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VG Cottbus, 26.10.2017 - 4 L 567/17 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.10.1989 - 16 B 21066/89
Auszug aus VG Cottbus, 26.10.2017 - 4 L 567/17
Dadurch, dass die Antragstellerin aber einen eigenen Antrag gestellt und ein eigenes veraltungsgerichtliches Verfahren eingeleitet hat, hat sie mutwillig zusätzliche Gebühren verursacht, die ohne weiteres zu vermeiden gewesen wären, hätte sie sich an dem (nicht einmal eine Stunde zuvor anhängig gemachten) Verfahren ihres Verlobten beteiligt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. Oktober 1989 - 16 B 21066/89 -, juris). - VGH Baden-Württemberg, 17.07.2015 - 11 S 164/15
Antrags- und Klagebefugnis der Tochter bei Antrag auf Erteilung einer …
Auszug aus VG Cottbus, 26.10.2017 - 4 L 567/17
Insoweit besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass - sich berechtigterweise in der Bundesrepublik aufhaltenden ausländischen oder deutschen - Familienangehörigen die erforderliche Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage (bzw. Widerspruchsbefugnis für einen Widerspruch) gegen ausländerrechtliche Maßnahmen bzw. Entscheidungen zusteht, welche zur Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft oder des Umgangs führen oder aber eine Fortsetzung nur im Ausland ermöglichen würden (zum Streitstand: vgl. VGH, Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2015 - 11 S 164/15 -, juris).
- OVG Sachsen, 05.09.2019 - 6 B 4/19
Maßgebliche Sach- und Rechtslage; Begründung des Sofortvollzugs; Geständnis im …
Az.: 6 B 4/19 4 L 567/17. - VG Münster, 20.04.2017 - 8 L 670/17
Antragsrücknahme; Vermutung; Belehrung; Emfpangsbekenntnis
Selbst wenn aber die Ersatzzustellung die nach § 33 Abs. 4 AsylG erforderliche Empfangsbestätigung ersetzen könnte und eine Belehrung in chinesischer oder koreanischer Sprache nicht erforderlich wäre, liegen die Voraussetzungen für die Vermutung einer Antragsrücknahme nicht vor, weil der Antragstellerin, die nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, nicht gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben worden ist (vgl. dazu VG Münster, z. B. Beschluss vom 13. April 2017 - 4 L 567/17.A [AZ des BAMF: 6474409-261].