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   VG Cottbus, 30.10.2018 - 1 KE 40/18   

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https://dejure.org/2018,36457
VG Cottbus, 30.10.2018 - 1 KE 40/18 (https://dejure.org/2018,36457)
VG Cottbus, Entscheidung vom 30.10.2018 - 1 KE 40/18 (https://dejure.org/2018,36457)
VG Cottbus, Entscheidung vom 30. Oktober 2018 - 1 KE 40/18 (https://dejure.org/2018,36457)
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  • OVG Niedersachsen, 27.05.1999 - 9 O 1765/99

    Keine Erstattung von Rechtsanwaltskosten, wenn; Rechtsanwaltskosten; Treu und

    Auszug aus VG Cottbus, 30.10.2018 - 1 KE 40/18
    Der Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, überlagert die gesamte Rechtsordnung: Es ist daher auch in Kostensachen unbestritten, dass die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten eines den Beteiligten vertretenden Rechtsanwalts dann entfällt, wenn die anwaltliche Vertretung objektiv nicht erforderlich und lediglich dazu angetan war, den Prozessgegner mit Kosten zu belasten (etwa: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28. Februar 1991 - NC 9 S 98/90 -, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 27. Mai 1999 - 9 O 1765/99 -, juris Rn. 2; Bayerischer VGH, Beschl. v. 22. Februar 2018 - 15 C 17.2522 -, juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 22.02.2018 - 15 C 17.2522

    Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsvergütung auf Beklagtenseite für ein

    Auszug aus VG Cottbus, 30.10.2018 - 1 KE 40/18
    Der Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, überlagert die gesamte Rechtsordnung: Es ist daher auch in Kostensachen unbestritten, dass die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten eines den Beteiligten vertretenden Rechtsanwalts dann entfällt, wenn die anwaltliche Vertretung objektiv nicht erforderlich und lediglich dazu angetan war, den Prozessgegner mit Kosten zu belasten (etwa: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28. Februar 1991 - NC 9 S 98/90 -, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 27. Mai 1999 - 9 O 1765/99 -, juris Rn. 2; Bayerischer VGH, Beschl. v. 22. Februar 2018 - 15 C 17.2522 -, juris Rn. 16).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.1991 - NC 9 S 98/90

    Einzelfall nicht erstattungsfähiger Anwaltskosten

    Auszug aus VG Cottbus, 30.10.2018 - 1 KE 40/18
    Der Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, überlagert die gesamte Rechtsordnung: Es ist daher auch in Kostensachen unbestritten, dass die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten eines den Beteiligten vertretenden Rechtsanwalts dann entfällt, wenn die anwaltliche Vertretung objektiv nicht erforderlich und lediglich dazu angetan war, den Prozessgegner mit Kosten zu belasten (etwa: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28. Februar 1991 - NC 9 S 98/90 -, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 27. Mai 1999 - 9 O 1765/99 -, juris Rn. 2; Bayerischer VGH, Beschl. v. 22. Februar 2018 - 15 C 17.2522 -, juris Rn. 16).
  • BGH, 02.05.2007 - XII ZB 156/06

    Kostenerstattung bei getrennter Vertretung mehrerer Beklagter

    Auszug aus VG Cottbus, 30.10.2018 - 1 KE 40/18
    Vielmehr steht die Kostenerstattung auch insoweit unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit und § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO ist insbesondere nicht lex specialis zu § 91 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 02. Mai 2007 - XII ZB 156/06 -, juris Rn. 10 - 11; HK-ZPO/Gierl, 3. A. 2009, § 91 Rn. 61), entsprechend § 162 Abs. 1 VwGO.
  • VG Cottbus, 19.10.2023 - 1 KE 9/23
    Die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten eines den Beteiligten vertretenden Rechtsanwalts entfällt, wenn die anwaltliche Vertretung objektiv nicht erforderlich und lediglich dazu angetan war, den Prozessgegner mit Kosten zu belasten (vgl. Beschl. d. Kammer v. 30. Oktober 2018 - VG 1 KE 40/18 -, juris Rn. 3 m. w. N.).
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