Rechtsprechung
   VG Cottbus, 24.06.2015 - 6 K 336/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,34039
VG Cottbus, 24.06.2015 - 6 K 336/13 (https://dejure.org/2015,34039)
VG Cottbus, Entscheidung vom 24.06.2015 - 6 K 336/13 (https://dejure.org/2015,34039)
VG Cottbus, Entscheidung vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 (https://dejure.org/2015,34039)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,34039) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (46)

  • VG Cottbus, 12.04.2014 - 6 K 122/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 24.06.2015 - 6 K 336/13
    Nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteil der Kammer vom 12. April 2014 -6 K 122/13-, veröffentlicht in Juris) sind bei der Bemessung des beitragsfähigen Aufwandes (maximal) zunächst nur diejenigen Entgelt- bzw. Gebührenanteile an Abschreibungen auf solche Herstellungs- und Anschaffungskosten zu berücksichtigen, die auch Teil des beitragsfähigen Aufwandes nach § 8 Abs. 4 KAG sind.

    Namentlich gehört nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 12. April 2014, a.a.O.) hierzu auch die Norm des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG, die bestimmt, dass bei der Ermittlung der Abschreibungen der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht zu bleiben hat.

    Ferner ist -wie schon dargelegt- unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg (Urteile vom 14. November 2013, a.a.O.) ein Abzug der bereits eingenommenen Gebühren- und Entgeltanteile zur Deckung der Anschaffungs- und Herstellungskosten zu machen; diese umfassen maximal diejenigen Abschreibungsbeträge, die bis zum Inkrafttreten der Beitragssatzung nach den einschlägigen (gesetzlichen) Abschreibungsregeln planmäßig erwirtschaftet worden sind, wobei es sich hierbei um die "bereinigten" Herstellungs- und Anschaffungskosten handelt, also diejenigen die (noch) Teil des beitragsfähigen Aufwands im Sinne des § 8 Abs. 4 KAG sind, und die Abschreibungen nach den einschlägigen Regelungen des § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 5 KAG auch planmäßig erwirtschaftet werden konnten (vgl. Urteil der Kammer vom 12. April 2014, a.a.O.).

  • BVerwG, 30.05.2012 - 9 C 5.11

    Gesetzlicher Richter; Besetzungsrüge; Vorlagepflicht; Rückwirkung; fehlende

    Auszug aus VG Cottbus, 24.06.2015 - 6 K 336/13
    Der Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen darf, ist für einen Rechtsstaat so fundamental, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, das die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 9 C 12/11 -, juris, Rdn. 12, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 C 5/11 -, Rn. 33, juris, Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 24.81 - BVerwGE 64, 361 , Urteil vom 23. August 1991 - BVerwG 8 C 61.90 - BVerwGE 89, 7 ).

    Daran fehlt es aber; weder sieht die seinerzeit Geltung beanspruchende Beitragssatzung des Beklagten vom 7. Dezember 1992 eine derartige Regelung vor noch existiert sonst eine gesetzliche Norm im KAG oder einem anderen Gesetz, die einen Beitragsvorausverzicht ermöglichen würde (vgl. zur übergeleiteten -hier nicht einschlägigen- Vorschrift nach § 54 Abs. 2 BauZVO der DDR: BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 C 5/11 -, juris).

  • BFH, 26.11.1997 - III R 109/93

    Bindungswirkung einer telefonischen Auskunft des Finanzamts

    Auszug aus VG Cottbus, 24.06.2015 - 6 K 336/13
    Der zuständige Beamte ist dabei nicht etwa der Sachbearbeiter, sondern der abschließend Zeichnungsberechtigte (BFH, Urteil vom 26. November 1997 - III R 109/93 -, juris m.w.N.; Beschluss vom 19. Januar 2007 -IV B 51/05-, juris).

    Erforderlich ist aber, soll eine Zusage Bindungswirkung entfalten, dass der zuständige Beamte oder sonst zuständige Mitarbeiter der Behörde handelt (BFH, Urteil vom 26. November 1997 - III R 109/93 -, juris m.w.N.; Beschluss vom 19. Januar 2007 -IV B 51/05-, juris).

  • BVerwG, 26.09.1996 - 2 C 39.95

    Recht der Richter und Staatsanwälte - Weites Verwaltungsermessen bei Verwendung

    Auszug aus VG Cottbus, 24.06.2015 - 6 K 336/13
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 26. September 1996 -2 C 39/95- und 22. Januar 1998 -2 C 8/97-, zitiert nach Juris) können außerhalb des Anwendungsbereichs des § 38 VwVfG durchaus Zusagen möglich sein und Bindungswirkung für die Behörde zu einem künftigen Tun oder Unterlassen auslösen.

    Eine solche Bindung tritt ein, wenn die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Handlung später vorzunehmen oder zu unterlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996, a.a.O. zur Verwendung eines Richters auf Probe und Urteil vom 22. Januar 1998, a.a.O., zur Zusage über die Freihaltung einer Stelle eines Beamten auf Probe).

  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 8.97

    Einstellung als Beamter auf Probe, Zusage der Freihaltung einer freigewordenen

    Auszug aus VG Cottbus, 24.06.2015 - 6 K 336/13
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 26. September 1996 -2 C 39/95- und 22. Januar 1998 -2 C 8/97-, zitiert nach Juris) können außerhalb des Anwendungsbereichs des § 38 VwVfG durchaus Zusagen möglich sein und Bindungswirkung für die Behörde zu einem künftigen Tun oder Unterlassen auslösen.

    Eine solche Bindung tritt ein, wenn die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Handlung später vorzunehmen oder zu unterlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996, a.a.O. zur Verwendung eines Richters auf Probe und Urteil vom 22. Januar 1998, a.a.O., zur Zusage über die Freihaltung einer Stelle eines Beamten auf Probe).

  • BFH, 19.01.2007 - IV B 51/05

    Sachaufklärungspflicht; unterlassene Beweiserhebung; Auskunft

    Auszug aus VG Cottbus, 24.06.2015 - 6 K 336/13
    Der zuständige Beamte ist dabei nicht etwa der Sachbearbeiter, sondern der abschließend Zeichnungsberechtigte (BFH, Urteil vom 26. November 1997 - III R 109/93 -, juris m.w.N.; Beschluss vom 19. Januar 2007 -IV B 51/05-, juris).

    Erforderlich ist aber, soll eine Zusage Bindungswirkung entfalten, dass der zuständige Beamte oder sonst zuständige Mitarbeiter der Behörde handelt (BFH, Urteil vom 26. November 1997 - III R 109/93 -, juris m.w.N.; Beschluss vom 19. Januar 2007 -IV B 51/05-, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05

    Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung,

    Auszug aus VG Cottbus, 24.06.2015 - 6 K 336/13
    Dementsprechend muss ein Beitragssatz, der in einer rückwirkenden Beitragssatzung geregelt ist, methodisch grundsätzlich mit einer Kalkulation untersetzt werden, die aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts erstellt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 30 sowie 34 und vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, S. 11 f. des E.A. sowie Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rn. 29 m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 26 f. EA).

    Es ist insoweit dann auch zulässig, den beschlossenen Beitragssatz im Prozess durch Nachschieben einer neuen (oder geänderten) Kalkulation bis zur mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren nachträglich zu rechtfertigen, wobei es keines erneuten (Satzungs-) Beschlusses des Vertretungsorgans bedarf, um die neue Kalkulation als verbindlich zugrunde legen zu können (sog. "Ergebnisrechtsprechung"; so ausdrücklich für das Gebührenrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3/05 -, juris Rn. 23 m.w.N. und diese Rechtsprechung im Beitragsrecht voraussetzend: OVG für das Land Brandenburg, 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 29 des E.A.; für das Beitragsrecht: Urteil der Kammer vom 17. September 2009, a.a.O. S. 33 f. des E.A.; so auch Möller in Driehaus, a.a.O., Rn. 1955 f. und 1976 ff. für das Beitragsrecht).

