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   VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 23 K 676/08   

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VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 23 K 676/08 (https://dejure.org/2009,29286)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.06.2009 - 23 K 676/08 (https://dejure.org/2009,29286)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Juni 2009 - 23 K 676/08 (https://dejure.org/2009,29286)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Vertagungsantrag Betreibensaufforderung Rechtsschutzinteresse Einstellung des Verfahrens Klagerücknahmefiktion Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens Fortsetzungsantrag

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksame Klagerücknahmefiktion gem.§ 92 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach rechtmäßiger Betreibensaufforderung; Ordnungsgemäße Zustellung durch Niederlegung gem. § 181 Zivilprozessordnung (ZPO) i.F.d. Niederlegung in den Gemeinschaftsbriefkasten einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 23 K 1809/08

    Vertagungsantrag Betreibensaufforderung Rechtsschutzinteresse Einstellung des

    Auszug aus VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 23 K 676/08
    Mit Beschluss der 23. Kammer vom 4. März 2008 ist das Klageverfahren, soweit es sich um die im Bescheid vom 24. Januar 2008 verfügte Einweisung der Klägerin in die Unterkunft B 94 in H-O1 handelt, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 23 K 1809/08 weitergeführt worden.

    Daraufhin hat die Klägerin mit einem Schreiben ohne Datum, ohne Unterschrift als Computertelefax bei Gericht eingegangen am 24. Februar 2009, in unterschriebener Form im Original bei Gericht eingegangen am 27. Februar 2009, und zu den Aktenzeichen 23 K 1809/08 und 23 K 676/08 "Beschwerde gegen Beschluss vom 27.10.08 und 27.10.08" erhoben.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.07.2005 - 5 Sa 164/05

    Ersatzzustellung bei Sammelbriefkasten

    Auszug aus VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 23 K 676/08
    Diese Voraussetzungen können zwar ausnahmsweise auch bei einem Gemeinschaftsbriefkasten gegeben sein; dies setzt aber einen sehr überschaubaren Benutzerkreis des Gemeinschaftsbriefkastens voraus, was bei der Zahl von acht Bewohnern (im August 2008 nach Angabe der Sozialarbeiterin P) wohl schon nicht mehr der Fall gewesen sein dürfte, vgl. Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juli 2005 - 5 Sa 164/05 -, Juris Rn. 15 (7 - 8 Bewohner nicht mehr überschaubar); insofern unklar Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Januar 2008 - L 5 ER 319/07 KR -, Juris (Sammelbriefkasten in einem Mehrparteienhaus).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 10.01.2008 - L 5 ER 319/07
    Auszug aus VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 23 K 676/08
    Diese Voraussetzungen können zwar ausnahmsweise auch bei einem Gemeinschaftsbriefkasten gegeben sein; dies setzt aber einen sehr überschaubaren Benutzerkreis des Gemeinschaftsbriefkastens voraus, was bei der Zahl von acht Bewohnern (im August 2008 nach Angabe der Sozialarbeiterin P) wohl schon nicht mehr der Fall gewesen sein dürfte, vgl. Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juli 2005 - 5 Sa 164/05 -, Juris Rn. 15 (7 - 8 Bewohner nicht mehr überschaubar); insofern unklar Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Januar 2008 - L 5 ER 319/07 KR -, Juris (Sammelbriefkasten in einem Mehrparteienhaus).
  • BVerfG, 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zweier minderjähriger Asylbewerberinnen

    Auszug aus VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 23 K 676/08
    vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 -, DVBl. 1999, 166 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 18. September 2002 - 1 B 103/02 -, NVwZ 2003, Beilage Nr. 1 3, 17 ff.
  • BVerwG, 18.09.2002 - 1 B 103.02

    Fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen für Betreibensaufforderung; Fehlen

    Auszug aus VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 23 K 676/08
    vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 -, DVBl. 1999, 166 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 18. September 2002 - 1 B 103/02 -, NVwZ 2003, Beilage Nr. 1 3, 17 ff.
  • VG Düsseldorf, 22.06.2009 - 23 K 1809/08

    Berufung gegen II. Versäumnisurteil

    Wegen dieser Einzelheiten wird auf Beiakte 4 zu 23 K 676/08, Teilheftung 1, Blatt 16 verwiesen.

    Wegen der Einzelheiten des Bescheids wird auf Beiakte 4 zu 23 K 676/08, Teilheftung 2, Bl. 1 f. verwiesen.

    Die Klägerin hat gegen den Gebührenbescheid und die Einweisungsverfügung vom 24. Januar 2008 schon am 25. Januar 2008 die Klage 23 K 676/08 erhoben.

    Daraufhin hat die Klägerin mit einem Schreiben ohne Datum, ohne Unterschrift als Computertelefax bei Gericht eingegangen am 24. Februar 2009, in unterschriebener Form im Original bei Gericht eingegangen am 27. Februar 2009, und zu den Aktenzeichen 23 K 1809/08 und 23 K 676/08 "Beschwerde gegen Beschluss vom 27.10.08 und 27.10.08" erhoben.

    Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die zum Verfahren 23 K 676/08 beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

    Sie hatte sich seit der Klageerhebung am 25. Januar 2008 (zunächst unter dem Az. 23 K 676/08, ab dem Trennungsbeschluss vom 4. März 2008 unter dem Az. 23 K 1809/08) nicht mehr bei Gericht gemeldet, insbesondere auch nicht auf an sie gerichtete Verfügungen.

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