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   VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 719/15   

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VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 719/15 (https://dejure.org/2020,8950)
VG Cottbus, Entscheidung vom 23.04.2020 - 1 K 719/15 (https://dejure.org/2020,8950)
VG Cottbus, Entscheidung vom 23. April 2020 - 1 K 719/15 (https://dejure.org/2020,8950)
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  • BVerwG, 17.03.2005 - 3 C 20.04

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten;

    Auszug aus VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 719/15
    Diese Ausschlussregelung soll ihrem Sinn und Zweck nach verhindern, dass diejenigen, die die Hauptverantwortung für die zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen tragen, das Ausgleichsleistungsgesetz zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen können; der Ausschlusstatbestand entspricht damit im Grundsatz den Ausschlüssen in anderen vergleichbaren Gesetzen (vgl. BT-Drs. 12/4887, S. 38), etwa in § 8 des früheren Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD), in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) und in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes (HHG), so dass die zu den entsprechenden Vorschriften ergangene Rechtsprechung auch im Rahmen des Ausgleichsleistungsgesetzes zu Grunde gelegt werden kann (BVerwG, Urt. v. 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 -, juris Rn. 12).

    In objektiver Hinsicht muss der Betroffene nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen haben, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems und seiner spezifische Ziele zu verbessern oder Widerstand zu unterdrücken, und dieses auch zum Ergebnis hatten; der Nutzen für das Regime darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein (vgl. grds.: BVerwG, Urt. v. 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 12. Februar 1991 - BVerwG 9 B 244.90 -, juris Rn. 4; BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 -, juris Rn. 21).

    Die Mitgliedschaft in der N... oder einer ihrer Gliederungen (auch [weit] vor dem 30. Januar 1933) ist für ein Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 3. Alt. AusglLeistG weder erforderlich noch, für sich genommen, hinreichend (vgl. hierzu ebenf.: BVerwG, Urt. v. 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 -, juris Rn. 18 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 -, juris Rn. 22); auf der anderen Seite hindert der Umstand, dass konkrete Unterstützungshandlungen nicht nachgewiesen werden können, nicht den Schluss, dass in der durch Archivunterlagen belegten engagierten Erfüllung von Ämtern oder Funktionen im Parteiapparat der N... ein erhebliches Vorschubleisten liegt (BVerwG, Beschl. v. 13. November 2006 - BVerwG 5 B 33.06 -, juris Rn. 7 [Ortsgruppenleiter, Kreiskassenleiter und stv. Kreishauptstellenleiter mit einer Parteimitgliedschaft ab 1933]).

    Für die subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchsausschlusses nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist hinreichend, dass der Betreffende wissentlich und willentlich zu Gunsten des nationalsozialistischen System tätig geworden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 -, juris Rn. 21; Urt. v. 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschl. v. 20. März 2007 - BVerwG 5 B 88.06 -, juris Rn. 7).

  • BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 39.05

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches

    Auszug aus VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 719/15
    Die Mitgliedschaft in der N... oder einer ihrer Gliederungen (auch [weit] vor dem 30. Januar 1933) ist für ein Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 3. Alt. AusglLeistG weder erforderlich noch, für sich genommen, hinreichend (vgl. hierzu ebenf.: BVerwG, Urt. v. 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 -, juris Rn. 18 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 -, juris Rn. 22); auf der anderen Seite hindert der Umstand, dass konkrete Unterstützungshandlungen nicht nachgewiesen werden können, nicht den Schluss, dass in der durch Archivunterlagen belegten engagierten Erfüllung von Ämtern oder Funktionen im Parteiapparat der N... ein erhebliches Vorschubleisten liegt (BVerwG, Beschl. v. 13. November 2006 - BVerwG 5 B 33.06 -, juris Rn. 7 [Ortsgruppenleiter, Kreiskassenleiter und stv. Kreishauptstellenleiter mit einer Parteimitgliedschaft ab 1933]).

    Der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der N... oder einer ihrer Gliederungen, kommt, zumal wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden ist, regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zu Gunsten des nationalsozialistischen Systems zu (BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 -, juris Rn. 25 [Gauleiter oder führender Funktionär auf Reichsebene, anders bei ehrenamtlichen Parteiämtern auf Kreisebene]; in diesem Sinne auch: BVerwG, Beschl. v. 20. März 2007 - BVerwG 5 B 88.06 -, juris, Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 -, juris Rn. 16 [hauptamtliche und nicht völlig untergeordnete oder "neutrale" Tätigkeit in der Gestapo]; BVerwG, Urt. v. 14. Mai 2009 - BVerwG 5 C 15.08 -, juris Rn. 15 ff. [hauptamtliche Tätigkeit in der SS]).

    Demgegenüber ist der Schluss aus der bloßen Inhaberschaft eines kommunalen Mandats für die N... auf die Unwürdigkeit für sich genommen nicht zulässig (BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 -, juris Rn. 34 m. w. N.); Entsprechendes gilt für die Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 zur Verhaftung und Bestrafung von Kriegsverbrechern, Nationalsozialisten und Militaristen und Internierung, Kontrolle und Überwachung von möglicherweise gefährlichen Deutschen (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946, S. 184 - BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 2006 - 3 C 39.05 -, juris Rn. 37).

  • BVerwG, 14.12.2006 - 3 C 36.05

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches

    Auszug aus VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 719/15
    In objektiver Hinsicht muss der Betroffene nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen haben, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems und seiner spezifische Ziele zu verbessern oder Widerstand zu unterdrücken, und dieses auch zum Ergebnis hatten; der Nutzen für das Regime darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein (vgl. grds.: BVerwG, Urt. v. 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 12. Februar 1991 - BVerwG 9 B 244.90 -, juris Rn. 4; BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 -, juris Rn. 21).

    In Fällen, in denen eine Indizwirkung nicht eingreift, ist im Wege einer umfassenden Einzelfallwürdigung zu prüfen, ob die Unterstützungshandlungen des Betreffenden für das nationalsozialistische System den qualifizierten Anforderungen an die Erheblichkeit des Vorschubleistens genügen, wobei etwa der Umstand eines frühen Eintritts in die Partei, die Hauptamtlichkeit einer Tätigkeit für die N... oder eine ihrer Gliederungen, der Umfang und die Dauer der Tätigkeit, die mit einem Amt oder einer Funktion verbundenen Aufgaben und Befugnisse und der daraus resultierende Nutzen für das nationalsozialistische System zu würdigen sind (BVerwG, Beschl. v. 30. September 2009 - BVerwG 5 B 38.09 -, juris Rn. 5; Urt. v. 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 -, juris Rn. 21 [langjährige Tätigkeit als Gauredner]).

    Für die subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchsausschlusses nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist hinreichend, dass der Betreffende wissentlich und willentlich zu Gunsten des nationalsozialistischen System tätig geworden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 -, juris Rn. 21; Urt. v. 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschl. v. 20. März 2007 - BVerwG 5 B 88.06 -, juris Rn. 7).

  • BVerwG, 20.03.2007 - 5 B 88.06

    Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsleistung nach Maßgabe des

    Auszug aus VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 719/15
    Der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der N... oder einer ihrer Gliederungen, kommt, zumal wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden ist, regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zu Gunsten des nationalsozialistischen Systems zu (BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 -, juris Rn. 25 [Gauleiter oder führender Funktionär auf Reichsebene, anders bei ehrenamtlichen Parteiämtern auf Kreisebene]; in diesem Sinne auch: BVerwG, Beschl. v. 20. März 2007 - BVerwG 5 B 88.06 -, juris, Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 -, juris Rn. 16 [hauptamtliche und nicht völlig untergeordnete oder "neutrale" Tätigkeit in der Gestapo]; BVerwG, Urt. v. 14. Mai 2009 - BVerwG 5 C 15.08 -, juris Rn. 15 ff. [hauptamtliche Tätigkeit in der SS]).

    Für die subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchsausschlusses nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist hinreichend, dass der Betreffende wissentlich und willentlich zu Gunsten des nationalsozialistischen System tätig geworden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 -, juris Rn. 21; Urt. v. 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschl. v. 20. März 2007 - BVerwG 5 B 88.06 -, juris Rn. 7).

  • BVerwG, 18.09.2009 - 5 C 1.09

    Ausgleichsleistung, erhebliches Vorschubleisten; hochrangiger Diplomat in der

    Auszug aus VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 719/15
    Reiches" zielte (vgl. zum ganzen ausf.: BVerwG, Urt. v. 18. September 2009 - BVerwG 5 C 1.09 -, juris Rn. 14; Urt. v. 30. Juli 2010 - BVerwG 5 C 9.09 -, juris).
  • BVerwG, 12.02.1991 - 9 B 244.90

    Bewohner der früheren DDR - SED - Festigung des Herrschaftsanspruchs -

    Auszug aus VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 719/15
    In objektiver Hinsicht muss der Betroffene nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen haben, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems und seiner spezifische Ziele zu verbessern oder Widerstand zu unterdrücken, und dieses auch zum Ergebnis hatten; der Nutzen für das Regime darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein (vgl. grds.: BVerwG, Urt. v. 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 12. Februar 1991 - BVerwG 9 B 244.90 -, juris Rn. 4; BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 -, juris Rn. 21).
  • BVerwG, 13.11.2006 - 5 B 33.06

    Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des

    Auszug aus VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 719/15
    Die Mitgliedschaft in der N... oder einer ihrer Gliederungen (auch [weit] vor dem 30. Januar 1933) ist für ein Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 3. Alt. AusglLeistG weder erforderlich noch, für sich genommen, hinreichend (vgl. hierzu ebenf.: BVerwG, Urt. v. 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 -, juris Rn. 18 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 -, juris Rn. 22); auf der anderen Seite hindert der Umstand, dass konkrete Unterstützungshandlungen nicht nachgewiesen werden können, nicht den Schluss, dass in der durch Archivunterlagen belegten engagierten Erfüllung von Ämtern oder Funktionen im Parteiapparat der N... ein erhebliches Vorschubleisten liegt (BVerwG, Beschl. v. 13. November 2006 - BVerwG 5 B 33.06 -, juris Rn. 7 [Ortsgruppenleiter, Kreiskassenleiter und stv. Kreishauptstellenleiter mit einer Parteimitgliedschaft ab 1933]).
  • VG Dessau, 26.11.1998 - A 1 K 446/98
    Auszug aus VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 719/15
    Die beantragte Rückübertragung lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Brandenburg (im Folgenden: Landesamt) mit einem nach Abweisung der hiergegen gerichteten Klage (1 K 446/98) bestandskräftigen Bescheid vom 20. Februar 1998 unter Hinweis auf § 1 Abs. 8 lit. a) des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) ab.
  • BVerwG, 26.02.2009 - 5 C 4.08

    Erhebliches Vorschubleisten; Gestapo; langjährige Tätigkeit als Gestapo-Beamter;

    Auszug aus VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 719/15
    Der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der N... oder einer ihrer Gliederungen, kommt, zumal wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden ist, regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zu Gunsten des nationalsozialistischen Systems zu (BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 -, juris Rn. 25 [Gauleiter oder führender Funktionär auf Reichsebene, anders bei ehrenamtlichen Parteiämtern auf Kreisebene]; in diesem Sinne auch: BVerwG, Beschl. v. 20. März 2007 - BVerwG 5 B 88.06 -, juris, Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 -, juris Rn. 16 [hauptamtliche und nicht völlig untergeordnete oder "neutrale" Tätigkeit in der Gestapo]; BVerwG, Urt. v. 14. Mai 2009 - BVerwG 5 C 15.08 -, juris Rn. 15 ff. [hauptamtliche Tätigkeit in der SS]).
  • VG Berlin, 10.06.2011 - 4 K 407.09

    Gewährung von Ausgleichsleistungen und Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4

    Auszug aus VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 719/15
    Die mit einer ärztlichen Tätigkeit auch in der S... untrennbar verbundene humanitäre Zielsetzung tritt gegenüber den politischen Aspekten zurück: Der Alteigentümer hat sich in einer für die N... entscheidenden Phase ihres Aufstiegs und der Konsolidierung ihrer Macht für die paramilitärische Kampftruppe dieser Partei in hervorragender Weise eingesetzt, indem er aus politischen Gründen einen parallelen Sanitätsdienst zu staatlichen und kommunalen Einrichtungen aufbaute und in ihm diente (zu diesem Aspekt: VG Berlin, Urt. v. 10. Juni 2011 - 4 K 407.09 -, juris Rn. 22 - 23).
  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 B 38.09

    Nichtzulassungsbeschwerde über die Begründung von Vorschubleisten i.R.e.

  • BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 15.08

    Erhebliches Vorschubleisten; SS-Hauptamt; Germanische Leitstelle; Waffen-SS;

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