Rechtsprechung
   VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 2972/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,16934
VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 2972/01 (https://dejure.org/2004,16934)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.07.2004 - 4 K 2972/01 (https://dejure.org/2004,16934)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Juli 2004 - 4 K 2972/01 (https://dejure.org/2004,16934)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,16934) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Genehmigung einer Windfarm mit Windkraftanlagen des Typs Enercon-66/15.66 im Außenbereich; Begriff der Windfarm; Genehmigungspflichtigkeit einer Windkraftanlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG); Erforderlichkeit der Erteilung einer Baugenehmigung neben ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 31.01.2002 - 4 A 15.01
    Auszug aus VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 2972/01
    Darunter ist ein Gebiet zu verstehen, das zwar nicht zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt worden ist, hierzu aber hätte erklärt werden müssen, da die Voraussetzungen für eine Erklärung zum Schutzgebiet bestehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - (Wakenitz), B.2.1.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 20 B 1464/98.AK - (Wahner Heide), NWVBl. 2000, 52 m.w. Nachw.; Stüer, DVBl. 2002, 940 (946).

    Als Region ist in Deutschland das Gebiet eines Landes anzusehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 -, B.2.1.3.2.3., hier also des Landes Nordrhein-Westfalen.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 -, B.2.1.3.1.

  • VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 3243/02

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 2972/01
    Die entscheidungserheblichen Fragen stellen sich ganz überwiegend genau so wie in den Parallelverfahren 4 K 3243/02 und 4 K 3944/02, die die Kammer mit Urteilen vom gleichen Tage entschieden hat.

    Die Windenergieanlagen im Bereich N1 (Verfahren 4 K 3243/02 und 3944/02) können schon deshalb nicht in die Betrachtung einbezogen werden, da sie ein anderes Betriebs- und Baugelände haben.

  • VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 3944/02
    Auszug aus VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 2972/01
    Die entscheidungserheblichen Fragen stellen sich ganz überwiegend genau so wie in den Parallelverfahren 4 K 3243/02 und 4 K 3944/02, die die Kammer mit Urteilen vom gleichen Tage entschieden hat.

    Dies lässt sich aus den Unterlagen zu der WEA 7 (Verfahren 4 K 3944/02) schließen.

  • BVerwG, 15.01.2004 - 4 A 11.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 2972/01
    Dieses bezieht sich nicht darauf, ob überhaupt Schutzgebiete ausgewiesen werden sollen, wohl aber darauf, welche Gebiete zu Schutzgebieten erklärt werden, sofern diese Auswahl fachlich vertretbar ist, vgl. EuGH, Urteil vom 2. August 1993 - C-355/90 (Slg. I 4272, 4278) und Urteil vom 19. Mai 1998 - C-3/96 (Slg. I 3054, 3070); BVerwG, Beschluss vom 24. August 2000 - 6 B 23.00 - Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, ZUR 2004, 222, 223.

    Eine strikte Bindungswirkung kommt ihr allerdings nicht zu, zumal die Autoren der Liste selbst einräumen, dass größer dimensionierte Schutzgebiete Teilbereiche von geringerer ornithologischer Bedeutung enthalten können, vgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - C-3/96 (Slg. I 3054, 3063, 3071 ff.); BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, ZUR 2004, 222, 223.

  • EuGH, 19.05.1998 - C-3/96

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

    Auszug aus VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 2972/01
    Dieses bezieht sich nicht darauf, ob überhaupt Schutzgebiete ausgewiesen werden sollen, wohl aber darauf, welche Gebiete zu Schutzgebieten erklärt werden, sofern diese Auswahl fachlich vertretbar ist, vgl. EuGH, Urteil vom 2. August 1993 - C-355/90 (Slg. I 4272, 4278) und Urteil vom 19. Mai 1998 - C-3/96 (Slg. I 3054, 3070); BVerwG, Beschluss vom 24. August 2000 - 6 B 23.00 - Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, ZUR 2004, 222, 223.

    Eine strikte Bindungswirkung kommt ihr allerdings nicht zu, zumal die Autoren der Liste selbst einräumen, dass größer dimensionierte Schutzgebiete Teilbereiche von geringerer ornithologischer Bedeutung enthalten können, vgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - C-3/96 (Slg. I 3054, 3063, 3071 ff.); BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, ZUR 2004, 222, 223.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2002 - 5 S 2312/02

    Naturschutz - Abwägung - Alternativenprüfung - Minimierungsgebot

    Auszug aus VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 2972/01
    Ob ein Gebiet ?als solches" durch Einschränkungen seiner Erreichbarkeit für die begünstigten Tiere beeinträchtigt ist, erscheint zweifelhaft, verneinend VGH Mannheim, Beschluss vom 29. November 2002 - 5 S 2312/02 -, bejahend allerdings Fischer-Hüftle, Natur und Recht (NuR) 2004, 157.
  • BVerwG, 20.10.1972 - IV C 1.70

    Öffentlicher Belang der Abwehr der Gefährdung der Wasserwirtschaft als bloße

    Auszug aus VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 2972/01
    Gleichwohl wird es in der Regel - positiv wie negativ - durch landesrechtliche Vorschriften konkretisiert, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 - IV C 1.70 -, BRS 25 Nr. 84.
  • BVerwG, 12.04.2001 - 4 C 5.00

    Bauplanungsrecht; Wasserrecht - Anlage zum Lagern von Gülle; privilegiertes

    Auszug aus VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 2972/01
    Dies würde voraussetzen, dass die örtlichen Gegebenheiten außerhalb des Anwendungsbereichs wasserrechtlicher Schutzvorschriften die Annahme rechtfertigen, die Wasserwirtschaft werde gefährdet, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 4 C 5.00 -, ZfBR 2001, 561.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2002 - 10 B 671/02

    Lärmbeeinträchtigung durch Windenergieanlagen

    Auszug aus VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 2972/01
    Mit der Errichtung ist jedenfalls dann begonnen, wenn die nach früherem Recht erforderlichen Genehmigungen erteilt sind und der Bauherr bereits Investitionen vorgenommen hat, die ohne Verlust nicht rückgängig gemacht werden können, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.1999 - 20 B 1464/98
    Auszug aus VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 2972/01
    Darunter ist ein Gebiet zu verstehen, das zwar nicht zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt worden ist, hierzu aber hätte erklärt werden müssen, da die Voraussetzungen für eine Erklärung zum Schutzgebiet bestehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - (Wakenitz), B.2.1.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 20 B 1464/98.AK - (Wahner Heide), NWVBl. 2000, 52 m.w. Nachw.; Stüer, DVBl. 2002, 940 (946).
  • BVerwG, 24.08.2000 - 6 B 23.00

    Aufnahme in die nationale Vorschlagsliste; Auswahlentscheidung; FFH-Richtlinie;

  • VG Karlsruhe, 16.10.2002 - 4 K 2331/01

    Windkraftanlage

  • EuGH, 02.08.1993 - C-355/90

    Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

  • VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 3243/02

    Kommission / Spanien

    Mit Antrag vom 11. Juli 2000 beantragten die Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage des Typs Enercon-66/18.70 mit 85 m Nabenhöhe und 70 m Rotordurchmesser in X, G1 ("?N"), (Windenergieanlage 6 in dem Plan Beiakte H. 25 zu 4 K 2972/01).

    Die Kläger erhoben Widerspruch und reichten ein solches unter dem 13. September 2001 erstattetes Gutachten nach (Beiakte H. 17 zu 4 K 2972/01).

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten zum Verfahren 4 K 2972/01 sowie der Widerspruchsbehörde Bezug genommen.

    Die Kläger wollten allerdings außer der streitgegenständlichen noch weitere fünf Windenergieanlagen errichten (Verfahren 4 K 2972/01).