  • BVerwG, 28.09.2011 - 9 B 21.11

    Abwassergebühren; Cross-Border-Leasing-Geschäft; wirtschaftlicher Eigentümer

    Auszug aus VG Cottbus, 24.06.2015 - 6 K 336/13
    Gesicherte Erkenntnisse darüber, dass während der Geltung der Beitragssatzung solche Grundstücke nicht entstehen werden, können angesichts des Umstandes, dass die gemeindliche Willensbildung zur Aufstellung von Bauleitplänen regelmäßig ebenso wenig wie zukünftige städtebauliche Entwicklungen hinreichend sicher und nachhaltig vorherzusehen sind, durch den Beklagten auch nicht vorgebracht werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003 - 2 A 116/02.Z -, S. 4 des E.A. zur Lückenhaftigkeit des Maßstabes einer Beitragssatzung im beplanten Bereich; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O.; Urteil vom 27. Juni 2012 -OVG 9 B 21.11-, juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.1995 - 4 K 22/94

    Leitungsgebundene Einrichtungen; Beitragsmaßstab; Zweckverband; Vorteilsprinzip;

    Auszug aus VG Cottbus, 24.06.2015 - 6 K 336/13
    Eine Verteilungsregelung, die einzelne Fälle ungeregelt lässt, führt daher zur Unwirksamkeit der Maßstabsregelung insgesamt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 D 27/02.NE, S. 12 f. des E.A.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. November 1996 - 4 K 11/96 -, zitiert nach juris; Urteil vom 15. März 1995 - 4 K 22/94 -, S. 17 des E.A.; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 1991 - 9 L 186/89 -, KStZ 1992 S. 55, 56).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.1996 - 4 K 11/96

    Überprüfung der Wirksamkeit einer Abfallgebührensatzung

    Auszug aus VG Cottbus, 24.06.2015 - 6 K 336/13
    Eine Verteilungsregelung, die einzelne Fälle ungeregelt lässt, führt daher zur Unwirksamkeit der Maßstabsregelung insgesamt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 D 27/02.NE, S. 12 f. des E.A.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. November 1996 - 4 K 11/96 -, zitiert nach juris; Urteil vom 15. März 1995 - 4 K 22/94 -, S. 17 des E.A.; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 1991 - 9 L 186/89 -, KStZ 1992 S. 55, 56).
  • OVG Niedersachsen, 11.06.1991 - 9 L 186/89

    Notwendigkeit des Vorliegens einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für die

  • VG Cottbus, 28.05.2015 - 6 K 740/12

    Trinkwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 16.12.2014 - 6 K 794/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 9 N 69.14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 - 9 S 66.13

    Änderungsantrag; Anschlussbeitrag; veränderte oder im ursprünglichen Verfahren

  • VG Cottbus, 10.02.2015 - 6 K 756/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 20.06.2013 - 6 L 338/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 28.08.2013 - 6 L 52/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 01.04.2004 - 6 K 2252/02
  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

  • VG Cottbus, 08.05.2013 - 6 L 328/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11

    Inanspruchnahme von Altanschließern zu Abwasseranschlussbeiträgen für

  • BVerwG, 12.12.2012 - 9 C 12.11

    Vertrag; öffentlich-rechtlicher Vertrag; städtebaulicher Vertrag;

  • VG Cottbus, 27.01.2010 - 6 L 57/08

    Bestimmtheit einer Beitragssatzung; wirtschaftlicher Grundstücksbegriff;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2012 - 9 S 9.12

    Öffentliche Anlage oder Einrichtung; öffentlich-rechtliche Sachherrschaft;

  • BVerwG, 07.02.1996 - 8 B 13.96

    Kommunalabgaben: Vereinbarkeit einer rückwirkenden Änderung von Teilen einer

  • BVerwG, 23.08.1991 - 8 C 61.90

    Erschließungsbeitragsrecht: Umfang der Überbürdung von Erschließungskosten auf

  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 83.87

    Kostenspaltung im Erschließungsbeitragsrecht; Zweifel an der Gültigkeit einer

  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 24.81

    Erschließungsbeitragsrecht - Ablösungsbestimmungen - Ablösungsvereinbarung -

  • BVerwG, 08.03.1956 - I A 3.54

    Anforderungen an die Verbindlichkeit einer mündlichen Zusage auf Erlass eines

  • BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08

    Grundsatzrevision wegen Kollision des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen

  • VG Meiningen, 18.02.2008 - 1 K 394/07

    Ausbaubeiträge; Auslegung von Satzungsinhalten; undifferenzierte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2001 - 15 A 5184/99

    Tiefenbegrenzung im unbeplanten Innenbereich

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2000 - 1 K 12/00

    Anforderungen an den Vertrauensschutz bei Erlass einer gemeindlichen Satzung mit

  • VG Düsseldorf, 25.02.2003 - 17 K 8930/02

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Erstattungszinsen auf ein

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • BVerwG, 27.01.1978 - 7 C 32.76

    Rückwirkende Abgabensatzungen - Schlechterstellungsverbot - Höhe der Abgabe -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2007 - 9 S 34.07
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2011 - 9 N 62.11

    Anschlussbeitrag; Grundsatz der konkreten Vollständigkeit; Maßstab; Anzahl der

  • VG Cottbus, 21.04.2011 - 6 K 135/10

    Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08

    Normenkontrollverfahren bezüglich einer Schmutzwasserbeitragssatzung:

  • BVerwG, 11.01.2008 - 9 B 54.07

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einer Vorausleistung zu einem

  • VG Cottbus, 16.08.2021 - 6 K 734/19
    Im Verfahren zum Aktenzeichen 6 K 336/13 habe das Verwaltungsgericht Cottbus in Bezug auf den dort in Rede stehenden Beitritt der vormals selbständigen Gemeinde N... im Jahre 1996 zum Beklagten die Frage eines möglichen Beitragsverzichts durch Aussagen des damaligen Verbandsvorstehers geklärt.

    Der Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides findet seine rechtliche Grundlage in der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... vom 22. April 2015 (Schmutzwasserbeitragssatzung - SWBS 2015), die sich - wegen der Unwirksamkeit aller vorangegangenen Beitragssatzungen (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, veröff. in juris) - in rechtlich nicht zu beanstandende Weise (vgl. Urt. der Kammer vom 24. Juni 2015, a.a.O.) Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 beimisst (§ 15 Abs. 1 SWBS 2015) und damit den angegriffenen Beitragsbescheid in zeitlicher Hinsicht erfasst.

    Die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 ist ihrerseits gemäß § 15 Abs. 1 der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 07. Mai 2014 im Amtsblatt für den Landkreis D...  vom 24.04.2015, im Amtsblatt für den Landkreis T...  vom 07. Mai 2015 und im Amtsblatt für das Amt K...  vom 01. Mai 2015 veröffentlicht worden; auch sonst sind formelle Bedenken in Bezug auf die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 nicht vorgetragen oder ersichtlich (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015, a.a.O.).

    Die materielle Wirksamkeit der Satzung, insbesondere jene des festgelegten Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 24. Juni 2015 (a.a.O.) festgestellt; hieran wird festgehalten (vgl. in diesem Sinne jüngst auch VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2020 - 6 K 1723/15 -, juris).

    Hieran fehlte es, wenn - was der Vortrag der Klägerin nahelegt - der ehemalige Verbandsvorsteher die Erklärung lediglich mündlich abgegeben haben sollte (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, juris, Rn. 75).Eine solche Erklärung wäre auch nicht als eine formfreie Zusicherung bzw. Zusage außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des VwVfG rechtlich wirksam.

    Die insoweit vorhandene Lücke ist für den Fall einer Zusicherung im Bereich des Abgabenrechts daher in analoger Anwendung des § 38 VwVfG zu schließen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O.; zum dortigen Landesrecht OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, Rn. 13, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2003 -17 K 8930/02-, juris; vgl. auch VG Meiningen, Urteil vom 18. Februar 2008 - 1 K 394/07 Me -, juris).

    Ob ein Geschäft danach zur laufenden Verwaltung gehört, kann je nach der Größe, der Struktur, der Finanzkraft und der Verwaltungsintensität der Gemeinde bzw. des Zweckverbands unterschiedlich sein (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 80).

    Schon dies allein hätte von seiner politischen Bedeutung erhebliches Gewicht und geht über den Rahmen eines laufenden Geschäfts deutlich hinaus (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 81 ff.).

    Der Verband hätte sich damit verpflichtet, den Erlass von Beitragsbescheiden in einem erheblichen Umfang zu unterlassen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 83; vgl. zur Frage der Rechtsnatur der Erklärung als Verzicht, auch weiter unten).

    Daran fehlt es aber; weder sieht die seinerzeit Geltung beanspruchende Beitragssatzung des Beklagten vom 7. Dezember 1992 eine derartige Regelung vor noch existiert sonst eine gesetzliche Norm im Kommunalabgabengesetz oder einem anderen Gesetz, die einen Beitragsvorausverzicht ermöglichen würde (vgl. zur übergeleiteten -hier nicht einschlägigen- Vorschrift nach § 54 Abs. 2 BauZVO der DDR: BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 C 5/11 -, juris; ferner bereits vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 82 ff.).

  • VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14

    Kommunalrecht: Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Entsorgungsgebiet und im zeitlichen Anwendungsbereich der Beitragssatzung realistischerweise zu erwartenden Anwendungsfälle selbst regeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - 9 B 31.14 -, juris Rn. 25, Beschlüsse vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris Rn. 6 und vom 28. August 2015 - OVG 9 N 8.15 -, S. 3 E.A., Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29.98.NE - , juris; ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. nur Urteile der Kammer vom 1. April 2004 - 6 K 2252/02 -, vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, juris Rn. 64, Beschluss der Kammer vom 27. Januar 2010 - 6 L 57/08 -, juris; vgl. für das Gebührenrecht: Kluge, in Becker u. a. KAG Bbg, § 6 Rn. 256).

    Ein solcher Plan dürfte bereits rechtswidrig sein, weil ihm die städtebaulich ordnende Funktion fehle; unbeschadet dessen sei realistischerweise nicht zu erwarten, dass der Plangeber den Aufwand eines Bebauungsplanungsverfahrens für einen derart rudimentären Plan betreibe (offenlassend Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, juris Rn. 47; dagegen Urteile der Kammer vom 11. Mai 2011 - 6 K 796/09 - und vom 21. April 2011 - 6 K 135/10 -, juris; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011 - 9 N 62.11 -, juris).

    Die Regelung erfasst sprachlich diejenigen Grundstücke, in denen kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich nutzbar sind bzw. genutzt werden und fingiert in diesen Fällen ein Vollgeschoss (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Regelung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, juris Rn. 18ff.; Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, juris Rn. 64).

    Nicht erfasst von der Vorschrift sind zwar Grundstücke, für die der Bebauungsplan zwar eine Bebauung festsetzt, diese Bebauung jedoch kein Vollgeschoss verwirklichen darf - wie etwa in Wochenendhausgebieten denkbar (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Regelung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 a.a.O.; Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 a.a.O., Rn. 65).

    Nach § 7 Abs. 3 lit. a) ABS 2012 - welcher sowohl auf Grundstücke im unbeplanten Innenbereich als auch auf Außenbereichsgrundstücke Anwendung findet - ist es nach wie vor theoretisch denkbar, dass es jedenfalls im Außenbereich eine bauliche oder gewerbliche Nutzung gibt, bei der kein Vollgeschoss verwirklicht ist, da - wie bereits dargelegt - die Auffangregelung in § 7 Abs. 3 lit. a) S. 1 HS 2 ABS 2012, welche den Nutzungsfaktor bei bebauten Grundstücken "mindestens jedoch nach der Zahl der baurechtlich auf dem Grundstück zulässigen Vollgeschosse" bestimmt, im Außenbereich gerade nicht greifen würde, da dort in der Regel gerade keine Bebauung zulässig ist (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Regelung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, juris Rn. 18ff., 26, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 -, juris Rn. 11; Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, juris Rn. 64f.).

