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   VG Cottbus, 30.01.2023 - 2 K 735/17.A   

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VG Cottbus, 30.01.2023 - 2 K 735/17.A (https://dejure.org/2023,1596)
VG Cottbus, Entscheidung vom 30.01.2023 - 2 K 735/17.A (https://dejure.org/2023,1596)
VG Cottbus, Entscheidung vom 30. Januar 2023 - 2 K 735/17.A (https://dejure.org/2023,1596)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18

    Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen

    Auszug aus VG Cottbus, 30.01.2023 - 2 K 735/17
    Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 33.18 - juris Rn. 14 ff. m.w.N.).

    Diese Vermutung kann widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihm erneut eine derartige Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 33.18 - juris Rn. 14 ff. m.w.N.).

  • VG München, 24.08.2021 - M 16 K 17.36736

    Abschiebungsverbot für Afghanistan

    Auszug aus VG Cottbus, 30.01.2023 - 2 K 735/17
    Hieraus ist zu schließen, dass es im jeweiligen Einzelfall zwar möglich ist, dass einem Rückkehrer nach einem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland eine unislamische Haltung bzw. eine Abkehr vom Islam oder womöglich sogar eine oppositionelle Haltung zu den Taliban unterstellt wird, da aber ebenso der wirtschaftliche Aspekt des Auslandsaufenthalts - jedenfalls bei nicht zur (vormaligen) "Elite" zählenden Rückkehrern, wie vorliegend dem Kläger - sowohl in der afghanischen Bevölkerung als auch bei den Taliban bekannt ist, erscheint es aus Sicht des Gerichts nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Rückkehrern aus dem westlichen Ausland allein aufgrund ihres Auslandsaufenthalts pauschal unterstellt wird, in politischer und/oder religiös/weltanschaulicher Opposition zu den Taliban zu stehen (so im Ergebnis auch: VG Berlin, Urteil vom 24. März 2022 - 20 K 666.17 A - juris Rn. 51; VG München, Urteil vom 24. August 2021 - M 16 K 17.36736 - juris Rn. 47).

    Zudem obliegt es dem Kläger, sich als Rückkehrer den neuen Gegebenheiten und den - auch unausgesprochenen - sozialen Normen in Afghanistan anzupassen, eine westliche Erscheinung etwa in Kleidung und Haarschnitt sowie westliches Verhalten (z.B. Alkoholkonsum) zu vermeiden und auch keine entspannte oder gar ablehnende Haltung gegenüber der Religion anzuzeigen (i.d.S auch: VG München, Urteil vom 24. August 2021 - M 16 K 17.36736 - juris Rn. 47).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2018 - A 11 S 924/17

    Afghanistan: kein Abschiebungsverbot für leistungsfähige, erwachsene Männer -

    Auszug aus VG Cottbus, 30.01.2023 - 2 K 735/17
    Soweit in den Jahrzehnte währenden bewaffneten Konflikten und damit in Handlungen staatlicher und nicht-staatlicher Akteure i.S.d. § 3c AsylG eine Ursache für die schlechte humanitäre Situation zu sehen ist, genügt eine reine Kausalität alleine für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2018 - A 11 S 924/17 - juris Rn. 69 - 75).
  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 11.19

    Abschiebungsschutz; Akteur; Aufklärung; Bürgerkrieg; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus VG Cottbus, 30.01.2023 - 2 K 735/17
    Insofern bedarf es eines zielgerichteten und bewussten Handelns bzw. Unterlassens eines Akteurs, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11/19 - juris Rn. 11 ff.).
  • VG Bremen, 14.01.2022 - 3 K 3558/17

    Afghanistan: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen schlechter

    Auszug aus VG Cottbus, 30.01.2023 - 2 K 735/17
    Angesichts dessen, dass derartige Vorkommnisse aber deutlich abgenommen haben und der ISKP Schätzungen zufolge über eine Kerngruppe von lediglich 1.500 bis 2.200 Kämpfern verfügt, die sich auf autonom agierende Zellen und kleine Gruppierungen im ganzen Land verteilen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Country of Origin Information, Afghanistan, 10. August 2022, S. 86; ACCORD, Afghanistan: Aktuelle Lage & Überblick über relevante Akteure; Situation gefährdeter Gruppen, März 2022, S. 6 f.; UK Home Office, Afghanistan, Security Situation, 09. Februar 2022, S. 16 ff.; BFA Länderinformation der Staatendokumentation, Country of Origin Information, Afghanistan, 28. Januar 2022, S. 81 f.), kann aber nicht angenommen werden, dass diese Bedrohung aktuell ein Ausmaß erreicht, bei welchem für jede Zivilperson die Gefahr eines ernsthaften Schadens bzw. einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikt besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. März 2022 - 12 N 188/21 - n.v., S. 2 f. EA; VG Bremen, Urteil vom 14. Januar 2022 - 3 K 3558/17 - juris Rn. 39).
  • VG Saarlouis, 11.09.2018 - 5 K 2596/16

    Flüchtlingsanerkennung eines afghanischen Staatsangehörigen aufgrund Verfolgung

    Auszug aus VG Cottbus, 30.01.2023 - 2 K 735/17
    Die Authentizität derartiger Schreiben ist oft zweifelhaft und kann mangels geeigneter Beweismittel auch nicht weiter aufgeklärt werden (vgl. insgesamt zum Vorstehenden: VG Cottbus, Urteil vom 8. September 2020 - 3 K 1500/16.A - juris Rn. 28; VG München, Urteil vom 21. April 2020 - M 16 K 17.41340 - juris Rn. 14; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 11. September 2018 - 5 K 2596/16 - juris Rn. 26 m.w.N.).
  • VG Cottbus, 08.09.2020 - 3 K 1500/16
    Auszug aus VG Cottbus, 30.01.2023 - 2 K 735/17
    Die Authentizität derartiger Schreiben ist oft zweifelhaft und kann mangels geeigneter Beweismittel auch nicht weiter aufgeklärt werden (vgl. insgesamt zum Vorstehenden: VG Cottbus, Urteil vom 8. September 2020 - 3 K 1500/16.A - juris Rn. 28; VG München, Urteil vom 21. April 2020 - M 16 K 17.41340 - juris Rn. 14; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 11. September 2018 - 5 K 2596/16 - juris Rn. 26 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.03.1991 - 9 B 56.91

    Sachverhaltsaufklärungspflicht - Verletzung der Mitwirkungspflicht -

    Auszug aus VG Cottbus, 30.01.2023 - 2 K 735/17
    Er hat seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1991 - 9 B 56/91 - juris Rn.5).
  • VG Berlin, 24.03.2022 - 20 K 666.17

    Asylrecht: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes

    Auszug aus VG Cottbus, 30.01.2023 - 2 K 735/17
    Hieraus ist zu schließen, dass es im jeweiligen Einzelfall zwar möglich ist, dass einem Rückkehrer nach einem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland eine unislamische Haltung bzw. eine Abkehr vom Islam oder womöglich sogar eine oppositionelle Haltung zu den Taliban unterstellt wird, da aber ebenso der wirtschaftliche Aspekt des Auslandsaufenthalts - jedenfalls bei nicht zur (vormaligen) "Elite" zählenden Rückkehrern, wie vorliegend dem Kläger - sowohl in der afghanischen Bevölkerung als auch bei den Taliban bekannt ist, erscheint es aus Sicht des Gerichts nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Rückkehrern aus dem westlichen Ausland allein aufgrund ihres Auslandsaufenthalts pauschal unterstellt wird, in politischer und/oder religiös/weltanschaulicher Opposition zu den Taliban zu stehen (so im Ergebnis auch: VG Berlin, Urteil vom 24. März 2022 - 20 K 666.17 A - juris Rn. 51; VG München, Urteil vom 24. August 2021 - M 16 K 17.36736 - juris Rn. 47).
  • VG Hamburg, 14.11.2019 - 1 A 2610/17

    Flüchtlingsrecht -Gruppe der Rückkehrer nach Afghanistan

    Auszug aus VG Cottbus, 30.01.2023 - 2 K 735/17
    Der vorgenannten Gruppe fehlt eine deutlich abgegrenzte Identität, nach der sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet würde (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 14. November 2019 - 1 A 2610/17 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

  • BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 54.19

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Zulassungsgrund der

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2018 - A 11 S 1729/17

    Afghanistan: keine willkürlicher Gewalt in der Provinz Maydan Wardak im April

  • VG München, 21.04.2020 - M 16 K 17.41340

    Interner Schutz für alleinstehende Männer im berufsfähigen Alter in Afghanistan

  • VG Saarlouis, 15.02.2023 - 5 K 333/22

    Afghanistan: Keine generelle Verfolgung von Rückkehrern wegen Verwestlichung

    ddd) Hieraus ist zu schließen, dass es im jeweiligen Einzelfall zwar möglich ist, dass einem Rückkehrer nach einem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland eine unislamische Haltung bzw. eine Abkehr vom Islam oder womöglich sogar eine oppositionelle Haltung zu den Taliban unterstellt wird, da aber ebenso der wirtschaftliche Aspekt des Auslandsaufenthalts sowohl in der afghanischen Be völkerung als auch bei den Taliban bekannt ist, erscheint es aus Sicht des Ge richts nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Rückkehrern aus dem westlichen Ausland allein aufgrund ihres Auslandsaufenthalts pauschal unterstellt wird, in politischer und/oder religiös/weltanschaulicher Opposition zu den Taliban zu ste hen (so im Ergebnis auch: VG Cottbus, Urteil vom 30.01.2023 - 2 K 735/17.A -, juris, Rn. 43 - 51 unter Verweis auf VG Berlin, Urteil vom 24.03.2022 - 20 K.

    Angesichts dessen, dass derartige Vorkommnisse aber deutlich abgenommen haben und der ISKP Schät zungen zufolge über eine Kerngruppe von lediglich 1.500 bis 2.200 Kämpfern verfügt, die sich auf autonom agierende Zellen und kleine Gruppierungen im gan zen Land verteilen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Country of Origin Information, Afghanistan, 10. August 2022, S. 86; ACCORD, Afghanistan: Aktuelle Lage & Überblick über relevante Akteure; Situation gefährdeter Gruppen, März 2022, S. 6 f.; UK Home Office, Afghanistan, Security Situation, 09. Februar 2022, S. 16 ff.; BFA Länderinformation der Staatendokumenta tion, Country of Origin Information, Afghanistan, 28. Januar 2022, S. 81 f.), kann aber nicht angenommen werden, dass diese Bedrohung aktuell ein Ausmaß er reicht, bei welchem für jede Zivilperson die Gefahr eines ernsthaften Schadens bzw. einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben infolge willkürli cher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikt besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2022 - 12 N 188/21 - n.v., S. 2 f. EA; VG Bremen, Urteil vom 14.01.2022 - 3 K 3558/17 -, juris, Rn. 39; zitiert nach VG Cottbus, Urteil vom 30.01.2023 - 2 K 735/17.A -, juris, Rn. 63).

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