Rechtsprechung
   VG Düsseldorf, 11.04.2014 - 17 K 1883/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,11132
VG Düsseldorf, 11.04.2014 - 17 K 1883/13 (https://dejure.org/2014,11132)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.04.2014 - 17 K 1883/13 (https://dejure.org/2014,11132)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. April 2014 - 17 K 1883/13 (https://dejure.org/2014,11132)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,11132) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstufbarkeit einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als Sammlerin nach § 3 Abs. 10 KrWG; Beschränkung des Sammelns von Abfällen nach der Definition in § 3 Abs. 10 KrWG auf natürliche und juristische Personen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2013 - 20 B 205/13

    Einstweiliger Rechtschutz gegen eine Sammlungsuntersagungsverfügung; Änderung der

    Auszug aus VG Düsseldorf, 11.04.2014 - 17 K 1883/13
    Durch die Rücknahme der Anzeige verlöre die Klägerin auch keine von ihr beanspruchte bzw. ihr zustehende Rechtsposition, weil sie weder - wie bereits ausgeführt - eine eigenständige Sammlung durchführt, noch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine "geeignete" Sammlerin im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG ist, vgl. zum Letzteren OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 205/13 -, n.v. UA S. 5; VGH Bayern, Urteil vom 26. September 2013 - 20 BV 13.428 -, juris Rn. 24.

    Ungeachtet der Frage, ob Ermächtigungsgrundlage hierfür § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG oder § 18 Abs. 5 Satz 2, 2 Alt. KrWG ist, ist die Untersagung der angezeigten Sammlung allein deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin mit Blick auf § 3 Abs. 10 KrWG - wie bereits ausgeführt - von vornherein nicht als Sammlerin in Betracht kommt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 205/13 -, n.v. UA S. 5.

    Die zitierte gewerberechtliche Rechtsprechung, nach der eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht selbst Gewerbetreibende sein kann und deshalb gegen sie auch nicht wirksam eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden kann, steht einer an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteten abfallrechtlichen Sammlungsuntersagung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich die Gesellschaft - wie hier - zuvor als Trägerin der Sammlung bezeichnet oder geriert hat, obwohl sie dies mit Blick auf § 3 Abs. 10 KrWG nicht sein kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 205/13 -, n.v. UA S. 5 f.

  • VG Würzburg, 16.10.2012 - W 4 S 12.833

    Abfallrechtliche Anordnungen; Anzeigeverfahren für gewerbliche Sammlungen

    Auszug aus VG Düsseldorf, 11.04.2014 - 17 K 1883/13
    Ein derartiges "Neutralitätsgebot" des Staates folgt zumindest aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, und zwar als Teil des Gebotes eines fairen Verfahrens, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39/07 -, juris Rn. 24; VG Würzburg, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - W 4 S 12.833 -, juris Rn. 21.

    Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39/07 -, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2013 - 17 L 260/13 - VG Würzburg, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - W 4 S 12.833 -, juris Rn. 21; VG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012 - 4 K 1905/10 -, juris Rn. 67.

  • VG Düsseldorf, 21.03.2013 - 17 L 260/13

    Vereinbarkeit der Stellung als untere Umweltbehörde mit der als

    Auszug aus VG Düsseldorf, 11.04.2014 - 17 K 1883/13
    Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39/07 -, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2013 - 17 L 260/13 - VG Würzburg, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - W 4 S 12.833 -, juris Rn. 21; VG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012 - 4 K 1905/10 -, juris Rn. 67.
  • VG Hamburg, 09.08.2012 - 4 K 1905/10

    Zur Rechtmäßigkeit, insbesondere zur europarechtlichen Zulässigkeit des Verbots

    Auszug aus VG Düsseldorf, 11.04.2014 - 17 K 1883/13
    Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39/07 -, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2013 - 17 L 260/13 - VG Würzburg, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - W 4 S 12.833 -, juris Rn. 21; VG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012 - 4 K 1905/10 -, juris Rn. 67.
  • VGH Bayern, 26.09.2013 - 20 BV 13.428

    Allgemeines Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VG Düsseldorf, 11.04.2014 - 17 K 1883/13
    Durch die Rücknahme der Anzeige verlöre die Klägerin auch keine von ihr beanspruchte bzw. ihr zustehende Rechtsposition, weil sie weder - wie bereits ausgeführt - eine eigenständige Sammlung durchführt, noch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine "geeignete" Sammlerin im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG ist, vgl. zum Letzteren OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 205/13 -, n.v. UA S. 5; VGH Bayern, Urteil vom 26. September 2013 - 20 BV 13.428 -, juris Rn. 24.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2013 - 20 B 205/13
    Soweit die Antragstellerin in den Verfahren 17 L 305/13 und 17 K 1883/13 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf unter Hinweis auf gewerberechtliche Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, dass ihr als GbR gegenüber keine Sammlungsuntersagung verfügt werde könne, führt das hier zu keiner anderen Einschätzung.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht