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   VG Düsseldorf, 29.09.2010 - 1 K 4798/10   

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VG Düsseldorf, 29.09.2010 - 1 K 4798/10 (https://dejure.org/2010,75675)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2010 - 1 K 4798/10 (https://dejure.org/2010,75675)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. September 2010 - 1 K 4798/10 (https://dejure.org/2010,75675)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 30.03.2011 - KZR 6/09

    MAN-Vertragswerkstatt

    Auszug aus VG Düsseldorf, 29.09.2010 - 1 K 4798/10
    Die Klägerin wendet sich mit der Berufung vor allem gegen die aus der Entscheidung des BGH vom 30.3.2011, KZR 6/09 -MAN-Vertragswerkstatt - übernommene Marktabgrenzung des Landgerichts.

    aa) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass es bei der Frage der Marktabgrenzung nicht auf den Endkundenmarkt für die Inanspruchnahme von Werkstattleistungen an Fahrzeugen der Marke Aankommt, sondern auf den vorgelagerten Markt, auf dem sich die Kfz-Werkstätten als Nachfrager einerseits und die Hersteller von Pkw als Anbieter von Ressourcen andererseits gegenüber stehen.Diese vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 30.3.2011, KZR6/09 - MAN-Vertragswerkstatt (veröffentlicht u.a. in NJW 2011, 2730) für den Bereich der Nutzfahrzeuge entwickelten Grundsätze sind für den PKW-Bereich ohne weiteres übertragbar (vgl. OLGDüsseldorf, Urteil vom 21.12.2011, 1 U (Kart) 19/11; Senat,Beschlüsse vom 24.6.2013 und 29.10.2013, 11 U 53/13).

    Zwar ist die Frage, nach welchen Kriterien die Abgrenzung des relevanten Marktes für Kfz-Werkstattleistungen zu erfolgen hat, durch die Entscheidung des BGH vom 30.3.2011 - KZR 6/09(MAN-Vertragswerkstatt) bereits höchstrichterlich geklärt.

  • OLG Frankfurt, 08.04.2014 - 11 U 105/13

    Begründungszwang bei ordentlicher Kündigung eines Kfz- Vertragshändler- und

    Auszug aus VG Düsseldorf, 29.09.2010 - 1 K 4798/10
    Nachdem sie zunächst auch in der Berufungsbegründung den erstinstanzlich für den Fall der Unzulässigkeit des Hauptantrages gestellten Hilfsantrag auf Belieferung mit Ersatzteilen zu denselben Konditionen wie an eine Vertragswerkstatt angekündigt hat, hat sie mit Schriftsatz vom 12.06.2014 im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 8.4.2014 in dem Parallelverfahren 11 U 105/13 ihr hilfsweises Klagebegehren geändert.

    (1) Dies hat der Senat bereits in der Entscheidung vom 8.4.2014,11 U 105/13 (GRUR 2014, 691) betreffend ein gleichlautendes Kündigungsschreiben der Beklagten an einen Händler und Servicepartner festgestellt.

  • BGH, 24.06.2009 - VIII ZR 150/08

    Strukturkündigung von Nissan-Vertragshändlern

    Auszug aus VG Düsseldorf, 29.09.2010 - 1 K 4798/10
    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidend von der beklagtenseits in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 24.6.2009 - VIII ZR 150/08 - NJW 2009, 3646, in dem die Fahrzeugimporteurin den betroffenen Händlern in einem Schreiben nicht nur ausführlich erläutert hatte, dass das Vertriebskonzept insgesamt völlig umgestellt werden sollte, sondern auch die Grundzüge des neuen Konzeptes vorgestellt hat.
  • BGH, 18.06.1984 - II ZR 221/83

    Frist für die fristlose Kündigung des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 29.09.2010 - 1 K 4798/10
    Die seitens der Verfügungsklägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.6.1984 (II ZR 221/83, NJW 1984, 2689)steht dem nicht entgegen, da im dort entschiedenen Fall -anders als hier - eine Formvorschrift, dass die Kündigungsgründe schriftlich niederzulegen sind, gerade nicht bestand.
  • EuGH, 14.06.2012 - C-158/11

