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VG Düsseldorf, 17.01.2017 - 17 L 4233/16.A |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Verfahrensgang
- VG Düsseldorf, 12.01.2017 - 17 L 4233/16
- VG Düsseldorf, 17.01.2017 - 17 L 4233/16.A
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2017 - 8 A 2710/13
Berichtigung eines Beschlusses hinsichtlich der Kostenentscheidung und der …
Auszug aus VG Düsseldorf, 17.01.2017 - 17 L 4233/16
Berichtigt werden können alle Bestandteile der Entscheidung, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 8 A 2710/13 -, juris Rn. 2, und damit auch die Beschlussformel sowie die Textüberschriften der Entscheidung.Die Unrichtigkeit kann sich aus der Entscheidung selbst oder aus sonstigen, insbesondere für die Beteiligten erkennbaren Umständen wie dem Sitzungsprotokoll oder den Verfahrensakten ergeben, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 8 A 2710/13 -, juris Rn. 3; Kilian , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 118 VwGO, Rn. 7 ff. m.w.N.
- BVerwG, 16.07.1968 - VI C 1.66
Verweisung an das zuständige Gericht des zuständigen Gerichtszweiges - Aufhebung …
Auszug aus VG Düsseldorf, 17.01.2017 - 17 L 4233/16
Das Fehlen des Hauptausspruches und der Kostenentscheidung in der Beschlussformel stellt bei dieser Sachlage eine offenbare, ohne weiteres zutage tretende Unrichtigkeit in der Abfassung des Beschlusses dar, vgl. zur Berichtigung einer fehlenden Urteilsformel: BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1968 - VI C 1.66 -, juris Rn. 9; Kilian , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 118 VwGO, Rn. 15, denn die mit der Aktenlage vertrauten Beteiligten des Verfahrens konnten zweifelsfrei erkennen, dass die Beschlussformel vollständig fehlt und in welche Richtung sie korrigiert werden muss.Eine solche offenbare Unrichtigkeit der Beschlussformel ist gemäß § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 1 VwGO jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen, vgl. zur Berichtigung einer fehlenden Urteilsformel: BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1968 - VI C 1.66 -, juris Rn. 9.