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   VG Düsseldorf, 04.03.2009 - 11 K 4716/07.A   

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VG Düsseldorf, 04.03.2009 - 11 K 4716/07.A (https://dejure.org/2009,22873)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.03.2009 - 11 K 4716/07.A (https://dejure.org/2009,22873)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. März 2009 - 11 K 4716/07.A (https://dejure.org/2009,22873)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Folter unmenschlich erniedrigend Terror Islam Zusicherung diplomatisch

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    AufenthG § 60 Abs 2 AufenthG § 60 Abs 5 EMRK Art 3
    Folter unmenschlich erniedrigend Terror Islam Zusicherung diplomatisch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahrscheinlichkeit einer Folterung oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bei Rückkehr einer von den tunesischen Behörden mit terroristischen Organisationen in Zusammenhang gebrachten Person nach Tunesien; Bedeutung diplomatischer Zusicherungen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 5; EMRK Art. 3
    Tunesien, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Folter, menschenrechtswidrige Behandlung, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, beachtlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, stichhaltige Gründe, Regimegegner, Islamisten, Oppositionelle, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

    Auszug aus VG Düsseldorf, 04.03.2009 - 11 K 4716/07
    vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008, Application no. 37201/06, Saadi v. Italy, zitiert nach EGMR-Rechtsprechungsdatenbank, Rz. 143.

    vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008, Application no. 37201/06, Saadi v. Italy, zitiert nach EGMR-Rechtsprechungsdatenbank, Rz. 127.

    vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008, Application no. 37201/06, Saadi v. Italy, zitiert nach EGMR-Rechtsprechungsdatenbank, Rz. 147.

  • EGMR, 07.07.1989 - 14038/88

    Jens Söring

    Auszug aus VG Düsseldorf, 04.03.2009 - 11 K 4716/07
    Letzteres entspräche der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), - vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989, Application no. 14038/88, Soering v. United Kingdom, zitiert nach ECHR Document Collections unter http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/search.asp?skin=hudoc-en (im folgenden: EGMR-Rechtsprechungsdatenbank), Rz. 91 - die durch Art. 15 lit. b) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QualRL) übernommen werden sollte, - vgl. Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine QualRL, KOM(2001) 510 endgültig, S. 29 f. - zu dessen Umsetzung § 60 Abs. 2 AufenthG wiederum durch das Gesetz vom 19. August 2007 zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (BGBl. I S. 1970 - Richtlinienumsetzungsgesetz) geändert worden ist.

    vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989, Application no. 14038/88, Soering v. United Kingdom, zitiert nach EGMR-Rechtsprechungsdatenbank, Rz. 91.

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2005 - VI 13/03
    Auszug aus VG Düsseldorf, 04.03.2009 - 11 K 4716/07
    Im "Al-Tawhid"-Prozess vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: III - VI 13/03), in dem es unter anderem um die Planungen einer Zelle dieser islamistischen Gruppierung zu Sprengstoffanschlägen in E und C ging, sagte der Kläger als Zeuge aus.

    Im Strafbefehl wird ausgeführt, dass der Kläger im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf im Verfahren III-VI 13/03 zu einer Reise vernommen worden sei, die er gemeinsam mit vier weiteren Personen im Dezember 1999 angetreten habe und die ihn letztlich in ein militärisches Ausbildungslager der Al-Qaida nach Afghanistan geführt habe, und dass er insoweit bewusst wahrheitswidrig angegeben habe, Ende 1999/Anfang 2000 nicht mit dem Zeugen B in Afghanistan gewesen zu sein.

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VG Düsseldorf, 04.03.2009 - 11 K 4716/07
    vgl. zur - soweit hier interessierend - gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 50 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AuslG: BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 (257); zur aktuellen Rechtslage: Hailbronner, a.a.O., § 59 AufenthG Rn. 26.
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus VG Düsseldorf, 04.03.2009 - 11 K 4716/07
    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476 (477 f.).
  • EGMR, 15.11.1996 - 22414/93

    CHAHAL c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus VG Düsseldorf, 04.03.2009 - 11 K 4716/07
    vgl. EGMR, Urteil vom 15. November 1996, Case no. 70/1995/576/662, Chahal v. United Kingdom, zitiert nach EGMR-Rechtsprechungsdatenbank, Rz. 37 und 105.
  • VG Düsseldorf, 16.01.2009 - 21 K 3263/07

    Flüchtlingsschutz Abschiebungsschutz Mitgliedschaft terroristische Vereinigung Al

    Auszug aus VG Düsseldorf, 04.03.2009 - 11 K 4716/07
    vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2009 - 21 K 3263/07.A -, S. 24 des Entscheidungsabdrucks.
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94

    Zurechnung des gewälttätigen Vorgehens der Moslems dem syrischen Staat gegenüber

    Auszug aus VG Düsseldorf, 04.03.2009 - 11 K 4716/07
    Dabei kann dahinstehen, ob die Annahme eines solchen Abschiebungsverbotes entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den früheren Vorschriften des § 53 Abs. 1 und 4 AuslG voraussetzt, dass eine Folterung bzw. menschenrechtswidrige Behandlung des Ausländers im Falle seiner Rückkehr überwiegend bzw. beachtlich wahrscheinlich ist, - vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, NVwZ-Beilage 1996, 58 (59); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26) - oder ob es ausreicht, dass stichhaltige Gründe ("substantial grounds") für die Annahme vorgebracht werden, dass für den Betroffenen im Falle seiner Abschiebung das tatsächliche Risiko ("real risk") besteht, dort einer entsprechenden Behandlung unterworfen zu werden.
  • BVerwG, 18.04.1996 - 9 C 77.95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz

    Auszug aus VG Düsseldorf, 04.03.2009 - 11 K 4716/07
    Dabei kann dahinstehen, ob die Annahme eines solchen Abschiebungsverbotes entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den früheren Vorschriften des § 53 Abs. 1 und 4 AuslG voraussetzt, dass eine Folterung bzw. menschenrechtswidrige Behandlung des Ausländers im Falle seiner Rückkehr überwiegend bzw. beachtlich wahrscheinlich ist, - vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, NVwZ-Beilage 1996, 58 (59); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26) - oder ob es ausreicht, dass stichhaltige Gründe ("substantial grounds") für die Annahme vorgebracht werden, dass für den Betroffenen im Falle seiner Abschiebung das tatsächliche Risiko ("real risk") besteht, dort einer entsprechenden Behandlung unterworfen zu werden.
  • BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 62.87

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Foltermaßnahmen

    Auszug aus VG Düsseldorf, 04.03.2009 - 11 K 4716/07
    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 62.87 -, zitiert nach Juris (Rn. 7).
  • VG Gelsenkirchen, 12.07.2018 - 7a L 1200/18

    Abschiebung eines als Gefährder eingestuften Tunesiers nach vorläufiger

    Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischer Prüfung haben sich die Verhältnisse in Tunesien noch nicht so durchgreifend geändert, dass die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 4. März 2009 - 11 K 4716/07.A - festgestellte beachtliche Wahrscheinlichkeit von Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bei einer solchen Vernehmung des Antragstellers durch die tunesischen Sicherheitsbehörden zwischenzeitlich entfallen ist.

    Ob und unter welchen inhaltlichen oder qualitativen Voraussetzungen eine solche Zusicherung als belastbar anzusehen wäre, vgl. zu grundsätzlichen Zweifeln, ob entsprechende diplomatische Zusicherungen überhaupt geeignet sind, eine allgemein für Angehörige einer bestimmten Personengruppe bestehende Gefahr der Folterung oder sonstigen Misshandlung entscheidungserheblich zu reduzieren sowie zur Vereinbarung von Kontrollmechanismen: VG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2009 - 11 K 4716/07.A -, juris, Rn. 80, 87 ff., 110 m.w.N.; nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - bedürfen diplomatische Zusicherungen jedenfalls einer Überprüfung, ob sie in ihrer praktischer Anwendung für eine ausreichende Garantie sorgen, dass der Antragsteller vor dem Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung geschützt ist; die Bedeutung, die solchen Zusicherungen seitens des Empfängerstaates beigemessen werden dürfe, hänge im jedem Einzelfall von den jeweiligen Umständen ab, vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008, Application no. 37201/06, Saadi v. Italy, zitiert nach EGMR-Rechtsprechungsdatenbank, Rn. 148. Der EGMR sieht in solchen Zusicherungen unter bestimmten, näher aufgeführten Voraussetzungen ein geeignetes Instrument zur Ausräumung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung selbst bei Staaten, in denen - anders als in Tunesien - systematisch gefoltert und misshandelt wird, vgl.: EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 - Nr. 8139/09, Othman/U.K. - NVwZ 2013, 487 Rn. 188 f., vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 -, juris, Rn. 58.

    vgl. dazu, eine mündliche Versicherung gegenüber dem Bundesministerium des Inneren in formeller Hinsicht nicht ausreichen lassend: VG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2009 - 11 K 4716/07.A -, juris, Rn. 110; eine diplomatische Zusicherung ausreichen lassend, vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 -, juris, Rn. 50.

    Lässt sich bei diesem Sach- und Streitstand nach summarischer Prüfung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nicht feststellen, dass die (mit rechtskräftiger Entscheidung des VG Düsseldorf im Urteil vom 4. März 2009 - 11 K 4716/07.A - bejahte) Gefahr von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung für den Antragsteller unter das erforderliche Maß der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesunken ist, geht dies nach den allgemeinen Grundsätzen zu Lasten der Antragsgegnerin.

  • VG Gelsenkirchen, 15.06.2016 - 7a K 3661/14

    BAMF durfte Abschiebungsverbot nicht widerrufen

    Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. März 2009 (Az.: 11 K 4716/07.A) wurde die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27. September 2007 verpflichtet, festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger hinsichtlich Tunesien Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG vorliegen.

    Zur Überzeugung der Kammer haben sich die Verhältnisse in Tunesien seit dem Ende der Regierung Ben Ali noch nicht so durchgreifend geändert, dass die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 4. März 2009 - 11 K 4716/07.A - festgestellte beachtliche Wahrscheinlichkeit von Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bei einer solchen Vernehmung des Klägers durch die tunesischen Sicherheitsbehörden zwischenzeitlich entfallen ist.

  • VG Gelsenkirchen, 16.01.2019 - 7a K 3425/18

    Fall Sami A.: Kein Abschiebungsverbot nach Tunesien

    Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. März 2009 (Az.: 11 K 4716/07.A) wurde die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27. September 2007 verpflichtet, festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger hinsichtlich Tunesiens Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG a.F. vorlägen.
  • VG Gelsenkirchen, 12.09.2019 - 8 K 3521/18

    Befristung der Wirkungen einer Abschiebung, Befristung der Wirkungen einer

    Mit Bescheid vom 00.00.0000 stellte das Bundesamt nach einem vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen seinen ablehnenden Bescheid vom 00.00.0000 geführten asylrechtlichen Verfahren - 11 K 4716/07.A - fest, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. hinsichtlich Tunesiens vorlag.
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