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   VG Düsseldorf, 12.06.2014 - 17 K 2816/13   

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VG Düsseldorf, 12.06.2014 - 17 K 2816/13 (https://dejure.org/2014,17760)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.06.2014 - 17 K 2816/13 (https://dejure.org/2014,17760)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 (https://dejure.org/2014,17760)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (28)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 20 A 2798/11

    Flächendeckende Altpapiersammlungen durch gewerbliche Unternehmen erlaubt

    Auszug aus VG Düsseldorf, 12.06.2014 - 17 K 2816/13
    Auch für das geltende Recht trifft diese Rechtsprechung zu, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 109 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 10 m.w.N., zumal sich gewerbliche Entsorgungsunternehmen um Aufträge nach § 22 KrWG bemühen können.

    Indes konkretisieren auch die in den Gesetzesmaterialien zitierten beiden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, Urteile vom 15. November 2007 - C-162/06 -, juris und vom 17. Mai 2001 - C-340/99 -, juris, ebenso wenig wie andere Entscheidungen des Gerichtes hinreichend, was im Einzelnen unter "wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen" zu verstehen ist, so auch OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 158.

    Auf letzteren träfe der Aspekt des Ausgleichs zwischen rentablen und unrentablen Tätigkeitsbereichen wohl "nur bedingt", so OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 160, zu, weil dessen durch normative Pflichten ausgelöstes öffentlich-rechtliches Tätigwerden finanziell über die Möglichkeit der Gebührenerhebung abgesichert ist.

    Denn auch dann bliebe es dabei, dass er nicht in der Lage wäre, die hohen Kosten der Entsorgung von Abfällen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG (unrentabler Tätigkeitsbereich) allein über die Einnahmen aus der Verwertung von getrennt gehaltenen und gesammelten werthaltigen Abfällen (rentabler Tätigkeitsbereich) zu refinanzieren, selbst wenn er in diesem rentablen Tätigkeitsbereich vollständigen Konkurrenzschutz genösse, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 160.

    Wenn jedoch ohnehin diesbezügliche Entgelte erhoben werden müssten, ist davon auszugehen, dass diese auch in (wenigstens) kostendeckender Höhe erhoben würden, d. h. es würde - zur Herstellung wirtschaftlich ausgewogener Bedingungen - keine Mischkalkulation in der Weise angestellt, dass erst unter Einbeziehung ungewisser Einnahmen aus dem rentablen Tätigkeitsbereich (wenigstens) eine Gesamtkostendeckung erreicht würde, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 160.

    Ob unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen darüber hinaus nicht auch auf gebührenrechtliche Aspekte abgestellt werden kann, dagegen OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 162, und es der Beklagten im Hinblick auf § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG dementsprechend verwehrt wäre, sich darauf zu berufen, sie könne die ihr obliegende Verpflichtung nicht zu niedrigeren Gebühren erbringen, kann dahinstehen.

    Gebühren sind per se nicht stabil im Sinne von im Wesentlichen in der Höhe gleichbleibend, sondern sind regelmäßig jährlich auf der Grundlage der in Ansatz zu bringenden und sich gegebenenfalls verändernden Kosten der Abfallentsorgung neu zu kalkulieren, vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 178.

    Denn dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stehen die Erlöse aus der Verwertung dieser Abfälle nicht zur Verfügung und können somit auch nicht zur Quersubventionierung der defizitären Bereiche der Abfallentsorgung eingesetzt werden, was im Ergebnis höhere Gebühren verursacht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 192.

    Dementsprechend geht es bei der Norm darum, ob die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers deshalb in Frage steht, weil sich eine hinreichend konkret angedachte Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht im Wege der Drittbeauftragung wegen vergaberechtlicher Schwierigkeiten nicht ohne Weiteres realisieren lässt oder aber eine nach Durchführung eines Vergabeverfahrens erfolgte Drittbeauftragung deshalb in ihrem vertraglichen Bestand gefährdet ist, weil sie von einem anderen "unterlaufen" wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 194; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -.

    Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung über die in § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG genannten Regelbeispiele hinaus vorliegen könnte, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 198 ff.

  • VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 17 K 3013/13

    Rechtmäßigkeit einer Befristung und eines Erweiterungsverbots (Ziffer 2.) bei der

    Auszug aus VG Düsseldorf, 12.06.2014 - 17 K 2816/13
    Einen Mengenentzug von bis zu 10 %, der aufgrund der allein in Rede stehenden Alttextiliensammlung naturgemäß an der Gesamtsammelmenge dieser Abfallfraktion im Entsorgungsgebiet gemessen werden muss, erachtet die Kammer als geringfügig, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 42; VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 - M 17 K 13.2189- , juris Rn. 66; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - W 4 S 12.1130 -, juris Rn. 39 ff., die jeweils auf eine Menge zwischen 10 und 15 % abstellen.

    Denn § 17 Abs. 3 KrWG will die öffentliche Hand nicht vor (privater) Konkurrenz schützen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris.

    Selbst die Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 8. Juli 2013 zugrundegelegt, der durchschnittliche Erlös der kommunalen Altkleidersammlung stehe zu den Kosten der gesamten Abfallwirtschaft in einem Verhältnis von etwa 0, 52 %, ergäben sich anhand dieser Werte bei Wegfall der gesamten kommunalen Altkleidersammlung keine hier relevanten Gebührenauswirkungen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris: eine geschätzte Erhöhung der Abfallgebühren von 2% ist in jedem Falle unbeachtlich.

    Dementsprechend geht es bei der Norm darum, ob die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers deshalb in Frage steht, weil sich eine hinreichend konkret angedachte Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht im Wege der Drittbeauftragung wegen vergaberechtlicher Schwierigkeiten nicht ohne Weiteres realisieren lässt oder aber eine nach Durchführung eines Vergabeverfahrens erfolgte Drittbeauftragung deshalb in ihrem vertraglichen Bestand gefährdet ist, weil sie von einem anderen "unterlaufen" wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 194; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -.

  • VG Düsseldorf, 13.06.2013 - 17 L 558/13

    Untersagung der Sammlung von Alttextilien und Schuhen mittels aufgestellter

    Auszug aus VG Düsseldorf, 12.06.2014 - 17 K 2816/13
    Der am 21. März 2013 bei Gericht gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1 und 2 der hier angefochtenen Untersagungsverfügung wiederherzustellen und gegen die Ziffern 4 sowie 5 der vorgenannten Verfügung anzuordnen, hatte Erfolg (Beschluss vom 13. Juni 2013 - 17 L 558/13).

    Im Übrigen wurde bereits in dem vorangegangenen Eilverfahren zum Ausdruck gebracht, es lägen auch keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der seinerzeitigen Antragstellerin vor, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 17 L 558/13 -, UA S. 8f., n.V.

    Ebensowenig bedarf es einer Entscheidung, ob die Beklagte die Vorschrift des § 18 Abs. 7 KrWG und die dort normierten Bestands-/Vertrauensschutzgesichtspunkte zutreffend und hinreichend berücksichtigt hat, vgl. dazu bereits der vorangegangene (stattgebende) Beschluss des erkennenden Gerichts vom 13. Juni 2013 - 17 L 558/13 -, n.V.

    Da sie sich bei ihrer Entscheidung -insoweit konsequentgebunden gefühlt hat ("Rechtsfolge ... des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ist die Untersagung der Sammlung. Ein Ermessensspielraum hinsichtlich des Einschreitens ist mir daher nicht eingeräumt"), können auch keine Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt werden, vgl. VG Düsseldorf , Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 17 L 1953/12 - m.w.N.; VG Düsseldorf , Beschluss vom 13. Juni 2013 - 17 L 558/13 -, n.V.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13

    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung

    Auszug aus VG Düsseldorf, 12.06.2014 - 17 K 2816/13
    Dafür gibt die Ausnahmeregelung in § 17 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 KrWG bei unionsrechtskonformen Verständnis genügend Raum, vgl. zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 11 ff. m.w.N.

    Auch für das geltende Recht trifft diese Rechtsprechung zu, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 109 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 10 m.w.N., zumal sich gewerbliche Entsorgungsunternehmen um Aufträge nach § 22 KrWG bemühen können.

    Ein rein formales Verständnis der Vorschrift führte im Ergebnis aber zu einem vom Unions- und Verfassungsrecht nicht gerechtfertigten absoluten Konkurrentenschutz, sofern ein öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem überhaupt besteht und zwar unabhängig von der Frage, ob tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vorliegt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2014 - 20 B 577/13 -, n.v. UA Seite 3; OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2014 - 20 B 703/13 -, n.v. UA Seite 3; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 38, VG Würzburg, Urteil vom 12. November 2013 - W 4 K 13.326 -, juris Rn. 24 ff.

    Ob dieser Problematik dadurch Rechnung zu tragen ist, dass man den Wortlaut von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG dahin versteht, der Gesetzgeber habe klarstellen wollen, auf der Tatbestandsseite seien wegen der Formulierung "insbesondere anzunehmen" Regelbeispiele normiert, was nicht ausschließe, dass die dort zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Vorstellung im Einzelfall möglicherweise unzutreffend sei, vgl. so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 39, bedarf hier keiner Entscheidung.

