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   VG Düsseldorf, 19.02.2019 - 17 K 8130/16   

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VG Düsseldorf, 19.02.2019 - 17 K 8130/16 (https://dejure.org/2019,4622)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.02.2019 - 17 K 8130/16 (https://dejure.org/2019,4622)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Februar 2019 - 17 K 8130/16 (https://dejure.org/2019,4622)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 18.01.2011 - 7 B 19.10

    Ziele der Raumordnung; Abgrabung; Windenergieanlagen; Ausfuhrbeschränkung;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 19.02.2019 - 17 K 8130/16
    Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungen, OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris, Rn. 31 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 54 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56/13 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 99 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19/10 -, juris, verwiesen, denen sich das Gericht uneingeschränkt anschließt.

    Soweit in der Rechtsprechung zum GEP 99 angenommen wurde, dem Regionalplangeber sei insoweit ein planerischer Gestaltungsspielraum zuzugestehen, OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris, Rn. 31 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 54 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 99 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris, ist ein solcher nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr gegeben.

    Dies hat die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung bereits für die damals noch auf der Ebene der Regionalplanung vorgenommene Bedarfsermittlung anhand des Flächenverbrauchs anerkannt, so hinsichtlich des dem GEP 99 zu Grunde liegenden Flächenansatzes vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem Entscheidungsdatum 3. Dezember 2009 veröffentlicht) - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 113, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris; auch OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 92, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris.

    Nach Auffassung dieser Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht uneingeschränkt anschließt, lassen sich die für die Rohstoffversorgung der überschaubaren Zukunft ausschlaggebenden Faktoren bereits hierüber realistisch abbilden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem Entscheidungsdatum 3. Dezember 2009 veröffentlicht) - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 114, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

    Diese ist aber keineswegs zwingend der vom LEP 2017 gewählten Bedarfsdefinition vorzuziehen, weshalb sich der Landesplanungsträger zulässigerweise für die von ihm vorgenommene Definition entscheiden durfte, Spielräume hinsichtlich dessen, was, angesichts der auch auf einen sparsamen Umgang mit Bodenschätzen ausgerichteten Zielsetzungen und des prognostisch zu betrachtenden langen Zeitraums, im Einzelnen in die Bedarfsberechnung einzustellen und als Bedarf anzuerkennen ist, ebenfalls bejahend, OVG NRW Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 112, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

    Im Übrigen ist es insbesondere nicht erforderlich, den Bedarf mit jeder beliebigen Nachfrage nach Rohstoffen gleichzusetzen und die Abschätzung des Versorgungsbedarfs anhand des auf selbstgesetzten Wertungen und Faktoren basierenden Flächenbedarfs der die Rohstoffe gewinnenden Industrie zu bestimmen, vgl. OVG NRW Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 112, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

    In der Rechtsprechung ist geklärt, die Nichtberücksichtigung der Exportmengen bei der Bemessung des für den heimischen Rohstoffbedarf erforderlichen Versorgungszeitraums sei rechtlich nicht zu beanstanden, die für Abgrabungen zum Export genutzten Flächen ebenfalls als Reserve einbeziehend, OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 114, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris; auch OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 99, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris.

    Das gleichwohl erfolgende Einfließen dieser Abbaumengen in die Berechnung des gesicherten Versorgungszeitraums sorgt für einen zusätzlichen Puffer, welchem die vorzitierte Rechtsprechung einen Umfang von ca. 30% der Abbaumenge beigemessen hat, wobei es wegen des lediglich ergänzenden Charakters dieser Erwägung keiner exakten Ermittlung der exportierten Mengen bedarf, so auch OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 2012, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht, Rn. 114, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

    Beispielsweise ist der Regionalplangeber bei Erlass der 51. Änderung zum GEP 99 hinsichtlich der Rohstoffgruppe Sand/Kies von einem jährlichen Flächenbedarf von 161 ha ausgegangen, vgl. die diesbezüglichen Angaben in OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 117, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

    Bei den BSAB handelt es sich um Vorranggebiete, da gemäß Kapitel 5.4.1 Ziel 2 des RPD der Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen innerhalb der dargestellten BSAB zu gewährleisten ist und die Inanspruchnahme für andere Zwecke ausgeschlossen ist, soweit diese mit der Rohstoffgewinnung nicht vereinbar sind, so zu der insoweit gleichlautenden Regelung des GEP 99 OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem Entscheidungsdatum 3. Dezember 2009 veröffentlicht) - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 104, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

    Der Regionalplangeber geht davon aus, die ausgewiesenen BSAB und Sondierungsbereiche stünden für eine Abgrabung grundsätzlich zur Verfügung und stützt seine diesbezüglichen Erwartungen auf den Umstand, für die ausgewiesenen BSAB und die Sondierungsbereiche seien im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung von interessierter Seite konkrete Abgrabungsinteressen geltend gemacht worden, vgl. Regionalplan Düsseldorf (RPD) 1. Thementabelle, Kapitel 5.4 Rohstoffgewinnung, Stand: 28. März 2017, S. 22 als Anlage 6.3 zur Sitzungsvorlage des Regionalrats vom 4. Dezember 2017 zum TOP 7/71 RR bzw. TOP3/69 PA, Regionalplan Düsseldorf, Aufstellungsbeschluss, veröffentlicht auf der Internetseite www.brd.nrw.de in der Rubrik, Planen und Bauen/Regionalplan, dort unter dem Punkt Sitzungsvorlage, siehe hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem Entscheidungsdatum 3. Dezember 2009 veröffentlicht) - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 118, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