    Der Abstand zwischen der Windenergieanlage 6 und der nächstgelegenen Windenergieanlage 4 beträgt nach dem Übersichtsplan (Beiakte H. 25 zu 4 K 2972/01) etwa 1.100 Meter.

    Soweit die äußerste südöstliche Ecke der Konzentrationszone im Bereich H1 sich auf Grund der Nähe zum Naturschutzgebiet in B nicht zur Aufstellung von Windenergieanlagen eignen sollte (siehe Urteil in der Sache 4 K 2972/01), bleibt jedenfalls die Darstellung der Konzentrationszone im Übrigen wirksam; diese ist von der Wirksamkeit der Darstellung in dem genannten Randbereich nicht abhängig.

    Auch das Staatliche Umweltamt E1 hat als sachverständige Stelle aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken erhoben, sofern die von ihm vorgeschlagenen Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufgenommen werden (Schreiben vom 18. Oktober 2001, Beiakte H. 16 zu 4 K 2972/01, Bl. 147).

    Die Meldung des Gebietes "?Unterer Niederrhein" durch die Landesregierung NRW im Jahre 2000 - siehe Schreiben des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) vom 14.12.00 (Beiakte H. 39 zu 4 K 2972/01, Bl. 21) -, die eine Fläche von 20.300 ha umfasst, enthält den Bereich N nicht (Beiakten zu 4 K 2972/01 H. 29, Bl. 53 und H. 28, Bl. 7).

    Auch innerhalb eines IBA-Gebietes liegt er nicht (Beiakte H. 28 zu 4 K 2972/01, Bl. 8), obwohl diese Liste unter dem Code "?DE160" die "?Important Bird Area" (IBA) "?Lower Rhine (Unterer Niederrhein)" mit einer Fläche von 48.295 ha enthält.

    Auch die Biologische Station im Kreis X (Leiter: N1, im Folgenden: Biologische Station), auf deren fachliche Beiträge sich der Beklagte stützt, gibt an, dass das N für die Gänse auf Grund der dort bereits bestehenden Windenergieanlage erheblich an Bedeutung verloren habe (Beiakte H. 30 zu 4 K 2972/01, Bl. 10).

    Der nordwestlich des O gelegene Bereich der H1 ist nicht Teil des durch den MUNLV gemeldeten Gebietes (Beiakte H. 28 zu 4 K 2972/01, Bl. 7).

    Im Gegenteil muss selbst der Gutachter der Biologischen Station einräumen, "?dass die H1 auf Grund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung viel ihrer früheren ökologischen Bedeutung verloren hat" (Beiakte H. 30 zu 4 K 2972/01, S. 4).

    Im Gegensatz zu ihr nimmt nämlich der Gutachter M an, dass die H1 für die betroffenen Gänsearten keine besondere Bedeutung als Äsungsfläche habe (Beiakte H. 29 zu 4 K 2972/01, S. 61).

    Nach den Annahmen der Biologischen Station liegt das N zwar in einer Flugschneise zwischen dem C1 Komplex und dem P-Komplex (vgl. auch Beiakte H. 28 zu 4 K 2972/01, Bl. 4).

    Während M im Abrede stellt, dass es echte Zugstraßen gebe, und von einem "?intermediären" Zug spricht (Beiakte H. 29 zu 4 K 2972/01, S. 64), nimmt die Biologische Station an, dass die Vögel sich im Wesentlichen an bestimmte Strecken halten.

    Auch nach ihrer Darstellung steht aber von der zum Überfliegen der B00 in Frage kommenden 10 km langen Strecke zwischen B und X den Gänsen derzeit etwa die Hälfte zur Verfügung; hiervon seien "?schlimmstenfalls" nur noch 30-40% nutzbar, "?d.h. eine tatsächliche Reduktion von rund 30%" (Beiakte H. 30 zu 4 K 2972/01, S. 16 und 20).

    Der Landschaftsplan Raum B/S1 des Kreises X begründet die Festsetzung als Naturschutzgebiet zwar auch mit der ornithologischen Bedeutung; es verweist auf die Eigenschaft als Rastplatz für Wasservögel und den Erläuterungsbericht (Band II: Ökologischer Beitrag) unter (Biotopkataster-)Nr. 39 (Beiakte H. 40 zu 4 K 2972/01, Bl. 66).

    Dort ist als Schutzgrund ebenfalls "?Rastplatz für Wasservögel" angegeben (Beiakte H. 41 zu 4 K 2972/01, Bl. 187).

    Aus ihr geht insbesondere nicht hervor, dass gerade die in dem Bericht über den ökologischen Beitrag aufgeführten Entenarten der Roten Liste (Beiakte H. 41 zu 4 K 2972/01, Bl. 105) betroffen wären.

    Dies scheint eher die Biotopkataster-Nrn. 17a, 18a und 19 zu betreffen (vgl. Beiakte H. 41 zu 4 K 2972/01, Bl. 103, 139 ff.).

    Bei der Ortsbesichtigung war ein deutlicher Unterschied des Landschaftsbildes am Vorhabenstandort gegenüber demjenigen am Standort der geplanten Windenergieanlagen 1-5, die Gegenstand des Verfahrens 4 K 2972/01 waren, zu erkennen.

    Dort wies die Landschaft neben landwirtschaftlich genutzten Flächen reizvolle Elemente wie mit verschiedenen Gräserarten bewachsene großräumige Grünflächen, Böschungen und Baumreihen auf (siehe die Lichtbilder Beiakte H. 38 zu 4 K 2972/01, Panorama Standorte 1-3).

    Bei der Aufstellung der Flächennutzungsplanergänzung hatte das Dezernat 00 der Bezirksregierung E einen solchen Widerspruch in einem hausinternen Vermerk vom 27. August 1998 (Beiakte H. 35 zu 4 K 2972/01, Bl. 132) zwar angeregt.

    Die fünf Windenergieanlagen, die Gegenstand des Verfahrens 4 K 2972/01 waren, können schon deshalb nicht in die Betrachtung einbezogen werden, da sie ein anderes Betriebs- und Baugelände haben.

  • VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 3944/02

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage; Erlass

    Zu dem Bauantrag reichte er einen neuen Lageplan vom 4. Dezember 2000 ein; nach diesem liegt die geplante Windenergieanlage auf dem G1 (Windenergieanlage 7 in dem Plan Beiakte H. 25 zu 4 K 2972/01).

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, auch zum Verfahren 4 K 2972/01, sowie der Widerspruchsbehörde Bezug genommen.

    Die streitgegenständliche Windenergieanlage bildet mit den von der Niederrhein Windkraft GbR geplanten Anlagen im Bereich "?H1" (4 K 2972/01) keine Windfarm.

    Die streitgegenständliche Windenergieanlage 7 wäre danach den fünf von den Klägern des Verfahrens 4 K 2972/01 zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen im Bereich "?H1" nicht unmittelbar benachbart.

    Der Abstand zwischen der Windenergieanlage 7 und der nächstgelegenen Windenergieanlage 4 beträgt nach dem Übersichtsplan (Beiakte H. 25 zu 4 K 2972/01) etwa 850 Meter.

    Soweit die äußerste südöstliche Ecke der Konzentrationszone im Bereich H1 sich auf Grund der Nähe zum Naturschutzgebiet in B nicht zur Aufstellung von Windenergieanlagen eignen sollte (siehe Urteil in der Sache 4 K 2972/01), bleibt jedenfalls die Darstellung der Konzentrationszone im Übrigen wirksam; diese ist von der Wirksamkeit der Darstellung in dem genannten Randbereich nicht abhängig.

    Die Meldung des Gebietes "?Unterer Niederrhein" durch die Landesregierung NRW im Jahre 2000 - siehe Schreiben des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) vom 14.12.00 (Beiakte H. 39 zu 4 K 2972/01, Bl. 21) -, die eine Fläche von 20.300 ha umfasst, enthält den Bereich N1 nicht (Beiakten zu 4 K 2972/01 H. 29, Bl. 53 und H. 28, Bl. 7).

