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   VG Cottbus, 25.02.2021 - 6 K 427/17   

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VG Cottbus, 25.02.2021 - 6 K 427/17 (https://dejure.org/2021,6508)
VG Cottbus, Entscheidung vom 25.02.2021 - 6 K 427/17 (https://dejure.org/2021,6508)
VG Cottbus, Entscheidung vom 25. Februar 2021 - 6 K 427/17 (https://dejure.org/2021,6508)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Cottbus, 25.02.2021 - 6 K 427/17
    Die Aufgabenträger im Land Brandenburg sind durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 u.a.) in größerem Umfang vor beträchtliche Herausforderungen zur Umgestaltung ihrer Finanzierungssysteme für die leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtungen gestellt worden.

    In die für diese maßgeblichen Kalkulationen seien fehlerhaft Kosten in Höhe von mindestens 700.000 Euro für die Erstellung von mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 3051/14 -) rechtswidrigen Beitragsbescheiden eingestellt worden.

    Zu berücksichtigen sind dabei entgegen der Auffassung des Klägers nur die tatsächlich gezahlten Beiträge und nicht auch nur entstandene, aber nicht erhobene, durch Festsetzungsverjährung erloschene, unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und - 1 BvR 3051/14 -, juris) hypothetisch verjährte oder zu niedrig festgesetzte Beiträge.

    Die Aufgabenträger im Land Brandenburg sind durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (a. a. O.) in größerem Umfang vor beträchtliche Herausforderungen zur Umgestaltung ihrer Finanzierungssysteme für die leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtungen gestellt worden (vgl. hierzu Kluge in: Becker u.a., § 6 Rn. 49j ff.).

    Schließlich vermag der Kläger eine Rechtswidrigkeit der Gebührensätze nicht darauf zu stützen, dass in die Gebührenvorauskalkulationen 2015 und 2016 Verwaltungskosten für mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (a.a.O.) rechtswidrige Beitragserhebungen eingeflossen seien, da die Beitragserhebungen auch vor dieser Entscheidung und Senkung des Beitragssatzes objektiv weitestgehend verfassungswidrig und damit rechtswidrig gewesen seien.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10

    Normenkontrollantrag gegen eine Gebührensatzung: Grundgebühr von 14 Euro je Monat

    Auszug aus VG Cottbus, 25.02.2021 - 6 K 427/17
    Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -) müssten zur Nachprüfbarkeit der Kalkulation bei Normierung einer Einheitsgrundgebühr weitere Angaben gemacht werden.

    Nach den dargelegten Grundsätzen, dass auf eine weiter gehende Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme umso eher verzichtet werden kann, je niedriger der Anteil der umgelegten Vorhaltekosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten ist, bestehen an der vorliegenden Pauschalierung der Grundgebühr keine Bedenken, da angesichts dieses nur relativen geringen Anteils des Grundgebührenaufkommens an den Gesamtkosten von einer noch hinreichend leistungsorientierten Gebührengestaltung ausgegangen werden kann (vgl. in diesen Sinne zu einer Quote von 21, 98 % OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; offen lassend für eine Quote von 34, 64 % OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris; zu einzelnen von der Rspr. gebilligten Quoten vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 763a m.w.N.).

    Nichts anderes gilt, wenn man mit der neueren Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris) für die Ermittlung der zulässigen Grenze der Abgeltung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung durch die Grundgebühr insoweit eine differenzierendere Betrachtung anstellt.

    Indessen geht es vorliegend nur um die Verteilung eines insgesamt eher geringen Kostenvolumens (1.187.328 Euro im Jahre 2015 bzw. bzw. 1.158.816 Euro in 2016) auf 4.439 Angeschlossene in Jahr 2015 bzw. 4.460 Angeschlossene im Jahr 2016 (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 zu der Verteilung eines etwas geringeren Kostenvolumens von 929.040 Euro auf ca. 5.500 Angeschlossene).

    Diese hängt wiederum von der dem Grundstück zugeführten Frischwassermenge ab (vgl. zu diesen Aspekten bereits OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 für die dezentrale Entsorgung).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene

    Auszug aus VG Cottbus, 25.02.2021 - 6 K 427/17
    Allgemein wird im Bereich der zentralen Schmutzwasserbeseitigung für die Erhebung von der Abgeltung der verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten der Einrichtung dienenden Grundgebühren auch der in § 3 SWGS 2014 II normierte Maßstab nach dem Nenndurchfluss des verwendeten Wasserzählers für zulässig erachtet (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris, Rn. 32; OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris: "kein von vornherein ungeeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab"; Düwel, a.a.O., § 6 Rn. 1005).

    Soll mit den Grundgebühren ein nur so geringer Anteil der Gesamtkosten gedeckt werden, dass der Grundgebührenmaßstab weder auf das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung abstellen noch für sich genommen dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit genügen muss, so liegt es nahe, die Grundgebühr als Einheitsgebühr erheben zu dürfen (vgl. hierzu insbesondere OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris, Rdnr. 32).

    Nach den dargelegten Grundsätzen, dass auf eine weiter gehende Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme umso eher verzichtet werden kann, je niedriger der Anteil der umgelegten Vorhaltekosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten ist, bestehen an der vorliegenden Pauschalierung der Grundgebühr keine Bedenken, da angesichts dieses nur relativen geringen Anteils des Grundgebührenaufkommens an den Gesamtkosten von einer noch hinreichend leistungsorientierten Gebührengestaltung ausgegangen werden kann (vgl. in diesen Sinne zu einer Quote von 21, 98 % OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; offen lassend für eine Quote von 34, 64 % OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris; zu einzelnen von der Rspr. gebilligten Quoten vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 763a m.w.N.).

    Dementsprechend hätte der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris, Rdnr. 32, die Quote, mit der die Grundgebühren zur Deckung der Gesamtkosten beitragen sollten (21,98 %) unbeachtet lassen können; die Grundgebühr durfte allein schon deshalb als Einheitsgebühr erhoben werden, weil sie kalkulatorisch überhaupt nur ca. 26 % der Vorhaltekosten decken sollte.

    Weder der Wortlaut noch der Regelungszweck des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG rechtfertigen insoweit eine andere Betrachtung (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019 - 9 A 10.17 -, juris; Urteil vom 7. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 6 Rn. 162a m.w.N.).

  • OVG Brandenburg, 22.05.2002 - 2 D 78/00
    Auszug aus VG Cottbus, 25.02.2021 - 6 K 427/17
    Hiermit - und darüber hinaus mit Art. 3 Abs. 1 GG - stehen Sondervereinbarungen nicht in Einklang, die sich als Subventionierung eines "Großverbrauchers" bzw. sonstigen Nutzers darstellen (vgl. OVG Brandenburg, Urt. vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00. NE -, KStZ 2003 S. 233; Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 683 m.w.N.).

    Dafür stehen mehrere Wege offen, die darauf hinauslaufen, dass schon im Ansatz, zumindest aber im Sinne einer Kontrollüberlegung, eine Kostensonderung erfolgt (vgl. dazu ebenfalls OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002, a. a. O.; Kluge, a.a.O., Rn. 683).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des OVG Brandenburg vom 22. Mai 2002 (a. a. O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05

    Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung,

    Auszug aus VG Cottbus, 25.02.2021 - 6 K 427/17
    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg und des OVG Berlin- Brandenburg, der sich die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, ist darüber hinaus mit Blick auf die Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG auch eine Bemessung nach den wahrscheinlich verursachten Vorhaltekosten oder dem wahrscheinlichen Wert der Leistungsbereitschaft für den Gebührenpflichtigen zulässig, allerdings mit der Einschränkung, dass das System von Grund- und Mengengebühr nach § 6 Abs. 4 KAG gleichwohl insgesamt vom Prinzip einer Bemessung nach der Inanspruchnahme der Einrichtung beherrscht werden und der satzungsmäßige Grundgebührenmaßstab daher umso mehr eine Bemessung der Grundgebühr nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung verwirklichen muss, je höher der Anteil der Gesamtkosten der Einrichtung ist, der über die Grundgebühr umgelegt wird (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris, Rdnr. 35 ff.; Kluge a.a.O., § 6 Rn. 741c, 763, 765 m.w.N., auch aus der Rspr. der 6. Kammer des VG Cottbus).

    Er muss für sich genommen aber nicht dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit genügen; vielmehr reicht es, wenn das System von Grund- und Mengengebühren bei einer Zusammenschau noch von einer Bemessung nach der Inanspruchnahme beherrscht wird (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris, Rdnr. 36).

    Allerdings besteht keine Obergrenze für diesen Anteil, solange es überhaupt noch zu einer nennenswerten Mengengebührenerhebung kommt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 a.a.O., Rn. 37).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.09.2019 - 9 S 13.19

    Heranziehung zu Schmutzwassergebühren; (keine) Beitragsfähigkeit von

    Auszug aus VG Cottbus, 25.02.2021 - 6 K 427/17
    Dabei mag dahinstehen, ob Kosten für die Erhebung von Beiträgen überhaupt gebührenrechtlich ansatzfähig sind, also den erforderlichen sachlichen Bezug zur Leistung, die durch die öffentliche Abwasserentsorgung erbracht wird, aufweisen, wogegen auch angesichts der Mischfinanzierung aus Benutzungsgebühren und Anschlussbeiträgen einiges spricht (verneinend für Kosten, die durch die Bearbeitung von die Beitragserhebung betreffenden Rückzahlungsanträgen entstehen etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2019 - 9 S 13.19-, juris, Rn. 9).

    Ebenso kann offenbleiben, ob - eine grundsätzliche Ansatzfähigkeit solcher Kosten unterstellt - diese im vorliegenden Fall jedenfalls insoweit nicht ansatzfähig sind, als sie sich auf den Erlass solcher Beitragsbescheide beziehen, die aufgrund eingetretener (hypothetischer) Festsetzungsverjährung rechtswidrig waren (vgl. dazu, dass Kosten, die durch fehlerhaftes Handeln des Einrichtungsträgers entstanden sind, nicht ansatzfähig sind, jüngst etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2019, a.a.O.), obgleich dem kommunalen Satzungsgeber bei der Kalkulation ein Prognosespielraum zusteht, der gerichtlich nur darauf zu überprüfen ist, ob die Berechnungsfaktoren vertretbar angenommen werden konnten und der Beklagte insoweit vor der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unter Zugrundelegung der Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa Urteil vom 19. November 2019 - 6 K 2551/17 -, juris) nicht von einer Rechtswidrigkeit der Beitragserhebungen ausgehen musste (vgl. zu diesem Aspekt OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - 9 A 5.17 -, juris, Rn. 49 zum Zeitpunkt der Berücksichtigungsfähigkeit von Beitragsrückzahlungen).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2010 - 9 N 5.08

    Berufungszulassungsverfahren; Bescheidänderung

    Auszug aus VG Cottbus, 25.02.2021 - 6 K 427/17
    Bei laufenden Jahresgebühren entsteht die Gebührenschuld daher grundsätzlich, d.h., wenn satzungsmäßig nicht - in zulässiger Weise - abweichendes bestimmt wird, erst mit Ablauf des Kalenderjahres (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Januar 2003 - 2 A 581/00 -, MittStGB 2003 S. 255, 257; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 9 N 5.08 -, juris; VG Cottbus, Urteil vom 25. August 2005 - 6 K 2282/02 -, S. 16 ff. des E. A.; Beschluss vom 6. Juli 2010 - 6 L 24/10 -, S. 13 ff. des E. A.; Urteil vom 19. Juni 2012 - 6 K 983/07 -, S. 6 f. des E. A.).

    Es ist daher - bei entsprechender satzungsmäßiger Regelung - für die Abschnitte des Erhebungszeitraums nur die Festsetzung von Vorauszahlungen zulässig (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Januar 2003, a.a.O.; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2010, a.a.O.; VG Cottbus, Urteil vom 25. August 2005, a.a.O.; Beschluss vom 6. Juli 2010, a.a.O.; Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O.).

  • OVG Brandenburg, 22.01.2003 - 2 A 581/00
    Auszug aus VG Cottbus, 25.02.2021 - 6 K 427/17
    Bei laufenden Jahresgebühren entsteht die Gebührenschuld daher grundsätzlich, d.h., wenn satzungsmäßig nicht - in zulässiger Weise - abweichendes bestimmt wird, erst mit Ablauf des Kalenderjahres (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Januar 2003 - 2 A 581/00 -, MittStGB 2003 S. 255, 257; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 9 N 5.08 -, juris; VG Cottbus, Urteil vom 25. August 2005 - 6 K 2282/02 -, S. 16 ff. des E. A.; Beschluss vom 6. Juli 2010 - 6 L 24/10 -, S. 13 ff. des E. A.; Urteil vom 19. Juni 2012 - 6 K 983/07 -, S. 6 f. des E. A.).

    Es ist daher - bei entsprechender satzungsmäßiger Regelung - für die Abschnitte des Erhebungszeitraums nur die Festsetzung von Vorauszahlungen zulässig (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Januar 2003, a.a.O.; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2010, a.a.O.; VG Cottbus, Urteil vom 25. August 2005, a.a.O.; Beschluss vom 6. Juli 2010, a.a.O.; Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 25.08.2005 - 6 K 2282/02
    Auszug aus VG Cottbus, 25.02.2021 - 6 K 427/17
    Bei laufenden Jahresgebühren entsteht die Gebührenschuld daher grundsätzlich, d.h., wenn satzungsmäßig nicht - in zulässiger Weise - abweichendes bestimmt wird, erst mit Ablauf des Kalenderjahres (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Januar 2003 - 2 A 581/00 -, MittStGB 2003 S. 255, 257; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 9 N 5.08 -, juris; VG Cottbus, Urteil vom 25. August 2005 - 6 K 2282/02 -, S. 16 ff. des E. A.; Beschluss vom 6. Juli 2010 - 6 L 24/10 -, S. 13 ff. des E. A.; Urteil vom 19. Juni 2012 - 6 K 983/07 -, S. 6 f. des E. A.).

    Es ist daher - bei entsprechender satzungsmäßiger Regelung - für die Abschnitte des Erhebungszeitraums nur die Festsetzung von Vorauszahlungen zulässig (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Januar 2003, a.a.O.; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2010, a.a.O.; VG Cottbus, Urteil vom 25. August 2005, a.a.O.; Beschluss vom 6. Juli 2010, a.a.O.; Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2013 - 9 N 109.13

    Benutzungsgebühr; Trinkwasserversorgung; Schmutzwasserentsorgung dezentral;

    Auszug aus VG Cottbus, 25.02.2021 - 6 K 427/17
    Soweit solche Nutzer, insbesondere "Großverbraucher" nach dem Satzungsrecht des Einrichtungsträgers tatbestandsmäßig Benutzer der öffentlichen Wasserver- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung und für den Wasserbezug bzw. Abwasseranfall gebührenpflichtig sind (vgl. demgegenüber OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. vom 14. Juni 2013 - 9 N 109.13 -, juris, Rn. 5 f. zu einer Konstellation, wo dies nicht der Fall war), müssen die vereinbarten Gebühren-/Entgeltregelungen an den Vorschriften des § 6 KAG, die Verbrauchsgebühr vor allem auch an den Anforderungen des § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KAG gemessen werden, wonach Gebühren in Anwendung des durch die Satzung festgelegten Gebührensatzes nach dem Umfang (Maß) der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen sind.

    Die dort erwähnten kostendeckenden Entgelte sind nur Voraussetzung einer bestimmten Form der Vermeidung einer gebührenmäßigen Quersubventionierung, aber nicht Voraussetzung der Vermeidung einer gebührenmäßigen Quersubventionierung durch Kostensonderung (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. vom 14. Juni 2013, a. a. O.).

  • OVG Brandenburg, 22.08.2002 - 2 D 10/02
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 22.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

  • VG Cottbus, 19.11.2019 - 6 K 2551/17

    Beiträge

  • VGH Bayern, 15.04.1999 - 23 B 97.1108
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2007 - 9 A 372/06
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - 9 B 17.08

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung; Anforderungen an die öffentliche

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 10.17

    Berücksichtigung des Eigenkapitalanteils bei Abwassergebühren

  • VG Frankfurt/Oder, 13.01.2021 - 5 K 3593/17
  • VG Cottbus, 21.11.2019 - 6 K 1025/17

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • OVG Niedersachsen, 15.04.1993 - 9 M 5550/92

    Abfallentsorgung; Entstehungszeitpunkt (Abgabenschulden); Erhebungszeitraum;

  • VG Frankfurt/Oder, 27.02.2019 - 5 K 2329/17

    Rechtmäßigkeit eines Umlagebescheides betreffend die Kanalbenutzungsgebühren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 5.17

    Erhebung von Wasserversorgungs- bzw. Schmutzwassergebühren

  • OVG Niedersachsen, 26.08.2002 - 9 LA 305/02

    Differenzierung; Gebühr; Gebührenmaßstab; Grundgebühr; Maßstab;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2012 - 9 A 7.10

    Umstellung eines Grundgebührenmaßstabes für Abwasser auf die Anzahl von

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

  • VG Cottbus, 19.05.2022 - 6 K 1213/19
    Letzteres hat die Kammer in ihren jeweils in juris veröffentlichten Entscheidungen vom 25. Februar 2021 - 6 K 427/17 - (a.a.O., Rn.15 f.), vom 15. März 2021 - 6 K 1318/18 - (a.a.O., Rn. 15 f.), vom 23. März 2021 - 6 K 742/19 - (a.a.O., Rn. 15 f.) und vom 30. März 2021 - 6 K 627/20 (a.a.O., Rn. 15 f.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, festgestellt.

    Dies hat die Kammer gleichfalls in den zitierten Entscheidungen vom 25. Februar 2021 (a.a.O., Rn. 17 ff.), vom 15. März 2021 (a.a.O., Rn. 17 ff.), vom 23. März 2021 (a.a.O., Rn. 17 ff.) und vom 30. März 2021 (a.a.O., Rn. 17 ff.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit Bezug genommen wird, festgestellt.

    Die Bemessung der Grundgebühr nach dem Nenn- bzw. Dauerdurchfluss des Wasserzählers ist - wie bereits in den oben zitierten Urteilen der Kammer ausgeführt - nicht nur im Bereich der Trinkwasserversorgung, sondern auch im Bereich der Schmutzwasserentsorgung grundsätzlich zulässig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 32; VG Cottbus, Urteil vom 25. Februar 2021 - 6 K 427/17 -, juris, Rn. 22; Urteil vom 17. August 2021 - 6 K 1122/17 -, juris, Rn. 16).

    Es ist daher - bei entsprechender satzungsmäßiger Regelung - für die Abschnitte des Erhebungszeitraums nur die Festsetzung von Vorauszahlungen zulässig (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Januar 2003, a.a.O.; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2010, a.a.O.; VG Cottbus, Urteil vom 25. August 2005, a.a.O.; Beschluss vom 6. Juli 2010, a.a.O.; Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O.; Urteile vom 25. Februar 2021, a.a.O., Rn. 56 ff.; vom 15. März 2021, a.a.O., Rn. 77 ff.; vom 23. März 2021, a.a.O., Rn. 74 ff; Urteil vom 30. März 2021, a.a.O., Rn. 74 ff.).

    Dieser Mangel des Ausgangsbescheides kann jedoch insoweit durch einen Widerspruchsbescheid, der zu einem Zeitpunkt ergangen ist bzw. ergeht, in dem der Erhebungszeitraum abgelaufen und die Gebühr (für das Kalenderjahr) bereits entstanden ist, "geheilt" werden (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 27. Juni 2006 - 6 K 669/03 - S. 5 d.E.A.; Beschluss vom 6. Juli 2010 - 6 L 24.10 -, S. 13 ff. des E.A.; Urteile vom 25. Februar 2021, a.a.O., Rn. 56 ff.; vom 15. März 2021, a.a.O., Rn. 77 ff.; vom 23. März 2021, a.a.O., Rn. 74 ff; Urteil vom 30. März 2021, a.a.O., Rn. 74 ff.; ferner OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. April 1993 - 9 M 5550/92 - KStZ 1994 S. 77; vgl. auch allgemein zur Bedeutung des Widerspruchsbescheides: OVG Brandenburg, Urteil vom 14. März 1996 - 2 A 52/95 -, S. 7 E.A.).

    Dieses Problem kann sachgerecht im Rahmen der Behandlung der Säumnisfolgen gelöst werden, indem die Fälligkeit erst mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides bzw. nach Ablauf des in der Satzung - an sich für den Ausgangsbescheid - festgelegten Zeitraums ab Bekanntgabe bzw. Zustellung eintreten kann (vgl. VG Cottbus, Beschl. vom 6.7.2010, a.a.O., S. 16 des E.A.; Urteile vom 25. Februar 2021, a.a.O., Rn. 56 ff.; vom 15. März 2021, a.a.O., Rn. 77 ff.; vom 23. März 2021, a.a.O., Rn. 74 ff; Urteil vom 30. März 2021, a.a.O., Rn. 74 ff.).

    Mit dem hier inmitten stehenden Abrechnungszeiträumen, die kalenderjahrübergreifend sein können und hier auch sind, sofern sich dies - wie, was der Klägervertreter nicht bestreitet, hier der Fall - abrechnungstechnisch nachvollziehen lässt, hat dies nichts zu tun (vgl. in diesem Sinne bereits Urteile der Kammer vom 25. Februar 2021, a.a.O., Rn. 61; vom 15. März 2021, a.a.O., Rn. 82; vom 23. März 2021, a.a.O., Rn. 79; Urteil vom 30. März 2021, a.a.O., Rn. 79; zur Unterscheidung zwischen Leistungs-/Erhebungs- und Abrechnungszeitraum auch Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 417).

