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   VG Düsseldorf, 24.03.2021 - 18 K 6241/18   

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VG Düsseldorf, 24.03.2021 - 18 K 6241/18 (https://dejure.org/2021,7627)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.03.2021 - 18 K 6241/18 (https://dejure.org/2021,7627)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. März 2021 - 18 K 6241/18 (https://dejure.org/2021,7627)
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  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vereinsverbot, Durchsuchungsanordnung, Sicherstellung, Sicherstellungsbescheid, Beschlagnahme, Vereinsvermögen, nachrichtendienstliches Trennungsprinzip, Herausgabeanspruch, Antrag auf richterliche Entscheidung, PKK

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • VG Düsseldorf, 05.03.2018 - 18 M 48/18
    Auszug aus VG Düsseldorf, 24.03.2021 - 18 K 6241/18
    Mit Beschluss vom 0. März 2018 - 18 M 48/18 - ordnete das Verwaltungsgericht E. auf Antrag des Beklagten die Durchsuchung der Geschäftsräume der Klägerin zum Zweck der Beschlagnahme von Gegenständen und Dokumenten, die als Beweismittel dafür dienen können, die Aktivitäten der Klägerin sowie hierauf bezogene Tätigkeiten der Vereinigung weiter aufzuklären sowie zum Zweck der Auffindung, vorläufigen Sicherstellung und Mitnahme von Computern und anderen digitalen Speichermedien zur Durchsicht sowie der Beschlagnahme der Gegenstände und Dokumente als Beweismittel an.

    Gegen den Beschluss vom 0. März 2018 - 18 M 48/18 - legte die Klägerin Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 15. März 2019 - 5 E 276/18 - zurückwies.

    Entgegen der Ansicht der Klägerin liege eine entsprechende richterliche Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts E. vom 0. März 2018 - 18 M 48/18 - vor.

    Aus den bezüglich der Sicherstellung im Rahmen der Durchsuchung vom 8. bis 10. März 2018 übersandten Listen ergebe sich zumindest über die farblich gekennzeichneten Beschriftungen die korrekte Zuordnung zu den entsprechenden Ziffern des Beschlusses des Verwaltungsgerichts E. vom 0. März 2018 - 18 M 48/18 -.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der Verfahren 18 K 4329/18, 18 M 48/18 und 18 M 5/19 sowie der Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes in allen Verfahren Bezug genommen.

    Die Anlage A 3 enthält Gegenstände, die bei der Durchsuchung der Geschäftsräume der Klägerin vom 8. bis 10. März 2018 gemäß den Ziffern I. 1 a) u. 2 des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 0. März 2018 -18 M 48/18 - beschlagnahm t wurden, Gegenstände, die gemäß Ziffer I. 1 b) zur Durchsicht vorläufig sichergestellt wurden und Gegenstände, die gemäß Ziffer I. 3 des genannten Beschlusses zum Zweck der Sicherstellung des beschlagnahmten Vereinsvermögens der Q. mitgenommen wurden.

    Soweit die Klägerin die nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG i. V. m. § 94 StPO als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände herausverlangt, steht diesem Begehren die durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 0. März 2018 - 18 M 48/18 - ergangene - rechtmäßige - Beschlagnahmeanordnung entgegen, die Gegenstand des Verfahrens 5 E 276/18 des OVG NRW war, OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2019 - 5 E 276/18 - (n. v.), S. 13 des Entscheidungsabdrucks.

    Hinsichtlich der durch den Beklagten nach diesen Vorschriften vorläufig sichergestellten Speichermedien ist zwischen der Durchsicht im Sinne des § 110 StPO, welche sich noch als Teil der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 0. März 2018 - 18 M 48/18 - angeordneten und vom OVG NRW im Beschluss vom 15. März 2019 - 5 E 276/18 - nicht beanstandeten Durchsuchung darstellt, und der Beschlagnahme nach § 98 StPO als Grundlage des dauernden Behaltendürfens der als Beweismittel verfahrensrelevanten Daten zu unterscheiden.

    Mit Beschluss vom 0. März 2018 - 18 M 48/18 - hat das Verwaltungsgericht E. die Durchsuchung der Geschäftsräume der Klägerin zum Zweck der Sicherstellung des Vermögens der verbotenen Q. einschließlich ihrer Teilorganisationen angeordnet.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2019 - 5 E 276/18

    Durchsuchung von Wohnräumen und Geschäftsräumen als tiefgreifender

    Auszug aus VG Düsseldorf, 24.03.2021 - 18 K 6241/18
    Gegen den Beschluss vom 0. März 2018 - 18 M 48/18 - legte die Klägerin Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 15. März 2019 - 5 E 276/18 - zurückwies.

    Vorliegend war die Beschlagnahmeanordnung jedoch rechtmäßig, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2019 - 5 E 276/18 - (n.v.), S. 13 des Entscheidungsabdrucks, sodass der Antrag auch insoweit unzulässig ist.

    Soweit die Klägerin die nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG i. V. m. § 94 StPO als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände herausverlangt, steht diesem Begehren die durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 0. März 2018 - 18 M 48/18 - ergangene - rechtmäßige - Beschlagnahmeanordnung entgegen, die Gegenstand des Verfahrens 5 E 276/18 des OVG NRW war, OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2019 - 5 E 276/18 - (n. v.), S. 13 des Entscheidungsabdrucks.

    Hinsichtlich der durch den Beklagten nach diesen Vorschriften vorläufig sichergestellten Speichermedien ist zwischen der Durchsicht im Sinne des § 110 StPO, welche sich noch als Teil der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 0. März 2018 - 18 M 48/18 - angeordneten und vom OVG NRW im Beschluss vom 15. März 2019 - 5 E 276/18 - nicht beanstandeten Durchsuchung darstellt, und der Beschlagnahme nach § 98 StPO als Grundlage des dauernden Behaltendürfens der als Beweismittel verfahrensrelevanten Daten zu unterscheiden.

    Soweit die Durchsicht der Daten noch nicht abgeschlossen ist, ist keine weitere Beschlagnahmeanordnung durch das Gericht erforderlich, da die noch andauernde Sicherung dieser Daten durch den Durchsuchungsbeschluss vom 5. März 2018 gedeckt ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 S 982/18 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 E 1425/08 -, juris, Rn. 4 und vom 15. März 2019 - 5 E 276/18 - (n.v.), S. 13 des Entscheidungsabdrucks.

    Zweifelhaft ist bereits, ob es sich bei der Klägerin im Zeitpunkt der Sicherstellung um einen "Dritten" im Sinne dieser Vorschrift gehandelt hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2019 - 5 E 276/18 - (n.v.), S. 15 des Entscheidungsabdrucks.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.2019 - 1 S 982/18

    Durchsicht eines Datenträgers; Fund in einem gegen andere Personen gerichteten

    Auszug aus VG Düsseldorf, 24.03.2021 - 18 K 6241/18
    Für auf § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG i. V. m. § 110 StPO gestützte Durchsichten von Datenbeständen ist dies gerade nicht geschehen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 S 982/18 -, juris, Rn. 17; a.A. Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 3 E 71/13 -, juris, Rn. 2.

    Die Durchsicht eines Datenträgers gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG i. V. m. § 110 StPO stellt auch keine Beschlagnahme dar, sondern bildet selbst dann noch einen Teil der Durchsuchung, wenn der Datenträger zum Zweck der Durchsicht in behördliche Verwahrung genommen wird, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 S 982/18 -, juris, Rn. 19.

    Soweit die Durchsicht der Daten noch nicht abgeschlossen ist, ist keine weitere Beschlagnahmeanordnung durch das Gericht erforderlich, da die noch andauernde Sicherung dieser Daten durch den Durchsuchungsbeschluss vom 5. März 2018 gedeckt ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 S 982/18 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 E 1425/08 -, juris, Rn. 4 und vom 15. März 2019 - 5 E 276/18 - (n.v.), S. 13 des Entscheidungsabdrucks.

    In dieser Phase kommt es zu keinem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 GG; die Eingriffswirkung beschränkt sich vielmehr auf die Fortdauer des Sachentzugs, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, juris, Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 S 982/18 -, juris, Rn. 65.

    unterbinden, nicht aber gegen den Beklagten einen Herausgabeanspruch geltend machen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 S 982/18 -, juris, Rn. 70.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2018 - 1 S 13.18

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses trotz Fehlerhaftigkeit der

    Auszug aus VG Düsseldorf, 24.03.2021 - 18 K 6241/18
    Im Übrigen sind Ermittlungen im Sinne des § 4 VereinsG auch noch nach einem Vereinsverbot zulässig, um weitere Beweismittel in einem nachfolgenden - hier noch laufenden - Anfechtungsprozess vorlegen zu können, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - OVG 1 S 13.18 -, juris, Rn. 11, 12.

    um eine taugliche Hilfsbehörde i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 VereinsG handelt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 - 1 BvR 95/19 -, juris, Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - OVG 1 S 13.18 -, juris, Rn. 19, und eine Hilfeleistung des C3.

    nicht das sogenannte nachrichtendienstliche Trennungsprinzip verletzt, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - OVG 1 S 13.18 -, juris, Rn. 20, könnte die Klägerin mit dieser Rüge allenfalls die Auswertung durch den W2.

  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00

    Zur Durchsicht von Daten eines im Rahmen einer Durchsuchung sichergestellten,

    Auszug aus VG Düsseldorf, 24.03.2021 - 18 K 6241/18
    Soweit die Durchsicht der Daten noch nicht abgeschlossen ist, ist keine weitere Beschlagnahmeanordnung durch das Gericht erforderlich, da die noch andauernde Sicherung dieser Daten durch den Durchsuchungsbeschluss vom 5. März 2018 gedeckt ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 S 982/18 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 E 1425/08 -, juris, Rn. 4 und vom 15. März 2019 - 5 E 276/18 - (n.v.), S. 13 des Entscheidungsabdrucks.

    In dieser Phase kommt es zu keinem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 GG; die Eingriffswirkung beschränkt sich vielmehr auf die Fortdauer des Sachentzugs, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, juris, Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 S 982/18 -, juris, Rn. 65.

  • VG Düsseldorf, 06.02.2019 - 18 M 5/19
    Auszug aus VG Düsseldorf, 24.03.2021 - 18 K 6241/18
    Im Zusammenhang mit der Verbotsverfügung ordnete das Verwaltungsgericht E. auf Antrag des Beklagten mit Beschluss vom 0. Februar 2019 - 18 M 5/19 - die Durchsuchung der Geschäftsräume der Klägerin zum Zweck der Beschlagnahme von Gegenständen und Dokumenten, die als Beweismittel dafür dienen können, die Aktivitäten der Klägerin sowie hierauf bezogene Tätigkeiten der Vereinigung weiter aufzuklären, zum Zweck der Auffindung, vorläufigen Sicherstellung und Mitnahme von Computern und anderen digitalen Speichermedien zur Durchsicht sowie der Beschlagnahme der Gegenstände und Dokumente als Beweismittel an.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der Verfahren 18 K 4329/18, 18 M 48/18 und 18 M 5/19 sowie der Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes in allen Verfahren Bezug genommen.

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus VG Düsseldorf, 24.03.2021 - 18 K 6241/18
    Die zur zeitlichen Geltung von Durchsuchungsbeschlüssen aufgestellten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1997 - 2 BvR 1992/92 -, juris, Rn. 25-30, sind auf die Phase der Durchsicht von Unterlagen nach § 110 StPO nicht anzuwenden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2009 - 5 E 1425/08

    Bestimmtheit der Anordnung der Beschlagnahme als Beweismittel für die

    Auszug aus VG Düsseldorf, 24.03.2021 - 18 K 6241/18
    Soweit die Durchsicht der Daten noch nicht abgeschlossen ist, ist keine weitere Beschlagnahmeanordnung durch das Gericht erforderlich, da die noch andauernde Sicherung dieser Daten durch den Durchsuchungsbeschluss vom 5. März 2018 gedeckt ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 S 982/18 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 E 1425/08 -, juris, Rn. 4 und vom 15. März 2019 - 5 E 276/18 - (n.v.), S. 13 des Entscheidungsabdrucks.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.1994 - 5 B 959/94

    Sicherstellungsbescheid

    Auszug aus VG Düsseldorf, 24.03.2021 - 18 K 6241/18
    Der schriftlich abzufassende, zu begründende und zuzustellende Sicherstellungsbescheid ist Grundlage dafür, dass der Adressat die behördliche Ingewahrsamnahme von konkret bezeichneten Gegenständen, die sich in seinem Gewahrsam befinden und die der öffentlichen Verfügungsgewalt und damit dem behördlichen Zugriff unterliegen, zu dulden hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 1994 - 5 B 959/94 -, DÖV 1995, 339; Sächsisches OVG, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 B 460/13 -, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 1 S 1864/11 -, juris, Rn. 13.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.1994 - 5 B 960/94

    Aufschiebende Wirkung; Widerspruch; Anordnung; Sicherstellungsbescheid

    Auszug aus VG Düsseldorf, 24.03.2021 - 18 K 6241/18
    Der schriftlich abzufassende, zu begründende und zuzustellende Sicherstellungsbescheid ist Grundlage dafür, dass der Adressat die behördliche Ingewahrsamnahme von konkret bezeichneten Gegenständen, die sich in seinem Gewahrsam befinden und die der öffentlichen Verfügungsgewalt und damit dem behördlichen Zugriff unterliegen, zu dulden hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 1994 - 5 B 959/94 -, DÖV 1995, 339; Sächsisches OVG, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 B 460/13 -, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 1 S 1864/11 -, juris, Rn. 13.
  • BVerfG, 12.03.2019 - 1 BvR 95/19

    Keine Verletzung des Rechtsschutzanspruchs durch Versagung

  • OVG Sachsen, 15.04.2014 - 3 B 460/13
  • OVG Sachsen, 11.10.2013 - 3 E 71/13

    Durchsuchung, Vereinsverbot, Durchsicht von elektronischen Speichermedien

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2011 - 1 S 1864/11

    Bestimmtheit einer vereinsrechtlichen Durchsuchungsanordnung; Sicherstellung von

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 1 S 2071/17

    Durchsuchung eines Mitglieds einer verbotenen Vereinigung - Bestimmtheit einer

  • OVG Niedersachsen, 19.02.2009 - 11 OB 398/08

    Anforderungen an eine wirksame Beschlagnahmeanordnung nach § 98 Abs. 2

  • BVerwG, 26.01.2022 - 6 A 7.19

    Vereinsrechtliches Verbot von Teilorganisationen der PKK bestätigt

  • VG Stuttgart, 02.09.2022 - DL 23 K 1960/22

    Statthaftigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung, gerichtet auf

    Die Verwaltungsgerichtsordnung hält jedoch insbesondere mit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO bzw. mit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (ggf. in analoger Anwendung) Rechtsbehelfe bereit, die effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG auch in Fällen tiefgreifender, ggf. nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe im Zusammenhang mit vollzogenen richterlichen oder nichtrichterlichen Durchsuchungsanordnungen gewährleisten (vgl. zum Ganzen - jeweils im vereinsrechtlichen Kontext - auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.10.2020 - 1 S 2679/19 -, juris Rn. 65; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 11 OB 417/08 -, juris Rn. 3, VG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2021 - 18 K 6241/18 -, juris Rn. 38 ff.).
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