    Die bei diesem Personenkreis anzunehmende Vertrautheit mit den Bedingungen der Rohstoffgewinnung trägt die Erwartung, dass nicht oder allenfalls unter praktisch nicht hinnehmbaren Bedingungen zu überwindende Schwierigkeiten und Hindernisse einer umfänglichen Ausnutzung der BSAB lediglich in einem Maße entgegenstehen, welches deren Eignung nicht grundsätzlich in Frage stellt, vgl. OVR NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem Entscheidungsdatum 3. Dezember 2009 veröffentlicht) - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 118, hinsichtlich der flächenbasierten Sicherung des Versorgungszeitraums, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

    Auch angesichts der im Planungsgebiet weitflächig vorhandenen abbauwürdigen Lagerstätten durfte es der Regionalplangeber Abbauinteressenten überlassen, auf ihrer nach Ansicht besonders förderungswürdige Vorkommen hinzuweisen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris, Rn.54.

    Hinsichtlich der entsprechenden Festlegung im LEP 1995 ist die Zulässigkeit einer solchen raumordnerischen Reservefestsetzung indes weder obergerichtlich noch höchstrichterlich je in Frage gestellt worden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris, Rn. 31 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 54 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris (dort unter dem 3.Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 99 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

    Hierbei hat sich die gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägung grundsätzlich auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob alle relevanten Belange in die Abwägung eingestellt wurden, ob die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder ob der Ausgleich der von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen wurde, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 - 8 A 3365/99 -, juris, Rn. 19 und insbesondere zur den Anforderungen an eine Konzentrationszonenplanung auf Basis der früheren, insoweit unveränderten Rechtslage, OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 102 (dort fehlerhaft unter dem Entscheidungsdatum 3. Dezember 2009 veröffentlicht), nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

    Das heißt, die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen, der angestrebten Nutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gerecht wird, abzuwägen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 72; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris, Rn. 37 wo dieses ausdrücklich offen gelassen hat, ob diese Prüfungsreihenfolge zwingend ist oder nur als eine sachgerechte unter mehreren zu einem schlüssigen Planungskonzept führende Methode zu verstehen ist.

    Da der Konzentrationszonenplanung zum GEP 99 ein schlüssiges gesamtplanerisches Konzept zu Grunde lag, vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris, Rn. 31 ff.; vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 101 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris; vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht) - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 120 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris, begegnet die Festlegung dieses weichen Tabukriteriums keinen Bedenken, denn Abgrabungen außerhalb von BSAB durften auf der Grundlage des Konzepts zum GEP 99 nach der zitierten Rechtsprechung zulässigerweise ausgeschlossen werden.

    Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die konkrete Flächenauswahl im Aufstellungsverfahren des RPD nicht eigens wiederholt wurde, da diese aus dem GEP 99 übernommen wurde und der dortigen Auswahlentscheidung bereits ein schlüssiges, ordnungsgemäß abgewogenes planerisches Gesamtkonzept zu Grunde lag, vgl. Urteile vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris, Rn. 31 ff.; vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 101 ff. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris; vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem Entscheidungsdatum 3. Dezember 2009 veröffentlicht) - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 120 ff, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2011 - 17 K 8082/09 -, juris.

    Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris, Rn. 31; Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, juris, Rn. 29.

    Zwar können sich aus der Relation zwischen den Potenzialflächen und den ausgewiesenen Flächen Indizien für eine Verhinderungsplanung ergeben, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris, Rn. 31, gleichzeitig muss aber selbst der Ausschluss einer bestimmten Nutzung im gesamten Planungsbereich nicht zwingend ein Indiz für eine Verhinderungsplanung sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, juris, Rn. 42 sowie Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, juris, Rn. 28 wonach die Zulässigkeit eines generellen Nutzungsausschlusses zwar für die Bauleitplanung verneint wird, nicht hingegen für die Regionalplanung.

    Dabei sind die abgrabungsbedingten Interessenkonflikte, zumal vor dem Hintergrund der Folgen der bisherigen Abgrabungstätigkeit, ebenso unübersehbar wie die Abhängigkeit der Effektivität der erstrebten räumlichen Steuerung vom für Abgrabungen jeweils nutzbaren Umfang der BSAB, so zur im wesentlichen identischen Konzentrationszonenplanung des GEP 99 OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 126, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

    Im Übrigen wird das Substanzgebot hier, wie oben dargelegt und ungeachtet der Frage, ob sich der Umfang der BSAB Ausweisungen hier tatsächlich an der untersten Grenze des planerisch vertretbaren bewegt, hinreichend erfüllt, weshalb insoweit auch ein Abwägungsfehler nicht gegeben ist, die Erfüllung des Substanzgebot hinsichtlich der weitgehend unverändert übernommenen BSAB und Sondierungsbereiche des GEP 99 bejahend, OVG NRW, Urteile vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris,; vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, , nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris; vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht) - 20 A 628/05 -, juris, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

    Hierbei ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass Interessen auch typisierend und verallgemeinert eingestellt wurden, wobei auch berücksichtigt werden durfte, dass die Privatnützigkeit sowohl der Positivflächen (soweit Interessen gegen eine Ausweisung geltend gemacht wurden) als der Negativflächen zwar eingeschränkt aber nicht gänzlich ausgeschlossen wird und Flächeneigentümer hinnehmen müssen, dass ihnen nicht die jeweils wirtschaftlich günstigste Verwertungsmöglichkeit zugestanden wird, vgl. zur Zulässigkeit der typisierenden Betrachtungsweise bei der Konzentrationszonenplanung von Abgrabungen OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 123 f, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 , juris jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, juris, Rn. 33.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2009 - 20 A 628/05

    Abgrabung von Kies und Sand unter dauerhafter Freilegung des Grundwassers als

    Auszug aus VG Düsseldorf, 19.02.2019 - 17 K 8130/16
    Daher erweist sich die Ablehnung einer Planfeststellung auch dann als rechtmäßig, wenn sie objektiv von einem Versagungsgrund getragen wird, auf den sich die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht gestützt hat, so ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 70.

    Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungen, OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris, Rn. 31 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 54 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56/13 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 99 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19/10 -, juris, verwiesen, denen sich das Gericht uneingeschränkt anschließt.

    Soweit in der Rechtsprechung zum GEP 99 angenommen wurde, dem Regionalplangeber sei insoweit ein planerischer Gestaltungsspielraum zuzugestehen, OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris, Rn. 31 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 54 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 99 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris, ist ein solcher nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr gegeben.

    Dies hat die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung bereits für die damals noch auf der Ebene der Regionalplanung vorgenommene Bedarfsermittlung anhand des Flächenverbrauchs anerkannt, so hinsichtlich des dem GEP 99 zu Grunde liegenden Flächenansatzes vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem Entscheidungsdatum 3. Dezember 2009 veröffentlicht) - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 113, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris; auch OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 92, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris.

    Nach Auffassung dieser Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht uneingeschränkt anschließt, lassen sich die für die Rohstoffversorgung der überschaubaren Zukunft ausschlaggebenden Faktoren bereits hierüber realistisch abbilden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem Entscheidungsdatum 3. Dezember 2009 veröffentlicht) - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 114, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

    Diese ist aber keineswegs zwingend der vom LEP 2017 gewählten Bedarfsdefinition vorzuziehen, weshalb sich der Landesplanungsträger zulässigerweise für die von ihm vorgenommene Definition entscheiden durfte, Spielräume hinsichtlich dessen, was, angesichts der auch auf einen sparsamen Umgang mit Bodenschätzen ausgerichteten Zielsetzungen und des prognostisch zu betrachtenden langen Zeitraums, im Einzelnen in die Bedarfsberechnung einzustellen und als Bedarf anzuerkennen ist, ebenfalls bejahend, OVG NRW Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 112, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

    Im Übrigen ist es insbesondere nicht erforderlich, den Bedarf mit jeder beliebigen Nachfrage nach Rohstoffen gleichzusetzen und die Abschätzung des Versorgungsbedarfs anhand des auf selbstgesetzten Wertungen und Faktoren basierenden Flächenbedarfs der die Rohstoffe gewinnenden Industrie zu bestimmen, vgl. OVG NRW Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 112, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

    In der Rechtsprechung ist geklärt, die Nichtberücksichtigung der Exportmengen bei der Bemessung des für den heimischen Rohstoffbedarf erforderlichen Versorgungszeitraums sei rechtlich nicht zu beanstanden, die für Abgrabungen zum Export genutzten Flächen ebenfalls als Reserve einbeziehend, OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 114, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris; auch OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 99, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris.

    Das gleichwohl erfolgende Einfließen dieser Abbaumengen in die Berechnung des gesicherten Versorgungszeitraums sorgt für einen zusätzlichen Puffer, welchem die vorzitierte Rechtsprechung einen Umfang von ca. 30% der Abbaumenge beigemessen hat, wobei es wegen des lediglich ergänzenden Charakters dieser Erwägung keiner exakten Ermittlung der exportierten Mengen bedarf, so auch OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 2012, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht, Rn. 114, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

    Beispielsweise ist der Regionalplangeber bei Erlass der 51. Änderung zum GEP 99 hinsichtlich der Rohstoffgruppe Sand/Kies von einem jährlichen Flächenbedarf von 161 ha ausgegangen, vgl. die diesbezüglichen Angaben in OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 117, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

    Bei den BSAB handelt es sich um Vorranggebiete, da gemäß Kapitel 5.4.1 Ziel 2 des RPD der Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen innerhalb der dargestellten BSAB zu gewährleisten ist und die Inanspruchnahme für andere Zwecke ausgeschlossen ist, soweit diese mit der Rohstoffgewinnung nicht vereinbar sind, so zu der insoweit gleichlautenden Regelung des GEP 99 OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem Entscheidungsdatum 3. Dezember 2009 veröffentlicht) - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 104, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

    Nähere Ausführungen zu den hierfür relevanten Beurteilungskriterien trifft der LEP 2017 nicht, weshalb dem Regionalplangeber insoweit ein Beurteilungsspielraum verbleibt, den dieser vorliegend in nicht zu beanstandender Weise ausgefüllt hat, vgl. zum Beurteilungsspielraum bei fehlender landesplanerischer Konkretisierung OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 112.

    Der Regionalplangeber geht davon aus, die ausgewiesenen BSAB und Sondierungsbereiche stünden für eine Abgrabung grundsätzlich zur Verfügung und stützt seine diesbezüglichen Erwartungen auf den Umstand, für die ausgewiesenen BSAB und die Sondierungsbereiche seien im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung von interessierter Seite konkrete Abgrabungsinteressen geltend gemacht worden, vgl. Regionalplan Düsseldorf (RPD) 1. Thementabelle, Kapitel 5.4 Rohstoffgewinnung, Stand: 28. März 2017, S. 22 als Anlage 6.3 zur Sitzungsvorlage des Regionalrats vom 4. Dezember 2017 zum TOP 7/71 RR bzw. TOP3/69 PA, Regionalplan Düsseldorf, Aufstellungsbeschluss, veröffentlicht auf der Internetseite www.brd.nrw.de in der Rubrik, Planen und Bauen/Regionalplan, dort unter dem Punkt Sitzungsvorlage, siehe hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem Entscheidungsdatum 3. Dezember 2009 veröffentlicht) - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 118, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

    Die bei diesem Personenkreis anzunehmende Vertrautheit mit den Bedingungen der Rohstoffgewinnung trägt die Erwartung, dass nicht oder allenfalls unter praktisch nicht hinnehmbaren Bedingungen zu überwindende Schwierigkeiten und Hindernisse einer umfänglichen Ausnutzung der BSAB lediglich in einem Maße entgegenstehen, welches deren Eignung nicht grundsätzlich in Frage stellt, vgl. OVR NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem Entscheidungsdatum 3. Dezember 2009 veröffentlicht) - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 118, hinsichtlich der flächenbasierten Sicherung des Versorgungszeitraums, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

    Hinsichtlich der entsprechenden Festlegung im LEP 1995 ist die Zulässigkeit einer solchen raumordnerischen Reservefestsetzung indes weder obergerichtlich noch höchstrichterlich je in Frage gestellt worden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris, Rn. 31 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 54 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris (dort unter dem 3.Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 99 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

    Hierbei hat sich die gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägung grundsätzlich auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob alle relevanten Belange in die Abwägung eingestellt wurden, ob die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder ob der Ausgleich der von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen wurde, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 - 8 A 3365/99 -, juris, Rn. 19 und insbesondere zur den Anforderungen an eine Konzentrationszonenplanung auf Basis der früheren, insoweit unveränderten Rechtslage, OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 102 (dort fehlerhaft unter dem Entscheidungsdatum 3. Dezember 2009 veröffentlicht), nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

    Da der Konzentrationszonenplanung zum GEP 99 ein schlüssiges gesamtplanerisches Konzept zu Grunde lag, vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris, Rn. 31 ff.; vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 101 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris; vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht) - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 120 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris, begegnet die Festlegung dieses weichen Tabukriteriums keinen Bedenken, denn Abgrabungen außerhalb von BSAB durften auf der Grundlage des Konzepts zum GEP 99 nach der zitierten Rechtsprechung zulässigerweise ausgeschlossen werden.

    Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die konkrete Flächenauswahl im Aufstellungsverfahren des RPD nicht eigens wiederholt wurde, da diese aus dem GEP 99 übernommen wurde und der dortigen Auswahlentscheidung bereits ein schlüssiges, ordnungsgemäß abgewogenes planerisches Gesamtkonzept zu Grunde lag, vgl. Urteile vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris, Rn. 31 ff.; vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 101 ff. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris; vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem Entscheidungsdatum 3. Dezember 2009 veröffentlicht) - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 120 ff, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2011 - 17 K 8082/09 -, juris.

    Dabei sind die abgrabungsbedingten Interessenkonflikte, zumal vor dem Hintergrund der Folgen der bisherigen Abgrabungstätigkeit, ebenso unübersehbar wie die Abhängigkeit der Effektivität der erstrebten räumlichen Steuerung vom für Abgrabungen jeweils nutzbaren Umfang der BSAB, so zur im wesentlichen identischen Konzentrationszonenplanung des GEP 99 OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 126, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

    Im Übrigen wird das Substanzgebot hier, wie oben dargelegt und ungeachtet der Frage, ob sich der Umfang der BSAB Ausweisungen hier tatsächlich an der untersten Grenze des planerisch vertretbaren bewegt, hinreichend erfüllt, weshalb insoweit auch ein Abwägungsfehler nicht gegeben ist, die Erfüllung des Substanzgebot hinsichtlich der weitgehend unverändert übernommenen BSAB und Sondierungsbereiche des GEP 99 bejahend, OVG NRW, Urteile vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris,; vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, , nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris; vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht) - 20 A 628/05 -, juris, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

    Hierbei ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass Interessen auch typisierend und verallgemeinert eingestellt wurden, wobei auch berücksichtigt werden durfte, dass die Privatnützigkeit sowohl der Positivflächen (soweit Interessen gegen eine Ausweisung geltend gemacht wurden) als der Negativflächen zwar eingeschränkt aber nicht gänzlich ausgeschlossen wird und Flächeneigentümer hinnehmen müssen, dass ihnen nicht die jeweils wirtschaftlich günstigste Verwertungsmöglichkeit zugestanden wird, vgl. zur Zulässigkeit der typisierenden Betrachtungsweise bei der Konzentrationszonenplanung von Abgrabungen OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 123 f, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 , juris jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, juris, Rn. 33.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2013 - 16 A 1294/08

    Abgrabungsvorhaben und Abgrabungsgenehmigung eines Vorhabenträgers ohne

    Auszug aus VG Düsseldorf, 19.02.2019 - 17 K 8130/16
    Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungen, OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris, Rn. 31 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 54 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56/13 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 99 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19/10 -, juris, verwiesen, denen sich das Gericht uneingeschränkt anschließt.

    Soweit in der Rechtsprechung zum GEP 99 angenommen wurde, dem Regionalplangeber sei insoweit ein planerischer Gestaltungsspielraum zuzugestehen, OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris, Rn. 31 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 54 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 99 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris, ist ein solcher nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr gegeben.

    Dies hat die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung bereits für die damals noch auf der Ebene der Regionalplanung vorgenommene Bedarfsermittlung anhand des Flächenverbrauchs anerkannt, so hinsichtlich des dem GEP 99 zu Grunde liegenden Flächenansatzes vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem Entscheidungsdatum 3. Dezember 2009 veröffentlicht) - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 113, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris; auch OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 92, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris.

    Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist daher die Frage, ob die der Planungsentscheidung zu Grunde liegende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt wird, so die ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. beispielhaft Urteil vom 7. Juli 1978 - IV C 79.76 -, juris, Rn. 57; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 92 f., 98.

    In der Rechtsprechung ist geklärt, die Nichtberücksichtigung der Exportmengen bei der Bemessung des für den heimischen Rohstoffbedarf erforderlichen Versorgungszeitraums sei rechtlich nicht zu beanstanden, die für Abgrabungen zum Export genutzten Flächen ebenfalls als Reserve einbeziehend, OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 114, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris; auch OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 99, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris.

    Hinsichtlich der entsprechenden Festlegung im LEP 1995 ist die Zulässigkeit einer solchen raumordnerischen Reservefestsetzung indes weder obergerichtlich noch höchstrichterlich je in Frage gestellt worden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris, Rn. 31 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 54 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris (dort unter dem 3.Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 99 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

    Die planerische Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Abgrabungen freizuhalten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 67 m.w.N.

    Das heißt, die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen, der angestrebten Nutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gerecht wird, abzuwägen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 72; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris, Rn. 37 wo dieses ausdrücklich offen gelassen hat, ob diese Prüfungsreihenfolge zwingend ist oder nur als eine sachgerechte unter mehreren zu einem schlüssigen Planungskonzept führende Methode zu verstehen ist.

    Die Notwendigkeit zu einer solchen Steuerung hat der Regionalplangeber insbesondere wegen des in der Planungsregion weiträumig vorhandenen Rohstoffvorkommens und des flächenstarken heutigen und vergangenen Abgrabungsgeschehens (Vorprägung/-belastung) gesehen (vgl. Begründung zur Aufstellung des Regionalplans, Kapitel, 5.4.1 S. 150), vgl. zur Planlosigkeit früheren Abgrabungsgeschehens auch OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 94, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 - juris.

    Da der Konzentrationszonenplanung zum GEP 99 ein schlüssiges gesamtplanerisches Konzept zu Grunde lag, vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris, Rn. 31 ff.; vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 101 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris; vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht) - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 120 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris, begegnet die Festlegung dieses weichen Tabukriteriums keinen Bedenken, denn Abgrabungen außerhalb von BSAB durften auf der Grundlage des Konzepts zum GEP 99 nach der zitierten Rechtsprechung zulässigerweise ausgeschlossen werden.

    Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die konkrete Flächenauswahl im Aufstellungsverfahren des RPD nicht eigens wiederholt wurde, da diese aus dem GEP 99 übernommen wurde und der dortigen Auswahlentscheidung bereits ein schlüssiges, ordnungsgemäß abgewogenes planerisches Gesamtkonzept zu Grunde lag, vgl. Urteile vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris, Rn. 31 ff.; vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 101 ff. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris; vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem Entscheidungsdatum 3. Dezember 2009 veröffentlicht) - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 120 ff, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2011 - 17 K 8082/09 -, juris.

    Im Übrigen wird das Substanzgebot hier, wie oben dargelegt und ungeachtet der Frage, ob sich der Umfang der BSAB Ausweisungen hier tatsächlich an der untersten Grenze des planerisch vertretbaren bewegt, hinreichend erfüllt, weshalb insoweit auch ein Abwägungsfehler nicht gegeben ist, die Erfüllung des Substanzgebot hinsichtlich der weitgehend unverändert übernommenen BSAB und Sondierungsbereiche des GEP 99 bejahend, OVG NRW, Urteile vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris,; vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, , nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris; vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht) - 20 A 628/05 -, juris, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

    Insbesondere die Annahme, es sei den Unternehmen zuzumuten, sich ggf. auch auf andere Regionen oder Tätigkeiten zu verlagern zeigt sehr deutlich, dass der Regionalplangeber die Möglichkeit in den Blick genommen hat, Abgrabungsunternehmen könnten ihre Tätigkeit innerhalb des Planungsbezirks möglicherweise nicht beliebig fortsetzen, vgl. zur Gewichtung von wirtschaftlichen Interessen als nachrangig auch OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 99, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris.

    Interessen wurden im Übrigen auch keineswegs nur typisierend eingestellt, denn soweit im Aufstellungsverfahren konkrete Interessen insbesondere an der Ausweisung konkreter Flächen geltend gemacht wurden, wurden diese ebenfalls ordnungsgemäß abgewogen, vgl. diesbezüglich zur 51. Änderung des GEP 99 OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 112.

    Abwägungsfehlerhaft ist im Übrigen auch nicht, dass der Regionalrat ihm bekannt gewordene Interessenbereiche im GEP 99 anhand der Ausschlusskriterien überprüft und deshalb ggf. nur in einem Umfang als Sondierungsbereich dargestellt hat, welcher hinter den angebrachten Interessen flächenmäßig (deutlich) zurückgeblieben ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 112, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris, und diese Planung unverändert in den RPD übernommen hat.

    Im Übrigen fehlt es auch insoweit an einer hinreichenden Substantiierung des Vorbringens, vgl. auch OVG NRW; Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 90, 93 f.

  • BVerwG, 22.05.2014 - 4 B 56.13

    Konzentrationszonen für Abgrabungen in Regionalplänen

    Auszug aus VG Düsseldorf, 19.02.2019 - 17 K 8130/16
    Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungen, OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris, Rn. 31 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 54 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56/13 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 99 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19/10 -, juris, verwiesen, denen sich das Gericht uneingeschränkt anschließt.

    Soweit in der Rechtsprechung zum GEP 99 angenommen wurde, dem Regionalplangeber sei insoweit ein planerischer Gestaltungsspielraum zuzugestehen, OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris, Rn. 31 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 54 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 99 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris, ist ein solcher nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr gegeben.

    Dies hat die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung bereits für die damals noch auf der Ebene der Regionalplanung vorgenommene Bedarfsermittlung anhand des Flächenverbrauchs anerkannt, so hinsichtlich des dem GEP 99 zu Grunde liegenden Flächenansatzes vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem Entscheidungsdatum 3. Dezember 2009 veröffentlicht) - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 113, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris; auch OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 92, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris.

    In der Rechtsprechung ist geklärt, die Nichtberücksichtigung der Exportmengen bei der Bemessung des für den heimischen Rohstoffbedarf erforderlichen Versorgungszeitraums sei rechtlich nicht zu beanstanden, die für Abgrabungen zum Export genutzten Flächen ebenfalls als Reserve einbeziehend, OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 114, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris; auch OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 99, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris.

    Auch angesichts der im Planungsgebiet weitflächig vorhandenen abbauwürdigen Lagerstätten durfte es der Regionalplangeber Abbauinteressenten überlassen, auf ihrer nach Ansicht besonders förderungswürdige Vorkommen hinzuweisen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris, Rn.54.

    Hinsichtlich der entsprechenden Festlegung im LEP 1995 ist die Zulässigkeit einer solchen raumordnerischen Reservefestsetzung indes weder obergerichtlich noch höchstrichterlich je in Frage gestellt worden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris, Rn. 31 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 54 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris (dort unter dem 3.Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 99 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

    Die Notwendigkeit zu einer solchen Steuerung hat der Regionalplangeber insbesondere wegen des in der Planungsregion weiträumig vorhandenen Rohstoffvorkommens und des flächenstarken heutigen und vergangenen Abgrabungsgeschehens (Vorprägung/-belastung) gesehen (vgl. Begründung zur Aufstellung des Regionalplans, Kapitel, 5.4.1 S. 150), vgl. zur Planlosigkeit früheren Abgrabungsgeschehens auch OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 94, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 - juris.

    Da der Konzentrationszonenplanung zum GEP 99 ein schlüssiges gesamtplanerisches Konzept zu Grunde lag, vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris, Rn. 31 ff.; vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 101 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris; vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht) - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 120 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris, begegnet die Festlegung dieses weichen Tabukriteriums keinen Bedenken, denn Abgrabungen außerhalb von BSAB durften auf der Grundlage des Konzepts zum GEP 99 nach der zitierten Rechtsprechung zulässigerweise ausgeschlossen werden.

    Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die konkrete Flächenauswahl im Aufstellungsverfahren des RPD nicht eigens wiederholt wurde, da diese aus dem GEP 99 übernommen wurde und der dortigen Auswahlentscheidung bereits ein schlüssiges, ordnungsgemäß abgewogenes planerisches Gesamtkonzept zu Grunde lag, vgl. Urteile vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris, Rn. 31 ff.; vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 101 ff. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris; vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem Entscheidungsdatum 3. Dezember 2009 veröffentlicht) - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 120 ff, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2011 - 17 K 8082/09 -, juris.

    Im Übrigen wird das Substanzgebot hier, wie oben dargelegt und ungeachtet der Frage, ob sich der Umfang der BSAB Ausweisungen hier tatsächlich an der untersten Grenze des planerisch vertretbaren bewegt, hinreichend erfüllt, weshalb insoweit auch ein Abwägungsfehler nicht gegeben ist, die Erfüllung des Substanzgebot hinsichtlich der weitgehend unverändert übernommenen BSAB und Sondierungsbereiche des GEP 99 bejahend, OVG NRW, Urteile vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris,; vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, , nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris; vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht) - 20 A 628/05 -, juris, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

    Insbesondere die Annahme, es sei den Unternehmen zuzumuten, sich ggf. auch auf andere Regionen oder Tätigkeiten zu verlagern zeigt sehr deutlich, dass der Regionalplangeber die Möglichkeit in den Blick genommen hat, Abgrabungsunternehmen könnten ihre Tätigkeit innerhalb des Planungsbezirks möglicherweise nicht beliebig fortsetzen, vgl. zur Gewichtung von wirtschaftlichen Interessen als nachrangig auch OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 99, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris.

    Abwägungsfehlerhaft ist im Übrigen auch nicht, dass der Regionalrat ihm bekannt gewordene Interessenbereiche im GEP 99 anhand der Ausschlusskriterien überprüft und deshalb ggf. nur in einem Umfang als Sondierungsbereich dargestellt hat, welcher hinter den angebrachten Interessen flächenmäßig (deutlich) zurückgeblieben ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 112, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris, und diese Planung unverändert in den RPD übernommen hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2014 - 11 A 2921/11

    Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplanes zum Abbau von Quarz und

    Auszug aus VG Düsseldorf, 19.02.2019 - 17 K 8130/16
    Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungen, OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris, Rn. 31 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 54 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56/13 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 99 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19/10 -, juris, verwiesen, denen sich das Gericht uneingeschränkt anschließt.

    Soweit in der Rechtsprechung zum GEP 99 angenommen wurde, dem Regionalplangeber sei insoweit ein planerischer Gestaltungsspielraum zuzugestehen, OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris, Rn. 31 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 54 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 99 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris, ist ein solcher nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr gegeben.

    Hinsichtlich der entsprechenden Festlegung im LEP 1995 ist die Zulässigkeit einer solchen raumordnerischen Reservefestsetzung indes weder obergerichtlich noch höchstrichterlich je in Frage gestellt worden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris, Rn. 31 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 54 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris (dort unter dem 3.Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 99 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

    Da der Konzentrationszonenplanung zum GEP 99 ein schlüssiges gesamtplanerisches Konzept zu Grunde lag, vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris, Rn. 31 ff.; vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 101 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris; vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht) - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 120 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris, begegnet die Festlegung dieses weichen Tabukriteriums keinen Bedenken, denn Abgrabungen außerhalb von BSAB durften auf der Grundlage des Konzepts zum GEP 99 nach der zitierten Rechtsprechung zulässigerweise ausgeschlossen werden.

    Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die konkrete Flächenauswahl im Aufstellungsverfahren des RPD nicht eigens wiederholt wurde, da diese aus dem GEP 99 übernommen wurde und der dortigen Auswahlentscheidung bereits ein schlüssiges, ordnungsgemäß abgewogenes planerisches Gesamtkonzept zu Grunde lag, vgl. Urteile vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris, Rn. 31 ff.; vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 101 ff. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris; vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem Entscheidungsdatum 3. Dezember 2009 veröffentlicht) - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 120 ff, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2011 - 17 K 8082/09 -, juris.

    Im Übrigen wird das Substanzgebot hier, wie oben dargelegt und ungeachtet der Frage, ob sich der Umfang der BSAB Ausweisungen hier tatsächlich an der untersten Grenze des planerisch vertretbaren bewegt, hinreichend erfüllt, weshalb insoweit auch ein Abwägungsfehler nicht gegeben ist, die Erfüllung des Substanzgebot hinsichtlich der weitgehend unverändert übernommenen BSAB und Sondierungsbereiche des GEP 99 bejahend, OVG NRW, Urteile vom 20. Mai 2014 - 11 A 2921/11 -, juris,; vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, , nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, juris; vom 7. Dezember 2009 (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht) - 20 A 628/05 -, juris, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss

    Auszug aus VG Düsseldorf, 19.02.2019 - 17 K 8130/16
    Insoweit kann dahinstehen, ob das Klagebegehren hier, wie bei Bescheidungsklagen grundsätzlich anzunehmen ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2003 - 4 B 14/03 -, juris, Rn. 9 und Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, juris, Rn. 21, und von den Beteiligten einvernehmlich vorgetragen wird, allein an dem zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültigen RPD zu beurteilen ist, oder ob der Klägerin unter dem Aspekt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes der geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung trotz der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Planungsgrundlage nicht auch dann zuzuerkennen sein könnte, wenn dieser zum Zeitpunkt seines Erlasses gemessen an den damals gültigen Vorschriften rechtswidrig war, vgl. für den Fall einer zum Erlasszeitpunkt rechtswidrigen Versagung einer Baugenehmigung hinsichtlich derer ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht, BVerwG, Urteil vom 20. August 1992, - 4 54.89 -, juris, Rn. 12 f.

    Zwar können sich aus der Relation zwischen den Potenzialflächen und den ausgewiesenen Flächen Indizien für eine Verhinderungsplanung ergeben, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris, Rn. 31, gleichzeitig muss aber selbst der Ausschluss einer bestimmten Nutzung im gesamten Planungsbereich nicht zwingend ein Indiz für eine Verhinderungsplanung sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, juris, Rn. 42 sowie Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, juris, Rn. 28 wonach die Zulässigkeit eines generellen Nutzungsausschlusses zwar für die Bauleitplanung verneint wird, nicht hingegen für die Regionalplanung.

    Aus Sicht der Regionalplanung, die großräumigen und übergreifenden Leitvorstellungen der Raumentwicklung verpflichtet ist und wirtschaftliche Ansprüche mit den sozialen und ökologischen Erfordernissen der Siedlungs- und Freiraumstruktur in Einklang zu bringen hat, können sogar weiträumige Nutzungsausschlüsse gerechtfertigt sein, um die Nutzungen so zu steuern, dass das Planungskonzept zum Tragen kommt, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, juris, Rn. 42.

    Hierbei ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass Interessen auch typisierend und verallgemeinert eingestellt wurden, wobei auch berücksichtigt werden durfte, dass die Privatnützigkeit sowohl der Positivflächen (soweit Interessen gegen eine Ausweisung geltend gemacht wurden) als der Negativflächen zwar eingeschränkt aber nicht gänzlich ausgeschlossen wird und Flächeneigentümer hinnehmen müssen, dass ihnen nicht die jeweils wirtschaftlich günstigste Verwertungsmöglichkeit zugestanden wird, vgl. zur Zulässigkeit der typisierenden Betrachtungsweise bei der Konzentrationszonenplanung von Abgrabungen OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris (dort unter dem 3. Dezember 2009 veröffentlicht), Rn. 123 f, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 , juris jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, juris, Rn. 33.

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 19.02.2019 - 17 K 8130/16
    Vielmehr reicht es aus, wenn an dem Standort die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2002 - 4 C 15.01 -, juris, Rn. 18.

    Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris, Rn. 31; Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, juris, Rn. 29.

    Zwar können sich aus der Relation zwischen den Potenzialflächen und den ausgewiesenen Flächen Indizien für eine Verhinderungsplanung ergeben, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris, Rn. 31, gleichzeitig muss aber selbst der Ausschluss einer bestimmten Nutzung im gesamten Planungsbereich nicht zwingend ein Indiz für eine Verhinderungsplanung sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, juris, Rn. 42 sowie Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, juris, Rn. 28 wonach die Zulässigkeit eines generellen Nutzungsausschlusses zwar für die Bauleitplanung verneint wird, nicht hingegen für die Regionalplanung.

  • BVerwG, 18.08.2015 - 4 CN 7.14

    Konzentrationszonenplanung; Ziel der Raumordnung; Verbindlicherklärung;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 19.02.2019 - 17 K 8130/16
    Dies gilt insbesondere für die in Bezug genommene und auszugsweise zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich die Frage, ob durch eine Konzentrationszonenplanung für nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-6 BauGB privilegierte Vorhaben diesen noch substantiell Raum verschafft werde, als unterste Grenze dessen darstelle, was planerisch vertretbar sei, um einen Abwägungsfehler zu vermeiden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2018 - 4 BN 23.17 -, juris, Rn. 2 insbesondere unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 - 4 CN 7.14 -, juris, Rn. 10.

    Der Entscheidung vom 18. August 2015, in welcher das Bundesverwaltungsgericht den von der Klägerin zitierten Satz erstmals aufgestellt hat, lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem die Abwägung selbst fehlerhaft war (das Planungskonzept war dem Planungsträger nach wesentlichen von der Aufsichtsbehörde durchgeführten Änderungen nicht nochmals zur Abwägung vorgelegt worden) und das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dieser Fehler sei nicht deshalb unbeachtlich, weil das Substanzgebot gleichwohl erfüllt sei und damit ein zulässiges Abwägungsergebnis vorliege, BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 - 4 CN 7.14 -, juris, Rn. 10.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2002 - 8 A 3365/99

    Erweiterung einer bestehenden Trockenabgrabung für Kies und Sand nach dem

    Auszug aus VG Düsseldorf, 19.02.2019 - 17 K 8130/16
    Hierbei hat sich die gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägung grundsätzlich auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob alle relevanten Belange in die Abwägung eingestellt wurden, ob die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder ob der Ausgleich der von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen wurde, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 - 8 A 3365/99 -, juris, Rn. 19 und insbesondere zur den Anforderungen an eine Konzentrationszonenplanung auf Basis der früheren, insoweit unveränderten Rechtslage, OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 102 (dort fehlerhaft unter dem Entscheidungsdatum 3. Dezember 2009 veröffentlicht), nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, juris.
  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus VG Düsseldorf, 19.02.2019 - 17 K 8130/16
    Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist daher die Frage, ob die der Planungsentscheidung zu Grunde liegende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt wird, so die ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. beispielhaft Urteil vom 7. Juli 1978 - IV C 79.76 -, juris, Rn. 57; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, juris, Rn. 92 f., 98.
  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot;

  • VG Düsseldorf, 02.12.2011 - 17 K 8082/09

    Aus für den Kiesabbau in Alpen-Bönninghardt

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2017 - 2 D 18/16

    Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags gegen die Einschränkung von

  • BVerwG, 07.05.2018 - 4 BN 23.17

    Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Falle einer

  • BVerwG, 14.10.1982 - 3 C 46.81

    Nachholung der unterbliebenen Anhörung eines Beteiligten im Verwaltungsverfahren

  • BVerwG, 17.06.2003 - 4 B 14.03

    Zwischenlager für abgebrannte Kernbrennstoffe; Außenbereichsvorhaben;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2012 - 20 A 3779/06

    Planfeststellung betreffend eine dauerhafte Freilegung des Grundwassers und damit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2014 - 8 A 460/13

    Klage der Stadt Iserlohn gegen die Erweiterung des Kalksteinbruchs

  • VG Wiesbaden, 24.07.2020 - 4 K 2962/16

    Verpflichtung zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die

    Die Schaffung substanziellen Raumes erfordert zum einen in qualitativer Hinsicht, dass sich auf den Flächen, die für die Windenergienutzung ausgewiesen werden, diese Nutzung auch tatsächlich gegenüber anderen Belangen und Nutzungen durchsetzen wird (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2019 - 17 K 8130/16 -, Rn. 148, juris).
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