    Auch innerhalb eines IBA-Gebietes liegt er nicht (Beiakte H. 28 zu 4 K 2972/01, Bl. 8), obwohl diese Liste unter dem Code "?DE160" die "?Important Bird Area" (IBA) "?Lower Rhine (Unterer Niederrhein)" mit einer Fläche von 48.295 ha enthält.

    Auch die Biologische Station im Kreis X (Leiter: N2, im folgenden: Biologische Station), auf deren fachliche Beiträge sich der Beklagte stützt, gibt an, dass das N1 für die Gänse auf Grund der dort bereits bestehenden Windenergieanlage erheblich an Bedeutung verloren habe (Beiakte H. 30 zu 4 K 2972/01, Bl. 10).

    Der nordwestlich des N1 gelegene Bereich der H1 ist nicht Teil des durch den MUNLV gemeldeten Gebietes (Beiakte H. 28 zu 4 K 2972/01, Bl. 7).

    Im Gegenteil muss selbst der Gutachter der Biologischen Station einräumen, "?dass die H1 auf Grund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung viel ihrer früheren ökologischen Bedeutung verloren hat" (Beiakte H. 30 zu 4 K 2972/01, S. 4).

    Im Gegensatz zu ihr nimmt nämlich der Gutachter M an, dass die H1 für die betroffenen Gänsearten keine besondere Bedeutung als Äsungsfläche habe (Beiakte H. 29 zu 4 K 2972/01, S. 61).

    Nach den Annahmen der Biologischen Station liegt das N1 zwar in einer Flugschneise zwischen dem C1-Komplex und dem P-Komplex (vgl. auch Beiakte H. 28 zu 4 K 2972/01, Bl. 4).

    Während M im Abrede stellt, dass es echte Zugstraßen gebe, und von einem "?intermediären" Zug spricht (Beiakte H. 29 zu 4 K 2972/01, S. 64), nimmt die Biologische Station an, dass die Vögel sich im Wesentlichen an bestimmte Strecken halten.

    Auch nach ihrer Darstellung steht aber von der zum Überfliegen der B58 in Frage kommenden 10 km langen Strecke zwischen B und X den Gänsen derzeit etwa die Hälfte zur Verfügung; hiervon seien "?schlimmstenfalls" nur noch 30-40% nutzbar, "?d.h. eine tatsächliche Reduktion von rund 30%" (Beiakte H. 30 zu 4 K 2972/01, S. 16 und 20).

    Der Landschaftsplan Raum B/S1 des Kreises X begründet die Festsetzung als Naturschutzgebiet zwar auch mit der ornithologischen Bedeutung; es verweist auf die Eigenschaft als Rastplatz für Wasservögel und den Erläuterungsbericht (Band II: Ökologischer Beitrag) unter (Biotopkataster-) Nr. 39 (Beiakte H. 40 zu 4 K 2972/01, Bl. 66).

    Dort ist als Schutzgrund ebenfalls "?Rastplatz für Wasservögel" angegeben (Beiakte H. 41 zu 4 K 2972/01, Bl. 187).

    Aus ihr geht insbesondere nicht hervor, dass gerade die in dem Bericht über den ökologischen Beitrag aufgeführten Entenarten der Roten Liste (Beiakte H. 41 zu 4 K 2972/01, Bl. 105) betroffen wären.

    Dies scheint eher die Biotopkataster-Nrn. 17a, 18a und 19 zu betreffen (vgl. Beiakte H. 41 zu 4 K 2972/01, Bl. 103, 139 ff.).

    Bei der Ortsbesichtigung war ein deutlicher Unterschied des Landschaftsbildes am Vorhabenstandort gegenüber demjenigen am Standort der geplanten Windenergieanlagen 1-5, die Gegenstand des Verfahrens 4 K 2972/01 waren, zu erkennen.