  • EuGH, 15.11.2007 - C-162/06

    International Mail Spain - Richtlinie 97/67/EG - Gemeinsame Vorschriften für die

    Auszug aus VG Düsseldorf, 12.06.2014 - 17 K 2816/13
    106 Abs. 2 AEUV erlaubt Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem betrauten Unternehmen die Erfüllung seiner im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu ermöglichen, vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2011 - C-162/06 -, juris Rn. 34; EuGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - C-340/99 -, juris Rn. 54. Insoweit geht das Verständnis der Vorschrift über deren reinen Wortlaut hinaus.

    Der Schutz der Wirtschaftlichkeit ist nur Mittel zum Zweck der Gewährleistung eines nachhaltigen Funktionierens der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, vgl. Klement, in: Schmehl, GK-KrWG, 2013, § 17 Rn. 140 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 15. November 2011 - C-162/06 -, juris Rn. 31, zu denen - wie bereits ausgeführt - auch die Abfallentsorgung aus privaten Haushalten gehört.

    Indes konkretisieren auch die in den Gesetzesmaterialien zitierten beiden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, Urteile vom 15. November 2007 - C-162/06 -, juris und vom 17. Mai 2001 - C-340/99 -, juris, ebenso wenig wie andere Entscheidungen des Gerichtes hinreichend, was im Einzelnen unter "wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen" zu verstehen ist, so auch OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 158.

  • VG Würzburg, 28.01.2013 - W 4 S 12.1130

    1) Zur Frage einer restriktiven, europarechtskonformen Auslegung des § 17 Abs. 3

    Auszug aus VG Düsseldorf, 12.06.2014 - 17 K 2816/13
    Denn selbst wenn man der Ansicht folgte, im Falle einer haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung des Abfalls durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger neben einer gewerblichen Sammlung sei nach dem formalen Wortlaut der Vorschrift stets eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen, vgl. Siederer/Wenzel/Schütze, Unzulässigkeit gewerblicher Sammlungen bei bestehenden Erfassungssystemen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, AbfallR 2014, S. 79 (81 f.); Dageförde/Thärichen, Die Untersagung gewerblicher Sammlungen von Alttextilien, AbfallR 2013, S. 125 (134 ff.), wäre der Wortlaut der Norm zumindest unions- bzw. verfassungskonform dergestalt zu reduzieren, dass die gewerbliche Sammlung trotz bestehenden hochwertigen Entsorgungssystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des beauftragten Dritten bei fehlender wesentlicher Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung zulässig sei, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 38; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - W 4 S 12.1130 -, juris Rn. 41; VG Ansbach, Urteil vom 23. Januar 2013 - AN 11 K 12.01588 -, juris Rn. 85.

    Einen Mengenentzug von bis zu 10 %, der aufgrund der allein in Rede stehenden Alttextiliensammlung naturgemäß an der Gesamtsammelmenge dieser Abfallfraktion im Entsorgungsgebiet gemessen werden muss, erachtet die Kammer als geringfügig, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 42; VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 - M 17 K 13.2189- , juris Rn. 66; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - W 4 S 12.1130 -, juris Rn. 39 ff., die jeweils auf eine Menge zwischen 10 und 15 % abstellen.

  • VG Düsseldorf, 18.12.2012 - 17 L 1953/12

    Untersagung einer nicht angezeigten gewerblichen Sammlung

    Auszug aus VG Düsseldorf, 12.06.2014 - 17 K 2816/13
    Bereits nach dem Wortlaut kann nur eine angezeigte (und nicht: eine nicht angezeigte) Sammlung untersagt werden, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 17 L 1953/12 - m.w.N.; i.Erg.

    Da sie sich bei ihrer Entscheidung -insoweit konsequentgebunden gefühlt hat ("Rechtsfolge ... des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ist die Untersagung der Sammlung. Ein Ermessensspielraum hinsichtlich des Einschreitens ist mir daher nicht eingeräumt"), können auch keine Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt werden, vgl. VG Düsseldorf , Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 17 L 1953/12 - m.w.N.; VG Düsseldorf , Beschluss vom 13. Juni 2013 - 17 L 558/13 -, n.V.

  • EuGH, 17.05.2001 - C-340/99

    EIN EILKURIERUNTERNEHMEN KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZUR ZAHLUNG EINER

    Auszug aus VG Düsseldorf, 12.06.2014 - 17 K 2816/13
    106 Abs. 2 AEUV erlaubt Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem betrauten Unternehmen die Erfüllung seiner im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu ermöglichen, vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2011 - C-162/06 -, juris Rn. 34; EuGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - C-340/99 -, juris Rn. 54. Insoweit geht das Verständnis der Vorschrift über deren reinen Wortlaut hinaus.

    Indes konkretisieren auch die in den Gesetzesmaterialien zitierten beiden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, Urteile vom 15. November 2007 - C-162/06 -, juris und vom 17. Mai 2001 - C-340/99 -, juris, ebenso wenig wie andere Entscheidungen des Gerichtes hinreichend, was im Einzelnen unter "wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen" zu verstehen ist, so auch OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 158.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 122/13

    Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt

    Auszug aus VG Düsseldorf, 12.06.2014 - 17 K 2816/13
    Ein rein formales Verständnis der Vorschrift führte im Ergebnis aber zu einem vom Unions- und Verfassungsrecht nicht gerechtfertigten absoluten Konkurrentenschutz, sofern ein öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem überhaupt besteht und zwar unabhängig von der Frage, ob tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vorliegt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2014 - 20 B 577/13 -, n.v. UA Seite 3; OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2014 - 20 B 703/13 -, n.v. UA Seite 3; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 38, VG Würzburg, Urteil vom 12. November 2013 - W 4 K 13.326 -, juris Rn. 24 ff.

    Denn selbst wenn man der Ansicht folgte, im Falle einer haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung des Abfalls durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger neben einer gewerblichen Sammlung sei nach dem formalen Wortlaut der Vorschrift stets eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen, vgl. Siederer/Wenzel/Schütze, Unzulässigkeit gewerblicher Sammlungen bei bestehenden Erfassungssystemen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, AbfallR 2014, S. 79 (81 f.); Dageförde/Thärichen, Die Untersagung gewerblicher Sammlungen von Alttextilien, AbfallR 2013, S. 125 (134 ff.), wäre der Wortlaut der Norm zumindest unions- bzw. verfassungskonform dergestalt zu reduzieren, dass die gewerbliche Sammlung trotz bestehenden hochwertigen Entsorgungssystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des beauftragten Dritten bei fehlender wesentlicher Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung zulässig sei, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 38; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - W 4 S 12.1130 -, juris Rn. 41; VG Ansbach, Urteil vom 23. Januar 2013 - AN 11 K 12.01588 -, juris Rn. 85.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2014 - 20 B 331/13

    Durchführung einer Interessenabwägung bei der Erteilung einer Genehmigung für das

    Auszug aus VG Düsseldorf, 12.06.2014 - 17 K 2816/13
    Ausgehend von dem von der Beklagten selbst beispielhaft für 2011 mitgeteilten Entzug von Alttextilerlösen durch gewerbliche Sammler im Stadtgebiet (51.000,00 Euro entgangener Gewinn bei einem von der Beklagten zugrundegelegten Preis von 170, 00 Euro/t) -unterstellt einmal dieser Rückgang sei kausal auf deren Tätigkeit zurückzuführenentgingen ihr (zusätzliche) Erlöse aus der Verwertung in Höhe von ca. 120.000,00 Euro -bei hier veranschlagten 400, 00 Euro erzielbarem Erlös pro Tonne-, vgl. zu dem erzielbaren Durchschnittserlös: OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 20 B 331/13 -, juris Rn. 44.

    auch OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2013 - 20 B 331/13 -.

  • BVerwG, 18.06.2009 - 7 C 16.08

    Haushaltsabfall; Abfall zur Verwertung; zur Beseitigung; Überlassungspflicht;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2014 - 20 B 577/13
  • VG Ansbach, 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588

    Untersagung gewerblicher Altpapiersammlung

  • EuGH, 19.05.1993 - C-320/91

    Strafverfahren gegen Corbeau

  • VG Würzburg, 12.11.2013 - W 4 K 13.326

    Befristung einer gewerblichen Sammlung

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2008 - 7 ME 192/07

    Zulässigkeit der Altpapiersammlung durch ein Entsorgungsunternehmen neben dem

  • VG Würzburg, 22.10.2013 - W 4 K 12.1071

    Begründete Anfechtungsklage gegen die Untersagung einer gewerblichen

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2014 - 10 S 1127/13

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; Unzuverlässigkeit;

  • VG München, 24.10.2013 - M 17 K 13.2189

    Abfallrecht; Untersagung einer gewerblichen Alttextiliensammlung

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2008 - 10 S 2422/07

    Gewerbliche Sammlung von Abfällen und gewerbliche Abfallverwertung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2014 - 20 B 703/13
  • BVerwG, 25.03.1964 - VI C 150.62

    Materielle Beweislast für die Frage der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen

  • BVerwG, 01.11.1993 - 7 B 190.93

    Rechtmäßigkeit der Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides - Stellung eines

  • VG Ansbach, 16.01.2013 - AN 11 K 12.00358

    Unbegründete Anfechtungsklage gegen Untersagung einer gewerblichen Sammlung von

  • EuGH, 10.11.1998 - C-360/96

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2013 - 20 B 444/13

    Untersagung einer gewerblichen Alttextiliensammlung wegen Unzuverlässigkeit des

  • VG Ansbach, 30.03.2012 - AN 11 S 12.00357

    Unbegründeter Eilantrag gegen Untersagung einer gewerblichen Schrott- und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 20 A 3044/11

    Flächendeckende Altpapiersammlungen durch gewerbliche Unternehmen erlaubt

  • VG Düsseldorf, 04.03.2015 - 17 L 2733/14

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Alttextilien aus privaten Haushalten

    Denn § 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG ist nicht dahingehend zu verstehen, dass sämtliche Verstöße - so diese denn hier vor dem Hintergrund der nach dem Vortrag der Antragstellerin tatsächlich im Jahr 2014 erzielten Gesamtsammelmenge von 400 t überhaupt vorliegen - gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei und im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung (§ 3 Abs. 14 KrWG) auftreten können, die Verwertung "ordnungswidrig" machten, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 36 ff.

    Vielmehr fehlt es insoweit - Verstöße gegen etwaige Genehmigungserfordernisse einmal unterstellt - regelmäßig an einem hinreichenden Bezug zum Verwertungsvorgang oder an einem erkennbaren Zusammenhang mit Gesundheits- und Umweltschutzaspekten, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 36 ff.

    Soweit darüber hinaus zum Teil gefordert wird bzw. wurde, der gewerbliche Sammler müsse stets einen Vertrag mit dem Verwerter vorlegen, in dem dieser unabhängig vom jeweiligen Erlös die Abnahme der Stoffe garantiere, vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16. Januar 2013 - AN 11 K 12.00358 -, juris Rn. 34; noch zu § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG: VG Ansbach, Beschluss vom 30. März 2012 - AN 11 S 12.00357 -, juris Rn. 25, kann dem jedenfalls unter dem geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetz im hier streitgegenständlichen Bereich der Alttextil- und Schuhsammlung aufgrund des Charakters des Abfalls als "klassischer" und vor allem werthaltiger Abfall - ähnlich wie Altglas oder Altpapier -, für den etablierte Verwertungswege bestehen, nicht gefolgt werden, vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 34 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 2014 - 17 K 4917/13 -, juris Rn. 68 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. August 2014 - 17 K 5343/13 -, juris Rn. 57 ff., jeweils m.w.N.

    Einen Mengenentzug von bis zu 10 %, der aufgrund der allein in Rede stehenden Alttextiliensammlung naturgemäß an der Gesamtsammelmenge dieser Abfallfraktion im Entsorgungsgebiet gemessen werden muss, erachtet die Kammer als geringfügig, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. August 2014 - 17 K 5343/13 -, juris Rn. 116; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 2014 - 17 K 4917/13 -, juris Rn. 128; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 102; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 130 mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 42; VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 - M 17 K 13.2189 -, juris Rn. 66; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - W 4 S 12.1130 -, juris Rn. 39 ff., die jeweils auf eine Menge zwischen 10 und 15 % abstellen.

    Dementsprechend geht es bei der Norm darum, ob die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers deshalb in Frage steht, weil sich eine hinreichend konkret angedachte Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht im Wege der Drittbeauftragung wegen vergaberechtlicher Schwierigkeiten nicht ohne Weiteres realisieren lässt oder aber eine nach Durchführung eines Vergabeverfahrens erfolgte Drittbeauftragung deshalb in ihrem vertraglichen Bestand gefährdet ist, weil sie von einem anderen "unterlaufen" wird, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 194; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 164; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 135.

  • VG Düsseldorf, 24.02.2015 - 17 K 4877/13

    Unrechtmäßigkeit einer Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien und

    Soweit darüber hinaus zum Teil gefordert wird bzw. wurde, der gewerbliche Sammler müsse stets einen Vertrag mit dem Verwerter vorlegen, in dem dieser unabhängig vom jeweiligen Erlös die Abnahme der Stoffe garantiere, vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16. Januar 2013 - AN 11 K 12.00358 -, juris Rn. 34; noch zu § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG: VG Ansbach, Beschluss vom 30. März 2012 - AN 11 S 12.00357 -, juris Rn. 25, kann dem jedenfalls unter dem geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetz im hier streitgegenständlichen Bereich der Alttextil- und Schuhsammlung aufgrund des Charakters des Abfalls als "klassischer" und vor allem werthaltiger Abfall - ähnlich wie Altglas oder Altpapier -, für den etablierte Verwertungswege bestehen, nicht gefolgt werden, vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 34 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 2014 - 17 K 4917/13 -, juris Rn. 68 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. August 2014 - 17 K 5343/13 -, juris Rn. 57 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 - 17 L 2471/14 -, juris Rn. 57, jeweils m.w.N.

    Einen Mengenentzug von bis zu 10 %, der aufgrund der allein in Rede stehenden Alttextiliensammlung naturgemäß an der Gesamtsammelmenge dieser Abfallfraktion im Entsorgungsgebiet gemessen werden muss, erachtet die Kammer als geringfügig, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 - 17 L 2471/14 -, juris Rn. 110; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. August 2014 - 17 K 5343/13 -, juris Rn. 116; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 2014 - 17 K 4917/13 -, juris Rn. 128; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 102; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 130 mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 42; VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 - M 17 K 13.2189 -, juris Rn. 66; VG X1.

    In das Verhältnis zu den übrigen Kosten der Abfallentsorgung gesetzt (für das Jahr 2014: 34.237.029,00 Euro) macht dies weniger als 1 % aus und fällt damit nicht wesentlich ins Gewicht, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 - 17 L 2471/14 -, juris Rn. 145; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 130 ff.

    Dementsprechend geht es bei der Norm darum, ob die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers deshalb in Frage steht, weil sich eine hinreichend konkret angedachte Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht im Wege der Drittbeauftragung wegen vergaberechtlicher Schwierigkeiten nicht ohne Weiteres realisieren lässt oder aber eine nach Durchführung eines Vergabeverfahrens erfolgte Drittbeauftragung deshalb in ihrem vertraglichen Bestand gefährdet ist, weil sie von einem anderen "unterlaufen" wird, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 194; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 164; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 135; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 - 17 L 2471/14 -, juris Rn. 151.

  • VG Düsseldorf, 06.03.2015 - 17 K 8213/13
    Soweit darüber hinaus zum Teil gefordert wird bzw. wurde, der gewerbliche Sammler müsse stets einen Vertrag mit dem Verwerter vorlegen, in dem dieser unabhängig vom jeweiligen Erlös die Abnahme der Stoffe garantiere, vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16. Januar 2013 - AN 11 K 12.00358 -, juris Rn. 34; noch zu § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG: VG Ansbach, Beschluss vom 30. März 2012 - AN 11 S 12.00357 -, juris Rn. 25, kann dem jedenfalls unter dem geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetz im hier streitgegenständlichen Bereich der Alttextil- und Schuhsammlung aufgrund des Charakters des Abfalls als "klassischer" und vor allem werthaltiger Abfall - ähnlich wie Altglas oder Altpapier -, für den etablierte Verwertungswege bestehen, nicht gefolgt werden, vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 34 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 2014 - 17 K 4917/13 -, juris Rn. 68 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. August 2014 - 17 K 5343/13 -, juris Rn. 57 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 - 17 L 2471/14 -, juris Rn. 57, jeweils m.w.N.

    Einen Mengenentzug von bis zu 10 %, der aufgrund der allein in Rede stehenden Alttextiliensammlung naturgemäß an der Gesamtsammelmenge dieser Abfallfraktion im Entsorgungsgebiet gemessen werden muss, erachtet die Kammer als geringfügig, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 - 17 K 4877/13 - VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 - 17 L 2471/14 -, juris Rn. 110; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. August 2014 - 17 K 5343/13 -, juris Rn. 116; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 2014 - 17 K 4917/13 -, juris Rn. 128; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 102; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 130 mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 42; VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 - M 17 K 13.2189 -, juris Rn. 66; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - W 4 S 12.1130 -, juris Rn. 39 ff., die jeweils auf eine Menge zwischen 10 und 15 % abstellen.

    In das Verhältnis zu den übrigen Kosten der Abfallentsorgung gesetzt (für das Jahr 2014: 34.237.029,00 Euro) macht dies weniger als 1 % aus und fällt damit nicht wesentlich ins Gewicht, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 - 17 L 2471/14 -, juris Rn. 145; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 - 17 K 4877/13 - vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 130 ff.

    Dementsprechend geht es bei der Norm darum, ob die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers deshalb in Frage steht, weil sich eine hinreichend konkret angedachte Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht im Wege der Drittbeauftragung wegen vergaberechtlicher Schwierigkeiten nicht ohne Weiteres realisieren lässt oder aber eine nach Durchführung eines Vergabeverfahrens erfolgte Drittbeauftragung deshalb in ihrem vertraglichen Bestand gefährdet ist, weil sie von einem anderen "unterlaufen" wird, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 194; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 164; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 135; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 - 17 L 2471/14 -, juris Rn. 151; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 - 17 K 4877/13 -.

  • VG Düsseldorf, 27.11.2014 - 17 L 2471/14

    Sammlung von Alttextilien unterliegt nicht der Überlassungspflicht

    Soweit darüber hinaus zum Teil gefordert wird bzw. wurde, der gewerbliche Sammler müsse stets einen Vertrag mit dem Verwerter vorlegen, in dem dieser unabhängig vom jeweiligen Erlös die Abnahme der Stoffe garantiere, vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16. Januar 2013 - AN 11 K 12.00358 -, juris Rn. 34; noch zu § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG: VG Ansbach, Beschluss vom 30. März 2012 - AN 11 S 12.00357 -, juris Rn. 25, kann dem jedenfalls unter dem geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetz im hier streitgegenständlichen Bereich der Alttextil- und Schuhsammlung aufgrund des Charakters des Abfalls als "klassischer" und vor allem werthaltiger Abfall - ähnlich wie Altglas oder Altpapier -, für den etablierte Verwertungswege bestehen, nicht gefolgt werden, vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 34 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 2014 - 17 K 4917/13 -, juris Rn. 68 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. August 2014 - 17 K 5343/13 -, juris Rn. 57 ff., jeweils m.w.N.

    Einen Mengenentzug von bis zu 10 %, der aufgrund der allein in Rede stehenden Alttextiliensammlung naturgemäß an der Gesamtsammelmenge dieser Abfallfraktion im Entsorgungsgebiet gemessen werden muss, erachtet die Kammer als geringfügig, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. August 2014 - 17 K 5343/13 -, juris Rn. 116; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 2014 - 17 K 4917/13 -, juris Rn. 128; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 102; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 130 mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 42; VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 - M 17 K 13.2189 -, juris Rn. 66; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - W 4 S 12.1130 -, juris Rn. 39 ff., die jeweils auf eine Menge zwischen 10 und 15 % abstellen.

    In das Verhältnis zu den übrigen Kosten der Abfallentsorgung gesetzt (für das Jahr 2014: 34.237.029,00 Euro) macht dies weniger als 1 % aus und fällt damit nicht wesentlich ins Gewicht, vgl. hierzu etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 130 ff.

    Dementsprechend geht es bei der Norm darum, ob die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers deshalb in Frage steht, weil sich eine hinreichend konkret angedachte Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht im Wege der Drittbeauftragung wegen vergaberechtlicher Schwierigkeiten nicht ohne Weiteres realisieren lässt oder aber eine nach Durchführung eines Vergabeverfahrens erfolgte Drittbeauftragung deshalb in ihrem vertraglichen Bestand gefährdet ist, weil sie von einem anderen "unterlaufen" wird, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 194; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 164; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 135.

  • VG Köln, 11.09.2014 - 13 K 7027/12
    vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris, Rn. 138; Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris, Rn. 110; VG Ansbach, Urteil vom 18. Juni 2014 - AN 11 K 14.00407 -, juris, Rn. 36.

    vgl. zum Merkmal der Gebührenstabilität im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11-, juris, Rn. 178 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris, Rn. 148 ff.; Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris, Rn. 119 ff.

  • VG Köln, 11.09.2014 - 13 K 3658/13
    vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris, Rn. 138; Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris, Rn. 110; VG Ansbach, Urteil vom 18. Juni 2014 - AN 11 K 14.00407 -, juris, Rn. 36.

    vgl. zum Merkmal der Gebührenstabilität im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11-, juris, Rn. 178 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris, Rn. 148 ff.; Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris, Rn. 119 ff.

  • VG Düsseldorf, 08.08.2014 - 17 K 5343/13

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien und gebrauchten Schuhen

    Der von der AWG gemachte Vorwurf, es seien mit der Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG keine Entsorgungsverträge vorgelegt worden, aus denen sich die dauerhafte Sicherstellung der Verwertungswege ergebe, stellt schon keinen Verstoß gegen Vorschriften des KrWG oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dar, vgl. zu dem Erfordernis des erforderlichen verwertungsspezifischen Bezugs der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bzw. des Zusammenhangs mit Gesundheits- und Umweltschutz VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, n.v. UA Seite 8 ff., auf das es hier mangels Verstoßes nicht ankam.

    Soweit zum Teil gefordert wird bzw. wurde, der gewerbliche Sammler müsse stets einen Vertrag mit dem Verwerter vorlegen, in dem dieser unabhängig vom jeweiligen Erlös die Abnahme der Stoffe garantiere, vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16. Januar 2013 - AN 11 K 12.00358 -, juris Rn. 34; noch zu § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG: VG Ansbach, Beschluss vom 30. März 2012 - AN 11 S 12.00357 -, juris Rn. 25, kann dem jedenfalls unter dem geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetz im hier streitgegenständlichen Bereich der Alttextil- und Schuhsammlung aufgrund des Charakters des Abfalls als "klassischer" und vor allem werthaltiger Abfall - ähnlich wie Altglas oder Altpapier -, für den etablierte Verwertungswege bestehen, nicht gefolgt werden, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -.

  • VG Düsseldorf, 13.06.2013 - 17 L 558/13
    Die aufschiebende Wirkung der Klage - 17 K 2816/13 - gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2013 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 (Untersagungen) wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 (Zwangsmittelandrohungen) angeordnet.

    Der am 21. März 2013 bei Gericht gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 17 K 2816/13 - gegen die Ziffern 1 und 2 der Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2013 wiederherzustellen und gegen die Ziffern 4 sowie 5 der vorgenannten Verfügung anzuordnen, hat Erfolg.

    Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin bereits im Verwaltungsverfahren ihre sieben Containerstandorte im Stadtgebiet benannt (vgl. Anlage zur E-Mail des Geschäftsführers H vom 1. Oktober 2012, Bl. 11f. BA 1 zu 17 K 2816/13).

  • VG Düsseldorf, 08.07.2014 - 17 K 4917/13

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien

    Der von der Beklagten gemachte Vorwurf stellt schon keinen Verstoß gegen Vorschriften des KrWG oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dar, vgl. zu dem Erfordernis des erforderlichen verwertungsspezifischen Bezugs der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bzw. des Zusammenhangs mit Gesundheits- und Umweltschutz VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, n.v. UA Seite 8 ff., auf das es hier mangels Verstoßes nicht ankam.

    Soweit zum Teil gefordert wird bzw. wurde, der gewerbliche Sammler müsse stets einen Vertrag mit dem Verwerter vorlegen, in dem dieser unabhängig vom jeweiligen Erlös die Abnahme der Stoffe garantiere, vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16. Januar 2013 - AN 11 K 12.00358 -, juris Rn. 34; noch zu § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG: VG Ansbach, Beschluss vom 30. März 2012 - AN 11 S 12.00357 -, juris Rn. 25, kann dem jedenfalls unter dem geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetz im hier streitgegenständlichen Bereich der Alttextil- und Schuhsammlung aufgrund des Charakters des Abfalls als "klassischer" und vor allem werthaltiger Abfall, (ähnlich wie Altglas oder Altpapier), für den etablierte Verwertungswege bestehen, nicht gefolgt werden, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, Dies gerade auch angesichts des dauerhaft deutlich positiven Marktwertes von Alttextilien.

  • VG Köln, 11.09.2014 - 13 K 1777/13

    Untersagung einer in einem Stadtgebiet geplanten Sammlung von Alttextilien

    Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist im Fall des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG vielmehr nur anzunehmen, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bzw. der beauftragte Dritte wegen der gewerblichen Sammlungen gezwungen ist, seine Entsorgungsstruktur wesentlich zu ändern oder anzupassen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 138; Urteil vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 110; VG Ansbach, Urteil vom 18. Juni 2014 - AN 11 K 14.00407 -, juris Rn. 36.

    Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor, vgl. zum Merkmal der Gebührenstabilität im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11-, juris Rn. 178 ff.; VG Düsseldorf, Urteile vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 148 ff., und vom 12. Juni 2014 - 17 K 2816/13 -, juris Rn. 119 ff.

  • VG Düsseldorf, 08.11.2016 - 17 K 1788/15
  • VG Gelsenkirchen, 02.06.2015 - 9 K 1065/13

    Alttextilien, Altkleider; gewerbliche Sammlung; Untersagung; Bedingung

  • VG Darmstadt, 16.03.2016 - 6 K 1370/14

    Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers

  • VG Gelsenkirchen, 02.06.2015 - 9 K 4796/14

    Alttextilien; Altkleider; Sammlung; Untersagung

  • VG Gelsenkirchen, 02.06.2015 - 9 K 4775/14

    Alttextilien; Altkleider; Sammlung; Untersagung

  • VG Gelsenkirchen, 05.05.2015 - 9 K 4776/14

    Altkleider, Alttextilien, gewerbliche Sammlung; Untersagung, Drittbeauftragter,

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