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   VG Cottbus, 25.02.2021 - 8 L 61/21   

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https://dejure.org/2021,3528
VG Cottbus, 25.02.2021 - 8 L 61/21 (https://dejure.org/2021,3528)
VG Cottbus, Entscheidung vom 25.02.2021 - 8 L 61/21 (https://dejure.org/2021,3528)
VG Cottbus, Entscheidung vom 25. Februar 2021 - 8 L 61/21 (https://dejure.org/2021,3528)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 17 Abs 6 CoronaV6EindV BB, § 18 Abs 5 S 2 Nr 2 CoronaV6EindV BB, § 18 Abs 5 S 3 Nr 15 CoronaV6EindV BB, § 28 IfSG, § 28a IfSG, § 32 IfSG, § 33 IfSG
    Infektionsschutzrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2012 - 1 M 65/12

    Umsetzung eines Beamten und Auswahlermessen bei vorgesehenem Ortswechsel

    Auszug aus VG Cottbus, 25.02.2021 - 8 L 61/21
    Erstrebt ein Antragsteller - wie hier - eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung dabei nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhaltes mit größter Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 4 S 98.09 -, juris Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2012 - 1 M 65/12 -, juris Rn. 3).
  • VG Cottbus, 31.03.2020 - 8 L 151/20

    Eilantrag auf Kita-Notbetreuung abgelehnt

    Auszug aus VG Cottbus, 25.02.2021 - 8 L 61/21
    Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzungen ist davon auszugehen, dass § 18 Abs. 5 Satz 3 der 6. SARS-CoV-2-EindV nur die Personen erfasst, die aufgrund ihrer konkreten Tätigkeit im Kernbereich für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft in diesen Bereichen tatsächlich notwendig sind (vgl. in diesem Sinne einschränkend bereits: Beschluss der Kammer vom 31. März 2020 - VG 8 L 151/20 -, juris Rn. 12 (zu § 18 Abs. 5 Satz 3 Nr. 5)).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2010 - 4 S 98.09

    Höchstaltersgrenze von 42 Jahren für die Verwendung als Einsatzbeamter des

    Auszug aus VG Cottbus, 25.02.2021 - 8 L 61/21
    Erstrebt ein Antragsteller - wie hier - eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung dabei nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhaltes mit größter Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 4 S 98.09 -, juris Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2012 - 1 M 65/12 -, juris Rn. 3).
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