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VG Düsseldorf, 22.11.2017 - 28 K 13645/16 |
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- VG Düsseldorf, 22.11.2017 - 28 K 4985/17 Gegen die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2016 erhoben am 21. November 2016 (Az. 28 K 13645/16) und am 28. November 2016 (28 K 14034/16) verschiedene Nachbarn Anfechtungsklagen, mit denen sie die Aufhebung der Baugenehmigung wegen einer behaupteten Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruches begehren.
Die Baugenehmigung war den Klägern im Verfahren 28 K 13645/16 am 27. Oktober 2016 bzw. 28. Oktober 2016 und den Klägern im Verfahren 28 K 14034/16 am 27. Oktober 2016 förmlich zugestellt worden.
Die Nachbarn sind sämtlich im Bereich desselben Bebauungsplans ansässig, die Klägerin zu 1) im Verfahren 28 K 13645/16 ist Eigentümerin eines gewerblich genutzten Grundstücks im Industriegebiet, die übrigen Kläger sind im Gewerbegebiet ansässig.
Am 25. November 2016 beauftragte die Beklagte angesichts der Ausführungen des dortigen Klägervertreters in dem Klageverfahren 28 K 13645/16 einen Rechtsanwalt mit der Klärung der Frage, ob der Friedhofsträger die Errichtung und den Betrieb der Feuerbestattungsanlage mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde einer übernehmenden Stelle übertragen könne und die übernehmende Stelle der Rechtsaufsicht des Friedhofsträgers als Aufsichtsbehörde unterstehe.
Die Beklagte hat den von den benachbarten Dritten gegen die dem Kläger erteilte Baugenehmigung erhobenen Drittanfechtungsklagen (28 K 13645/16 und 28 K 14034/16) durch den Widerruf abgeholfen (aa), die Nachbarklagen sind zulässig (bb) und - hinsichtlich eines Nachbarn - begründet (cc).
cc) Die Nachbarklage des Klägers zu 1) im Verfahren 28 K 13645/16 ist auch begründet.
Die Beantwortung dieser Frage kann vorliegend aber offen bleiben, da jedenfalls die Klage des Klägers zu 1) im Verfahren 28 K 13645/16 begründet ist.
Die Drittanfechtungsklage im Verfahren 28 K 13645/16 erweist sich hinsichtlich der Klägerin zu 1) wegen der Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs als Nachbarin im Industriegebiet als zulässig und begründet.