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   VG Düsseldorf, 22.09.2014 - 17 K 2730/13   

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VG Düsseldorf, 22.09.2014 - 17 K 2730/13 (https://dejure.org/2014,32923)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.09.2014 - 17 K 2730/13 (https://dejure.org/2014,32923)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. September 2014 - 17 K 2730/13 (https://dejure.org/2014,32923)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (28)

  • VG Düsseldorf, 02.09.2014 - 17 K 4202/13

    Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung zur Untersagung des gewerblichen Sammelns

    Auszug aus VG Düsseldorf, 22.09.2014 - 17 K 2730/13
    Entsprechende Verfügungen erhielten die Beklagten (die Städte S8. , L4. und X5. ) in den Verfahren 17 K 4202/13, 17 K 2897/13 und 17 K 3552/13.

    In dem Verfahren 17 K 4202/13 (Q. ./. Stadt S8. , klageabweisendes Kammerurteil vom 2. September 2014) hat die Klägerin auf Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 23. Mai 2014 (vgl. BA 5 zum hiesigen Verfahren) Ausführungen zu den Aufgaben des aktuellen Geschäftsführers W1.

    Das vorweggeschickt, sind Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Leitung und Beaufsichtigung der klägerischen Sammlung verantwortlichen Personen und damit der Klägerin ergeben, vgl. insoweit bereits das Urteil der erkennenden Kammer vom 2. September 2014 - 17 K 4202/13.

    , Bl. 19 der Beiakte 9 zu dem beigezogenen Verfahren 17 K 2897/13, vgl. auch -ohne dass es hier darauf ankäme und sich das Gericht darauf stütztden Schriftsatz des seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. Mai 2013, Seite 6 in dem Verfahren das dem Kammerurteil zu Grunde lag 17 K 4202/13, Bl. 46 GA, wo davon gesprochen wird, dortige Fehler seien auf die Führung der örtlichen Niederlassung der Klägerin zurückzuführen.

    Dabei ist unerheblich, ob er - wie der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte der Klägerin stets konsistent im Verfahren 17 K 4202/13, welches Gegenstand des klageabweisenden Kammerurteiles vom 2. September 2014 in der gleichen Angelegenheit war, etwa im Schriftsatz vom 18. Juni 2014, Seite 3, zu II. zu 7. und 8. (BA 5) vorgetragen sowie auf ausdrückliche Nachfrage in dortigen mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat - zu diesem Zeitpunkt Leiter der Niederlassung E3.

    Selbst wenn der Vortrag der Klägerin im Verfahren 17 K 4202/13 (Schriftsatz vom 31. Juli 2014), hier zu ihren Gunsten eingeführt, zuträfe, ihre Mitarbeiter seien angewiesen worden, diese Behälter abzuziehen, was von einem Mitarbeiter nicht umgesetzt worden sei, er sei daraufhin abgemahnt worden, beträfe das nur das unterlassene Abziehen, nicht aber das widerrechtliche Aufstellen der Container.

    Selbst noch den Vortrag der Klägerin aus dem Verfahren 17 K 4202/13, sie selbst habe dort keine Container aufgestellt, sondern diese seien ihr entwendet worden (Schriftsatz vom 31. Juli 2014), hier insoweit zu ihren Gunsten eingeführt, stellte sich diese Einlassung als Schutzbehauptung dar.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 607/13

    Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt

    Auszug aus VG Düsseldorf, 22.09.2014 - 17 K 2730/13
    Die Aufforderung, die aufgestellten Container zu entfernen (einschließlich des nur erklärenden Zusatzes ohne eigenen Regelungscharakter, das gelte für Container im öffentlichen Straßenraum und auch auf privaten Grundstücken), ist als Annex zur Untersagungsverfügung zu verstehen und wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 und auch Alt. 2 KrWG mit umfasst, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, juris Rn. 6.

    Das ist jedenfalls bei massiven und systematischen Verstößen gegen solche Vorschriften in der Vergangenheit in der Regel anzunehmen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 530/13 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 476/13 -, juris Rn. 27.

    Die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien mögen eine Orientierungshilfe bei der Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG darstellen, sie bilden jedoch keine Grenze in dem Sinne, dass nur die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien zur Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG herangezogen werden dürften und dementsprechend straßenrechtliche Aspekte außer Betracht zu bleiben hätten, vgl. zum Vorstehenden näher OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, juris Rn. 12; VGH B-W, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, juris Rn. 12.

    Die Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kann schließlich weiterhin angenommen werden, wenn Sammelcontainer systematisch und in massiver Weise widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden, vgl. VGH B-W, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, juris Rn. 18; ebenso angedeutet OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, juris Rn. 13.

    Trotz seiner Auswechselung als Geschäftsführer kann von einer hinreichend nachhaltigen und nach außen dokumentierten Änderung der künftigen Unternehmenspraxis derzeit nicht ausgegangen werden, vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, juris Rn. 16.

    Nach wie vor übt er ohne Zweifel bestimmenden Einfluss auf die Durchführung der Sammlung aus, vgl. so auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, juris Rn. 16, schon weil die Prokura nach §§ 49 - 53 Handelsgesetzbuch (HGB) eine handelsrechtliche Vollmacht ist, die zu Geschäften jeder Art (Ausnahme § 49 Abs. 2 HGB) ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, § 49 Abs. 1 HGB.

  • VG Düsseldorf, 07.10.2014 - 17 K 2897/13

    Streit um kommerzielle Altkleidersammlung - Firma muss Alttextilcontainer in

    Auszug aus VG Düsseldorf, 22.09.2014 - 17 K 2730/13
    Entsprechende Verfügungen erhielten die Beklagten (die Städte S8. , L4. und X5. ) in den Verfahren 17 K 4202/13, 17 K 2897/13 und 17 K 3552/13.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Beiakten sowie den der beigezogenen Verfahrensakten 17 K 2897/13 und 17 L 440/13 einschließlich der dortigen Beiakten Bezug genommen.

    erstellte Liste der Standplätze von Containern der Klägerin mit teilweise entsprechendem Fotomaterial, Bl. 91 f. in der Beiakte 9 zu dem beigezogenen Verfahren 17 K 2897/13 (u.a. auf der X4. Q4. Str. Ecke P1. -B2. -Str. und der I2. -C6. Str. gegenüber Hausnr. 29).

    , Bl. 19 der Beiakte 9 zu dem beigezogenen Verfahren 17 K 2897/13, vgl. auch -ohne dass es hier darauf ankäme und sich das Gericht darauf stütztden Schriftsatz des seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. Mai 2013, Seite 6 in dem Verfahren das dem Kammerurteil zu Grunde lag 17 K 4202/13, Bl. 46 GA, wo davon gesprochen wird, dortige Fehler seien auf die Führung der örtlichen Niederlassung der Klägerin zurückzuführen.

    So stellte sie auch in dem beigezogenen Verfahren 17 K 2897/13 in dem dortigen Schriftsatz vom 16. September 2013 (GA dort Bl. 77) ein wie sie selbst formulierte - "kurios anmutendes" ähnliches Geschehen dar, indem sie behauptete, ein Container sei ihr entwendet und an anderer Stelle wieder aufgestellt worden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 530/13

    Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt

    Auszug aus VG Düsseldorf, 22.09.2014 - 17 K 2730/13
    Freilich müssen in jedem Falle - gerade auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - in Ansehung, dass durch die Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig vorgenannte Grundrechte tangiert sein dürften, die Bedenken unabhängig von dem Grad ihrer Gewissheit ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung im Einzelfall rechtfertigen können, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 530/13 -, juris Rn. 4 ff.; in diesem Sinne auch VGH B-W, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 20 AS 13.700 -, juris Rn. 22 und 25.

    Das ist jedenfalls bei massiven und systematischen Verstößen gegen solche Vorschriften in der Vergangenheit in der Regel anzunehmen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 530/13 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 476/13 -, juris Rn. 27.

    Schon die beträchtliche Anzahl der Verfahren lässt einen Rückschluss auf ein problematisches Geschäftsgebaren zu, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 530/13 -, juris Rn. 7.

  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 10 S 30/14

    Beschwerde; gewerbliche Sammlung von Abfällen

    Auszug aus VG Düsseldorf, 22.09.2014 - 17 K 2730/13
    Freilich müssen in jedem Falle - gerade auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - in Ansehung, dass durch die Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig vorgenannte Grundrechte tangiert sein dürften, die Bedenken unabhängig von dem Grad ihrer Gewissheit ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung im Einzelfall rechtfertigen können, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 530/13 -, juris Rn. 4 ff.; in diesem Sinne auch VGH B-W, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 20 AS 13.700 -, juris Rn. 22 und 25.

    Die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien mögen eine Orientierungshilfe bei der Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG darstellen, sie bilden jedoch keine Grenze in dem Sinne, dass nur die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien zur Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG herangezogen werden dürften und dementsprechend straßenrechtliche Aspekte außer Betracht zu bleiben hätten, vgl. zum Vorstehenden näher OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, juris Rn. 12; VGH B-W, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, juris Rn. 12.

    Die Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kann schließlich weiterhin angenommen werden, wenn Sammelcontainer systematisch und in massiver Weise widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden, vgl. VGH B-W, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, juris Rn. 18; ebenso angedeutet OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, juris Rn. 13.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2014 - 11 A 2816/12

    Kosten der Entfernung unbefugt aufgestellter Altkleidercontainer

    Auszug aus VG Düsseldorf, 22.09.2014 - 17 K 2730/13
    Dabei liegt ein Verstoß gegen straßenrechtliche Vorschriften nicht nur dann vor, wenn Container ohne Sondernutzungserlaubnis in einem dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Raum aufgestellt werden, sondern auch dann, wenn die Befüllung von auf Privatgrundstücken abgestellten Containern nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2014 - 11 A 2816/12 -, juris Rn. 33.

    Denn unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der eine Sondernutzungserlaubnis auch dann erforderlich sei, wenn ein Container auf privater, nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Fläche stehe, eine Befüllung indes nur vom öffentlichen Straßenraum möglich sei, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2014 - 11 A 2816/12 -, juris Rn. 33, stellt das Versetzen von dem angrenzenden öffentlichen Raum weg nicht in Frage, dass zumindest zu einem früheren Zeitpunkt Verstöße gegen Straßenrecht vorlagen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 122/13

    Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt

    Auszug aus VG Düsseldorf, 22.09.2014 - 17 K 2730/13
    Ob der Wortlaut dieser Norm einer einschränkenden Auslegung dahin bedarf, (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit reichten für eine Untersagung nicht aus, es müsse vielmehr ein massives und systematisches Fehlverhalten "annähernd feststehen", vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris, weil eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig den Schutzbereich der Art. 12, 14 GG tangieren dürfte, kann offen bleiben.

    Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien in Höhe von 400, 00 Euro und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn in Höhe von 20.000,00 Euro, vgl. zu dieser Streitwertpraxis OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2013 - 20 B 444/13

    Untersagung einer gewerblichen Alttextiliensammlung wegen Unzuverlässigkeit des

    Auszug aus VG Düsseldorf, 22.09.2014 - 17 K 2730/13
    Unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, juris Rn. 11.

    Es muss bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Falle der weiteren Durchführung der Sammlung zu gewichtigen Verstößen gegen abfallrechtliche oder sonstige im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägige Vorschriften kommen wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, juris Rn. 11.

  • VG Düsseldorf, 26.04.2013 - 17 L 580/13

    Gewerbliche Sammlung; Neutralitätsgebot; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 22.09.2014 - 17 K 2730/13
    Ungeachtet der Tatsache, dass § 18 Abs. 7 KrWG als dessen Ausformung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - der ohne eine solche positivrechtliche Regelung wohl ohnehin in den Tatbestand des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG hineinzulesen wäre - Rechnung trägt, vgl. zu § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG: VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. April 2013 - 17 L 580/13 -, juris Rn. 32.

    Denn da sie sich - jedenfalls zwischenzeitlich - als unzuverlässig erwiesen hat, ist ein eventuell bestehendes Vertrauen ohnehin nicht mehr schutzwürdig, vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. April 2013 - 17 L 580/13 -, juris Rn. 38.

  • VG Düsseldorf, 02.09.2014 - 17 K 3552/13

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien mittels Containern;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 22.09.2014 - 17 K 2730/13
    Entsprechende Verfügungen erhielten die Beklagten (die Städte S8. , L4. und X5. ) in den Verfahren 17 K 4202/13, 17 K 2897/13 und 17 K 3552/13.

    (M2. ) war und damit die Verstöße als eine für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person zu verantworten hatte oder ob er - wie nach Schluss der mündlichen Verhandlung im anschließend einzelrichterlich verhandelten Verfahren 17 K 3552/13 erstmals behauptet und nunmehr vom hiesigen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 9. September 2014, Seite 5f. erstmals schriftsätzlich vorgetragen - für die Klägerin als freiberuflich tätiger Selbstständiger die Missstände betreffend fehlender Sondernutzungserlaubnisse (in M2. ) beseitigen sollte ("Feuerwehrmann").

  • VG Leipzig, 21.01.2013 - 1 L 542/12

    Versagung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Wertstoffboxen für

  • OVG Niedersachsen, 21.03.2013 - 7 LB 56/11

    Zuständigkeit für Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung bei Identität von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2010 - 10 B 270/10

    Ersetzung einer Anhörung wegen einer Zurückstellung nach § 15 Baugesetzbuch (

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 476/13

    Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 20 A 3044/11

    Flächendeckende Altpapiersammlungen durch gewerbliche Unternehmen erlaubt

  • VG Düsseldorf, 20.06.2012 - 16 K 7510/11

    Aufstellen eines Altkleidercontainers direkt an einer Straße

  • VG Düsseldorf, 07.05.2013 - 16 K 1815/13

    Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis oder einer sonstigen Genehmigung zur

  • VG Düsseldorf, 18.06.2013 - 17 L 645/13

    Untersagung der Sammlung bestimmter Abfallarten (hier: Altkleider und Schuhe)

  • VG Leipzig, 18.06.2014 - 1 K 749/13

    Annahme von Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 S. 2 Alt.

  • VG Minden, 22.04.2014 - 11 K 2480/13

    Abfallrecht; Untersagung einer gewerblichen Alttextiliensammlung

  • VG München, 24.10.2013 - M 17 K 13.2189

    Unzuverlässigkeit eines Sammlers; Verhältnis von Durchsetzung der Anzeigepflicht

  • VGH Bayern, 24.07.2012 - 20 CS 12.841

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Untersagung einer

  • VGH Bayern, 02.05.2013 - 20 AS 13.700
  • BVerwG, 30.06.1989 - 4 C 40.88

    Straßenverkehrsbehörde - Zufahrten - Gemeingebrauch - Sondernutzung

  • VG Düsseldorf, 21.03.2013 - 17 L 260/13

    Vereinbarkeit der Stellung als untere Umweltbehörde mit der als

  • VG Düsseldorf, 19.04.2013 - 17 L 440/13

    Untersagung der Sammlung von Bekleidung, Textilien und Verpackungen aus Textilien

  • VG Düsseldorf, 08.04.2014 - 17 K 8550/12

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien mittels Containern wegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2014 - 20 B 669/13
  • VG Düsseldorf, 07.10.2014 - 17 K 2897/13

    Unzuverlässigkeit eines mit dem Aufstellen von Containern für Alttextilien

    Entsprechende Verfügungen erhielten die Beklagten (die Städte Düsseldorf, Remscheid und Wuppertal) in den Verfahren 17 K 2730/13, 17 K 4202/13 und 17 K 3552/13.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie den der beigezogenen Verfahrensakten 17 K 2730/13, 17 K 4202/13 und 17 K 3552/13 einschließlich der dortigen Beiakten Bezug genommen.

    Eine Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hätte allenfalls im Hinblick auf etwaige der Sammlung entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen von Relevanz sein können, vgl. VG Düsseldorf , Urteil vom 22. September 2014 - 17 K 2730/13 -.

    Schließlich hat auch die Stadt Düsseldorf im beigezogenen Verfahren 17 K 2730/13 angeführt, die Klägerin habe im Februar 2012 zwei Container auf dem öffentlichen Parkplatz zur Bezirkssportanlage G1.

    Die Behauptung der Klägerin im Verfahren 17 K 2730/13 (Schriftsatz vom 23. Oktober 2013), sie habe zu keinem Zeitpunkt dort Container aufgestellt, kann angesichts der von der Stadt E3.

    im Verfahren 17 K 2730/13 vom 13. März 2012 ergibt sich auch, dass die Stadt E3.

    im beigezogenen Verfahren 17 K 2730/13 mit Schriftsatz vom 15. August 2014 einschlägigen Mail-Verkehr zwischen der Marktbetreiberin und der Grundstückseigentümerin bzw. ihrer Verwaltungsgesellschaft vorgelegt, woraus sich gerade kein Einverständnis mit der Aufstellung der Container ergibt.

    Es ist in diesem Zusammenhang eine durch nichts gerechtfertigte Schutzbehauptung und damit auch sinnbildend für das Geschäftsgebaren der Klägerin keine belastbaren und greifbaren konkreten Unterlagen vorzulegen, wenn sie vorträgt, es sei "weiterhin nicht auszuschließen, dass ein befugter Baumarktmitarbeiter wirksam sein Einverständnis erklärt hat, dieses aber nunmehr verschweigt" (Schriftsatz vom 9. September 2014, S. 8 im beigezogenen Verfahren 17 K 2730/13).

    Auch ist der Vortrag, ein Mieter / Pächter sei grundsätzlich zur Untervermietung berechtigt oder es sei nicht auszuschließen, dass die Verwaltervollmacht für das o.g. Grundstück nicht auf Dritte übertragbar gewesen wäre (Schriftsatz vom 9. September 2014, S. 8 im beigezogenen Verfahren 17 K 2730/13 - die Verwaltervollmacht vom 23. Oktober 2008 legt allerdings fest: "Die Vollmacht ist nicht auf Dritte übertragbar") ein wiederkehrendes Begründungsmuster von Vermutungen ins Blaue hinein.

    Nicht nur, dass solche Untervermietberechtigungen und Einverständniserklärungen dann - wie auch hier - letztlich nicht vorgelegt werden, muss es der Klägerin als bundesweit langjährig tätiges Unternehmen bekannt sein, dass bei Aufstellung eines Containers auf privatem Grund die Berechtigung des avisierten Vertragspartners - jedenfalls wenn er kein Eigentümer ist - nicht fraglos hingenommen und sehenden Auges "grundsätzlich davon [ausgegangen] werden darf, dass ihr erteilte Einverständnisse rechtmäßig erfolg[t]en" (Schriftsatz vom 9. September 2014, S. 8 im beigezogenen Verfahren 17 K 2730/13).

    Von der Klägerin wurde mit Schriftsatz vom 17. Mai 2013 im, dem Verfahren 17 K 2730/13 vorangegangenen Eilverfahren 17 L 419/13 vorgetragen, die Container stünden mit Einwilligung des Hausmeisters - von einer Einwilligung des Eigentümers oder sonst Berechtigten war nicht die Rede - dort, sie "bemüh[e] sich darum, auch für diesen Standort einen schriftlichen Vertrag abzuschließen".

    Auch reicht ein bloßes "Bemühen", wie die Klägerin etwa im beigezogenen Verfahren 17 K 2730/13 mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2013, S. 24 im Zusammenhang mit der Nutzung privater Stellplätze vortrug ("Zudem bemüht sich die Antragstellerin auch bei privaten Stellplätzen darum, Gestattungen durch schriftliche Vereinbarungen abzusichern"), insbesondere angesichts der von einer - dargelegten - abfallrechtlichen Unzuverlässigkeit geprägten Historie des Unternehmens, nicht für eine glaubwürdige Änderung der Unternehmenspraxis aus.

  • OVG Niedersachsen, 15.02.2018 - 7 LB 71/17

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; Zuverlässigkeit des Sammlers

    Den Urteilen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (vgl. Urteil vom 02.09.2014 - 17 K 4202/13 -, juris; Urteil vom 02.09.2014 - 17 K 3552/13 -, juris; Urteil vom 22.09.2014 - 17 K 2730/13 -, juris; Urteil vom 07.10.2014 - 17 K 2897/13 -, juris), des Verwaltungsgerichts Köln (vgl. Urteil vom 11.09.2014 - 13 K 7220/12 -, n. v.) und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (vgl. Urteil vom 10.02.2015 - 9 K 5640/12 -, juris; Urteil vom 24.02.2015 - 9 K 2302/13 -, n. v.; Urteil vom 24.02.2015 - 9 K 2303/13 -, juris) lassen sich die der Klägerin - unter Verantwortung ihrer ehemaligen Geschäftsführer E. und F. sowie ihres ehemaligen Sammlungsverantwortlichen H. - anzulastenden Verstöße, die im Ergebnis ihre Unzuverlässigkeit in der Vergangenheit begründen, detailliert entnehmen.

    Zum anderen ist es ausweislich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (vgl. Urteil vom 02.09.2014 - 17 K 4202/13 -, juris; Urteil vom 02.09.2014 - 17 K 3552/13 -, juris; Urteil vom 22.09.2014 - 17 K 2730/13 -, juris; Urteil vom 07.10.2014 - 17 K 2897/13 -, juris), des Verwaltungsgerichts Köln (vgl. Urteil vom 11.09.2014 - 13 K 7220/12 -, n. v.) und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (vgl. Urteil vom 10.02.2015 - 9 K 5640/12 -, juris; Urteil vom 24.02.2015 - 9 K 2302/13 -, n. v.; Urteil vom 24.02.2015 - 9 K 2303/13 -, juris) auch nach diesem Austausch der Geschäftsführung im Jahr 2013 weiterhin zu Verstößen gegen das Straßen- und/oder Privatrecht gekommen.

  • VG Düsseldorf, 29.09.2017 - 17 K 12388/17
    In der Folgezeit wurde durch Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Urteile vom 2. September 2014 - 17 K 4202/13 - und - 17 K 3552/13 -, vom 22. September 2014 - 17 K 2730/13 - und vom 7. Oktober 2014 - 17 K 2897/13 -), des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 11. September 2014 - 13 K 7220/12 -) und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Urteile vom 10. Februar 2015 - 9 K 5640/12 - sowie 24. Februar 2015 - 9 K 2302/13 - und - 9 K 2303/13 -) die Unzuverlässigkeit der Klägerin, ihrer ehemaligen Geschäftsführer, N.      L.        E.     und W1.      L1.       sowie ihres ehemaligen Sammlungsverantwortlichen, O.       X.    , im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG festgestellt.

    Dies folgt aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. September 2014 - 17 K 4202/13 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. September 2014 - 17 K 3552/13 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2014 - 17 K 2730/13 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 17 K 2897/13 -, juris, des Verwaltungsgerichts Köln, vgl. VG Köln, Urteil vom 11. September 2014 - 13 K 7220/12 -, n.v., und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Februar 2015 - 9 K 5640/12 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Februar 2015 - 9 K 2302/13 -, n.v.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Februar 2015 - 9 K 2303/13 -, juris.

    Dieser Rechtsverstoß war bereits Gegenstand der vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geführten Verfahren, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. September 2014 - 17 K 4202/13 -, juris Rn. 104; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. September 2014 - 17 K 3552/13 -, juris Rn. 103; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2014 - 17 K 2730/13 -, juris Rn. 112; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 17 K 2897/13 -, juris Rn. 125.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2020 - 20 A 875/17

    Sammlung; Sammler; gewerblich; Abfall; Alttextilien; Unzuverlässigkeit; Prognose;

    vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 24. Februar 2015 - 9 K 2302/13 - und - 9 K 2303/13 - sowie vom 10. Februar 2015 - 9 K 5640/12 - VG Düsseldorf, Urteile vom 29. September 2017 - 17 K 12388/17 -, vom 7. Oktober 2014 - 17 K 2897/13 -, vom 22. September 2014 - 17 K 2730/13 -, sowie vom 2. September 2014 - 17 K 3552/13 - und - 17 K 4202/13 - VG Köln, Urteil vom 11. September 2014 - 13 K 7220/12 -.
  • VG Düsseldorf, 29.01.2016 - 17 K 3062/15
    Allerdings ist der Mieter bzw. Pächter zur Überlassung des Grundstücks an Dritte im Miet- bzw. Pachtverhältnis nach § 540 Abs. 1 Satz 1, § 581 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ohne die Erlaubnis des Vermieters bzw. Verpächters nicht berechtigt, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 17 K 2897/13 -, juris Rn. 121; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2014 - 17 K 2730/13 -, juris Rn. 108.
  • VG Düsseldorf, 24.02.2015 - 17 K 4877/13

    Unrechtmäßigkeit einer Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien und

    Hinsichtlich der Wirksamkeit des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 und 2 KrWG als Ermächtigungsgrundlage bestehen weder unionsrechtliche noch verfassungsrechtliche Bedenken, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 - 17 L 2471/14 -, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2014 - 17 K 2730/13 -, juris Rn. 32; speziell zu § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG: VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 2014 - 17 K 4917/13 -, juris Rn. 32 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. August 2014 - 17 K 5343/13 -, juris Rn. 22 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/14 -, juris Rn. 34 ff., jeweils m.w.N.
  • VG Düsseldorf, 02.09.2014 - 17 K 3552/13
    Entsprechende Verfügungen erhielten die Beklagten (die Städte E2. , L1. und S. ) in den Verfahren 17 K 2730/13, 17 K 2897/13 und 17 K 4202/13.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Beiakten und den der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie den der beigezogenen Verfahrensakten 17 K 2730/13, 17 K 2897/13 und 17 K 4202/13 einschließlich der dortigen Beiakten Bezug genommen.

  • VG Düsseldorf, 02.09.2014 - 17 K 4202/13
    Entsprechende Verfügungen erhielten die Beklagten (die Städte E2. , L1. und X1. ) in den Verfahren 17 K 2730/13, 17 K 2897/13 und 17 K 3552/13.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Beiakten und den der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie den der beigezogenen Verfahrensakten 17 K 2730/13, 17 K 2897/13 und 17 K 3552/13 einschließlich der dortigen Beiakten Bezug genommen.

  • VG Düsseldorf, 06.03.2015 - 17 K 8213/13
    Hinsichtlich der Wirksamkeit des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 und 2 KrWG als Ermächtigungsgrundlage bestehen weder unionsrechtliche noch verfassungsrechtliche Bedenken, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 - 17 K 4877/13 - VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 - 17 L 2471/14 -, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2014 - 17 K 2730/13 -, juris Rn. 32; speziell zu § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG: VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 2014 - 17 K 4917/13 -, juris Rn. 32 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. August 2014 - 17 K 5343/13 -, juris Rn. 22 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/14 -, juris Rn. 34 ff., jeweils m.w.N.
  • VG Düsseldorf, 27.11.2014 - 17 L 2471/14

    Sammlung von Alttextilien unterliegt nicht der Überlassungspflicht

    Hinsichtlich der Wirksamkeit des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 und 2 KrWG als Ermächtigungsgrundlage bestehen weder unionsrechtliche noch verfassungsrechtliche Bedenken, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2014 - 17 K 2730/13 -, juris Rn. 32; speziell zu § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG: VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 2014 - 17 K 4917/13 -, juris Rn. 32 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. August 2014 - 17 K 5343/13 -, juris Rn. 22 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/14 -, juris Rn. 34 ff., jeweils m.w.N.
  • VG Düsseldorf, 08.11.2016 - 17 K 1788/15
  • VG Düsseldorf, 04.03.2015 - 17 L 2733/14

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Alttextilien aus privaten Haushalten

  • VG Bremen, 26.11.2015 - 5 K 934/14

    Sammeln von Altkleidern - Altkleider; Altkleidersammlung; Container

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