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   VG Düsseldorf, 10.10.2012 - 16 K 3734/12   

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https://dejure.org/2012,58933
VG Düsseldorf, 10.10.2012 - 16 K 3734/12 (https://dejure.org/2012,58933)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.10.2012 - 16 K 3734/12 (https://dejure.org/2012,58933)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Oktober 2012 - 16 K 3734/12 (https://dejure.org/2012,58933)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 12.10.2011 - 8 C 19.10

    Abzug; Abzugsbetrag; Abzinsung; Abzugsgrenze; Äquivalenzprinzip; Anwartschaft;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 10.10.2012 - 16 K 3734/12
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 2011 (8 C 19.10) darauf hingewiesen, dass die Höhe des Beitrages nicht in einem groben Missverhältnis zum gebotenen Vorteil stehen dürfe.

    Denn das Gericht hat (vgl. Urteil vom 12. Oktober 2011 - 8 C 19.10 - juris) ebenfalls darauf hingewiesen, dass Beitragserhöhungen auf mehrere Kalenderjahre verteilt und außergewöhnlich hohe Beiträge durch Heranziehen des Ausgleichfonds ermäßigt werden können, um unzumutbare Belastungen zu vermeiden.

    Zu Recht weist demgegenüber der Beklagte darauf hin, dass die Beitragsberechnung lediglich vom Durchführungsweg der Altersversorgung abhänge, individuelle Risiken dagegen unberücksichtigt blieben (vgl. BVerwG, NJW 1995, 1913, und Urteil vom 12. Oktober 2011, 8 C 19.10).

  • BVerwG, 04.10.1994 - 1 C 41.92

    Beitragsanspruch - Insolvenzsicherung - Erlaß eines Beitragsbescheids -

    Auszug aus VG Düsseldorf, 10.10.2012 - 16 K 3734/12
    Zu Recht weist demgegenüber der Beklagte darauf hin, dass die Beitragsberechnung lediglich vom Durchführungsweg der Altersversorgung abhänge, individuelle Risiken dagegen unberücksichtigt blieben (vgl. BVerwG, NJW 1995, 1913, und Urteil vom 12. Oktober 2011, 8 C 19.10).

    Soweit die Klägerin auf die fehlende Kongruenz zwischen Beitragshöhe und Haftungsumfang hinweist, ist wiederum auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., NJW 1995, 1913) hinzuweisen.

  • BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09

    Abgabe; Äquivalenzprinzip; betriebliche Altersversorgung; Arbeitgeber;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 10.10.2012 - 16 K 3734/12
    Die Höhe der Beitragsbelastung verstoße gegen Art. 14 GG, Art. 12 GG und Art. 2 Abs. 1 GG, weil im Jahre 2009 der einstellige Promillebereich der Beitragssätze überschritten worden sei, mit dem das Bundesverwaltungsgericht etwa im Urteil vom 25. August 2010 (8 C 40.09) die Belastung durch den Beitrag gerechtfertigt habe.

    Dies gilt auch für Beiträge zum Beklagten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 - juris).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus VG Düsseldorf, 10.10.2012 - 16 K 3734/12
    Soweit die Klägerin geltend macht, die Beitragserhebung widerspreche den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 27. Juni 1991 (NJW 1991, 2129) zur steuerlichen Lastengleichheit, geht dies schon insoweit fehl, als es dort um die Erhebung von Steuern und nicht um die von Beiträgen ging.
  • BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 23.09

    Abgabe; Äquivalenzprinzip; betriebliche Altersversorgung; Arbeitgeber;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 10.10.2012 - 16 K 3734/12
    Aus der Beitragsermäßigung für Pensionsfonds lässt sich unter Berücksichtigung des abstrakten Insolvenzrisikos kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 23.09 - juris, Rdnr. 38 ff.).
  • VG Neustadt, 16.01.2013 - 1 K 409/12

    Beitragsbemessungssystem der Insolvenzsicherung auf dem Gebiet der betrieblichen

    Mit vergleichbaren Argumenten vertreten auch die Verwaltungsgerichte Berlin (U. v. 11.7.2012, a. a. O.), Düsseldorf, (U. v. 10.10.2012 - 16 K 3734/12, juris) und Stuttgart (U. v. 22.11.2012 - 4 K 1491/12) die Auffassung, dass die Beitragssystematik des BetrAVG verfassungskonform ist.

    Aus diesem Grund sind die hier einschlägigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Stuttgart (U. v. 22.11.2012, a. a. O.) und Düsseldorf (U. v. 10.10.2012, a. a. O.) nur bedingt zutreffend begründet.

    Der Beitrag ist somit kein Spiegelbild einer im Beitragsbemessungszeitraum entstehenden konkreten Risikoerhöhung; es kommt nach dem Gesetz auch nicht auf einen konkreten Wertzuwachs einer Anwartschaft an; vielmehr ist der Wert der Gesamtzusagen Anknüpfungspunkt der Beitragsbemessung (VG Düsseldorf, U. v. 10.10.2012, a. a. O.).

    Gegen den von der Klägerin präferierten Ansatz eines modifizierten Teilwertbeginns spricht zudem, dass § 6a Abs. 3 EStG bei der Berechnung der maßgeblichen Teilwerte bei dem Durchführungsweg der unmittelbaren Versorgungszusage vor Beendigung des Dienstverhältnisses auf die gesamten Dienstjahre des Leistungsanwärters abstellt, sogar auf solche, in denen noch keine Versorgungszusage bestand (i. E. ebenso VG Düsseldorf, U. v. 10.10.2012, a. a. O.).

    Eine Unterteilung in "Teilabschnitte" erfolgt nicht, denn die Zäsur in § 171 Abs. 3 Satz 1 SGB V betrifft nicht die abgesicherte Versorgungszusage selbst, sondern nur die Zuständigkeit des jeweiligen Trägers der Insolvenzsicherung (VG Düsseldorf, U. v. 10.10.2012, a. a. O.).

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