  • VG Cottbus, 21.04.2021 - 6 K 1296/17
    Davon abgesehen stand den Aufgabenträgern auch nach Veröffentlichung des Beschlusses noch eine angemessene Übergangsfrist zur Einführung rechtsfester, gespaltener Gebührensätze zur Verfügung (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. Februar 2021 - 6 K 427/17 -, juris Rn. 41; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. Februar 2019 - 5 K 2329/17 -, juris, Rn. 101 f.; Urteil vom 13. Januar 2021 - 5 K 3593/17 -, juris, Rn. 29; Düwel, in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 950e; Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 49m).

    Diese Frist ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. Februar 2021 - 6 K 427/17 -, juris Rn. 41) nicht vor Ende des Jahres 2016 und damit erst nach dem hier maßgeblichen Erhebungszeitraum abgelaufen.

    Die Bemessung der Grundgebühr nach dem Nenndurchfluss des Wasserzählers ist nicht nur im Bereich der Trinkwasserversorgung, sondern auch im Bereich der Schmutzwasserentsorgung grundsätzlich zulässig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 32; VG Cottbus, Urteil vom 25. Februar 2021 - 6 K 427/17 -, juris Rn. 22).

  • VG Cottbus, 17.08.2021 - 6 K 1122/17
    Davon abgesehen stand den Aufgabenträgern auch nach Veröffentlichung des Beschlusses noch eine angemessene Übergangsfrist zur Einführung rechtsfester, gespaltener Gebührensätze zur Verfügung (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. Februar 2021 - 6 K 427/17 -, juris Rn. 41; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. Februar 2019 - 5 K 2329/17 -, juris, Rn. 101 f.; Urteil vom 13. Januar 2021 - 5 K 3593/17 -, juris, Rn. 29; Düwel, in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 950e; Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 49m).

    Diese Frist ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. Februar 2021 - 6 K 427/17 -, juris Rn. 41) nicht vor Ende des Jahres 2016 und damit erst nach dem hier maßgeblichen Erhebungszeitraum abgelaufen.

    Die Bemessung der Grundgebühr nach dem Nenndurchfluss des Wasserzählers ist nicht nur im Bereich der Trinkwasserversorgung, sondern auch im Bereich der Schmutzwasserentsorgung grundsätzlich zulässig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 32; VG Cottbus, Urteil vom 25. Februar 2021 - 6 K 427/17 -, juris Rn. 22).

  • VG Cottbus, 09.08.2021 - 6 K 2409/16
    Die Bemessung der Grundgebühr nach dem Nenndurchfluss des Wasserzählers ist nicht nur im Bereich der Trinkwasserversorgung, sondern auch im Bereich der Schmutzwasserentsorgung grundsätzlich zulässig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 32; VG Cottbus, Urteil vom 25. Februar 2021 - 6 K 427/17 -, juris Rn. 22).

    Vielmehr muss den Aufgabenträgern als Gebührengläubigern eine angemessene Übergangsfrist bis zur Umsetzung der Pflicht zur Erhebung gespaltener Gebühren eingeräumt werden, um insoweit differenzierte und rechtsfeste Regelungen zu erlassen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. Februar 2021 - 6 K 427/17 -, juris Rn. 41; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 13. Januar 2021 - 5 K 3593/17 -, juris Rn. 29; Urteil vom 27. Februar 2019 - 5 K 2329/17 -, juris, Rn. 101 f.; Düwel, in: Becker u. a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 950e; Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Komm, § 6 Rn. 49m).

    Diese Frist ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. Februar 2021 - 6 K 427/17 -, juris Rn. 41) nicht vor Ende des Jahres 2016 und damit erst nach dem hier maßgeblichen Erhebungszeitraum abgelaufen.

  • VG Cottbus, 15.03.2021 - 6 K 1318/18

    Kanalbenutzungsgebühren

    Zur Wirksamkeit der für den Zeitraum vom 16. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 relevanten Schmutzwassergebührensatzung 2014 II und der 1. Schmutzwassergebührenänderungssatzung 2015 wird auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil der Kammer vom 25. Februar 2017 im Verfahren 6 K 427/17, dort S. 8 ff. (zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) Bezug genommen.
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