  • VG Cottbus, 28.05.2020 - 6 K 1241/17
    Die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 ist ihrerseits gemäß § 15 Abs. 1 der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 07. Mai 2014 im Amtsblatt für den Landkreis D... vom 24.04.2015, im Amtsblatt für den Landkreis T... vom 07. Mai 2015 und im Amtsblatt für das Amt K... vom 01. Mai 2015 veröffentlicht worden; auch sonst sind formelle Bedenken in Bezug auf die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 nicht vorgetragen oder ersichtlich (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, veröff. in juris).

    Die materielle Wirksamkeit der Satzung, insbesondere jene des festgelegten Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 24. Juni 2015 (a.a.O.) festgestellt; hieran wird festgehalten (vgl. in diesem Sinne jüngst auch VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2020 - 6 K 1723/15 -, juris; Beschluss vom 14. Mai 2020 - 6 L 84/20 -, juris).

    Erweist sich die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 als wirksam, erfasst diese von ihrem zeitlichen Anwendungsbereich her aufgrund der - wegen der Unwirksamkeit aller vorangegangenen Beitragssatzungen (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 62 ff.) - rechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015, a.a.O.) Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 auch den vorliegend angegriffenen Bescheid und ist die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück entstanden, so steht einer Veranlagung der Klägerin zu dem hier in Rede stehenden Anschlussbeitrag zunächst ein Eintritt der vierjährigen Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen.

    Da die damalige Veranlagung auf Grundlage einer unwirksamen Satzung erfolgte, da - wie bereits ausgeführt - nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 62 ff.) sämtliche Abwasserbeitragssatzungen des Beklagten vor der am 18. Oktober 2012 in Kraft getretenen Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 unwirksam waren, kann vorliegend schon mangels Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Zeitpunkt der ersten Veranlagung keine Doppelveranlagung gegeben sein, wurde der Beitragsanspruch im Hinblick auf das klägerische Grundstück im Zeitpunkt der erstmaligen Bescheidung doch noch nicht voll ausgeschöpft.

  • VG Cottbus, 14.09.2018 - 6 K 577/14

    Erhebung eines Schmutzwasseranschlussbeitrages

    Diese misst sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 -, juris Rn. 62 ff.) gemäß § 15 Abs. 1 SBS 2015 Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 bei und erfasst damit den angegriffenen Beitragsbescheid auch in zeitlicher Hinsicht.

    Die Wirksamkeit der Satzung, insbesondere des festgelegten Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes einschließlich der zugrunde liegenden Beitragskalkulation, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 - (juris Rn. 44 ff.) festgestellt, woran festgehalten wird, zumal der Kläger diesbezüglich substantiierte Bedenken nicht vorgetragen hat.

    Ist die sachliche Beitragspflicht hier damit - mangels vorher wirksamer Beitragssatzung (vgl. hierzu ausführlich bereits Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 -, juris Rn. 62 ff.) - frühestens mit Inkrafttreten der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des TAZV 2015 im Jahr 2012 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht verstrichen.

    Auf die Frage, ob das verfahrensgegenständliche Grundstück bereits vor diesem Zeitpunkt über eine Anschlussmöglichkeit verfügte, kommt es in diesem Zusammenhang daher nicht an (vgl. Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 -, a. a. O. Rn. 68).

  • VG Cottbus, 22.10.2019 - 6 L 289/19

    Schmutzwasserbeitrag

    Die Wirksamkeit der Satzung, insbesondere jene des festgelegten Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, veröff.

    Soweit die Antragstellerin rügt, bei der Kalkulation des Beitragssatzes seien vom Verband vereinnahmte, der Deckung des Investitionsaufwandes dienende Gebühren nicht berücksichtigt worden, hat sich die Kammer hiermit bereits in ihrem Urteil vom 24. Juni 2015 (a.a.O., Rn. 51 ff.) auseinandergesetzt und festgestellt, dass der Beitragssatz unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist.

    Jedoch hat die Kammer in ihrem Urteil vom 24. Juni 2015 (a.a.O., Rn. 50, 52, 58, 60 ff.) festgestellt, dass, soweit von dem im Rahmen einer - wie hier - Globalkalkulation zu ermittelnden Gesamtaufwand gemäß § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG ein Abzug der Fördermittel bzw. Zuschüsse Dritter vorzunehmen ist, dem Genüge getan wurde und der Beitragssatz auch insoweit gerechtfertigt ist.

    Erweist sich die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 als wirksam und erfasst diese von ihrem zeitlichen Anwendungsbereich her aufgrund der - wegen der Unwirksamkeit aller vorangegangenen Beitragssatzungen (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 62 ff.) - rechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. Urt. der Kammer vom 24. Juni 2015, a.a.O.) Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 auch den vorliegend angegriffenen Bescheid, so steht einer Veranlagung der Antragstellerin nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens zu dem hier in Rede stehenden Anschlussbeitrag zunächst ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen.

  • VG Cottbus, 05.12.2018 - 6 K 1664/14

    Entstehung erstmaliger Anschlussmöglichkeit bei Beitritt einer Körperschaft zu

    Diese misst sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 -, juris Rn. 62 ff.) gemäß § 15 Abs. 1 SBS 2015 Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 bei und erfasst damit den angegriffenen Beitragsbescheid auch in zeitlicher Hinsicht.

    Die Wirksamkeit der Satzung, insbesondere des festgelegten Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes einschließlich der zugrunde liegenden Beitragskalkulation, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 - (juris Rn. 44 ff.) festgestellt, woran festgehalten wird, zumal die Klägerin diesbezüglich substantiierte Bedenken nicht vorgetragen hat.

    Ist die sachliche Beitragspflicht hier damit - mangels vorher wirksamer Beitragssatzung (vgl. hierzu ausführlich bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 -, juris Rn. 62 ff.) - frühestens mit Inkrafttreten der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des TAZV 2015 im Jahr 2012 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht verstrichen.

    Auf die Frage, ob das verfahrensgegenständliche Grundstück bereits vor diesem Zeitpunkt über eine Anschlussmöglichkeit verfügte, kommt es in diesem Zusammenhang daher nicht an (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 -, a. a. O., Rn. 68).

  • VG Cottbus, 23.08.2018 - 6 K 1730/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Diese misst sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 -, juris Rn. 62 ff.) gemäß § 15 Abs. 1 SBS 2015 Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 bei und erfasst damit den angegriffenen Beitragsbescheid auch in zeitlicher Hinsicht.

    Die Wirksamkeit der Satzung, insbesondere des festgelegten Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes einschließlich der zugrunde liegenden Beitragskalkulation, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 - (juris Rn. 44 ff.) festgestellt, woran festgehalten wird, zumal der Kläger diesbezüglich substantiierte Bedenken nicht vorgetragen hat (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 15. November 2016 - VG 6 L 411/14 - S. 4 EA).

    Ist die sachliche Beitragspflicht hier damit - mangels vorher wirksamer Beitragssatzung (vgl. hierzu ausführlich bereits Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 -, juris Rn. 62 ff.) - frühestens mit Inkrafttreten der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des TAZV 2015 im Jahr 2012 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht verstrichen.

    Auf die Frage, ob das verfahrensgegenständliche Grundstück bereits vor diesem Zeitpunkt über eine Anschlussmöglichkeit verfügte, kommt es in diesem Zusammenhang daher nicht an (vgl. Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 -, a. a. O., Rn. 68).

  • VG Cottbus, 14.09.2018 - 6 K 1174/14

    Erhebung von Schmutzwasseranschlussbeiträgen für zwei selbstständige Grundstücke

    Diese misst sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 -, juris Rn. 62 ff.) gemäß § 15 Abs. 1 SBS 2015 Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 bei und erfasst damit den angegriffenen Beitragsbescheid auch in zeitlicher Hinsicht.

    Die Wirksamkeit der Satzung, insbesondere des festgelegten Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes einschließlich der zugrunde liegenden Beitragskalkulation, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 - (juris Rn. 44 ff.) festgestellt, woran festgehalten wird, zumal die Klägerin diesbezüglich substantiierte Bedenken nicht vorgetragen hat (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 8. November 2016 - VG 6 L 258/14 - S. 3 f. EA).

    Ist die sachliche Beitragspflicht hier damit - mangels vorher wirksamer Beitragssatzung (vgl. hierzu ausführlich bereits Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 -, juris Rn. 62 ff.) - frühestens mit Inkrafttreten der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des TAZV 2015 im Jahr 2012 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht verstrichen.

    Auf die Frage, ob das verfahrensgegenständliche Grundstück bereits vor diesem Zeitpunkt über eine Anschlussmöglichkeit verfügte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 -, juris Rn. 68; zum Ganzen auch bereits Beschluss der Kammer vom 8. November 2016 - VG 6 L 258/14 -, S. 5 EA).

  • VG Cottbus, 08.02.2019 - 6 L 237/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Bescheid über Schmutzwasserbeitrag

    Diese misst sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 -, juris Rn. 62 ff.) gemäß § 15 Abs. 1 SBS 2015 Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 bei und erfasst den angegriffenen Beitragsbescheid auch in zeitlicher Hinsicht.

    Die Satzung weist weder formelle noch materiell-rechtliche Fehler auf, wofür ebenfalls auf die ausführliche Begründung des Urteils der Kammer vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 - (juris Rn. 44 ff.) verwiesen wird.

    Ist die sachliche Beitragspflicht hier damit - mangels vorher wirksamer Beitragssatzung (vgl. hierzu ausführlich bereits Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 -, juris Rn. 62 ff.) - frühestens mit Inkrafttreten der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des TAZV 2015 im Jahr 2012 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht verstrichen.

    Auf die Frage, ob das verfahrensgegenständliche Grundstück bereits vor diesem Zeitpunkt über eine Anschlussmöglichkeit verfügte, kommt es in diesem Zusammenhang daher nicht an (vgl. Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - VG 6 K 336/13 -, a. a. O. Rn. 68).

  • VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 K 1723/15
    Die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 ist ihrerseits gemäß § 15 Abs. 1 der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 07. Mai 2014 im Amtsblatt für den Landkreis D... vom 24.04.2015, im Amtsblatt für den Landkreis T... vom 07. Mai 2015 und im Amtsblatt für das Amt K... vom 01. Mai 2015 veröffentlicht worden; auch sonst sind formelle Bedenken in Bezug auf die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 nicht vorgetragen oder ersichtlich (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, veröff. in juris).

    Die materielle Wirksamkeit der Satzung, insbesondere jene des festgelegten Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 24. Juni 2015 (a.a.O.) festgestellt; hieran wird festgehalten (vgl. in diesem Sinne jüngst auch VG Cottbus, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 6 L 289/19 -, juris).

    Erweist sich die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 als wirksam, erfasst diese von ihrem zeitlichen Anwendungsbereich her aufgrund der - wegen der Unwirksamkeit aller vorangegangenen Beitragssatzungen (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 62 ff.) - rechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. Urt. der Kammer vom 24. Juni 2015, a.a.O.) Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 auch den vorliegend angegriffenen Bescheid und ist die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück entstanden, so steht einer Veranlagung der Klägerin zu dem hier in Rede stehenden Anschlussbeitrag zunächst ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen.

  • VG Cottbus, 09.05.2019 - 6 K 423/17

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags; zeitliche Obergrenze für den

  • VG Cottbus, 26.08.2021 - 6 K 950/19
  • VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 L 84/20
  • VG Cottbus, 23.02.2015 - 6 L 273/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 25.11.2016 - 6 L 474/16

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 04.12.2020 - 6 L 333/20
  • VG Saarlouis, 22.11.2019 - 3 K 2307/17

    Zur Unwirksamkeit eines Abgabenverzichts

  • VG Magdeburg, 11.12.2018 - 9 A 636/16

    Niederschlagswassergebühren für Bundesstraßen

  • VG Cottbus, 18.05.2020 - 6 K 905/17

    Schmutzwasserbeitrag

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht