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   VG Düsseldorf, 23.01.2006 - 25 K 2643/05   

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VG Düsseldorf, 23.01.2006 - 25 K 2643/05 (https://dejure.org/2006,5608)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.01.2006 - 25 K 2643/05 (https://dejure.org/2006,5608)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Januar 2006 - 25 K 2643/05 (https://dejure.org/2006,5608)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Grundsteuer

  • IWW (Kurzinformation)

    Grundsteuer - Wird das Bundesverfassungsgericht erneut angerufen?

  • kommunen.nrw (Kurzinformation)

    Rechtmäßigkeit der Grundsteuer

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Grundsteuer - Rechtsschutz in Sachen "Grundsteuer"

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    VG Düsseldorf hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus VG Düsseldorf, 23.01.2006 - 25 K 2643/05
    Zunächst wird der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass Grundstückseigentümer zu Grundsteuer herangezogen werden, während das Vermögensteuergesetz durch Beschluss des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - (BVerfGE 93, 121 folgende) als unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist und nur bis zum 31. Dezember 1996 angewandt werden durfte.

    In dem Beschluss vom 22. Juni 1995 - a.a.O. - hat das Bundesverfassungsgericht auf die Wertverzerrungen zwischen den Einheitswerten des Grundbesitzes und den Wertansätzen des übrigen Vermögens abgestellt und zur Vermögensteuer entschieden, dass dann, wenn der Gesetzgeber für das gesamte steuerpflichtige Vermögen einen einheitlichen Steuersatz bestimmt, eine gleichmäßige Besteuerung nur in den Bemessungsgrundlagen der je für sich zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten gesichert werden kann.

    Die aus Vorstehendem folgende Ungleichbehandlung von einheitswertgebundenem Grundbesitz, dessen Bewertung der Wertentwicklung seit 1964/74 nicht mehr angepasst worden ist, und dem zu Gegenwartswerten erfassten Vermögen führte zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - a.a.O. -.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 22. Juni 1995 - a.a.O. - betont, auch der ruhende Bestand des Vermögens könne Anknüpfungspunkt für eine Steuerbelastung sein, wie dies insbesondere bei der Vermögensteuer und den Realsteuern - die Grundsteuer zählt zu den Realsteuern - der Fall sei.

    Die für Sollertragsteuern wie die bis zum 31. Dezember 1996 geltende Vermögensteuer in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - a.a.O. - entwickelten Grundsätze gelten für die Grundsteuererhebung nicht gleichermaßen.

    Ferner führt das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 22. Juni 1995 - a.a.O. - aus, der steuerliche Zugriff auf das Vermögen belaste auch Wirtschaftsgüter, die der persönlichen Lebensführung des Steuerpflichtigen und seiner Familie dienten.

    Der Äquivalenzgedanke spricht dagegen, aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - a.a.O. - verfassungsrechtlich bedingte Einschränkungen der Grundsteuerbelastung abzuleiten.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. Juni 1995 - a.a.O. - betont hat, die Erfordernisse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung rechtfertigten es, die Regelungen zur Vermögensbesteuerung für zurückliegende Kalenderjahre wie bisher weiter anzuwenden; das vorlegende Finanzgericht konnte deshalb seiner Entscheidung für die streitbefangenen Zeiträume das damals geltende Vermögen- und Bewertungsteuerrecht zu Grunde legen.

  • BFH, 20.12.2002 - II B 44/02

    GrSt, persönliche Verhältnisse der Stpfl.

    Auszug aus VG Düsseldorf, 23.01.2006 - 25 K 2643/05
    Mit Beschluss vom 20. Dezember 2002 - II B 44/02 - hat der BFH (BFH/NV 2003, 508 folgende) ausgeführt, dem Einheitswert als typisiertem gemeinen Wert wohne die Eigenschaft eines objektiven Werts inne, der unter Außerachtlassen persönlicher Verhältnisse zu ermitteln sei (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG).

    Darüber hinaus entspricht die Grundsteuer nach Auffassung des BFH, die die Kammer teilt, zudem in besonderem Maße dem Äquivalenzgedanken, wonach zwischen den Leistungen der Gemeinde für die Daseinsvorsorge und dem Grundsteueraufkommen ein enger Zusammenhang besteht und diese Leistungen für kinderreiche Familien etwa auf dem Gebiet der Kindergärten und Schulen besonders ins Gewicht fallen (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2002, a.a.O.).

  • FG Berlin, 06.10.2004 - 2 K 2386/02

    Rechtmäßigkeit der Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes für die Grundsteuer B;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 23.01.2006 - 25 K 2643/05
    Unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte wird die haushaltsmäßige Ermessensgrenze erst dann überschritten, wenn ein Verbrauch von öffentlichen Mitteln festzustellen ist, der wirtschaftlich in keinem Fall mehr vertretbar ist und deshalb auch nicht mehr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung liegt, vgl. Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, Kommentar, 8. Auflage 2004 § 25 Randnote 4 m.w.N.; FG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004, EFG 2005, 390 folgende: Grundsteuerhebesatz von 660 % rechtmäßig.
  • BFH, 04.08.2005 - II B 40/05

    Einheitsbewertung - Bescheid gegenüber früherem Grundstückseigentümer;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 23.01.2006 - 25 K 2643/05
    Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der 2. Senat des BFH in mehreren Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung im Ertragswertverfahren bejaht hat, vgl. BFH, Urteil vom 2. Februar 2005, BFH/NV 2005, 1182 folgende; BFH, Beschluss vom 22. Juli 2005, BFH/NV 2005, 1979 folgende; BFH, Beschluss vom 4. August 2005, BFH/NV 2005, 1983 folgende und BFH, Beschluss vom 12. Oktober 2005, juris STRE 200551703.
  • BFH, 22.07.2005 - II B 121/04

    Sachwertverfahren - ZFH

    Auszug aus VG Düsseldorf, 23.01.2006 - 25 K 2643/05
    Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der 2. Senat des BFH in mehreren Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung im Ertragswertverfahren bejaht hat, vgl. BFH, Urteil vom 2. Februar 2005, BFH/NV 2005, 1182 folgende; BFH, Beschluss vom 22. Juli 2005, BFH/NV 2005, 1979 folgende; BFH, Beschluss vom 4. August 2005, BFH/NV 2005, 1983 folgende und BFH, Beschluss vom 12. Oktober 2005, juris STRE 200551703.
  • BFH, 02.02.2005 - II R 36/03

    Einheitsbewertung im Ertragswertverfahren weiterhin zulässig

    Auszug aus VG Düsseldorf, 23.01.2006 - 25 K 2643/05
    Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der 2. Senat des BFH in mehreren Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung im Ertragswertverfahren bejaht hat, vgl. BFH, Urteil vom 2. Februar 2005, BFH/NV 2005, 1182 folgende; BFH, Beschluss vom 22. Juli 2005, BFH/NV 2005, 1979 folgende; BFH, Beschluss vom 4. August 2005, BFH/NV 2005, 1983 folgende und BFH, Beschluss vom 12. Oktober 2005, juris STRE 200551703.
  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 15/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung der (selbständigen)

    Auszug aus VG Düsseldorf, 23.01.2006 - 25 K 2643/05
    Maßgeblich ist dies dem Beschluss des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 1977 - 1 BvR 15/75 - (BVerfGE 46, 224 folgende) zu entnehmen.
  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 150.81

    Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass wegen einer wesentlichen

    Auszug aus VG Düsseldorf, 23.01.2006 - 25 K 2643/05
    Ausweislich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1983 - 8 C 150/81 - (BVerwGE 67, 123 folgende) ist die Grundsteuer ihrem Wesen nach eine ertragsunabhängige Objektsteuer, d.h. auf die Einziehung der Grundsteuer hat es grundsätzlich keinen Einfluss, ob das Steuerobjekt einen Ertrag abwirft oder nicht.
  • VG Gelsenkirchen, 18.12.2012 - 5 K 1139/12

    Grundsteuererhöhung Selm 2012

    vgl. Troll/Eisele, GrStG, 10. Aufl. 2010, § 25 Rn. 4; VG Düsseldorf, Urt. v. 23. Januar 2006 - 25 K 2643/05 - VG Ansbach, Urt. v. 16. März 2005 - AN 11 K 04.03698 - jeweils zit. nach juris.
  • FG Berlin, 30.11.2005 - 2 K 2418/03

    Einheitsbewertung des Grundvermögens - Festsetzung des Grundsteuermessbetrages -

    So sei mittlerweile ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig (Aktenzeichen: 25 K 2643/05), so dass im Rahmen eines Musterverfahrens nunmehr überprüft werde, ob die Grundsteuer verfassungswidrig sei (siehe "Steuertipp" vom 25. Juni 2005, 3).
  • FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2057/02

    Einheitsbewertung des Grundvermögens - Festsetzung des Grundsteuermessbetrages -

    So sei mittlerweile ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig (Aktenzeichen: 25 K 2643/05), so  dass  im  Rahmen  eines Musterverfahrens  nunmehr überprüft werde, ob die Grundsteuer verfassungswidrig sei (siehe "Steuertipp" vom 25. Juni 2005, 3).
  • VG Gelsenkirchen, 18.12.2012 - 5 K 1134/12

    Grundsteuererhöhung Selm

    vgl. Troll/Eisele, GrStG, 10. Aufl. 2010, § 25 Rn. 4; VG Düsseldorf, Urt. v. 23. Januar 2006 - 25 K 2643/05 - VG Ansbach, Urt. v. 16. März 2005 - AN 11 K 04.03698 - jeweils zit. nach juris.
  • FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2355/05

    Einheitsbewertung des Grundvermögens - Festsetzung des Grundsteuermessbetrages -

    So sei mittlerweile ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig (Aktenzeichen: 25 K 2643/05), so dass im Rahmen eines Musterverfahrens nunmehr überprüft werde, ob die Grundsteuer verfassungswidrig sei (siehe "Steuertipp" vom 25. Juni 2005, 3).
  • VG Arnsberg, 26.04.2006 - 5 L 242/06

    Grundsteuer muss gezahlt werden

    vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2006 - 25 K 2643/05 -, Meier, Grundsteuer - quo vadis, ZKF 2006, 73 f.
  • VG Minden, 04.04.2006 - 11 L 192/06

    Grundsteuer für selbstgenutztes Wohneigentum muss trotz Verfassungsbeschwerde

    Urteil vom 23.1.2006 - 25 K 2643/05 - ebenfalls die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer in Auseinandersetzung mit der Argumentation der Beschwerdeführer zur Vergleichbarkeit mit der für verfassungswidrig erklärten Vermögenssteuer, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.6.1995 - 2 BvL 37/91 -, BVerfGE 93, 121, bejaht.
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