    Dort wies die Landschaft neben landwirtschaftlich genutzten Flächen reizvolle Elemente wie mit verschiedenen Gräserarten bewachsene großräumige Grünflächen, Böschungen und Baumreihen auf (siehe die Lichtbilder Beiakte H. 38 zu 4 K 2972/01, Panorama Standorte 1-3).

    Bei der Aufstellung der Flächennutzungsplanergänzung hatte das Dezernat 00 der Bezirksregierung E einen solchen Widerspruch in einem hausinternen Vermerk vom 27. August 1998 (Beiakte H. 35 zu 4 K 2972/01, Bl. 132) zwar angeregt.

    Die fünf Windenergieanlagen, die Gegenstand des Verfahrens 4 K 2972/01 waren, können schon deshalb nicht in die Betrachtung einbezogen werden, da sie ein anderes Betriebs- und Baugelände haben.

  • VG Düsseldorf, 31.10.2011 - 11 L 965/11

    NABU unterliegt im Eilverfahren

    Die Frage, ob die vorgenannten Windkraftanlagen nicht auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen (vgl. § 3 b Abs. 2 Nr. 1 UVPG) und deshalb ohnehin nicht in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind, so VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juli 2004 - 4 K 2972/01 -, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

    Anderenfalls käme es zu einem überzogenen, der Abwägung mit anderen geschützten Belangen kaum noch zugänglichen Gebietsschutz vor Projekten, die ausschließlich mittelbare Auswirkungen auf den Bestand bzw. die Erhaltung der in den Schutzgebieten geschützten Arten haben können, vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. August 2010 - 8 A 4062/04 - und vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 - VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juli 2004 - 4 K 2972/01 -.

    Insbesondere vor dem Hintergrund der überwiegenden öffentlichen Interessen an der Gewinnung und Nutzung erneuerbarer Energien teilt die Kammer auf der Grundlage der zum Verfahren 4 K 2972/01 vorliegenden Fotos die Bewertung der 4. Kammer des erkennenden Gerichts im Urteil vom 29. Juli 2004, das Landschaftsbild im Bereich H sei nicht von solcher Erhaltungswürdigkeit, dass es sich in der Abwägung gegen die Errichtung einer oder mehrerer Windenergieanlagen durchsetze.

  • VG Düsseldorf, 11.07.2013 - 11 K 2057/11

    Verletzung der Vorschriften des BNatSchG zum Habitatschutz und zum Artenschutz

    Anderenfalls käme es zu einem überzogenen, der Abwägung mit anderen geschützten Belangen kaum noch zugänglichen Gebietsschutz vor Projekten, die ausschließlich mittelbare Auswirkungen auf den Bestand bzw. die Erhaltung der in den Schutzgebieten geschützten Arten haben können, vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. August 2010 - 8 A 4062/04 -, a.a.O., und vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juli 2004 - 4 K 2972/01 -.

    Die Frage, ob die vorgenannten Windkraftanlagen nicht auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen (vgl. § 3 b Abs. 2 Nr. 1 UVPG) und deshalb ohnehin nicht in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind, so VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juli 2004 - 4 K 2972/01 -, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

  • VG Düsseldorf, 19.04.2007 - 4 K 3389/05

    Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses für die Herstellung eines Gewässers

    In den Urteilen vom 16. August 2004 - 4 K 2972/01-, - 4 K 3243/02 - und - 4 K 3944/02 - vertrat das erkennende Gericht die Auffassung, die Verordnung wäre wegen Verstoßes gegen § 7 Satz 1 BauGB unwirksam.

    Abgesehen davon, dass die Veränderungssperre wegen Verstoßes gegen § 7 Satz 1 BauGB nicht wirksam hat in Kraft treten können - vgl. dazu i. E. Urteile der erkennenden Kammer vom 16. August 2004 - 4 K 2972/01 -, - 4 K 3243/02 - und - 4 K 3944/02 - -, ist die mit der Verordnung der Bezirksregierung E vom 21. Februar 2005 um ein Jahr verlängerte Geltungsdauer inzwischen nach § 36a WHG abgelaufen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht