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   VG Düsseldorf, 06.07.2015 - 17 K 3631/15   

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VG Düsseldorf, 06.07.2015 - 17 K 3631/15 (https://dejure.org/2015,35804)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.07.2015 - 17 K 3631/15 (https://dejure.org/2015,35804)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Juli 2015 - 17 K 3631/15 (https://dejure.org/2015,35804)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Düsseldorf, 16.06.2015 - 17 L 1761/15

    Zumutbare Mitwirkung des überlassungspflichtigen Abfallbesitzers

    Auszug aus VG Düsseldorf, 06.07.2015 - 17 K 3631/15
    Das erkennende Gericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 16. Juni 2015 - 17 L 1761/15 - abgelehnt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte im Verfahren 17 L 1761/15 ergänzend Bezug genommen.

    Zwecks Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird zur Begründung auf die - auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fortgeltenden - Erwägungen des ausführlich begründeten Beschlusses des erkennenden Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 16. Juni 2015 - 17 L 1761/15 - Bezug genommen.

    Auch der neuerliche Vortrag der Kläger, mit welchem sie ihre Beschwerde gegen den Beschluss des erkennenden Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 16. Juni 2015 - 17 L 1761/15 - begründen, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

    vorhandenen Entsorgungsfahrzeuges mit einer Breite von 2, 35 m einen Verstoß gegen Ziffer 2 der Anordnung vom 18. August 2014 darstellt, wurde bereits im Beschluss vom 16. Juni 2015 - 17 L 1761/15 - im Einzelnen begründet; auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.

    trotz des Suspensiveffekts der vor dem Verwaltungsgericht I. (Az.: 3 K 1921/15) gegen die Anordnung vom 18. August 2014 erhobenen Klage im Übrigen allein aus haftungsrechtlichen Gründen nicht zugemutet werden, die auf § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gestützte Anordnung während des laufenden Klageverfahrens vorsätzlich außer Acht zu lassen, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 17 L 1761/15 -.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2014 - 13 A 1828/09

    Widerruf eines Abschiebungsverbotes bei Austausch der Begründung im

    Auszug aus VG Düsseldorf, 06.07.2015 - 17 K 3631/15
    Diese ergänzenden Ausführungen halten sich auch innerhalb der von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen für ein zulässiges Nachschieben von Gründen, vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 1828/09.A -, juris Rn. 52 ff.; Wolff , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 113, Rn. 81 ff., § 114, Rn. 202 ff., weil die nachträglich vorgebrachten Gründe schon bei Erlass des streitigen Verwaltungsakts vorgelegen haben, der Verwaltungsakt durch sie nicht in seinem Wesen verändert wird und die Kläger hierdurch nicht in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden.
  • BSG, 02.11.1999 - B 2 U 25/98 R

    Unfallversicherung - Unfallverhütung - Anschlußzwang - Arbeitsmedizinischer und

    Auszug aus VG Düsseldorf, 06.07.2015 - 17 K 3631/15
    Bei der auf Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII erlassenen Unfallverhütungsvorschrift des § 16 Nr. 1 BGV C 27 handelt es sich um eine autonome, einer körperschaftlichen Satzung vergleichbare Rechtsnorm (vgl. § 34 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV -), die für die Unternehmen des Unfallversicherungsträgers und die Versicherten unmittelbar verbindliches Recht darstellen, vgl. Eichendorf , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 15 SGB VII, Rn. 10, 16; BSG, Urteil vom 2. November 1999 - B 2 U 25/98 R -, juris Rn. 27, wobei die eigenverantwortliche Normsetzungsbefugnis des Unfallversicherungsträgers nur innerhalb der gesetzlichen Ermächtigung nach § 15 SGB VII besteht, vgl. Eichendorf , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 15 SGB VII, Rn. 10.
  • VG Düsseldorf, 09.01.2020 - 17 L 2581/19

    Abfallbeseitigungsrecht

    schon aus haftungsrechtlichen Gründen nicht zugemutet werden, die auf § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gestützte Anordnung vorsätzlich außer Acht zu lassen und sich dem Risiko eventueller Zivil- oder Strafverfahren mit nicht abschätzbaren Folgen oder arbeitsrechtlicher Konsequenzen für sich und ihre Mitarbeiter auszusetzen, vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2015 - 17 K 3631/15 -, juris Rn. 35 bis 40 mit Verweis auf Eichendorf, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 15 SGB VII, Rn. 54, 55.
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