    Quantitative selektive Vertriebssysteme im Kraftfahrzeugsektor brauchen, um in

    Auszug aus VG Düsseldorf, 29.09.2010 - 1 K 4798/10
    d) Die KFZ-GVO selbst begründet ebenso wie die Vertikal-GVO oder die dazu erlassenen Leitlinien der Kommission keine zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen, auf die sich die Klägerin vorliegend stützen könnte (vgl. BGH NJW-RR 2006, 689 - qualitative Selektion; Nolte in: Langen/Bunte aaO Rdnr. 1155; EuGH Urteil vom 14.6.2012, C-158/11 - Auto 24 ./. Jaguar Land Rover France,GRUR-Int 2012, 769, unter Nr. 22).
  • BGH, 28.06.2005 - KZR 26/04

    Qualitative Selektion

    Auszug aus VG Düsseldorf, 29.09.2010 - 1 K 4798/10
    d) Die KFZ-GVO selbst begründet ebenso wie die Vertikal-GVO oder die dazu erlassenen Leitlinien der Kommission keine zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen, auf die sich die Klägerin vorliegend stützen könnte (vgl. BGH NJW-RR 2006, 689 - qualitative Selektion; Nolte in: Langen/Bunte aaO Rdnr. 1155; EuGH Urteil vom 14.6.2012, C-158/11 - Auto 24 ./. Jaguar Land Rover France,GRUR-Int 2012, 769, unter Nr. 22).
  • BGH, 07.03.1989 - KZR 15/87

    Kündigung eines Vertrages ohne sachlichen Grund

    Auszug aus VG Düsseldorf, 29.09.2010 - 1 K 4798/10
    Soweit die Beklagte unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 7.3.1989 - KZR 15/87,BGHZ 107, 273) meint, es sei ihr ausschließliches Recht , ihr Absatzsystem und Verteilernetz nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie sie dies für richtig und wirtschaftlich sinnvoll hält, so ist dies zwar zutreffend, hat jedoch für den vorliegenden Fall keine Relevanz.
  • BGH, 27.04.1999 - KZR 35/97

    Feuerwehrgeräte

    Auszug aus VG Düsseldorf, 29.09.2010 - 1 K 4798/10
    Denn sowohl nach der ständigen Rechtsprechung des BGH als auch nach Auffassung der EU-Kommission und des EuGH kommt es für die Frage, aus wessen Sicht die Substituierbarkeit eines bestimmten Produktes zu beurteilen ist, auf die Marktgegenseite, d.h. auf die Nachfrager dieses Produktes an (vgl. etwa BGH GRUR 2000, 95 -Feuerwehrgeräte; Nr. 89 S. 1 der Leitlinien der Kommission für vertikale Beschränkungen 2010/C 130/01[Vertikal-Leitlinien]; EuGHGRUR Int 1995, 490 unter Rdnr. 47 - Magill; EuGH, Urteil vom 02.März 1994 - C-53/92 P unter Nr. 15 - Hilti - zit. nach juris).
  • EuGH, 02.03.1994 - C-53/92

    Hilti / Kommission

    Auszug aus VG Düsseldorf, 29.09.2010 - 1 K 4798/10
    Denn sowohl nach der ständigen Rechtsprechung des BGH als auch nach Auffassung der EU-Kommission und des EuGH kommt es für die Frage, aus wessen Sicht die Substituierbarkeit eines bestimmten Produktes zu beurteilen ist, auf die Marktgegenseite, d.h. auf die Nachfrager dieses Produktes an (vgl. etwa BGH GRUR 2000, 95 -Feuerwehrgeräte; Nr. 89 S. 1 der Leitlinien der Kommission für vertikale Beschränkungen 2010/C 130/01[Vertikal-Leitlinien]; EuGHGRUR Int 1995, 490 unter Rdnr. 47 - Magill; EuGH, Urteil vom 02.März 1994 - C-53/92 P unter Nr. 15 - Hilti - zit. nach juris).
  • BGH, 04.03.2008 - KVR 21/07

    Soda-Club II

    Auszug aus VG Düsseldorf, 29.09.2010 - 1 K 4798/10
    Vergleichbar mit der Entscheidung BGH NJW-RR 2008, 996 -Soda-Club II - sei zu berücksichtigen, dass die Entscheidung der Bewerber bestimmt sein könne durch die Präferenzen der "mittelbaren Abnehmer".
  • OLG Düsseldorf, 21.12.2011 - 1 U (Kart) 19/11
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