Rechtsprechung
   VG Cottbus, 27.02.2023 - 8 K 2007/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,7602
VG Cottbus, 27.02.2023 - 8 K 2007/17 (https://dejure.org/2023,7602)
VG Cottbus, Entscheidung vom 27.02.2023 - 8 K 2007/17 (https://dejure.org/2023,7602)
VG Cottbus, Entscheidung vom 27. Februar 2023 - 8 K 2007/17 (https://dejure.org/2023,7602)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,7602) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Hannover, 11.03.2019 - 3 A 2109/16

    Behördliches Mitverschulden; Billigkeitserlass bei gleichzeitigem SGB

    Auszug aus VG Cottbus, 27.02.2023 - 8 K 2007/17
    Denn nach einhelliger Ansicht setzen sämtliche Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern nach §§ 102 ff. SGB X, insbesondere sowohl § 103 Abs. 1 SGB X als auch § 105 Abs. 1 SGB X, voraus, dass der berechtigte Leistungsträger die Leistungen materiell rechtmäßig erbracht hat (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. September 2018 - 4 L 194/17 -, juris Rn. 5 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 5 A 17/13 -, juris Rn. 4; Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 11. März 2019 - 3 A 2109/16 -, juris Rn. 49 ff.).

    Denn die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG lagen ab dem Zeitpunkt der Heirat des Klägers nicht mehr vor, so dass die Leistungsgewährung ab diesem Zeitpunkt materiell rechtswidrig erfolgte (vgl. bei vergleichbarer Sachlage ebenso: Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 11. März 2019 - 3 A 2109/16 -, juris Rn. 50).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.09.2018 - 4 L 194/17

    Rückforderung von Unterhaltsvorschuss

    Auszug aus VG Cottbus, 27.02.2023 - 8 K 2007/17
    Denn nach einhelliger Ansicht setzen sämtliche Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern nach §§ 102 ff. SGB X, insbesondere sowohl § 103 Abs. 1 SGB X als auch § 105 Abs. 1 SGB X, voraus, dass der berechtigte Leistungsträger die Leistungen materiell rechtmäßig erbracht hat (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. September 2018 - 4 L 194/17 -, juris Rn. 5 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 5 A 17/13 -, juris Rn. 4; Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 11. März 2019 - 3 A 2109/16 -, juris Rn. 49 ff.).

    Entsprechendes gilt für § 105 Abs. 1 SGB X, der hier darüber hinaus schon deshalb nicht anwendbar ist, weil die Norm nach einhelliger Ansicht nur bei einem Verstoß gegen Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit eingreift, nicht aber Fälle wie den vorliegenden erfasset, in dem eine nicht gegen Zuständigkeitsvorschriften verstoßende, sondern dem materiellen Recht widersprechende Leistungsgewährung erfolgte (vgl. Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. September 2018 - 4 L 194/17 -, juris Rn. 7).

  • VG München, 12.08.2004 - M 6b S 04.3578
    Auszug aus VG Cottbus, 27.02.2023 - 8 K 2007/17
    Entgegen der Auffassung des Klägers werden Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz- wie regelmäßig im sozialen Leistungsrecht - grundsätzlich nicht als rentengleiche Dauerleistungen gewährt, sondern stehen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Überprüfung und Einstellung, sobald die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht mehr vorliegen (vgl. ebenso: Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 12. August 2004 - M 6b S 04.3578 -, juris Rn. 24).
  • OVG Sachsen, 11.02.2015 - 5 A 17/13

    Rückforderung von Unterhaltsvorschuss, Erstattungspflicht eines für die

    Auszug aus VG Cottbus, 27.02.2023 - 8 K 2007/17
    Denn nach einhelliger Ansicht setzen sämtliche Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern nach §§ 102 ff. SGB X, insbesondere sowohl § 103 Abs. 1 SGB X als auch § 105 Abs. 1 SGB X, voraus, dass der berechtigte Leistungsträger die Leistungen materiell rechtmäßig erbracht hat (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. September 2018 - 4 L 194/17 -, juris Rn. 5 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 5 A 17/13 -, juris Rn. 4; Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 11. März 2019 - 3 A 2109/16 -, juris Rn. 49 ff.).
  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 11/11 R

    Rangfolge der Erstattungsansprüche der BA und des Grundsicherungsträgers

    Auszug aus VG Cottbus, 27.02.2023 - 8 K 2007/17
    Demgegenüber erfasst § 103 Abs. 1 SGB X nicht den Fall, dass ein Leistungsträger die Leistung zu Unrecht erbracht hat, denn in diesem Fall - dies verkennt der Kläger ebenso wie die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des Sozialgerichts Augsburg vom 21. August 2015 (Az. S 8 AS 493/15) - entfällt der Anspruch nicht nachträglich, sondern hat bereits im Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht bestanden (vgl. BT-Drs. 9/95 S. 24 f.; sowie ebenso: Bundessozialgericht, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R -, juris Rn. 34).
  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 10.91

    Kostenfreiheit - Unterhaltsvorschuß - Sozialhilfe - Erstattungsansprüche -

    Auszug aus VG Cottbus, 27.02.2023 - 8 K 2007/17
    Zwar würde das Bestehen eines Erstattungsanspruches zwischen zwei Leistungsträgern nach der gesetzgeberischen Konzeption, die der in § 107 Abs. 1 SGB X normierten Erfüllungsfiktion zu Grunde liegt, eine Rückabwicklung im Verhältnis des vorleistenden Leistungsträgers zum Berechtigten ausschließen (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 -, juris Rn. 15).
  • SG Augsburg, 21.08.2015 - S 8 AS 493/15

    Erstattungsanspruch für UVG-Leistungen

    Auszug aus VG Cottbus, 27.02.2023 - 8 K 2007/17
    Demgegenüber erfasst § 103 Abs. 1 SGB X nicht den Fall, dass ein Leistungsträger die Leistung zu Unrecht erbracht hat, denn in diesem Fall - dies verkennt der Kläger ebenso wie die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des Sozialgerichts Augsburg vom 21. August 2015 (Az. S 8 AS 493/15) - entfällt der Anspruch nicht nachträglich, sondern hat bereits im Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht bestanden (vgl. BT-Drs. 9/95 S. 24 f.; sowie ebenso: Bundessozialgericht, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 11/11 R -, juris Rn. 34).
  • VG Augsburg, 07.11.2012 - Au 3 K 11.1417

    Ersatz von Unterhaltsleistungen; Wiederverheiratung

    Auszug aus VG Cottbus, 27.02.2023 - 8 K 2007/17
    Das Unterhaltsvorschussgesetz enthält jedoch - ebenso wenig wie das SGB I und das SGB X - zum einen weder eine entsprechende Anrechnungs- noch etwa eine Härteklausel, die es in das Ermessen des Leistungsträgers stellen würde, aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung abzusehen (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Augsburg, Gerichtsbescheid vom 7. November 2012 - Au 3 K 11.1417 -, juris Rn. 36).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht