahmen des Ausgleichsleistungsgesetzes zu Grunde gelegt werden kann (BVerwG, Urt. v. 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 -, juris Rn. 12).

    In objektiver Hinsicht muss der Betroffene nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen haben, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems und seiner spezifische Ziele zu verbessern oder Widerstand zu unterdrücken, und dieses auch zum Ergebnis hatten; der Nutzen für das Regime darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein (vgl. grds.: BVerwG, Urt. v. 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 12. Februar 1991 - BVerwG 9 B 244.90 -, juris Rn. 4; BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 -, juris Rn. 21).

    Für die subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchsausschlusses nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist hinreichend, dass der Betreffende wissentlich und willentlich zu Gunsten des nationalsozialistischen System tätig geworden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 -, juris Rn. 21; Urt. v. 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschl. v. 20. März 2007 - BVerwG 5 B 88.06 -, juris Rn. 7).

    Etwas anderes kann auch insoweit lediglich dann angenommen werden, wenn das Vorschubleisten auf einer ausschließlichen Außensteuerung durch außerhalb des Unternehmens stehende Personen beruht, die ein willentliches Handeln derjenigen, die das Handeln des Unternehmens nach außen hin maßgeblich bestimmen, ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 -, juris Rn. 15).

  • BVerwG, 23.04.2015 - 5 C 10.14

    Ausgleichsleistungen; entschädigungslose Enteignung; Gesellschaftsvermögen;

    Auszug aus VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 1763/15
    Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die den jeweiligen Ausschlusstatbestand erfüllenden Handlungen dem Unternehmen zugeordnet werden können; sie müssen sich nach außen hin als Tätigwerden des Unternehmens darstellen; nicht notwendig ist hingegen, diese Handlungen auf eine einzelne Person (etwa den Betriebsinhaber oder einen Gesellschafter) zurückzuführen (BVerwG, Urt. v. 23. April 2015 - BVerwG 5 C 10.14 -, juris Rn. 12).

    Eine solche objektive Zuordnung ist nicht nur bei einem unmittelbaren Handeln der Unternehmensleitung zu bejahen, sondern unter anderem auch bei einem Handeln der Personen im Unternehmen, die befugt und damit verantwortlich gewesen sind, für das Unternehmen tätig zu werden; an ihr kann es fehlen, wenn die den Ausschlusstatbestand erfüllende Handlung auf einer ausschließlichen Außensteuerung beruhte (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. April 2015 - BVerwG 5 C 10.14 -, juris Rn. 14; BVerwG, Beschl. v. 12. Dezember 2008 - BVerwG 5 B 104.08 -, juris Rn. 2/4 [ebenfalls zu einem Presseunternehmen]).

    Die in dem vorliegenden Verfahren maßgeblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (u. a. Urt. v. 24. April 2015 - BVerwG 5 C 10.14) und dieses Urteil führt entgegen der Annahme der Kläger auch nicht dazu, "generell jedem Presseverlag .

  • BVerwG, 14.12.2006 - 3 C 36.05

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches

    Auszug aus VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 1763/15
    In objektiver Hinsicht muss der Betroffene nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen haben, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems und seiner spezifische Ziele zu verbessern oder Widerstand zu unterdrücken, und dieses auch zum Ergebnis hatten; der Nutzen für das Regime darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein (vgl. grds.: BVerwG, Urt. v. 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 12. Februar 1991 - BVerwG 9 B 244.90 -, juris Rn. 4; BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 -, juris Rn. 21).

    Für die subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchsausschlusses nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist hinreichend, dass der Betreffende wissentlich und willentlich zu Gunsten des nationalsozialistischen System tätig geworden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 -, juris Rn. 21; Urt. v. 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschl. v. 20. März 2007 - BVerwG 5 B 88.06 -, juris Rn. 7).

  • BVerwG, 12.12.2008 - 5 B 104.08

    Entlastung eines Presseunternehmens bei Entstehung und Veröffentlichung von

    Auszug aus VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 1763/15
    Eine solche objektive Zuordnung ist nicht nur bei einem unmittelbaren Handeln der Unternehmensleitung zu bejahen, sondern unter anderem auch bei einem Handeln der Personen im Unternehmen, die befugt und damit verantwortlich gewesen sind, für das Unternehmen tätig zu werden; an ihr kann es fehlen, wenn die den Ausschlusstatbestand erfüllende Handlung auf einer ausschließlichen Außensteuerung beruhte (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. April 2015 - BVerwG 5 C 10.14 -, juris Rn. 14; BVerwG, Beschl. v. 12. Dezember 2008 - BVerwG 5 B 104.08 -, juris Rn. 2/4 [ebenfalls zu einem Presseunternehmen]).
  • BVerwG, 12.02.1991 - 9 B 244.90

    Bewohner der früheren DDR - SED - Festigung des Herrschaftsanspruchs -

    Auszug aus VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 1763/15
    In objektiver Hinsicht muss der Betroffene nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen haben, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems und seiner spezifische Ziele zu verbessern oder Widerstand zu unterdrücken, und dieses auch zum Ergebnis hatten; der Nutzen für das Regime darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein (vgl. grds.: BVerwG, Urt. v. 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 12. Februar 1991 - BVerwG 9 B 244.90 -, juris Rn. 4; BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 -, juris Rn. 21).
  • BGH, 26.05.2009 - VI ZR 174/08

    Gebührenrechtliche Situation einer Abmahnungen wegen der Verletzung des

    Auszug aus VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 1763/15
    Zwar ist bei einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten ein strengerer Maßstab als bei einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten anzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Januar 2012 - BVerwG 9 B 56.11 -, juris Rn. 7/8 [zur Auslegung eines Klagebegehrens im Rahmen des § 88 VwGO) -, auch in diesem Zusammenhang ist jedoch auf ein sinnvolles Auslegungsergebnis und darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Rechtsschutz möglichst Rechnung getragen werden kann (BGH, Beschl. v. 25. Juli 2012 - IV ZR 233/09 -, juris Rn. 6; BGH, Urt. v. 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 -, juris Rn. 13; BFH, Beschl. v. 13. Juni 2019 - VIII B 146/18 -, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 20.03.2007 - 5 B 88.06

    Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsleistung nach Maßgabe des

    Auszug aus VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 1763/15
    Für die subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchsausschlusses nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist hinreichend, dass der Betreffende wissentlich und willentlich zu Gunsten des nationalsozialistischen System tätig geworden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 -, juris Rn. 21; Urt. v. 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschl. v. 20. März 2007 - BVerwG 5 B 88.06 -, juris Rn. 7).
  • BFH, 13.06.2019 - VIII B 146/18

    Klagebefugnis bei Verschmelzung der Personen- auf eine Kapitalgesellschaft und

    Auszug aus VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 1763/15
    Zwar ist bei einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten ein strengerer Maßstab als bei einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten anzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Januar 2012 - BVerwG 9 B 56.11 -, juris Rn. 7/8 [zur Auslegung eines Klagebegehrens im Rahmen des § 88 VwGO) -, auch in diesem Zusammenhang ist jedoch auf ein sinnvolles Auslegungsergebnis und darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Rechtsschutz möglichst Rechnung getragen werden kann (BGH, Beschl. v. 25. Juli 2012 - IV ZR 233/09 -, juris Rn. 6; BGH, Urt. v. 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 -, juris Rn. 13; BFH, Beschl. v. 13. Juni 2019 - VIII B 146/18 -, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 13.01.2012 - 9 B 56.11

    Klagebegehren; Rechtsschutzbegehren; Klageantrag; Klagebegründung;

    Auszug aus VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 1763/15
    Zwar ist bei einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten ein strengerer Maßstab als bei einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten anzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Januar 2012 - BVerwG 9 B 56.11 -, juris Rn. 7/8 [zur Auslegung eines Klagebegehrens im Rahmen des § 88 VwGO) -, auch in diesem Zusammenhang ist jedoch auf ein sinnvolles Auslegungsergebnis und darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Rechtsschutz möglichst Rechnung getragen werden kann (BGH, Beschl. v. 25. Juli 2012 - IV ZR 233/09 -, juris Rn. 6; BGH, Urt. v. 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 -, juris Rn. 13; BFH, Beschl. v. 13. Juni 2019 - VIII B 146/18 -, juris Rn. 4).
  • OVG Sachsen, 11.03.2013 - 5 A 751/10

    Beteiligungsfähigkeit und Klagebefugnis einer nicht rechtsfähigen

    Auszug aus VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 1763/15
    Zwar lässt die Klageschrift der Prozessbevollmächtigten der Kläger auf den ersten Blick darauf schließen, dass jeweils "die Erbengemeinschaft" als solche nach den Verstorbenen Klage erhoben hat - was in Ermangelung der Beteiligtenfähigkeit einer Erbengemeinschaft im Verwaltungsprozess zur Unzulässigkeit der Klage geführt hätte (vgl. etwa: Sächsisches OVG, Beschl. v.11. März 2013 - 5 A 751/10 -, juris Rn. 8 m. w. N.; v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 61 Rn. 8 m. w. N.).
  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 233/09

    Aufnahme eines Nebenintervenienten in das Rubrum und Entscheidung über die Kosten

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