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   VG Düsseldorf, 16.04.2015 - 23 K 6871/13   

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VG Düsseldorf, 16.04.2015 - 23 K 6871/13 (https://dejure.org/2015,7553)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.04.2015 - 23 K 6871/13 (https://dejure.org/2015,7553)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. April 2015 - 23 K 6871/13 (https://dejure.org/2015,7553)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Nachversicherung, Beamter, Versorgung, Altersgeld, Lehrer, Freizügigkeit, Arbeitnehmer, EuGH, Vorlage, VBL, Zusatzversorgung, Beschränkung, Rechtfertigung, Versorgungssysteme

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Nachversicherung, Beamter, Versorgung, Altersgeld, Lehrer, Freizügigkeit, Arbeitnehmer, EuGH, Vorlage, VBL, Zusatzversorgung, Beschränkung, Rechtfertigung, Versorgungssysteme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verlust der Anwartschaften auf Ruhegehalt bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Wunsch

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Beamtenversorgungsrecht auf dem Prüfstand vor dem EuGH: Ist die Nachversicherungspflicht für aus dem Dienst ausscheidende Beamte und die damit verbundene Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer mit Europarecht vereinbar?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beamtenversorgungsrecht auf dem Prüfstand vor dem EuGH

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Beamtenversorgungsrecht auf dem Prüfstand vor dem EuGH

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 30.09.2003 - C-405/01

    Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española

    Auszug aus VG Düsseldorf, 16.04.2015 - 23 K 6871/13
    Ferner ist der Begriff "öffentliche Verwaltung" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AEUV in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden; seine Bestimmung kann daher nicht völlig in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt werden (vgl. Urteile Sotgiu, C-152/73, EU:C:1974:13, Rn. 5, und Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, C-405/01, EU:C:2003:515, Rn. 38).

    Außerdem ist diese Ausnahme so auszulegen, dass sich ihre Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Belange, die diese Bestimmung den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist (vgl. Urteil Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, C-405/01, EU:C:2003:515, Rn. 41).

    Entsprechend betrifft der Begriff "öffentliche Verwaltung" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AEUV nur diejenigen Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, so dass sie ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen (vgl. Urteile Kommission/Griechenland, C-290/94, EU:C:1996:265, Rn. 2, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, C-405/01, EU:C:2003:515, Rn. 39, und Haralambidis, C-270/13, EU:C:2014:2185, Rn. 44).

    Hingegen gilt die Ausnahme in Art. 45 Abs. 4 AEUV nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (vgl. Urteile Kommission/Griechenland, EU:C:1996:265, Rn. 2, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, C-405/01, EU:C:2003:515, Rn. 40, und Haralambidis, C-270/13, EU:C:2014:2185, Rn. 45).

  • EuGH, 10.09.2014 - C-270/13

    Haralambidis - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art.

    Auszug aus VG Düsseldorf, 16.04.2015 - 23 K 6871/13
    (17) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die - privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche - Art des Beschäftigungsverhältnisses für die Anwendung von Art. 45 AEUV unerheblich (vgl. Urteile Sotgiu, C-152/73, EU:C:1974:13, Rn. 5, Bettray, C-344/87, EU:C:1989:226, Rn. 16, und Haralambidis, C-270/13, EU:C:2014:2185, Rn. 40).

    Entsprechend betrifft der Begriff "öffentliche Verwaltung" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AEUV nur diejenigen Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, so dass sie ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen (vgl. Urteile Kommission/Griechenland, C-290/94, EU:C:1996:265, Rn. 2, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, C-405/01, EU:C:2003:515, Rn. 39, und Haralambidis, C-270/13, EU:C:2014:2185, Rn. 44).

    Hingegen gilt die Ausnahme in Art. 45 Abs. 4 AEUV nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (vgl. Urteile Kommission/Griechenland, EU:C:1996:265, Rn. 2, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, C-405/01, EU:C:2003:515, Rn. 40, und Haralambidis, C-270/13, EU:C:2014:2185, Rn. 45).

  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

    Auszug aus VG Düsseldorf, 16.04.2015 - 23 K 6871/13
    (17) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die - privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche - Art des Beschäftigungsverhältnisses für die Anwendung von Art. 45 AEUV unerheblich (vgl. Urteile Sotgiu, C-152/73, EU:C:1974:13, Rn. 5, Bettray, C-344/87, EU:C:1989:226, Rn. 16, und Haralambidis, C-270/13, EU:C:2014:2185, Rn. 40).

    Ferner ist der Begriff "öffentliche Verwaltung" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AEUV in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden; seine Bestimmung kann daher nicht völlig in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt werden (vgl. Urteile Sotgiu, C-152/73, EU:C:1974:13, Rn. 5, und Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, C-405/01, EU:C:2003:515, Rn. 38).

  • EuGH, 13.12.2012 - C-379/11

    Die luxemburgische Regelung über Einstellungsbeihilfen läuft möglicherweise der

    Auszug aus VG Düsseldorf, 16.04.2015 - 23 K 6871/13
    Neben den Rechtfertigungsgründen, die ein Mitgliedstaat geltend machen kann, muss dieser daher eine Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen Maßnahme vorlegen sowie genaue Angaben zur Stützung seines Vorbringens machen (vgl. Urteil Frères, C-379/11, EU:C:2012:798, Rn. 49).

    (28) Jedoch kann der Beurteilungsspielraum, über den die Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialpolitik verfügen, keine Beeinträchtigung der Rechte rechtfertigen, die der Einzelne aus den Bestimmungen des Vertrags herleiten kann, in denen seine Grundfreiheiten verankert sind (vgl. Urteil Frères, C-379/11, EU:C:2012:798, Rn. 52).

  • EuGH, 05.12.2013 - C-514/12

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs -

    Auszug aus VG Düsseldorf, 16.04.2015 - 23 K 6871/13
    (25) Eine nationale Regelung, die wie die Nachversicherungspflicht geeignet ist, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen, ist nach Art. 45 AEUV grundsätzlich verboten (vgl. Urteil Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH, C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 35).

    Darüber hinaus muss in einem derartigen Fall ihre Anwendung geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. Urteil Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH, C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 36).

  • EuGH, 02.07.1996 - C-290/94

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus VG Düsseldorf, 16.04.2015 - 23 K 6871/13
    Entsprechend betrifft der Begriff "öffentliche Verwaltung" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AEUV nur diejenigen Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, so dass sie ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen (vgl. Urteile Kommission/Griechenland, C-290/94, EU:C:1996:265, Rn. 2, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, C-405/01, EU:C:2003:515, Rn. 39, und Haralambidis, C-270/13, EU:C:2014:2185, Rn. 44).

    Hingegen gilt die Ausnahme in Art. 45 Abs. 4 AEUV nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (vgl. Urteile Kommission/Griechenland, EU:C:1996:265, Rn. 2, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, C-405/01, EU:C:2003:515, Rn. 40, und Haralambidis, C-270/13, EU:C:2014:2185, Rn. 45).

  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

    Auszug aus VG Düsseldorf, 16.04.2015 - 23 K 6871/13
    (19) Art. 45 AEUV soll wie sämtliche Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit den Unionsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern; sie stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (vgl. Urteile vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 44, sowie Olympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 33).
  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus VG Düsseldorf, 16.04.2015 - 23 K 6871/13
    Das Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. Urteile Lawrie-Blum, 66/85, EU:C:1986:284, Rn. 17, und Petersen, C-544/11, EU:C:2013:124, Rn. 30).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2000 - 12 A 179/00

    Voraussetzungen des Vorliegens eines zusatzversorgungsrechtlichen

    Auszug aus VG Düsseldorf, 16.04.2015 - 23 K 6871/13
    Diesen Anspruch hat der Gesetzgeber - so die nationale Rechtsprechung - mit der Anordnung der Nachversicherung für ausgeschiedene Beamte in § 8 SGB VI erfüllt (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschlüsse vom 2. März 2000 - 2 BvR 1508/99 -, unter: bverfg.de, Rn. 4, und vom 20. Februar 2008 - 2 BvR 1843/06 -, unter: bverfg.de, Rn. 16; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. August 2000 - 12 A 179/00 -, unter: nrwe.de, Rn. 63, 65, 75).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-379/09

    Casteels - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Soziale

    Auszug aus VG Düsseldorf, 16.04.2015 - 23 K 6871/13
    (20) Folglich steht Art. 45 AEUV jeder Maßnahme entgegen, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gilt, geeignet ist, die Ausübung der durch den AEUV-Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. Urteil Casteels, C-379/09, EU:C:2011:131, Rn. 22).
  • EuGH, 28.02.2013 - C-544/11

    Petersen - Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • BVerfG, 02.03.2000 - 2 BvR 1508/99

    Zur Versagung einer zusätzlichen, über die Nachversicherung in der gesetzlichen

  • BVerfG, 20.02.2008 - 2 BvR 1843/06

    Ansprüche eines ausgeschiedenen Beamten auf Widerruf und auf Zeit auf

  • EuGH, 31.05.1989 - 344/87

    Bettray / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 16.03.2010 - C-325/08

    Fußballvereine dürfen für von ihnen ausgebildete Nachwuchsspieler eine

  • VG Gießen, 06.06.2023 - 5 K 384/22

    Rückforderung von Beamtenbezügen

    Dabei lag der Entscheidung des EuGH zugrunde, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf dem EuGH mit Beschluss vom 16.4.2015 - 23 K 6871/13 zwei Fragen zur Auslegung der Regelungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit vorlegte.
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