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   VG Cottbus, 28.05.2020 - 9 L 134/20   

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VG Cottbus, 28.05.2020 - 9 L 134/20 (https://dejure.org/2020,13671)
VG Cottbus, Entscheidung vom 28.05.2020 - 9 L 134/20 (https://dejure.org/2020,13671)
VG Cottbus, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - 9 L 134/20 (https://dejure.org/2020,13671)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 28.04.2011 - 19 ZB 11.875

    Anforderungen an die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis

    Auszug aus VG Cottbus, 28.05.2020 - 9 L 134/20
    Insoweit können dem Antragsteller nur solche Gründe entgegen gehalten werden, die derzeit einen Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen verhindern (vgl. zu § 11 BeschVerfV a.F. bzw. nunmehr § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG: VGH München, Beschl. vom 28. April 2011 - 19 ZB 11.875 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 21.03.2000 - 1 C 23.99

    Duldungsanspruch bei ungeklärter Identität eines Ausländers

    Auszug aus VG Cottbus, 28.05.2020 - 9 L 134/20
    Ob die Antragstellerin den Grund zu vertreten hat, dass sie nicht abgeschoben werden kann, ist hierbei unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3. 2000 - 1 C 23/99 - NVwZ 2000, 938).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2020 - 3 S 124.19

    Erforderlichkeit des Verteilungsverfahrens bei Erteilung einer Duldung für einen

    Auszug aus VG Cottbus, 28.05.2020 - 9 L 134/20
    Hat nach alledem die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2, Abs. 4 AufenthG glaubhaft gemacht, so ist angesichts der Systematik der Aufenthaltsgesetzes, die grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Ausländers außerhalb einer förmlichen Duldung lässt, wenn die Ausreise bzw. Abschiebung nicht absehbar ist, auch der Anordnungsgrund gegeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. April 2020 - OVG 3 S 124.19 - juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2016 - 11 N 77.16

    Duldungsanspruch bei Betreibung der Abschiebung

    Auszug aus VG Cottbus, 28.05.2020 - 9 L 134/20
    Auch kommt es für den Anspruch auf Erteilung einer Duldung nicht darauf an, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könnte (OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 15. Juli 2016 - 11 N 77/16 - juris Rn. 4), so dass bereits der vom Antragsgegner lediglich ausgestellten sogenannten Grenzübertrittsbescheinigung die Grundlage fehlt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2016 - 12 S 61.16

    Mitwirkungspflichten des Ausländers bei der Passbeschaffung - kausale

    Auszug aus VG Cottbus, 28.05.2020 - 9 L 134/20
    An der damit gebotenen Kausalität zwischen der Unmöglichkeit der Abschiebung und der vom Ausländer zu vertretenen ungeklärten Identität bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung (vgl. zur Kausalität: Wittmann/Röder, ZAR 2019, 362, 368; Thym, ZAR 2019, 353, 355; Dollinger, ZRP 2019, 130, 131; vgl. zu § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 - juris Rn. 4) fehlt es vorliegend aber.
  • VG Minden, 13.01.2020 - 7 L 1317/19

    Einstweiliger Rechtsschutz statthafte Antragsart Duldung für Personen mit

    Auszug aus VG Cottbus, 28.05.2020 - 9 L 134/20
    Die Kammer kann dahingestellt lassen, in welchen Fällen, ist dem Ausländer eine Duldung nach § 60b Abs. 1 AufenthG als "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" erteilt worden, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und/oder nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist (vgl. zu der insoweit durch den Verweis auf § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Sätze 1 und 3 AufenthG in § 60b Abs. 6 AufenthG bestehenden Problematik: VG Minden, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 7 L 1317/19 - juris Rn. 9 ff.; Wittmann/Röder: Aktuelle Rechtsfragen der Duldung für Personen mit ungeklärter Identität gem. § 60 b AufenthG, ZAR 2019, 362, 368).
  • BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 18.09

    Abschiebungsverbot; Aufenthaltsbeendigung; Aufenthaltserlaubnis; ausländisches

    Auszug aus VG Cottbus, 28.05.2020 - 9 L 134/20
    Auch wenn nicht ausdrücklich geregelt ist, welche Rechtsfolgen eine nach § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG gebotene Belehrung nach sich zieht, ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen erst nach einem hinreichend konkreten Hinweis die Verletzung der Mitwirkungspflichten vorgehalten werden kann (vgl. Wittmann/Röder, ZAR 2019, 362, 367; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 V 18.09 - NVwZ-RR 2011, 210 Rn. 17).
  • OVG Niedersachsen, 09.06.2021 - 13 ME 587/20

    Aktuell; aufschiebende Wirkung, Anordnung; Ausbildungsduldung; Ausländerbehörde;

    Versäumnisse allein aus der Vergangenheit sind hingegen nicht relevant (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 28.4.2011 - 19 ZB 11.875 -, juris Rn. 5 (zu einer Vorläufernorm des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG); VG Cottbus, Beschl. v. 28.5.2020 - 9 L 134/20 -, juris Rn. 9, und Funke-Kaiser, GK-AufenthG, a.a.O., § 60b Rn. 5, 19 (zu § 60b Abs. 2 AufenthG)); hieraus erklärt sich auch der bereits eingangs erwähnte, in § 60b Abs. 4 AufenthG geregelte Mechanismus einer späteren Aufhebung und Streichung des Zusatzes durch die Ausländerbehörde bei Nachholung notwendiger Mitwirkungshandlungen durch den nur mit Zusatz Geduldeten.
  • VG Aachen, 29.09.2021 - 8 L 305/21

    Duldung für Personen mit ungeklärter Identität; Rechtsschutzbedürfnis;

    vgl. ebenso: VG Cottbus, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 9 L 134/20 -, juris, Rn. 17; Eichler / Mantel , in: Huber/Mantel: AufenthG/AsylG, 3. Auflage 2021, § 60b AufenthG, Rn. 15; Funke-Kaiser , in : Berlit, GK-AufenthG, 109. Lfg., § 60b Rn. 25; vgl. auch: Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 14. April 2020 mit ergänzenden Hinweisen des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW vom 4. August 2020 zu § 60b des Aufenthaltsgesetzes (AH-§ 60b AufenthG), Rn. 11.11.

    vgl. ebenso: Sächsisches OVG, Beschluss vom 3. Juni 2021 - 3 B 164/21 -, juris, Rn. 11; AH-§ 60b AufenthG, Rn. 11 Ergänzung; Eichler/Mantel , in: Huber/Mantel: AufenthG/AsylG, 3. Auflage 2021, § 60b AufenthG, Rn. 15; Funke-Kaiser , in : Berlit, GK-AufenthG, 109. Lfg., § 60b Rn. 25; vgl. auch VG Cottbus, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 9 L 134/20 -, juris, Rn. 17.

    vgl. ebenso: AH-§ 60b AufenthG, Rn. 11.8, 11.11; Eichler/Mantel , in: Huber/Mantel: AufenthG/AsylG, 3. Auflage 2021, § 60b AufenthG, Rn. 15; Funke-Kaiser , in : Berlit, GK-AufenthG, 109. Lfg., § 60b Rn. 25; Marx , Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Auflage 2020, § 7 Rn. 403; vgl. auch VG Cottbus, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 9 L 134/20 -, juris, Rn. 17.

  • VG Aachen, 10.11.2020 - 4 L 660/20

    Duldungsbescheinigung; Identität; Staatsangehörigkeit; Konkretisierung der

    Erforderlich ist vielmehr, dass die Täuschung oder Falschangabe weiterhin ursächlich für das Abschiebungshindernis ist, vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 9 L 134/20 - juris, Rn. 9; für Mitursächlichkeit: Dollinger, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 60b AufenthG, Rn. 10, der allerdings auf Rechtsprechung zum anders formulierten § 104a Abs. 1 AufenthG verweist.
  • OVG Bremen, 13.06.2023 - 2 LA 8/23

    Duldungserteilung mit der Nebenbestimmung "für Personen mit ungeklärter

    Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an (wie hier Nds. OVG, Beschl. v. 09.06.2021 - 13 ME 587/20, juris Rn. 49; Beschl. v. 23.06.2021 - 13 PA 96/21, juris Rn. 6; Hess. VGH , Beschl. v. 06.12.2021 - 3 B 777/21, juris Rn. 20; VG Cottbus, Beschl. v. 28.05.2020 - 9 L 134/20, juris Rn. 9; VG Dresden, Beschl. v. 26.05.2021 - 3 L 339/21, juris Rn. 27 ff.; VG Aachen, Beschl. v. 29.09.2021 - 8 L 305/21, juris Rn. 46; Wittmann/Röder, ZAR 2019, 362 , (363 f); Dollinger, ZRP 2019, 130 , (131); Kluth, in: BeckOK AuslR, 37.
  • VG Cottbus, 24.09.2021 - 9 I 9/21
    Abgesehen davon, dass eine Duldung nach § 60b AufenthG offensichtlich rechtswidrig wäre, wäre der Ausländer nicht nur wegen Passlosigkeit sondern auch aufgrund einer bestehenden Vater-Kind-Beziehung aus rechtlichen Gründen zu dulden (vgl. zum Erfordernis der Kausalität: VG Cottbus, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 9 L 134/20 - juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 09. Juni 2021 - 13 ME 587/20 - juris Rn. 49), bliebe der rechtlich zwingende Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG auch dann bestehen und hindert eine Abschiebung, wenn die Passlosigkeit des Ausländers beseitigt ist oder auf anderem Wege (z.B. über die Botschaft bereitsgestellte Rückreisedokumente) eine Abschiebung tatsächlich möglich wäre.
  • VG Frankfurt/Oder, 12.01.2023 - 3 L 293/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Zusatz "für Personen mit ungeklärter

    Nichts anderes gilt im Anwendungsbereich der im wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften des § 60b Absatz 1 S. 1 und Abs. 5 S. 2 AufenthG (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 9 L 134/20 -, juris Rn. 9).
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