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   VG Cottbus, 30.08.2018 - 1 K 726/12   

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VG Cottbus, 30.08.2018 - 1 K 726/12 (https://dejure.org/2018,30053)
VG Cottbus, Entscheidung vom 30.08.2018 - 1 K 726/12 (https://dejure.org/2018,30053)
VG Cottbus, Entscheidung vom 30. August 2018 - 1 K 726/12 (https://dejure.org/2018,30053)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 17.05.2000 - 8 C 16.99

    Verurteilung durch sowjetisches Militärtribunal; russische

    Auszug aus VG Cottbus, 30.08.2018 - 1 K 726/12
    Das trifft nur auf einen rechtsgeschäftlichen Erwerb und auf einen Erwerb durch einen mitwirkungsbedürftigen Hoheitsakt - so auch im Rahmen der Zuteilung von Bodenreformland (BVerwG, Urt. v. 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 -, juris Rn. 26) - zu, denn nur in diesen Fällen kann jeweils die Redlichkeit des Erwerbers bei Abschluss des Rechtsgeschäfts oder jedenfalls bei der Mitwirkung an der hoheitlichen Rechtsübertragung geprüft werden; dagegen ist ein Rechtserwerb ohne eine Mitwirkung des Erwerbers - wie vorliegend etwa durch Erbgang oder (ansonsten) kraft Gesetzes - einer Redlichkeitsprüfung von vornherein nicht zugänglich (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 23. Mai 2012 - BVerwG 8 C 25.11 -, juris Rn. 23).

    Der Vorrang des redlichen Erwerbs wird damit durch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes gerechtfertigt: Bürger der DDR, die aufgrund der seinerzeit bestehenden Rechtslage ordnungsgemäß Vermögenswerte erworben haben und dabei vom Fortbestehen der Staats-, Rechts- und Gesellschaftsordnung der DDR ausgehen konnten und mussten, sollen in ihrem berechtigten Vertrauen auf den Bestand des Erwerbs nicht dadurch nachträglich enttäuscht werden, dass sich die politischen, gesellschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse in einer unvorhersehbaren Weise grundlegend geändert haben (BVerwG, Urt. v. 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 -, juris Rn. 27).

    Der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach kann sich auch der Erbe eines vor dem 16. März 1990 verstorbenen Bodenreformeigentümers auf dessen Redlichkeit im Rahmen der Zuteilung des Vermögenswertes durch die Behörden der DDR berufen, wenn (1.) der Gesamtrechtsnachfolger selbst nach Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähig war - zuteilungsfähig im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 1 und 2 EGBGB ist, wer bei Ablauf des 15. März 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig war oder wer vor Ablauf des 15. März 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft insgesamt mindestens zehn Jahre lang tätig war (maßgebend ist eine betriebsbezogene Auslegung dergestalt, dass in der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft tätig war, wer in einem Betrieb arbeitete, der administrativ dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft zugeordnet war, was i. d. R. eine Zugehörigkeit zu einer LPG verlangte: BGH, Urt. v. 18. Juli 1997 - V ZR 121/96 -, juris Rn. 11 ff., 17 und Rauscher in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, Art. 233 § 12 EGBGB Rn. 53/54 m. w. N.) und im Anschluss an diese Tätigkeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und einer solchen voraussichtlich auf Dauer nicht nachgehen wird - und wenn er (2.) nicht dem Anspruch eines Besserberechtigten nach Art. 233 Art. 12 Abs. 2 EGBGB ausgesetzt ist (vgl. nur die maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts: Urteile v. 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 -, v. 19. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 91.99 - und v. 23. Mai 2012 - BVerwG 8 C 25.11 -, jew. juris).

    Im Einzelnen geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. exemplarisch: BVerwG, Urteile v. 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 -, juris Rn. 28 und v. 19. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 91.99 -, juris Rn. 29) von folgenden Grundsätzen aus:.

    Diese gesetzgeberische Entscheidung rechtfertigt es, bei der Prüfung des redlichen Erwerbs von Bodenreformeigentum in gleicher Weise auf den Erwerb durch den Erblasser abzustellen wie bei Erwerb von unbeschränktem Eigentum ..." (BVerwG, Urt. v. 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 -, juris).

  • BVerwG, 19.10.2000 - 7 C 91.99

    Vermögenseinziehung; Rehabilitierung; russische Rehabilitierungsentscheidung;

    Auszug aus VG Cottbus, 30.08.2018 - 1 K 726/12
    Der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach kann sich auch der Erbe eines vor dem 16. März 1990 verstorbenen Bodenreformeigentümers auf dessen Redlichkeit im Rahmen der Zuteilung des Vermögenswertes durch die Behörden der DDR berufen, wenn (1.) der Gesamtrechtsnachfolger selbst nach Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähig war - zuteilungsfähig im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 1 und 2 EGBGB ist, wer bei Ablauf des 15. März 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig war oder wer vor Ablauf des 15. März 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft insgesamt mindestens zehn Jahre lang tätig war (maßgebend ist eine betriebsbezogene Auslegung dergestalt, dass in der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft tätig war, wer in einem Betrieb arbeitete, der administrativ dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft zugeordnet war, was i. d. R. eine Zugehörigkeit zu einer LPG verlangte: BGH, Urt. v. 18. Juli 1997 - V ZR 121/96 -, juris Rn. 11 ff., 17 und Rauscher in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, Art. 233 § 12 EGBGB Rn. 53/54 m. w. N.) und im Anschluss an diese Tätigkeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und einer solchen voraussichtlich auf Dauer nicht nachgehen wird - und wenn er (2.) nicht dem Anspruch eines Besserberechtigten nach Art. 233 Art. 12 Abs. 2 EGBGB ausgesetzt ist (vgl. nur die maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts: Urteile v. 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 -, v. 19. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 91.99 - und v. 23. Mai 2012 - BVerwG 8 C 25.11 -, jew. juris).

    Im Einzelnen geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. exemplarisch: BVerwG, Urteile v. 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 -, juris Rn. 28 und v. 19. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 91.99 -, juris Rn. 29) von folgenden Grundsätzen aus:.

    Dementsprechend kommt es auch nur auf das Vorhandensein eines Besserberechtigten an, nicht aber darauf, ob er seinen Auflassungsanspruch geltend gemacht hat..." (BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 91.99 -, juris).

  • BGH, 17.12.1998 - V ZR 200/97

    Eigentum an einem Grundstück aus der Bodenreform nach Tod des Begünstigten;

    Auszug aus VG Cottbus, 30.08.2018 - 1 K 726/12
    War ein Erblasser Bodenreformeigentümer, gilt nichts anderes, wobei dahinstehen kann, ob Bodenreformeigentum vererblich war (so BGHZ 140, 223) oder ob es nach den hier maßgeblichen Besitzwechselverordnungen vom 7. August 1975 (GBl DDR I S. 629) und vom 7. Januar 1988 (GBl DDR I S. 25) nicht unmittelbar vererbt wurde, sondern der Erbe erst durch einen konstitutiven staatlichen Übertragungsakt Eigentümer wurde (so BVerfG, VIZ 1996, 81 und BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 43.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 23 S. 30 ).

    Der Bundesgerichtshof nimmt an, mit dem Tod eines Begünstigten aus der Bodenreform seien seine Erben Eigentümer der dem Begünstigten aus der Bodenreform zugewiesenen Grundstücke geworden (Urteil vom 17. Dezember 1998 - V ZR 200/97 - BGHZ 140, 223).

  • BVerwG, 29.08.1996 - 7 C 43.95

    Offene Vermögensfragen - Rechtsnachfolge bei Entzug eines Bodenreformgrundstücks;

    Auszug aus VG Cottbus, 30.08.2018 - 1 K 726/12
    War ein Erblasser Bodenreformeigentümer, gilt nichts anderes, wobei dahinstehen kann, ob Bodenreformeigentum vererblich war (so BGHZ 140, 223) oder ob es nach den hier maßgeblichen Besitzwechselverordnungen vom 7. August 1975 (GBl DDR I S. 629) und vom 7. Januar 1988 (GBl DDR I S. 25) nicht unmittelbar vererbt wurde, sondern der Erbe erst durch einen konstitutiven staatlichen Übertragungsakt Eigentümer wurde (so BVerfG, VIZ 1996, 81 und BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 43.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 23 S. 30 ).

    Bis zu dieser Entscheidung des Staates hatte der Erbe (oder bei mehreren Erben einer von ihnen) lediglich die tatsächliche Aussicht oder bestenfalls, insbesondere nach § 4 Abs. 1 Besitzwechsel-VO in der Fassung der Zweiten Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. Januar 1988 (GBl I S. 25), einen Rechtsanspruch auf Erwerb des Eigentums an dem Bodenreformgrundstück (BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 43.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 23).

  • BVerwG, 23.05.2012 - 8 C 25.11

    Auflassungsanspruch; Besserberechtigter; Bodenreform; Bodenreformeigentümer;

    Auszug aus VG Cottbus, 30.08.2018 - 1 K 726/12
    Das trifft nur auf einen rechtsgeschäftlichen Erwerb und auf einen Erwerb durch einen mitwirkungsbedürftigen Hoheitsakt - so auch im Rahmen der Zuteilung von Bodenreformland (BVerwG, Urt. v. 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 -, juris Rn. 26) - zu, denn nur in diesen Fällen kann jeweils die Redlichkeit des Erwerbers bei Abschluss des Rechtsgeschäfts oder jedenfalls bei der Mitwirkung an der hoheitlichen Rechtsübertragung geprüft werden; dagegen ist ein Rechtserwerb ohne eine Mitwirkung des Erwerbers - wie vorliegend etwa durch Erbgang oder (ansonsten) kraft Gesetzes - einer Redlichkeitsprüfung von vornherein nicht zugänglich (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 23. Mai 2012 - BVerwG 8 C 25.11 -, juris Rn. 23).

    Der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach kann sich auch der Erbe eines vor dem 16. März 1990 verstorbenen Bodenreformeigentümers auf dessen Redlichkeit im Rahmen der Zuteilung des Vermögenswertes durch die Behörden der DDR berufen, wenn (1.) der Gesamtrechtsnachfolger selbst nach Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähig war - zuteilungsfähig im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 1 und 2 EGBGB ist, wer bei Ablauf des 15. März 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig war oder wer vor Ablauf des 15. März 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft insgesamt mindestens zehn Jahre lang tätig war (maßgebend ist eine betriebsbezogene Auslegung dergestalt, dass in der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft tätig war, wer in einem Betrieb arbeitete, der administrativ dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft zugeordnet war, was i. d. R. eine Zugehörigkeit zu einer LPG verlangte: BGH, Urt. v. 18. Juli 1997 - V ZR 121/96 -, juris Rn. 11 ff., 17 und Rauscher in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, Art. 233 § 12 EGBGB Rn. 53/54 m. w. N.) und im Anschluss an diese Tätigkeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und einer solchen voraussichtlich auf Dauer nicht nachgehen wird - und wenn er (2.) nicht dem Anspruch eines Besserberechtigten nach Art. 233 Art. 12 Abs. 2 EGBGB ausgesetzt ist (vgl. nur die maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts: Urteile v. 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 -, v. 19. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 91.99 - und v. 23. Mai 2012 - BVerwG 8 C 25.11 -, jew. juris).

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus VG Cottbus, 30.08.2018 - 1 K 726/12
    Das Bodenreformeigentum erstarkte zum Volleigentum (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 - BVerfGE 84, 90 ).
  • BVerwG, 27.10.1995 - 7 C 56.94

    Kein Stichtag bei Erwerb vom redlichen Voreigentümer in der DDR

    Auszug aus VG Cottbus, 30.08.2018 - 1 K 726/12
    In diesem Fall ist entscheidend, ob der Erblasser den Vermögenswert redlich erworben hat (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 7 C 56.94 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 24 S. 56 ).
  • BVerwG, 09.12.2004 - 7 C 4.04

    Restitutionsantrag; vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks;

    Auszug aus VG Cottbus, 30.08.2018 - 1 K 726/12
    Dieser Restitutionsausschlussgrund erfasst neben der tatsächlichen auch Fälle der rechtlichen Unmöglichkeit, die gegeben ist, wenn der Vermögenswert zwar noch faktisch vorhanden ist, durch die Rückgabe aber seine rechtliche Existenz infrage gestellt werden würde oder aber wenn der Rückgabe unüberwindliche rechtliche Hindernisse entgegenstehen, weil sie gegen die geltende Rechtsordnung verstieße oder zu einer Beeinträchtigung Dritter führte, für die es keine gesetzliche Ermächtigung gibt (Rodenbach in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus: VermG, Oktober 2010, § 4 Rn. 31 ff. und BVerwG, Urt. v. 09. Dezember 2004 - BVerwG 7 C 4.04 -, juris Rn. 17).
  • BGH, 07.12.2007 - V ZR 65/07

    Bodenreform: Brandenburg eignet sich rechtswidrig Land an

    Auszug aus VG Cottbus, 30.08.2018 - 1 K 726/12
    Es sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass an einer Bodenreformwirtschaft, die während der Ehe von einem Ehegatten erworben wurde, kraft Gesetzes die eheliche Vermögensgemeinschaft entstand, § 13 Abs. 1 FGB, und zwar selbst dann, wenn der Erwerb vor dem Inkrafttreten des FGB erfolgte, § 4 des Einführungsgesetzes zum Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965 ( GBl. DDR I S. 19, 20); lediglich abweichende Vereinbarungen nach § 14 FGB waren möglich (vgl. Oberstes Gericht der DDR , Urt. v. 16. Februar 1970 - I Pr - 15 -1/70 -, NJ 1970, 249 ff. und BGH, Urt. v. 07. Dezember 2007 - V ZR 65/07 -, juris Rn. 9 [Missbrauch der Vertretungsmacht durch das Ld. Bbg.]).
  • BVerfG, 04.10.1995 - 1 BvR 1881/95

    Verpflichtung des Erben eines Eigentümers von Grundstücken aus der Bodenreform

    Auszug aus VG Cottbus, 30.08.2018 - 1 K 726/12
    War ein Erblasser Bodenreformeigentümer, gilt nichts anderes, wobei dahinstehen kann, ob Bodenreformeigentum vererblich war (so BGHZ 140, 223) oder ob es nach den hier maßgeblichen Besitzwechselverordnungen vom 7. August 1975 (GBl DDR I S. 629) und vom 7. Januar 1988 (GBl DDR I S. 25) nicht unmittelbar vererbt wurde, sondern der Erbe erst durch einen konstitutiven staatlichen Übertragungsakt Eigentümer wurde (so BVerfG, VIZ 1996, 81 und BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 43.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 23 S. 30 ).
  • BVerwG, 23.06.1995 - 7 PKH 2.94

    Rückübertragungsanspruch infolge redlichen Erwerbs

  • BVerwG, 25.02.1994 - 7 C 32.92

    Vermögensfragen - Bodenreformgrundstücke - Rückführung - Entschädigungslose

  • VGH Bayern, 01.08.2011 - 2 C 11.1470

    Gegenvorstellung; Kosten des Beigeladenen im Berufungszulassungsverfahren

  • OVG Hamburg, 11.07.2017 - 2 Bs 114/17

    Kostenerstattung für den Beigeladenen

  • OLG Jena, 16.04.2018 - 1 UF 251/17

    Grundbuchsache in den neuen Bundesländern: Voraussetzungen von Miteigentum

  • BGH, 18.07.1997 - V ZR 121/96

    Auflassungsanspruch des Landes bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu

  • BVerwG, 20.11.1997 - 7 C 40.96

    Einzelkaufmann; Betriebsgrundstück; Bilanz; Verfügungsberechtigung;

  • BVerwG, 19.01.1995 - 7 C 42.93

    Restitution bei Treuhandübertragung

  • BVerwG, 12.11.1993 - 7 C 7.93

    Vermögensfragen - Stichtagsregelung - Änderungsgesetz

  • BVerwG, 14.11.1994 - 7 B 128.94

    Unmöglichkeit der Rückübertragung des Eigentumsrechts kraft "Natur der Sache" -

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