Rechtsprechung
   VG Cottbus, 25.08.2016 - 1 K 1444/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,41788
VG Cottbus, 25.08.2016 - 1 K 1444/14 (https://dejure.org/2016,41788)
VG Cottbus, Entscheidung vom 25.08.2016 - 1 K 1444/14 (https://dejure.org/2016,41788)
VG Cottbus, Entscheidung vom 25. August 2016 - 1 K 1444/14 (https://dejure.org/2016,41788)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,41788) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.07.2013 - 4 L 145/13

    Zur Ausübung der Informationsrechte der Kommunalaufsichtsbehörden in

    Auszug aus VG Cottbus, 25.08.2016 - 1 K 1444/14
    Dieser Rechtsprechung, die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg unbeanstandet geblieben ist (vgl. Beschluss vom 28. September 2005 - OVG 7 N 112.05 -, juris Rn. 4), hat sich zwischenzeitlich auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit der Begründung angeschlossen, nur durch das Erfordernis einzelfallbezogener Umstände, die das Informationsbedürfnis nachvollziehbar erscheinen ließen, werde verhindert, dass die Aufsichtsbehörde ein mit den Grundsätzen der als Rechtsaufsicht ausgestalteten Kommunalaufsicht nicht vereinbares Ausforschungsrecht erhalte (vgl. Beschluss vom 11. Juli 2013 - 4 L 145/13 -, juris Rn. 6).

    Erst die Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse ermöglicht nämlich der Aufsichtsbehörde, das ihr im Rahmen der Aufsicht eingeräumte Ermessen sachgerecht einzusetzen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 13. Februar 2002 - 4 K 1793/01 -, S. 6 UA; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2005 - OVG 7 N 112.05 -, juris Rn. 4; OVG für das Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 4 L 145/13 -, juris Rn. 6).

    Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil es sich insoweit um eine alle Stiftungen betreffende, regelmäßig wiederkehrende Angelegenheit handelt, der es an dem notwendigen Einzelfallbezug fehlt (vgl. OVG für das Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 4 L 145/13 -, juris Rn. 9).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2005 - 7 N 112.05

    Antrag auf Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Fiktion der

    Auszug aus VG Cottbus, 25.08.2016 - 1 K 1444/14
    Dieser Rechtsprechung, die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg unbeanstandet geblieben ist (vgl. Beschluss vom 28. September 2005 - OVG 7 N 112.05 -, juris Rn. 4), hat sich zwischenzeitlich auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit der Begründung angeschlossen, nur durch das Erfordernis einzelfallbezogener Umstände, die das Informationsbedürfnis nachvollziehbar erscheinen ließen, werde verhindert, dass die Aufsichtsbehörde ein mit den Grundsätzen der als Rechtsaufsicht ausgestalteten Kommunalaufsicht nicht vereinbares Ausforschungsrecht erhalte (vgl. Beschluss vom 11. Juli 2013 - 4 L 145/13 -, juris Rn. 6).

    Erst die Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse ermöglicht nämlich der Aufsichtsbehörde, das ihr im Rahmen der Aufsicht eingeräumte Ermessen sachgerecht einzusetzen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 13. Februar 2002 - 4 K 1793/01 -, S. 6 UA; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2005 - OVG 7 N 112.05 -, juris Rn. 4; OVG für das Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 4 L 145/13 -, juris Rn. 6).

  • VG Frankfurt/Main, 27.04.2004 - 7 E 3431/02
    Auszug aus VG Cottbus, 25.08.2016 - 1 K 1444/14
    Jedenfalls müssen die Einnahmen aus dem Stiftungsvermögen und die Ausgaben, getrennt nach dem Stiftungszweck und den Verwaltungskosten, erkennbar sein (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 27. April 2004 - 7 E 3431/02 (1) -, juris Rn. 54).
  • KG, 09.01.1981 - 1 VA 2/80

    Einordnung einer Beanstandung des Senators für Justiz im Rahmen einer

    Auszug aus VG Cottbus, 25.08.2016 - 1 K 1444/14
    Hinzu kommt, dass sich aus den im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Rechnungslegungspflichten Maßstäbe für die Stiftungsaufsicht von vorn herein nicht ergeben (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 9. Januar 1981 - 1 VA 2/80 -, OLGZ 1981, 297, 298/299).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.1995 - 25 A 4196/92

    Berechtigung des Vorstands einer Stiftung zu deren Aufhebung und Liquidation;

    Auszug aus VG Cottbus, 25.08.2016 - 1 K 1444/14
    Richtig ist allerdings, dass die Stiftungsaufsicht - anders als die Kommunalaufsicht, die vor allem im öffentlichen Interesse erfolgt, indem sie der Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) dient - zuvorderst den Schutz der Stiftung selbst bezweckt (sog. Schutzfunktion der Stiftungsaufsicht, vgl. Suerbaum, in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 2. Auflage 2015, Anm. C 165 ff.; BGH, Urteil vom 3. März 1977 - III ZR 10/74 -, NJW 1977, 1148; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2013 - OVG 10 L 52/13 -, NVwZ-RR 2014, 287; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. November 1995 - 25 A 4196/92 -, NVwZ-RR 1996, 426, 427).
  • BVerwG, 22.09.1972 - VII C 27.71
    Auszug aus VG Cottbus, 25.08.2016 - 1 K 1444/14
    Denn die Stiftung ist als juristische Person des Privatrechts - und das unterscheidet sie von den üblicherweise staatlicher Aufsicht unterstellten Körperschaften des öffentlichen Rechts - Trägerin von Grundrechten (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 22. September 1972 - VII C 27.71 -, juris Rn. 21).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2013 - 10 L 52.13

    Beschwerde gegen Ablehnung einer Beiladung; Stiftung; Klage gegen Maßnahme der

    Auszug aus VG Cottbus, 25.08.2016 - 1 K 1444/14
    Richtig ist allerdings, dass die Stiftungsaufsicht - anders als die Kommunalaufsicht, die vor allem im öffentlichen Interesse erfolgt, indem sie der Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) dient - zuvorderst den Schutz der Stiftung selbst bezweckt (sog. Schutzfunktion der Stiftungsaufsicht, vgl. Suerbaum, in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 2. Auflage 2015, Anm. C 165 ff.; BGH, Urteil vom 3. März 1977 - III ZR 10/74 -, NJW 1977, 1148; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2013 - OVG 10 L 52/13 -, NVwZ-RR 2014, 287; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. November 1995 - 25 A 4196/92 -, NVwZ-RR 1996, 426, 427).
  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 602/83

    Nordhorn

    Auszug aus VG Cottbus, 25.08.2016 - 1 K 1444/14
    Diese für die Kommunalaufsicht entwickelten Grundsätze, die auf der grundsätzlichen Erwägung beruhen, dass Rechtsaufsicht sich niemals zu einer "Einmischungsaufsicht" oder Fachaufsicht verdichten darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1988 - 2 BvR 602/83 u.a. -, juris Rn. 27), beanspruchen im Rahmen der - der Kommunalaufsicht strukturell und inhaltlich nachgebildeten - Stiftungsaufsicht ebenso Geltung (vgl. Andrick/Suerbaum, StiftG NRW, 2016, § 7 Rn. 10).
  • BGH, 03.03.1977 - III ZR 10/74

    Stiftungsaufsicht

    Auszug aus VG Cottbus, 25.08.2016 - 1 K 1444/14
    Richtig ist allerdings, dass die Stiftungsaufsicht - anders als die Kommunalaufsicht, die vor allem im öffentlichen Interesse erfolgt, indem sie der Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) dient - zuvorderst den Schutz der Stiftung selbst bezweckt (sog. Schutzfunktion der Stiftungsaufsicht, vgl. Suerbaum, in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 2. Auflage 2015, Anm. C 165 ff.; BGH, Urteil vom 3. März 1977 - III ZR 10/74 -, NJW 1977, 1148; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2013 - OVG 10 L 52/13 -, NVwZ-RR 2014, 287; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. November 1995 - 25 A 4196/92 -, NVwZ-RR 1996, 426, 427).
  • OVG Saarland, 15.01.2021 - 2 B 365/20

    Stiftungsrecht: Herausgabe von Unterlagen

    [Vgl. im Einzelnen dazu VG Cottbus, Urteil vom 25.8.2016 - 1 K 1444/14 -, juris (m.w.N.)] Die Stiftungsaufsicht als Ausübung staatlicher Gewalt bezweckt den der Stiftung selbst.

    [Vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25.8.2016 - 1 K 1444/14 -, juris] Dies entspricht dem für das Stiftungsrecht besonders wichtigen Grundsatz der Subsidiarität staatlichen Handelns.

    [Vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25.8.2016 - 1 K 1444/14 -, juris] Eine diesbezügliche Vorlagepflicht ist weder aus § 11 Abs. 2 SStiftG noch aus § 6 der Stiftungssatzung ersichtlich.

  • OVG Niedersachsen, 20.07.2017 - 8 LA 145/16

    Ersatzvornahme; Informationsrecht; Jahresabrechnung; Jahresbericht;

    Auch wenn man davon ausgeht, das Verwaltungsgericht habe mit einer verbreiteten Auffassung gefordert, dass ein konkreter Anlass bestehen müsse, der das Tätigwerden der Aufsichtsbehörde im Einzelfall nachvollziehbar erscheinen lasse (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 25.8.2016 - 1 K 1444/14 -, juris Rn. 32 ff.; Weitemeyer in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl. 2015, § 80 Rn. 52), hat es das Vorliegen dieser Voraussetzung im Rahmen seiner Ausführungen zu § 13 Abs. 1 NStiftG mit begründet.

    Bei der Erstellung der Jahresabrechnung müssen die Einnahmen aus dem Stiftungsvermögen und die Ausgaben, getrennt nach dem Stiftungszweck und den Verwaltungskosten erkennbar sein (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 27.4.2004 - 7 E 3431/02 (1) -, juris Rn. 54; VG Cottbus, Urt. v. 25.8.2016 - 1 K 1444/14 -, juris Rn. 27).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht