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VG Düsseldorf, 13.03.2019 - 20 K 3351/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Düsseldorf, 13.03.2019 - 20 K 3351/18
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2021 - 4 A 1695/19
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 29.04.1958 - 2 BvO 3/56
Beschußgesetz
Auszug aus VG Düsseldorf, 13.03.2019 - 20 K 3351/18
Nur solche Regelungen, bei denen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den alleinigen unmittelbaren Gesetzeszweck bildet, können einem selbstständigen Sachbereich zugerechnet werden, der als Polizeirecht im engeren Sinne bezeichnet wird und in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung fällt, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. April 1958 - 2 BvO 3/56 - sowie Beschluss vom 18. März 1970 - 2 BvO 1/65 - zitiert nach juris. - BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65
Spielbank
Auszug aus VG Düsseldorf, 13.03.2019 - 20 K 3351/18
Nur solche Regelungen, bei denen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den alleinigen unmittelbaren Gesetzeszweck bildet, können einem selbstständigen Sachbereich zugerechnet werden, der als Polizeirecht im engeren Sinne bezeichnet wird und in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung fällt, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. April 1958 - 2 BvO 3/56 - sowie Beschluss vom 18. März 1970 - 2 BvO 1/65 - zitiert nach juris.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2021 - 4 A 1695/19
Auslegung; Willenserklärungen; objektiver Erklärungswert; Empfängerhorizont; …
Und erst nachdem am 6.10.2017 eine förmlich zweifelsfreie Auskunftsverfügung ergangen war, gegen die die Klägerin aber nicht fristgerecht Klage erhoben hatte, und am 9.3.2018 wegen Verstoßes gegen die Auskunftsverfügung vom 26.7.2017 ein Zwangsgeld festgesetzt worden war, gegen das sich die Klägerin im April 2018 im Klageweg (20 K 3351/18, VG Düsseldorf) gewandt hatte, hat die Klägerin gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf erklärt, sie werde bis auf Weiteres entgegen ihrer zwischenzeitlich signalisierten Bereitschaft nun doch keine Auskunft erteilen.