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   VG Düsseldorf, 26.11.2012 - 25 K 9084/10   

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VG Düsseldorf, 26.11.2012 - 25 K 9084/10 (https://dejure.org/2012,45171)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.11.2012 - 25 K 9084/10 (https://dejure.org/2012,45171)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. November 2012 - 25 K 9084/10 (https://dejure.org/2012,45171)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachbarschutz gegen eine erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Kindertagesstätte aufgrund eines behaupteten Verstoßes gegen das in dem Kriterium des "Einfügens" gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB verankerte, nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 15.09.2011 - C-53/10

    Franz Mücksch - Umwelt - Richtlinie 96/82/EG - Beherrschung der Gefahren bei

    Auszug aus VG Düsseldorf, 26.11.2012 - 25 K 9084/10
    Die Entscheidung des EuGH vom 15. September 2011 - C-53/10 - bestätige, dass die angefochtene Baugenehmigung, die ohne jegliche Prüfung der Störfallproblematik erteilt worden sei, rechtswidrig sei und Rechte der Klägerin verletze.

    Auch führt eine von dem EuGH in seinem Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 - anerkannte und von der Antragsgegnerin im Baugenehmigungsverfahren nicht erfüllte Verpflichtung zur Berücksichtigung des Abstandserfordernisses nach Art. 12 der Seveso II-Richtlinie vorliegend nicht zu einer Rücksichtslosigkeit der angefochtenen Baugenehmigung.

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 - festgestellt, dass es sich bei dem Abstandgebot der Seveso II-Richtlinie nicht um ein absolutes Verschlechterungsverbot handelt.

    In seinem zweiten Leitsatz hat der EuGH ausgeführt, dass die in Art. 12 Abs. 1 der Seveso II-Richtlinie vorgesehene Verpflichtung, langfristig dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt, es den zuständigen nationalen Behörden nicht vorschreibt, unter Umständen wie denen des dortigen Ausgangsverfahrens - die mit den vorliegenden Umständen nahezu identisch sind - die Ansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes zu verbieten, EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 -, juris Rn. 26.

    Dieser Auffassung des BVerwG ist der EuGH im Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 - nicht (eindeutig) entgegengetreten.

    Der EuGH hat vielmehr ausgeführt, dass die Richtlinie den Behörden der Mitgliedstaaten nur vorschreibe, dass das fragliche Abstandserfordernis zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens zur Durchführung der Pläne oder Politiken zur Flächennutzung oder Flächenausweisung beachtet werden müsse, der aber von den Mitgliedstaaten frei bestimmt werden könne, EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 -, juris Rn. 26.

    Der EuGH hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass eine Festlegung angemessener Abstände einschließlich der Beurteilung der dafür maßgeblichen Gesichtspunkte ein Vorgang sei, zu dessen Umsetzung die zuständigen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten auf jeder Entscheidungsebene in der Lage sein müssten, damit die praktische Wirksamkeit der Verpflichtung zur Wahrung dieser Abstände gewährleistet sei, EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 -, juris Rn. 27.

    Dass der EuGH den von ihm verwendeten Begriff der "Behörden" nicht im rechtlichen Sinne versteht, sondern damit auch die Gerichte meint, ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des EuGH, in denen er darauf hinweist, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und die Pflicht, im Einklang mit dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten obliegt, EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 -, juris Rn. 29, und damit auch gerade dem entscheidenden Gericht und nicht nur, wie die Antragstellerin meint, der über einen Bauantrag jeweils entscheidenden Behörde.

    Der vom Unionsrecht aufgestellte Grundsatz, dass das nationale Recht in einer mit ihm konformen Weise auszulegen sei, verlange insoweit, dass das nationale Gericht das gesamte nationale Recht berücksichtige, um zu beurteilen, inwieweit es so angewendet werden könne, dass es nicht zu einem dem Ziel der fraglichen Richtlinie zuwiderlaufenden Ergebnis führe, EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 -, juris Rn. 33.

    Allerdings kann die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erforderliche Wertung, in deren Rahmen die volle Wirksamkeit des Erfordernisses der Wahrung angemessener Abstände sicherzustellen ist (vgl. Rn. 45 des Urteils vom 15. September 2011 - C-53/10 -), ohne Weiteres durch eine Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals der Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB sichergestellt werden.

    vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 -, Rn. 32, mit weiteren Nachweisen.

    "Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. September 2011, Az. C-53/10 (Rn. 27 ff.) betont, (auch) die Baugenehmigungsbehörden müssten dem Erfordernis Rechnung tragen, dass zwischen den unter die Seveso II-Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und öffentlichen Gebäuden andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibe, insbesondere wenn dies nicht schon seitens der Planungsbehörden - wie hier im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB - geschehen sei.

    vgl. auch den Schlussantrag der Generalanwältin in der Rechtssache C-53/10, Rn. 44.

    vgl. BVerwG, EuGH-Vorlagebeschluss vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5.09 -, BRS 74 Nr. 32 = juris Rn. 15; Schlussantrag der Generalanwältin in der Rechtssache C-53/10, Rn. 49, wonach ein Vorhaben, welches für den Störfallbetrieb nicht zu verschärften Sicherheitsmaßnahmen führe, zumindest mit dem status quo vereinbar sei.

  • BVerwG, 03.12.2009 - 4 C 5.09

    Gartencenter in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs: EuGH soll

    Auszug aus VG Düsseldorf, 26.11.2012 - 25 K 9084/10
    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) habe bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 - angemerkt, das Tatbestandsmerkmal des Berücksichtigens im Sinne des Art. 12 der Seveso II-Richtlinie setze eine Abwägung voraus.

    Ist der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 14, unter Verweis auf das Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5/98 -.

    Ein Wohnvorhaben fügt sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Immissionen angeht, in die "vorbelastete" Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung braucht folglich gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr Rücksicht zu nehmen als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 14, unter Verweis auf den Beschluss vom 5. März 1984 - 4 B 171/83 -.

    Ein solches Vorhaben verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme, wenn der immissionsschutzrechtlich genehmigte Betrieb aufgrund des hinzutretenden Vorhabens nicht mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anordnungen (§ 17 BImSchG) oder einem Widerruf der Genehmigung (§ 21 BImSchG) rechnen, gegenüber dem hinzutretenden Vorhaben also nicht mehr Rücksicht nehmen muss als gegenüber den bereits vorhandenen schutzbedürftigen Nutzungen, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 14.

    Führt das Vorhaben jedoch - wie vorstehend dargestellt - nicht zu einer bodenrechtlich relevanten Verschlechterung der Rechtsposition des Betriebsinhabers, so ist es ihm gegenüber selbst dann nicht rücksichtslos, wenn sich der Status quo im Hinblick auf die Auswirkungen eines Störfalls objektiv verschlechtert, weil in einem Störfall eine größere Zahl von Menschen betroffen wäre, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 14.

    Der Anlagenbetreiber muss daher unabhängig von der Zahl der Betroffenen alle Maßnahmen treffen, die zu ihrem Schutz erforderlich sind, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 15.

    Unterlasse es die Gemeinde, die Einhaltung angemessener Abstände durch Erlass eines Bebauungsplans sicherzustellen, gebe § 34 Abs. 1 BauGB dem Interesse des Eigentümers, sein Grundstück in dem durch die Umgebungsbebauung gezogenen Rahmen nutzen zu können, und dem städtebaulichen Interesse, auch vorhandenen Gemengelagen gewisse Entwicklungen zu ermöglichen, Vorrang vor dem Interesse an einer Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 33.

    In einem solchen Fall müsse der Betrieb mit zusätzlichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zur Begrenzung der Unfallfolgen rechnen; das Vorhaben wäre ihm gegenüber rücksichtslos, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 31 f.

    Da den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 der Seveso II-Richtlinie durch richtlinienkonforme Auslegung der Voraussetzungen des § 34 BauGB in der vorstehend dargelegten Weise Rechnung getragen werden kann, bedarf es keiner zusätzlichen entsprechenden Anwendung der Vorschrift des § 50 BImSchG, die im Baugenehmigungsverfahren keine unmittelbare Anwendung findet, vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 19 ff., und keiner unmittelbaren Anwendung des Art. 12 Abs. 1 der Seveso II-Richtlinie.

    vgl. BVerwG, EuGH-Vorlagebeschluss vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5.09 -, BRS 74 Nr. 32 = juris Rn. 15; Schlussantrag der Generalanwältin in der Rechtssache C-53/10, Rn. 49, wonach ein Vorhaben, welches für den Störfallbetrieb nicht zu verschärften Sicherheitsmaßnahmen führe, zumindest mit dem status quo vereinbar sei.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2012 - 2 B 15/12

    Emissionsschutzrechtliche Einwendungen gegen die Errichtung eines Kindergartens

    Auszug aus VG Düsseldorf, 26.11.2012 - 25 K 9084/10
    Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 21. Februar 2012 - 2 B 15/12 - zurückgewiesen.

    Im Anschluss an den Beschluss des OVG NRW vom 21. Februar 2012 - 2 B 15/12 - macht die Klägerin ergänzend geltend: Die erteilte Baugenehmigung sei schon deshalb rechtswidrig, weil § 34 BauGB für Bauvorhaben, die in Achtungsabständen von Störfallanlagen errichtet werden sollen, keine taugliche Rechtsgrundlage darstelle.

    An diesen Ausführungen hält die Kammer nach eingehender Prüfung im vorliegenden Hauptsacheverfahren unter Berücksichtigung der von der Klägerin im Anschluss an den Beschluss des OVG NRW vom 21. Februar 2012 - 2 B 15/12 - vorgebrachten Argumente fest.

    Zu diesem bereits in dem Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gesichtspunkt hat das OVG NRW in dem Beschluss vom 21. Februar 2012 - 2 B 15/12 - (Abdruck, S. 4 ff.) ausgeführt:.

    Insoweit wird auf die oben bereits zitierten Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom 16. Dezember 2011 - 25 L 581/11 - Bezug genommen, die das OVG NRW in dem Beschluss vom 21. Februar 2012 - 2 B 15/12 - (Abdruck, S. 6 f.) wie folgt bestätigt hat:.

    Das OVG NRW hat in dem Beschluss vom 21. Februar 2012 - 2 B 15/12 - (Abdruck, S. 8 ff.) zu dieser Frage ausgeführt:.

  • VG Düsseldorf, 16.12.2011 - 25 L 581/11

    Seveso II. Richtlinie Rücksichtnahmegebot Kindergarten heranrückende Bebauung

    Auszug aus VG Düsseldorf, 26.11.2012 - 25 K 9084/10
    Zu dem ausweislich der von der Beklagten in dem Verfahren - 25 L 581/11 - eingereichten Anlagen 3 und 4 in der nordwestlichen Ecke des gemeinsamen Betriebsgeländes gelegenen B-Betrieb der Klägerin besteht ein Abstand von ca. 160 m.

    Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 - 25 L 581/11 - abgelehnt.

    Die Kammer hat in dem Verfahren - 25 L 581/11 - die Bezirksregierung E1 als zuständige Immissionsschutzbehörde um eine Stellungnahme gebeten.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens - 25 L 581/11 - sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

    In ihrem Beschluss vom 16. Dezember 2011 - 25 L 581/11 - hat die Kammer ausgeführt:.

    Insoweit wird auf die oben bereits zitierten Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom 16. Dezember 2011 - 25 L 581/11 - Bezug genommen, die das OVG NRW in dem Beschluss vom 21. Februar 2012 - 2 B 15/12 - (Abdruck, S. 6 f.) wie folgt bestätigt hat:.

  • BVerwG, 05.03.1984 - 4 B 171.83

    Wohnhaus - Eigenart - Umgebung - Wohnbebauung - Auslieferungslager - Molkerei -

    Auszug aus VG Düsseldorf, 26.11.2012 - 25 K 9084/10
    Ein Wohnvorhaben fügt sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Immissionen angeht, in die "vorbelastete" Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung braucht folglich gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr Rücksicht zu nehmen als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 14, unter Verweis auf den Beschluss vom 5. März 1984 - 4 B 171/83 -.
  • BVerwG, 17.09.2003 - 4 C 14.01

    Erstplanungspflicht der Gemeinde; Planungsgebot; großflächiger Einzelhandel;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 26.11.2012 - 25 K 9084/10
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, BauR 2010, 1169 = juris Rn. 28, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 = juris Rn. 16.
  • BVerwG, 14.04.2010 - 4 B 78.09

    Factory-Outlet-Center; Hersteller-Direktverkaufszentrum; Genehmigung;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 26.11.2012 - 25 K 9084/10
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, BauR 2010, 1169 = juris Rn. 28, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 = juris Rn. 16.
  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 C 11.11

    Vorhabenzulassung; Gartencenter; Neuansiedlung; Nachbarschaft eines

    Auszug aus VG Düsseldorf, 26.11.2012 - 25 K 9084/10
    Das Gericht hat die Berufung zugelassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, welche Anforderungen in Ansehung des Art. 12 Abs. 1 der Seveso II-Richtlinie an die Genehmigung eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zu stellen sind, das im Achtungsabstand einer Störfallanlage verwirklicht werden soll, in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung - jedenfalls bis zu einer Entscheidung des BVerwG in dem Verfahren - 4 C 11/11 - noch nicht geklärt ist und im Hinblick auf eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle klärungsbedürftig erscheint (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-444/09

    Gavieiro Gavieiro - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der

    Auszug aus VG Düsseldorf, 26.11.2012 - 25 K 9084/10
    vgl. hierzu auch EuGH, Urteile vom 22. Dezember 2010 - C-444/09 -, Rn. 72, und vom 5. Oktober 2004 - C-397/01 -, Rn. 110.
  • VG Darmstadt, 27.11.2007 - 9 E 735/07

    Erteilung einer Baugenehmigung für ein großflächiges Einzelhandelsvorhaben -

    Auszug aus VG Düsseldorf, 26.11.2012 - 25 K 9084/10
    Welche Sicherheitsabstände zwischen Störfallanlagen einerseits und schutzwürdiger Bebauung andererseits zu wahren sind, ist im deutschen Recht nicht normativ festgelegt und muss daher im Einzelfall grundsätzlich von der Verwaltung entschieden werden, so auch VG Darmstadt, Urteil vom 27. November 2007 - 9 E 735/07 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2010 - 2 A 715/10

    Verletzung von Nachbarrechten durch die Errichtung eines Probenraums im Rahmen

  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98

    Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter

  • VG Düsseldorf, 16.12.2011 - 25 L 581/11
    Die von der Antragstellerin als Anlage K2 zur Gerichtsakte in dem Verfahren 25 K 9084/10 gereichte Broschüre "Information der am Standort EN ansässigen Firmen für Nachbarn und die Öffentlichkeit nach § 11 der Störfallverordnung" nennt neben der ehemaligen Firma der Antragstellerin ("S Chemicals GmbH") die ehemalige Firma der N1 Chemicals GmbH ("Y Speciality Chemicals GmbH") sowie die S1 GmbH (S1 GmbH), die C GmbH sowie die J GmbH.

    Gegen die Baugenehmigung hat die Antragstellerin am 23. Dezember 2010 Klage erhobenen - 25 K 9084/10 -.

    Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 25 K 9084/10 gegen die der Beigeladenen zu 1. am 4. Februar 2009 durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung anzuordnen, der Antragsgegnerin aufzugeben zu überwachen, dass die Beigeladene zu 1. Baumaßnahmen zur Ausführung des genehmigten Vorhabens unterlässt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch des Verfahrens 25 K 9084/10 - und der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2012 - 2 B 15/12

    Einstweiliger Rechtschutz eines Grundstückseigentümers gegen eine erteilte

    Das Verwaltungsgericht hat den im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin sinngemäß weiter verfolgten Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 25 K 9084/10 - gegen die der Beigeladenen zu 1) von der Antragsgegnerin unter dem 4. Februar 2009 erteilten Baugenehmigung anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage sei nicht festzustellen, weil diese voraussichtlich keinen Erfolg haben werde.
  • VG Düsseldorf, 16.12.2011 - 25 L 599/11
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch des Verfahrens 25 K 200/11 - und der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakte Heft 1 zu 25 K 9084/10) Bezug genommen.
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