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   VG Düsseldorf, 05.03.2018 - 18 M 48/18   

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VG Düsseldorf, 05.03.2018 - 18 M 48/18 (https://dejure.org/2018,91003)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.03.2018 - 18 M 48/18 (https://dejure.org/2018,91003)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. März 2018 - 18 M 48/18 (https://dejure.org/2018,91003)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Aachen, 03.12.2004 - 6 L 1101/04

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der

    Auszug aus VG Düsseldorf, 05.03.2018 - 18 M 48/18
    vgl. VG Aachen, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - 6 L 1101/04 -, juris, Rn. 7.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2009 - 1 L 100.08

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung; vereinsrechtliches

    Auszug aus VG Düsseldorf, 05.03.2018 - 18 M 48/18
    VG München, Beschluss vom 9. November 2016 - M 7 E 16.4935 -, juris, Rn. 26, unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2009 - OVG 1 L 100.08 -, juris, Rn. 2.
  • VG Halle, 26.05.1994 - 1 A 89/93
    Auszug aus VG Düsseldorf, 05.03.2018 - 18 M 48/18
    Dass die genannten Zwecksetzungen bzw. Tätigkeiten jeweils den Charakter der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. prägen, vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89/93 -, juris, Rn. 38 ff., ist nicht zweifelhaft.
  • VG Aachen, 16.08.2012 - 6 L 353/12

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung in privaten Räumen von Mitgliedern

    Auszug aus VG Düsseldorf, 05.03.2018 - 18 M 48/18
    vgl. VG Aachen, Beschluss vom 16. August 2012 - 6 L 353/12 -, juris, Rn. 38.
  • VG München, 09.11.2016 - M 7 E 16.4935

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nach Verbot der Vereinigung "Die wahre

    Auszug aus VG Düsseldorf, 05.03.2018 - 18 M 48/18
    VG München, Beschluss vom 9. November 2016 - M 7 E 16.4935 -, juris, Rn. 26, unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2009 - OVG 1 L 100.08 -, juris, Rn. 2.
  • BGH, 03.11.2005 - 3 StR 333/05

    Zum Bezug der Zeitschrift einer verbotenen Vereinigung - Kalifatstaat

    Auszug aus VG Düsseldorf, 05.03.2018 - 18 M 48/18
    BGH, Beschluss vom 3. November 2005 - 3 StR 333/05 -, juris, Rn. 4 unter Verweis auf die weitere Rechtsprechung des BGH.
  • VG Düsseldorf, 24.03.2021 - 18 K 6241/18

    Vereinsverbot, Durchsuchungsanordnung, Sicherstellung, Sicherstellungsbescheid,

    Mit Beschluss vom 0. März 2018 - 18 M 48/18 - ordnete das Verwaltungsgericht E. auf Antrag des Beklagten die Durchsuchung der Geschäftsräume der Klägerin zum Zweck der Beschlagnahme von Gegenständen und Dokumenten, die als Beweismittel dafür dienen können, die Aktivitäten der Klägerin sowie hierauf bezogene Tätigkeiten der Vereinigung weiter aufzuklären sowie zum Zweck der Auffindung, vorläufigen Sicherstellung und Mitnahme von Computern und anderen digitalen Speichermedien zur Durchsicht sowie der Beschlagnahme der Gegenstände und Dokumente als Beweismittel an.

    Gegen den Beschluss vom 0. März 2018 - 18 M 48/18 - legte die Klägerin Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 15. März 2019 - 5 E 276/18 - zurückwies.

    Entgegen der Ansicht der Klägerin liege eine entsprechende richterliche Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts E. vom 0. März 2018 - 18 M 48/18 - vor.

    Aus den bezüglich der Sicherstellung im Rahmen der Durchsuchung vom 8. bis 10. März 2018 übersandten Listen ergebe sich zumindest über die farblich gekennzeichneten Beschriftungen die korrekte Zuordnung zu den entsprechenden Ziffern des Beschlusses des Verwaltungsgerichts E. vom 0. März 2018 - 18 M 48/18 -.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der Verfahren 18 K 4329/18, 18 M 48/18 und 18 M 5/19 sowie der Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes in allen Verfahren Bezug genommen.

    Die Anlage A 3 enthält Gegenstände, die bei der Durchsuchung der Geschäftsräume der Klägerin vom 8. bis 10. März 2018 gemäß den Ziffern I. 1 a) u. 2 des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 0. März 2018 -18 M 48/18 - beschlagnahm t wurden, Gegenstände, die gemäß Ziffer I. 1 b) zur Durchsicht vorläufig sichergestellt wurden und Gegenstände, die gemäß Ziffer I. 3 des genannten Beschlusses zum Zweck der Sicherstellung des beschlagnahmten Vereinsvermögens der Q. mitgenommen wurden.

    Soweit die Klägerin die nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG i. V. m. § 94 StPO als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände herausverlangt, steht diesem Begehren die durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 0. März 2018 - 18 M 48/18 - ergangene - rechtmäßige - Beschlagnahmeanordnung entgegen, die Gegenstand des Verfahrens 5 E 276/18 des OVG NRW war, OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2019 - 5 E 276/18 - (n. v.), S. 13 des Entscheidungsabdrucks.

    Hinsichtlich der durch den Beklagten nach diesen Vorschriften vorläufig sichergestellten Speichermedien ist zwischen der Durchsicht im Sinne des § 110 StPO, welche sich noch als Teil der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 0. März 2018 - 18 M 48/18 - angeordneten und vom OVG NRW im Beschluss vom 15. März 2019 - 5 E 276/18 - nicht beanstandeten Durchsuchung darstellt, und der Beschlagnahme nach § 98 StPO als Grundlage des dauernden Behaltendürfens der als Beweismittel verfahrensrelevanten Daten zu unterscheiden.

    Mit Beschluss vom 0. März 2018 - 18 M 48/18 - hat das Verwaltungsgericht E. die Durchsuchung der Geschäftsräume der Klägerin zum Zweck der Sicherstellung des Vermögens der verbotenen Q. einschließlich ihrer Teilorganisationen angeordnet.

  • BVerwG, 26.01.2022 - 6 A 7.19

    Vereinsrechtliches Verbot von Teilorganisationen der PKK bestätigt

    Die Beklagte hat die Unterlagen, den Warenbestand und das Betriebsvermögen auf der Grundlage gerichtlicher Anordnungen sichergestellt und beschlagnahmt (vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. März 2018 - 18 M 48/18 und vom 6. Februar 2019 - 18 M 5/19).
  • VG Düsseldorf, 06.02.2019 - 18 M 5/19
    Insoweit wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts im Beschluss vom 5. März 2018 - 18 M 48/18 - in dem Verfahren gleichen Rubrums Bezug genommen.

    Vor dem Hintergrund der in dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 5. März 2018 - 18 M 48/18 - in dem Verfahren gleichen Rubrums geschilderten Unterstützungshandlungen betreffend eine verbotene Vereinigung ist unzweifelhaft, dass es sich um eine Verbindung mehrerer Personen für längere Zeit handelt, die sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

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